Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1991, Az.: BVerwG 1 D 86.90
Erlass einer Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens; Voraussetzungen für eine Pflegerbestellung; Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss; Unterschlagung von Paketzustellgebühren; Besondere Pflichtenbindung eines Postbeamten durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Treueverhältnis; Folge des völligen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn zu einem Beamten; Unterschlagung und Schieben von Nachnahmebeträgen; Begriff der Postunterdrückung; Falschbeurkundung im Amt; Übertragung von Zustellungsaufgaben an postfremde Personen; Schuldunfähigkeit im Fall der Spielleidenschaft; Bindung an strafgerichtliche Feststellungen; Einheitliches vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen; Entfernung aus dem Dienst; Würdigkeit und Bedürftigkeit hinsichtlich eines Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 86.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.10.1990 - AZ: IX VL 21/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 10 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 19 Abs. 1 BDO
- § 19 Abs. 2 S. 1 BDO
- § 20 S. 2 Alt. 1 BDO
- § 26 BDO
- § 33 BDO
- § 50 Abs. 2 S. 2 BDO
- § 65 BDO
- § 67 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 20 StGB
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Regierungsamtsrat Wilfried Temme, Posthauptschaffner Horst Kadelbach als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer IX - ... - vom 17. Oktober 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - B. verurteilte den Beamten wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in zwei Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen durch rechtskräftiges Urteil vom 30. April 1990 zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM.
2.
Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... der von der Anordnung einer Untersuchung absah, schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 24. April 1989 mindestens 25 Postsendungen von der Zustellung ausgeschlossen und unterdrückt habe.
- 2.
in der Zeit von März bis Oktober 1989 laufend gegen das Postgeheimnis verstoßen habe, indem er zwei postfremde Personen mit der Zustellung von Postsendungen beauftragt habe.
- 3.
sich in demselben Zeitraum laufend der Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht habe, indem er in der Paketzustelliste beurkundete, die Sendungen selbst ausgehändigt zu haben,
- 4.
in der Zeit vom 6. Juni 1988 bis Oktober 1989 in ca. 109 Fällen Paketzustellgebühren unterschlagen habe,
- 5.
am 5. August 1989 einen Nachnahmebetrag in Höhe von 520,58 DM unterschlagen habe,
- 6.
in der Zeit von Mai bis Oktober 1989 in einer nicht genau feststellbaren Zahl von Fällen Nachnahmebeträge geschoben habe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 17. Oktober 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat - teilweise gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils gebunden - seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
In dem ehemaligen Zustellbezirk des Beamten in der ... Innenstadt liegt auf der K.straße eine Spielhalle. Während seiner dienstlichen Tätigkeit kehrte der Beamte dort seit Sommer 1988 wiederholt ein. Nach anfänglichen Gewinnen verlor er dort erhebliche Beträge, die er mit insgesamt ca. 10.000 DM angibt.
In dieser Spielhalle lernte er auch die strafrechtlich gesondert verfolgten K. und P. kennen.
Da der Beamte einen großen Teil seiner Arbeitszeit in der genannten Spielhalle verbrachte, war es ihm nicht mehr möglich, seinen Zustellungsdienst ordnungsgemäß auszuführen. Er bat deshalb K. und P. ihm bei der Zustellung der Postsendungen "zu helfen". Hierzu waren beide bereit. Der Beamte übergab ihnen in der Zeit von März DIS Oktober 1989 in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Einzelfällen Postsendungen, die K. und P. sodann den Empfängern zustellten. Dabei nahmen K. und P. teilweise auch Nachnahmebeträge oder Paketzustellgebühren in Empfang; sie lieferten diese Beträge an den Beamten ab.
Am 25. April 1989 hatte der Beamte einen freien Tag. Am Nachmittag des 24. April 1989 befanden sich in seinem Postwagen noch mindestens 25 zuzustellende Paketsendungen für die Straßen W. und N. Der Beamte kehrte mit diesen Paketen zum Hauptpostamt zurück und legte sie in die Verteileranlage der Post. Dort wurden sie am nächsten Morgen gefunden und von dem Vertreter des Beamten ausgetragen.
