Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1978, Az.: BVerwG 1 DB 29.78
Fortsetzung des Disziplinarverfahrens; Gesicherte Sachaufklärung; Aussetzung des Disziplinarverfahrens; Gerichtlicher Verfahrensabschnitt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 29.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.10.1978 - AZ: VII VL 90/78
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 BDO
- § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BDO
- § 17 Abs. 3 S. 3 BDO
Fundstelle
- BVerwGE 63, 179 - 181
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bei gesicherter Sachaufklärung umfaßt die Möglichkeit, von der Aussetzung überhaupt abzusehen.
- 2.
BDO § 17 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 gilt nicht nur für den vorgerichtlichen, sondern auch für den gerichtlichen Verfahrensabschnitt.
- 3.
An den Begriff der gesicherten Sachaufklärung sind strenge Anforderungen zu stellen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 14. Dezember 1978
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 4. Oktober 1978 aufgehoben.
Gründe
I.
In der Anschuldigungschrift vom 11. Juli 1978 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt,
als Zustellkassenbeamter beim Postamt ... vom 9. Dezember 1976 bis 8. November 1977 in mehr als 300 Fällen von den Zustellern abgelieferte Nachnahmebeträge nicht sofort zur Kasse gebracht, sondern für sich verbraucht und die dazugehörigen Zahlkarten nicht sofort gebucht und abgerechnet, sondern - zeitweilig - der dienstlichen Verfügung entzogen zu haben.
Wegen dieses Sachverhalts hatte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... unter dem 2. Mai 1978 gegen den Beamten unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt des Verwahrungsbruchs, der Unterschlagung, der Untreue, der Falschbeurkundung im Amt und der Postunterdrückung Anklage erhoben. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Durch Beschluß vom 4. Oktober 1978 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gegen den Beamten anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt (§ 17 Abs. 1 BDO). Die Kammer hat im wesentlichen folgendes dargelegt:
Wegen der weittragenden Bedeutung der Bindungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO lasse sich ein Vorpreschen des Disziplinarverfahrens nicht rechtfertigen. Im übrigen könne der Beamte nicht gezwungen werden, sich gleichzeitig in zwei Verfahren zu verteidigen, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Wertung unrichtiger Aussagen im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BDO stehe der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegen. Die hiernach mögliche Fortsetzung des Verfahrens habe nur für den Verfahrensabschnitt vor Einreichen der Anschuldigungsschrift Bedeutung, weil nur bis zu diesem Zeitpunkt der Bundesdisziplinaranwalt von der Einleitungsbehörde die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens verlangen könne (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BDO).
Gegen diesen Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Auffassung der Kammer, daß § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BDO nur Bedeutung für das Verfahren vor Einreichen der Anschuldigungsschrift habe. Im übrigen hält er die sachlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens für gegeben.
Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 17 Abs. 4 Satz 2 BDO). Sie ist auch begründet.
Zwar ist grundsätzlich das Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn wegen der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Tatsachen die öffentliche Klage erhoben ist (§ 17 Abs. 1 BDO). Indessen kann bei gesicherter Sachaufklärung das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden, wobei die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens die Möglichkeit umfaßt, von der Aussetzung überhaupt abzusehen (Behnke BDO 2. Aufl. § 17 Rz 24; Claussen/Janzen BDO 3. Aufl. § 17 Rz 10 b). Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß es bei von vornherein feststehender gesicherter Aufklärung ein nicht zu vertretender prozessualer Umweg wäre, das Verfahren zunächst nach § 17 Abs. 1 BDO auszusetzen, um ihm dann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BDO Fortgang zu geben.
Der Ansicht der Kammer, daß § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BDO nur für den vorgerichtlichen Verfahrensabschnitt gelte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insbesondere folgt dies nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BDO. Zwar bezieht sich das Recht des Bundesdisziplinaranwalts, von der Einleitungsbehörde die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, nur auf den vorgerichtlichen Verfahrensabschnitt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die Fortsetzung des Verfahrens bei gesicherter Sachaufklärung ebenfalls nur für den vor gerichtlichen Abschnitt gilt. Abgesehen davon, daß bereits der Gesetzeswortlaut hierfür keine Stütze bietet, wäre bei Zugrundelegung der Auffassung der Kammer die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO gegenstandslos, wonach der Bundesdisziplinaranwalt gegen eine Aussetzung des Verfahrens durch das Bundesdisziplinargericht Beschwerde einlegen kann; denn diese Beschwerdemöglichkeit setzt voraus, daß das Disziplinargericht das Verfahren fortsetzen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Kann hiernach das Disziplinarverfahren auch im gerichtlichen Verfahrensabschnitt fortgesetzt werden, so müssen andererseits an die hierfür erforderliche Voraussetzung, nämlich die gesicherte Sachaufklärung, wegen der Bedeutung der Bindungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für das Disziplinarverfahren strenge Anforderungen gestellt werden. Ob eine gesicherte Sachaufklärung angenommen werden kann, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Hier kann dies jedenfalls aus nachstehenden Gründen unbedenklich bejaht werden:
Straf- und Disziplinarverfahren haben dieselben Straftaten innerhalb desselben Zeitraums und mit derselben Begehungsart zum Gegenstand. Darüber hinaus ist der Beamte in beiden Verfahren voll geständig, wobei gegen die Glaubwürdigkeit dieser Geständnisse nach dem bisherigen Sachstand nicht die geringsten Bedenken bestehen. Die Befürchtung der Kammer, daß der Beamte wegen der möglichen unterschiedlichen Folgen seiner Verteidigung im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits in eine Konfliktsituation geraten könnte, sind daher unbegründet.
Bei dieser Sachlage ist aber, worauf der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend hinweist, dem Interesse der Verwaltung und der Öffentlichkeit an einem zügigen Abschluß des Disziplinarverfahrens der Vorzug zu geben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 um eine Mußvorschrift handelt (bejahend Behnke a.a.O. § 17 Rz 24; Claussen/Janzen a.a.O. § 17 Rz 10 b).
Sollten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens Bedenken gegen eine gesicherte Sachaufklärung ergeben, dann würde sich die Frage der Aussetzung des Disziplinarverfahrens erneut stellen.
Lange
Dr. Hartmann