Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1991, Az.: BVerwG 7 C 43.90
Atomgesetz; Genehmigung kerntechnischer Anlagen; Teilbetriebsgenehmigung; Nachtrag Teilgenehmigung; Genehmigung für den Probebetrieb; Nachfolgende Betriebsgenehmigung; Klage auf Einstellung des Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 43.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 23.05.1990 - AZ: 10 S 2495/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 88, 286 - 303
- DVBl 1992, 52-57
- DVBl 1992, 51-57 (Volltext mit amtl. LS)
- ET 1991, 834-840
- NVwZ 1993, 177-182 (Volltext mit amtl. LS)
- RdE 1992, 67-73
- VBlBW 1991, 422-427
Amtlicher Leitsatz
Wer im Einwirkungsbereich einer kerntechnischen Anlage wohnt, ist zu einer Klage auf Einstellung des Betriebs befugt, wenn er geltend macht, für den Betrieb der Anlage fehle eine erforderliche Genehmigung und im noch ausstehenden Genehmigungsverfahren sei über Fragen mit Auswirkungen auf seine materiellrechtliche Position zu entscheiden.
Über die Eignung einer kerntechnischen Anlage, nach ihrer baulich-technischen Auslegung sicher betrieben werden zu können, ist endgültig in der Errichtungsgenehmigung entschieden. Gegenstand einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist ein Betriebsreglement, das die bestmögliche Risikovorsorge gewährleistet. Zu einer erneuten Prüfung und Entscheidung der Eignung der Anlage für einen sicheren Betrieb besteht nur Anlaß, wenn Bedenken auftauchen, aufgrund derer der Erlaß nachträglicher Auflagen zur Errichtungsgenehmigung oder deren Rücknahme oder Widerruf in Betracht kommt.
Bei der Auslegung einer atomrechtlichen Genehmigung ist auch maßgebend, wie potentiell Drittbetroffene sie verstehen können.
Die Bezeichnung eines Bescheides (lediglich) als Nachtrag zu einer Teilgenehmigung und nicht als (weitere) Teilgenehmigung schließt zwar nicht von vornherein aus, daß der Bescheid den Gestattungsumfang einer vorausgegangenen Teilbetriebsgenehmigung, zu der etwas "nachgetragen" wird, erweitert, wird aber bei Zweifeln am Regelungsgehalt des "Nachtrages" im allgemeinen gegen eine Erweiterung sprechen.
Eine atomrechtliche Genehmigung für den "Probebetrieb" einer Anlage unter Vollast verliert nicht aus sich heraus ihre Wirksamkeit, wenn der "Probebetrieb" weder zeitlich begrenzt noch gegenständlich auf ein bestimmtes Erprobungsprogramm oder eine bestimmte Betriebsphase oder einen bestimmten Betriebszyklus beschränkt ist. In diesem Fall hat die Genehmigungsbehörde über die Beendigung des Probebetriebs noch zu entscheiden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer
und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Mai 1990 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren vom beklagten Land, die Einstellung des Betriebes des Kernkraftwerks Obrigheim (KWO) anzuordnen. Sie wohnen im Umkreis von 1 bis 15 km des Kernkraftwerks und befürchten Gefahren für Leben und Gesundheit, weil das Kernkraftwerk wegen Mängel in seiner technischen Auslegung nicht sicher betrieben werden könne.