Am 5. August 1989 hatte der Beamte eine Nachnahmesendung an die Firma A. in der K. Straße in B. zuzustellen. Er veranlaßte P. diese Zustellung an seiner Stelle vorzunehmen. P. kassierte bei der Firma A. einen Betrag von 520,58 DM. Nachdem P. dem Beamten diesen Betrag ausgehändigt hatte, übergab dieser P. für seine Dienste hiervon 100 DM und verbrauchte den Rest in Höhe von 420,58 DM für eigene Bedürfnisse.
Seit dem 6. Juni 1988 vereinnahmte der Beamte in ca. 109 Fällen Paketzustellgebühren, die er nicht an das zuständige Postamt abführte, sondern für sich selbst verbrauchte. In der von ihm zu führenden Paketzustelliste deklarierte er diese Pakete als vom Absender im voraus bezahlte Sendungen.
Darüber hinaus hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte in einer nicht mehr zu ermittelnden Zahl von Fällen mit Nachnahmebeträgen geschoben hat. Er zog einen Nachnahmebetrag bei einem Kunden ein und verbrauchte das Geld für sich. An einem der nachfolgenden Tage rechnete er einen anderen Nachnahmebetrag nicht ab, sondern verwendete das Geld, um den früher eingezogenen und unterschlagenen Nachnahmebetrag abzurechnen. Den Unterschiedsbetrag verspielte er. Wenn er beim Spiel gewann, verwendete er dieses Geld, um offenstehende Nachnahmebeträge abzurechnen.
Der Beamte hat gegenüber dem Bundesdisziplinargericht seine Verfehlungen mit seiner Spielleidenschaft erklärt. Er habe mindestens drei- bis viermal in der Woche 20 DM bis 50 DM verspielt und nur selten gewonnen. Seit dem Sommer 1988 habe er innerhalb eines Jahres etwa 10.000 DM verloren. Um die laufenden Spielverluste abzudecken, sei die Aufnahme von Krediten in Höhe von bis zu 70.000 DM erforderlich geworden. Erst als er wegen seiner Verfehlungen vorläufig festgenommen worden sei, habe es ihm gereicht und er habe das Spielen aufgegeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und 3. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst zu entfernen sei. Das Gericht hat insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beamten infolge seiner Spielleidenschaft feststellen können.
Gegen dieses ihm am 3. November 1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. November 1990 eingegangene Berufung des anwaltlich vertretenen Beamten, mit der er Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens oder den Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme beantragt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Beamte geltend: Das Urteil sei aufgrund schwerer Verfahrensmängel zustande gekommen. Er selbst sei vor der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach Aufhebung der Disziplinarverfügung nicht ordnungsgemäß gehört worden. Eine wirksame Einleitungsverfügung fehle. Ihm sei kein Pfleger beigeordnet worden, obwohl hierzu aufgrund seiner psychischen Störung Veranlassung bestanden hätte. Ihm sei auch weder in den Vorermittlungen noch in einer Untersuchung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, insbesondere sei er in den Vorermittlungen nicht zu den Vorwürfen gehört worden, die zu seiner Strafe im Strafverfahren geführt hätten.
Es fehle im übrigen an einer rechtswirksamen Anschuldigungsschrift, weil diese nicht von einem ordnungsgemäß bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde unterzeichnet gewesen und ihm nicht selbst zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei die erste Instanz hinsichtlich der rechtskundigen Beisitzer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. In der Hauptverhandlung des Bundesdisziplinargerichts sei kein Sachvortrag gehalten worden. Man habe ihm auch nicht das letzte Wort eingeräumt. Bei der Urteilsverkündung sei der Vertreter der Einleitungsbehörde nicht anwesend gewesen. Das Bundesdisziplinargericht habe ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Die bei erneuter Überprüfung strafgerichtlicher Feststellungen notwendige Mehrheit eines Lösungsbeschlusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO und die bezweifelten Feststellungen seien im Urteil des Bundesdisziplinargerichts nicht angegeben worden.
Der Beamte trägt unter Beweisantritt weiter vor, er habe die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Er sei auch heute nicht prozeßfähig. Das erstinstanzliche Urteil gründe sich im übrigen ausschließlich auf die Feststellungen des Strafgerichts und beruhe insoweit nicht auf eigenen Sachverhaltsermittlungen. Das Bundesdisziplinargericht habe auf der Grundlage offensichtlich unzutreffender bzw. inzwischen nicht mehr zutreffender Feststellungen entschieden.
Der Beamte bemängelt weiterhin, daß die Einleitungsverfügung ihm aktenkundig nicht persönlich zugestellt worden sei, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Die Aushändigung an Dritte, namentlich an seine Ehefrau, reiche insoweit nicht aus. Der Beamte rügt überdies, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht zu der Auffassung gelangt sei, er habe sich willensmäßig von seiner Spielleidenschaft befreien können. Seine Spielleidenschaft sei vielmehr Ausdruck einer tiefgreifenden psychischen Krankheit, die zu derartigen Persönlichkeitsstörungen geführt habe, daß das hier relevante Verhalten als abartig im Sinne der §§ 20 ff. StGB anzusehen sei.
Schließlich hält der Beamte das Urteil des Bundesdisziplinargerichts für materiell fehlerhaft.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Durchführung der Hauptverhandlung steht nicht entgegen, daß der rechtzeitig geladene Beamte nicht erschienen ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1. § 72 Abs. 1 Satz 1 BDO). Im übrigen hat der Verteidiger des Beamten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1991 im Einvernehmen mit seinem Mandanten den Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung mitgeteilt.
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte Verfahrensmängel geltend macht und sich außerdem auf Schuldunfähigkeit beruft. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Die unbeschränkte Berufung eröffnet auch die Pflicht, unabhängig von ausdrücklichen Rügen von Amts wegen zu prüfen, ob und inwieweit schwere Verfahrensmängel vorliegen (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 4. September 1991 - BVerwG 1 D 35.90 -, BVerwGE 143 351 <353>). Bei der Sachverhaltsermittlung ist der Senat allerdings in gleichem Umfang wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts ... gebunden. Im übrigen kann er von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, soweit sie mit der Berufung nicht angegriffen werden und gegen sie Bedenken nicht ersichtlich sind.
1.
Das Verfahren weist keine Mängel auf.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist eine Disziplinarverfügung weder erlassen noch aufgehoben worden. Der Abschluß der Vorermittlungen gegen den Beamten führte nicht im Sinne des § 28 Satz 1 BDO zum Ausspruch einer Disziplinarverfügung, sondern vielmehr gemäß § 20 Satz 2, 1. Alt. BDO in Verbindung mit § 33 BDO zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 26. Januar 1990. Vor Erlaß dieser Verfügung ist der Beamte mehrfach persönlich angehört und zuletzt durch den Ermittlungsführer mit Verfügung vom 9. Januar 1990 unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen zur Schlußanhörung geladen worden. Eine Ladung gleichen Inhalts und gleichen Datums wurde dem Verteidiger des Beamten am 10. Januar 1990 förmlich zugestellt. Diese Zustellung wirkte gemäß § 23 a Abs. 1 BDO auch für und gegen den Beamten. Unabhängig von der Tatsache daß weder der Beamte noch sein Verteidiger zur Schlußanhörung erschienen, ist mit der Terminsladung dem Anspruch des Beamten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 Satz 1. Satz 4, 1. Hs. BDO genügt.
Die Einleitungsverfügung ihrerseits ist wirksam. Sie konkretisiert das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang unter Betonung des disziplinaren Vorwurfs. Sie ist vom Präsidenten der Oberpostdirektion D. gezeichnet worden. Da dem Beamten die Urschrift der Verfügung zugestellt wurde, genügt auf der bei den Akten befindlichen Ausfertigung die Namenswiedergabe des Präsidenten und dessen Beglaubigung mit drittunterzeichnetem Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegelabdruck (vgl. Köhler/Ratz. BDO (1989). § 33 Rz 12, Claussen/Janzen, BDO, 6. Auflage (1990). § 33, Rz 7 b). Die nach § 33 Satz 3 BDO erforderliche Zustellung der Einleitungsverfügung kann gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO in Verbindung mit §§ 208,181 Abs. 1 ZPO in Gestalt einer Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beamten vorgenommen werden (Claussen/Janzen a.a.O., § 33. Rz 8 d. § 23 Rz 2 c). Mit dieser am 27. Januar 1990 durchgeführten Zustellungsform ist die Einleitungsverfügung gegen den Beamten gemäß § 33 Satz 4 BDO wirksam geworden.