Das KWO markiert in der Entwicklung der großtechnischen Nutzung der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland den Beginn der Linie der Druckwasserreaktoren. Es gehört zu den drei Demonstrationskraftwerken, die Mitte der 60er Jahre in Angriff genommen wurden, nachdem in Versuchskraftwerken Erfahrungen im praktischen Betrieb mit verschiedenen Redaktortypen gesammelt worden waren. Es wurde auf der Grundlage von drei Teilerrichtungsgenehmigungen errichtet, denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorausgegangen war. Auch die Inbetriebnahme erfolgte in Teilschritten. Gegenstand der 1. Teilbetriebsgenehmigung (TBG) vom 11. Dezember 1967 sind die Bereitstellung der Brennelemente und die Beladung des Reaktors. Als Gegenstand der 2. TBG vom 20. September 1968 wird im Tenor bezeichnet der Anfahr- und Probebetrieb mit einer thermischen Leistung bis zu 907,5 MW. In den Gründen heißt es, die Arbeiten am Kernkraftwerk seien so weit fortgeschritten, daß mit dem Anfahr- und Probebetrieb begonnen werden könne, der das Kritischmachen des Reaktors, die Nulleistungsversuche sowie den Probebetrieb bei Schwachlast, Teillast und Vollast umfasse, nicht aber den Dauerbetrieb. In einem 1. Nachtrag vom 2. Dezember 1969 zur 2. TBG wird die Leistungsangabe "907,5 MW" ersetzt durch "1050 MW". In der Folgezeit ergingen weitere Nachträge zur 2. TBG mit Änderungen und Ergänzungen des Betriebsreglements, zuletzt der 8. Nachtrag vom 14. September 1984, mit dem der Einsatz von Uran-Brennelementen bis zu einer Anreicherung von 3,5 Gew. % U-235 und von Mischoxyd-Brennelementen mit einem mittleren Gehalt an spaltbarem Plutonium von 3,0 Gew. % gestattet wird. Mit Änderungsbescheid vom 28. September 1.989 wurden die in der 2. TBG enthaltenen Worte "Anfahr- und Probebetrieb" durch das Wort "Betrieb" ersetzt; die Betriebserfahrungen hätten gezeigt, daß das Betriebsverhalten der Anlage den Erwartungen entspreche, die den erteilten Genehmigungen zugrunde gelegen hätten.
Die Kläger beantragten am 20. April 1989 beim Beklagten, anzuordnen, daß der Betrieb des KWO gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG endgültig eingestellt wird, hilfsweise, die Dauerbetriebsgenehmigung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Zur Begründung ihres Hauptantrags haben sie ausgeführt: Das KWO werde ohne die erforderliche Dauerbetriebsgenehmigung betrieben; genehmigt sei nur der Anfahr- und Probebetrieb. Hin Dauerbetrieb sei nicht genehmigungsfähig, da eine dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Schadensvorsorge nicht zu gewährleisten sei.
Mit Entscheidung vom 28. Juli 1989 lehnte das Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg den Antrag der Kläger ab. Die Betriebsgenehmigung umfasse mit ihren Nachträgen alle Betriebszustände, wie sie im normalen Leistungsbetrieb vorkämen. Mit der Verwendung der Begriffe "Anfahr- und Probebetrieb" sei keine inhaltliche Beschränkung verbunden gewesen. Es habe lediglich die Möglichkeit offengehalten werden sollen, nachträglich noch strengere Sicherheitsanforderungen entschädigungslos durchzusetzen. Dieser Vorbehalt habe keinen Einfluß auf den Gestattungsumfang der Genehmigung gehabt. Zwischen einem Probebetrieb und einem Dauerbetrieb gebe es in technischer Hinsicht keine Zäsur.