Im Vorermittlungsverfahren ist der Beamte mehrfach (am 18. Mai, 6. Oktober und 26. Oktober 1989) und eingehend insbesondere zu den Vorwürfen angehört worden, die zu seiner Verurteilung im Strafverfahren geführt haben. Darüber hinaus hat die Einleitungsbehörde den Anforderungen des § 56 Abs. 1 Satz 3 BDO Rechnung getragen, indem sie dem Beamten mit Verfügung vom 12. Juni 1990 nachträglich Gelegenheit gab, sich zu dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 30. April 1990 zu äußern. Insofern sind Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festzustellen.
Zu Unrecht macht der Beamte mit der Berufung geltend, ihm hätte bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ein Pfleger beigeordnet werden müssen. Voraussetzung für eine Pflegerbestellung ist nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDO daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. Unstreitig erfüllte der Beamte das Kriterium der Abwesenheit weder im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch in einem späteren Stadium des Verfahrens. Es fehlten in diesem Zeitraum auch jegliche Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit des Beamten im Sinne seiner Unfähigkeit infolge einer seelischen Störung die Bedeutung und Tragweite des Disziplinarverfahrens oder einzelner Verfahrensakte zu erfassen und sich entsprechend sachgerecht zu verteidigen. Daß der Beamte über diese spezifische Verhandlungsfähigkeit, die unabhängig von seiner Schuldfähigkeit zu beurteilen ist (Claussen/Janzen. a.a.O., § 19, Rz 2 a. 2 b), uneingeschränkt verfügte, dokumentieren seine Einlassungen.
Verfahrensrechtlich ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, daß die Einleitungsbehörde nach der Erhebung der öffentlichen Klage im strafgerichtlichen Verfahren gegen den Beamten das Verfahren ohne Aussetzung fortgesetzt hat. Denn der Aussetzungszwang nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BDO kann durchbrochen werden, wenn die Sachaufklärung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BDO gesichert ist; in diesem Fall ist es zulässig, von der Aussetzung überhaupt abzusehen (BVerwGE 63, 179 <180>[BVerwG 14.12.1978 - 1 DB 29/78]). Diese Vorgehensweise war im vorliegenden Fall statthaft, weil der Beamte in den Vorermittlungen weitgehend geständig war und gegen die Glaubwürdigkeit seiner Einlassungen angesichts korrespondierender Zeugenaussagen keine durchgreifenden Bedenken bestanden.
Auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren sind Verfahrensmängel nicht erkennbar.
Die Anschuldigungsschrift ist wirksam. Sie ist vom Bundesdisziplinaranwalt zu fertigen und von ihm oder von einem seiner hauptamtlichen Mitarbeiter gemäß § 37 Satz 2 BDO oder seiner Beauftragten gemäß § 30 Abs. 2 BDO zu unterzeichnen (Hardraht in Behnke, BDO, 2. Auflage (1970), § 65, Rz 11 a.E.; Claussen/Janzen, a.a.O., § 65, Rz 8 c). Der hier tätig gewordene Unterzeichner, Leitender Regierungsdirektor S., war seinerzeit - wie gerichtsbekannt ist - Referent des Bundesdisziplinaranwalts und in dieser Funktion zeichnungsbefugt. Die Anschuldigungsschrift ist dem Beamten auch formgerecht zugestellt worden. Die in § 67 Abs. 2 Satz 1 BDO vorgeschriebene Zustellung der Anschuldigungsschrift kann gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDO in Verbindung mit §§ 208, 181 Abs. 1 ZPO auch als Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beamten erfolgen (Claussen/Janzen a.a.O., § 23, Rz 2 c). Diese Zustellung muß der Beamte gegen sich gelten lassen.