Auf die Klage, die vor dem erkennenden Senat nur die Ablehnung betrifft, die Betriebseinstellung anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 28. Juli 1989, mit dem die beantragte Anordnung der Betriebseinstellung des KWO abgelehnt worden war, aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Kläger, die Betriebseinstellung anzuordnen, erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat daraufhin die Einstellung des Betriebs angeordnet. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Die 2. TBG gestatte nur den Anfahr- und Probebetrieb. Eine Auslegung gegen den Wortlaut komme schon im Hinblick auf die Rechtsstellung Drittbetroffener nicht in Betracht. In den acht Nachträgen, die jeweils keinen selbständigen, über die 2. TBG hinausgehenden Tenor enthielten, sei der Gestattungsumfang der 2. TBG nicht über den Probebetrieb hinaus erweitert worden. Zwar sei die 2. TBG, die eine Reihe von auf einen dauerhaften Betrieb gerichteten Auflagen enthalte, nicht befristet und auch nicht gegenständlich auf ein bestimmtes Testprogramm beschränkt. Der genehmigte Probebetrieb unterscheide sich in technischer Hinsicht nicht von einem Dauerbetrieb. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt der 2. TBG habe es die Genehmigungsbehörde bei ihrer Risikoabschätzung jedoch für geboten gehalten, die Erteilung einer Dauerbetriebsgenehmigung zurückzustellen, bis die rechnerischen Vorhersagen im tatsächlichen Betriebsverhalten des Reaktors eine zuverlässige Bestätigung gefunden hätten und unter dem Blickwinkel der Eignung für eine kommerzielle Nutzung der Nachweis der Anlagen- und Komponentenbewährung erbracht sei. Die Beschränkung des Genehmigungsgegenstandes liege in dem Betriebszweck, nämlich dem Betrieb zur Probe. Es könne kein Zweifel daran sein, daß es sich inzwischen nicht mehr um einen Betrieb zur Probe handle. Die Zweckbestimmung des KWO erschöpfe sich nicht auf Dauer in der bloßen Erprobung einer neuartigen Reaktorlinie. Mit der 2. TBG sei die letzte Schranke, die dem Betrieb der Anlage als kommerzielles Kraftwerk entgegenstehe, noch nicht beseitigt. Es fehle in der Kette der Teilgenehmigungen der "Schlußstein" in Gestalt einer Dauerbetriebsgenehmigung. Diese sei auch nicht mit dem Änderungsbescheid vom 28. September 1989 erteilt worden; denn in dessen Begründung werde ausdrücklich hervorgehoben, daß der Genehmigungsinhaberin keine über die bereits erteilten Genehmigungen hinausgehenden Befugnisse verliehen würden.
Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassenen, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen. Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
II.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO aufzuheben. Es verletzt mit der Annahme, das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) werde im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Atomgesetzes (AtG) ohne eine erforderliche Genehmigung betrieben, Bundesrecht.
1.
Keinen Erfolg haben die Revisionen, soweit sie den Klägern bereits die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für die hier erhobene Verpflichtungsklage absprechen.
Die Kläger machen geltend, in ihren Rechten dadurch verletzt zu sein, daß der Beklagte nicht gegen den Betrieb des Kernkraftwerks einschreitet, obwohl das Genehmigungsverfahren noch nicht durch Erteilung einer Dauerbetriebsgenehmigung abgeschlossen sei. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG kann die Behörde anordnen, daß eine Anlage der in § 7 AtG bezeichneten Art endgültig eingestellt wird, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, diese Vorschrift gelte auch für den Fall, daß eine kerntechnische Anlage betrieben wird, obwohl sie für diesen Betrieb nicht vollständig genehmigt ist. Zutreffend ist weiter die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG sei drittschützend insoweit, als diejenigen einen ungenehmigten Betrieb nicht dulden müssen, deren Schutz gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG durch das - unterbliebene - Genehmigungsverfahren zu gewährleisten ist. Der Einwand des Beklagten, § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG diene als Aufsichtsinstrument ausschließlich Interessen der Allgemeinheit und nicht auch dem Schutz von Individualinteressen, überzeugt demgegenüber nicht. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 <71 ff.>[BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 <406>[BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 <303, 307>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 <275>[BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 <291>[BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 <56>[BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.
Allerdings begründet eine Verletzung von Vorschriften des atomrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Klagebefugnis nur, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, "daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte" (BVerwGE 61, 256 <275>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 75, 285 <291>[BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]). Verfahrensvorschriften des Atomrechts sind drittschützend insofern, "als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen" (Beschluß des Senats vom 28. Mai 1985 - BVerwG 7 B 116.85 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 14). Unterbleibt ein Genehmigungsverfahren und die damit gegegebene Möglichkeit potentiell Betroffener, schon in diesem Verfahren geltend zu machen, es sei nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen, so müssen sie die Möglichkeit haben, aufsichtliches Einschreiten gegen die ungenehmigten Errichtungsarbeiten oder den ungenehmigten Betrieb zu verlangen; denn sonst bliebe eine Verletzung des ihrem materiellen Rechtsgüterschutz dienenden Genehmigungserfordernisses sanktionslos und der mit Verfahrensvorschriften im Atomrecht auch bezweckte Individualrechtsschutz uneffektiv. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten wegen eines unterlassenen oder unvollständigen Genehmigungsverfahrens ist - gleichsam spiegelbildlich zum Recht auf Verfahrensbeteiligung - Ausfluß der materiellrechtlichen Rechtsposition (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG), um derer willen das Gesetz dem Dritten die Möglichkeit gibt, sich am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Der Schutz, den § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG beim Fehlen einer Genehmigung vermittelt, reicht ebenso weit wie der Schutz, den § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG selbst durch das Erfordernis eines Genehmigungsverfahrens vermittelt.
Die von den Klägern vorgetragenen Sicherheitsbedenken betreffen die technische Auslegung des Reaktors und des Reaktorgebäudes. Der Verwaltungsgerichtshof hält sie nicht für offensichtlich unhaltbar und trotz bestandskräftiger vollständiger Errichtungsgenehmigung für geeignet, die Klagebefugnis zu begründen. Im gestuften Genehmigungsverfahren sei das mit vorangegangenen Teilgenehmigungen verbundene vorläufige positive Gesamturteil bis zur letzten Teilgenehmigung unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik daraufhin zu überprüfen, ob es noch aufrechterhalten werden könne. Fehle die letzte Teilgenehmigung, so stehe diese Überprüfung noch aus.
Dieser Begründung der Klagebefugnis folgt der Senat allerdings nicht. Die Errichtung des Kernkraftwerks ist vollständig genehmigt. Die Bindungswirkung der bestandskräftigen Teilerrichtungsgenehmigungen schließt die Feststellung ein, daß die Anlage sicher betrieben werden kann. Einwendungen, mit denen die Kläger gegenüber einer noch ausstehenden Dauerbetriebsgenehmigung ausgeschlossen wären (§ 7 b AtG), können auch nicht die Befugnis für eine auf § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG gestützte Klage auf Betriebseinstellung wegen des Fehlens einer solchen Dauerbetriebsgenehmigung begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof überträgt den Vorbehalt der Vorläufigkeit, der einem vorläufigen positiven Gesamturteil über die Genehmigungsfähigkeit erst später zu genehmigender und zu errichtender Anlageteile, Systeme und Komponenten zugrunde liegt, auf das Verhältnis zwischen vollständiger Errichtungsgenehmigung und noch ausstehender Betriebsgenehmigung. Damit mißversteht er die Funktion, die dem vorläufigen positiven Gesamturteil im gestuften Genehmigungsverfahren zukommt. Der erkennende Senat hat im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 <309>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) zwar ausgeführt, das vorläufige positive Gesamturteil entfalte Bindungswirkung nur nach Maßgabe seiner Vorläufigkeit. Es entfalle, wenn die spätere Detailprüfung eines noch zu genehmigenden Anlageteils ergebe, daß dieser so, wie ursprünglich geplant, nicht ausgeführt werden könne, ferner dann, wenn infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage an die noch nicht genehmigten Anlageteile nunmehr neue Anforderungen gestellt werden müßten. Diese Aussage bezieht sich indes auf das Verhältnis verschiedener aufeinanderfolgender Teilerrichtungsgenehmigungen zueinander. Sie kann nicht ohne weiteres auf das Verhältnis einer - wie hier - vollständigen Errichtungsgenehmigung zur nachfolgenden Betriebsgenehmigung übertragen werden. Die Errichtungsgenehmigung wird für die Errichtung einer Anlage im Hinblick auf einen späteren sicheren Betrieb erteilt. Regelungsgegenstand der vollständigen Errichtungsgenehmigung ist damit auch die Feststellung, daß die entsprechend der Genehmigung errichtete Anlage sicher betrieben werden kann. Diese Feststellung ist endgültig und verfestigt sich nicht erst in der nachfolgenden Betriebsgenehmigung zu einer abschließenden positiven Beurteilung. Vorläufig ist bei der letzten Teilerrichtungsgenehmigung nur noch die positive Beurteilung des künftig festzulegenden Betriebsreglements. Dieses wird endgültig Gegenstand des feststellenden Teils der Betriebsgenehmigung, die zugleich den Betrieb unter dem festgelegten Reglement gestattet.