Die Besetzungsrüge geht fehl. Ausweislich des erstinstanzlichen Hauptvernandlungsprotokolls hat an der Sitzung des Bundesdisziplinargerichts Regierungsdirektor S. als rechtskundiger Beisitzer mitgewirkt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß dieser ehrenamtliche Richter nicht die in § 50 Abs. 2 Satz 2 BDO genannten Voraussetzungen erfüllt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde nach der Vernehmung des Beamten zur Person das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vorgetragen. Ebenfalls ausweislich des Protokolls hatte der Beamte das letzte Wort. Bei der Urteilsverkündung brauchte ein Vertreter der Einleitungsbehörde nicht anwesend zu sein. Dies ergibt sich aus § 25 Satz 1 BDO in Verbindung mit § 226 StPO sowie aus § 74 Abs. 4 BDO der die Möglichkeit der Verhandlung ohne einen bevollmächtigten Beamten der Einleitungsbehörde zuläßt (ebenso Hardraht in Behnke. a.a.O., § 74. Rz 5).
Das Bundesdisziplinargericht hat keinen Lösungsbeschluß nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO gefaßt, weil es keine Feststellungen des Strafurteils bezweifelt hat. Deshalb konnte es auch keine Feststellungen über einen derartigen Beschluß im Urteil treffen. Das Bundesdisziplinargericht war vielmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils, die den Schuldspruch tragen, gebunden; insofern hatte es keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Zu den kraft Gesetzes bindenden Feststellungen gehört auch die subjektive Tatseite (vgl. Claussen/Janzen. a.a.O., § 18. Rz 9 a, 9 b). Für die Disziplinargerichte steht durch das rechtskräftige Strafurteil bindend fest, daß der Beamte schuldfähig war, denn anderenfalls hätte er nicht verurteilt werden dürfen. Aus der Tatsache, daß das Strafgericht den Beamten wegen der oben bezeichneten Vergehen verurteilt hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und auf dessen Vorsatz zu schließen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten wäre erst nach einem Lösungsbeschluß des Bundesdisziplinargerichts zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluß lagen jedoch nicht vor. Ein derartiger Beschluß ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Ebenso wie ein Revisionsgericht an die Feststellungen der Tatsacheninstanz gebunden und nicht dazu befugt ist, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch für ein Disziplinargericht bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, sich über die Beweiswürdigung des Strafrichters hinwegzusetzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für möglich hielten. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanzen für rechtskräftige Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit strengen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, was in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Tat- und Schuldfeststellungen gilt (BVerwG Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 315>; BVerwGE 73, 31 <32 f.>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]).
Die Möglichkeit, daß der Beamte die von ihm eingeräumten Verfehlungen aus Spielleidenschaft begangen hat, rechtfertigte danach keinen Lösungsbeschluß des Bundesdisziplinargerichts. Denn Spielsucht, sei sie auch pathologischer Natur, begründet ebensowenig wie Alkoholsucht automatisch eine Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen. Dem Senat ist aus vergleichbaren anderen Fällen und der einschlägigen Literatur bekannt daß auch krankhafte Spielleidenschaft grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB führen kann (vgl. Urteile des Senats vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 49.90-, vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 28.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990 261> und vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 65.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 79>; ferner BGH, Beschluß vom 8. November 1980 - 1 StR 544/88 - <JR 1989, 379> mit weiteren Nachweisen und Anmerkung von Körber, JR 1989, 380). Für einen solchen extremen Ausnahmefall bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Zutreffend weist das Bundesdisziplinargericht darauf hin, daß der Beamte nach der Aufdeckung seines Fehlverhaltens ohne weiteres - insbesondere ohne fremde therapeutische Hilfe - mit dem Spielen aufhören konnte. Die Aussage des Beamten, er habe das Spielen beendet, weil "es ihm gereicht" habe, dokumentiert hinreichend deutlich, daß er aus freiem Willen seine Spielleidenschaft zu steuern und zu beenden vermochte.
Die vorgenannten Gründe für den Verzicht auf einen Lösungsbeschluß gelten auch im Berufungsverfahren, denn der Beamte hat in der Berufungsschrift keine durchgreifenden Gründe dafür dargelegt, daß die Schuldfeststellungen des Strafgerichts unter anderen als den bisher erörterten Aspekten auf erhebliche Zweifel stoßen könnten. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Spielleidenschaft des Beamten bereits in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich angesprochen wurde und das Amtsgericht ... gleichwohl den Geschehensablauf als schuldhaftes deliktisches Verhalten des Beamten gewürdigt hat. Die Tatsache, daß das Strafgericht das Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgesetzt hat, steht im übrigen der Bindungswirkung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht entgegen (BVerwG. Urteil vom 5. September 1990 a.a.O.).