Zwar muß die Behörde nachträglich auftauchenden Zweifeln, ob die genehmigungskonform errichtete Anlage sicher betrieben werden kann oder ob die in vorausgegangenen Genehmigungen enthaltene bindende Feststellung über die anlagenimmanente Betriebssicherheit durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik erschüttert ist, vor Erteilung einer Betriebsgenehmigung nachgehen. Sind die Zweifel begründet, dann entfällt damit jedoch noch nicht die Bindungswirkung endgültiger positiver Beurteilungen in vorangegangenen Teilerrichtungsgenehmigungen, sondern dazu bedarf es der Rücknahme oder des Widerrufs gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 AtG, wenn die Zweifel nicht durch nachträgliche Auflagen ausgeräumt werden können (vgl. BVerwGE 72, 300 <312>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]). Das ergibt sich nicht daraus, daß die Eignung der Anlage für einen sicheren Betrieb bisher erst vorläufig positiv beurteilt wäre, sondern aus dar aufsichtlichen Aufgabenstellung der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf erteilte Genehmigungen, deren Bindungswirkung in bezug auf endgültige Aussagen nur durch Aufhebung der Genehmigung beseitigt werden kann. Bei einem anderen Verständnis des Verhältnisses zwischen Errichtungsgenehmigung und Betriebsgenehmigung, nämlich daß die Eignung der genehmigungskonform errichteten Anlage für einen sicheren Betrieb nur Gegenstand des mit den Teilerrichtungsgenehmigungen ausgesprochenen vorläufigen positiven Gesamturteils wäre, wäre das gestufte Genehmigungsverfahren, insbesondere die Absonderung einer Betriebsgenehmigung von der Errichtungsgenehmigung, ihres eigentlichen Sinnes entkleidet, einerseits dem Investor Sicherheit in bezug auf den Bestand des mit behördlicher Genehmigung Geschaffenen zu geben und andererseits potentiell Drittbetroffenen möglichst frühzeitig Rechtsschutz zu gewähren.
Gleichwohl steht dies der Klagebefugnis der Kläger nicht entgegen. Nach dem Vortrag der Kläger ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß Zweifel an der Eignung des Kernkraftwerks für einen sicheren Betrieb bestehen, die zur Rücknahme oder zum Widerruf bereits erteilter Teilerrichtungsgenehmigungen führen können, so daß deshalb eine noch ausstehende Genehmigung für den Dauerbetrieb nicht erteilt werden dürfte, solange die Frage der Aufhebung von Genehmigungen nicht geklärt ist; solche Zweifel werden - wie zur Klarstellung bemerkt sei - freilich nicht allein durch den Umstand begründet, daß die Errichtungsgenehmigung so, wie sie damals erteilt worden ist, heute nicht mehr erteilt werden dürfte, weil sie im Hinblick auf bestmögliche Risikovorsorge nicht mehr dem jetzigen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Ausgeschlossen ist es ferner nicht, daß die Kläger, unabhängig von etwaigen anlagebezogenen Sicherheitsbedenken, im Hinblick auf Zweifel an der Sicherheit des Betriebsreglements einen Anspruch auf Einstellung des Betriebs zumindest so lange haben, bis nicht in einer endgültigen Betriebsgenehmigung ein Dauerbetrieb unter einem Reglement genehmigt ist, das die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Sicherheit gewährleistet.
2.