2.
In subjektiver Hinsicht geht der Senat deshalb - hinsichlich der Punkte 1, 2, 4 und 5 gebunden an das Strafurteil des Amtsgegerichts ... und hinsichtlich der Punkte 3 und 6 aufgrund der unbestritten gebliebenen Einlassung des Beamten - davon aus, daß der Beamte die in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Verfehlungen jeweils schuldhaft, und zwar vorsätzlich, begangen hat.
3.
Diese Verfehlungen bilden ein einheitliches vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Beamten entgegensteht. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß daher Kontrolle weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie uneingeschränkt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) verbunden ist. Diese besondere Pflichtenbindung trifft speziell einen Postbeamten auch insofern, als er ihm anvertrautes Postgut nicht gänzlich oder auf gewisse Zeit dem ordnungsgemäßen Postverkehr entziehen darf. Dementsprechend stellt § 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Postunterdrückung als Amtsdelikt auch dann unter Strafe, wenn ein Postbeamter bestimmte Sendungen nur vorübergehend dem Zustellungsverkehr entzieht, um sie nicht sofort, sondern erst am nächsten Morgen zustellen zu müssen (Schönke/Schröder, StGB, 24. Auflage (1991), § 354, Rz 22 m.w.N.). Ebenso gravierend wird das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn verletzt, wenn der Beamte die Ausführung seiner Hauptpflichten eigenmächtig in die Hände dritter, nicht der spezifisch beamtenrechtlichen Pflichtenbindung unterliegender Personen legt. Der völlige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zu einem Beamten tritt in diesen Fällen grundsätzlich und unabhängig von der materiellen Schadenshöhe ein, wie der Senat und die übrigen Disziplinargerichte des Bundes und der Länder in ständiger Rechtsprechung betont haben. Wer mithin diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenvernältnisses durch ein auf Dienstentfernung lautendes Disziplinarurteil rechnen (ständige Rechtsprechung vgl. Urteile des Senats vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 65.88 - und vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 43.90 -).
4.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats läßt sich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen, wenn im Einzelfall wegen eines besonderen Umstandes - insbesondere in der Person des betroffenen Beamten - das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten noch nicht restlos zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in besonderer Versuchungssituation oder wenn das Fehlverhalten als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beamten, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat ausgleicht oder sich mit Wiedergutmachungsabsicht vor Entdeckung der Tat dem Dienstherrn offenbart (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 -).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die vom Beamten behauptete Einschränkung seiner Schuldfähigkeit kann sich im vorliegenden Fall nicht mildernd auswirken. Denn die Schuldfähigkeit des Beamten steht für den Senat - wie erörtert - bindend fest. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage lag im Tatzeitraum nicht vor. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist bereits zweifelhaft, ob im Falle des Beamten eine Notlage anzunehmen ist. Denn eine hohe Schuldenlast ist nicht stets identisch mit einer Notlage, welche die disziplinargerichtliche Rechtsprechung nur bei existentieller Gefährdung des Beamten und seiner Familie anerkennt. Jedenfalls aber ist die angespannte finanzielle Situation des Beamten nicht unverschuldet, sondern durch unnötige Ausgaben veranlaßt worden, die der Beamte hätte vermeiden können. Durchgreifende Gesichtspunkte für die Annahme weiterer Milderungsgründe im oben definierten Sinne sind nicht erkennbar.
5.
Der Beamte ist angesichts seiner bis zu den angeschuldigten Verfehlungen tadelfreien Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und dessen auch bedürftig. Der Senat hat trotz inzwischen veränderter Einnahmen des Beamten (470 DM aus einer Nebentätigkeit, 600 DM Erziehungsgeld) davon abgesehen, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag der Höhe nach - wie vom Bundesdisziplinaranwalt beantragt - zu reduzieren, weil sich nach Neuberechnung des Einnahmen- und Ausgabenverhältnisses der vom Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegte Satz von 75 vom Hundert nur unwesentlich vermindern würde.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Henkel
Gödel