Zu Recht greifen die Revisionen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs insoweit an, als es die Klagen für begründet gehalten hat. Die nach dem Vortrag der Kläger und den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs einzig in Betracht kommende Voraussetzung für eine Anordnung zur Betriebseinstellung, nämlich daß für den Betrieb des KWO eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG), ist nicht gegeben. Das KWO wurde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem VGH aufgrund einer - bestandskräftigen - atomrechtlichen Genehmigung betrieben.
a)
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Meinung der Revisionskläger allerdings die Auslegung der 2. TBG und ihrer acht Nachträge durch den Verwaltungsgerichtshof dahin, daß darin eine endgültige Gestattung eines Dauerbetriebs des KWO nicht ausgesprochen sei. Diese Auslegung widerspricht insbesondere nicht dem für Verwaltungsakte entsprechend anzuwendenden Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB.
Zu Unrecht beanstanden die Revisionskläger, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließlich darauf abgestellt hat, wie die Beigeladene als Adressat die Bescheide verstehen konnte, sondern entscheidend auch darauf, wie potentiell Drittbetroffene sie verstehen konnten. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluß für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7 b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden entscheidend auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne daß gewährleistet wäre, daß sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können. Zu Unrecht meinen die Revisionskläger, aus Gründen der Rechtssicherheit, im Hinblick auch auf den Straftatbestand des § 327 Abs. 1 StGB, sei nur auf den Empfängerhorizont des Genehmigungsadressaten abzustellen. Der Genehmigungsadressat muß sich bei der Frage, wie die öffentlich bekanntgemachte Genehmigung zu verstehen ist, auch darauf einstellen, wie potentiell Drittbetroffene sie verstehen können.
Von diesem Standpunkt aus ist gegen die Auslegung, eine endgültige Genehmigung für den Dauerbetrieb sei mit der 2. TBG und ihren acht Nachträgen nicht erteilt, revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Auffassung, Auflagen könnten, da sie den Regelungsgehalt einer im Tenor ausgesprochenen Gestattung einschränkten, nicht zur Auslegung der Genehmigung mit dem Ergebnis herangezogen werden, daß eine nach dem Wortlaut des Tenors enge Gestattung erweitert werde. Es geht nicht darum, einen gemäß Tenor feststehenden Regelungsgegenstand mit Hilfe von Nebenbestimmungen zu erweitern, sondern darum, auf die Nebenbestimmungen als Auslegungshilfen zur Bestimmung des Regelungsgegenstands zurückzugreifen. Das entspricht der allgemeinen Auslegungsregel, daß der Gesamtzusammenhang der Erklärung zu berücksichtigen ist. Das Atomrecht engt diese Auslegungsregel nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Weise ein. Zwar hat der Senat in bezug auf den Konzeptvorbescheid und den Standortvorbescheid entschieden, daß sie - anders als das vorläufige positive Gesamturteil - im Tenor des atomrechtlichen Bescheids zum Ausdruck kommen müssen (BVerwGE 72, 300 <305>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; 78, 177 <178>[BVerwG 22.10.1987 - 3 C 33/85]; 80, 207 <213>[BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]). Das schließt aber nicht einmal für Vorbescheide aus, zur Auslegung des Tenors auch auf den übrigen Inhalt des Bescheids als Auslegungshilfe zurückzugreifen.
Gleichwohl hat es der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgelehnt, aus den auf einen Dauerbetrieb hindeutenden Nebenbestimmungen auf einen entsprechend weiten Gestattungsumfang der 2. TBG zu schließen. Die Verwendung des Begriffs "Anfahr- und Probebotrieb" im Tenor und die Hervorhebung in den Gründen, daß damit eine "Dauerbetriebsgenehmigung" nicht erteilt werde, sprechen eine so deutliche Sprache, daß potentiell Drittbetroffene nicht annehmen konnten, es werde gleichwohl eine endgültige Genehmigung für einen dauerhaften Betrieb der Anlage erteilt und die Behörde habe sich damit nur die Möglichkeit offenhalten wollen, gegenüber dem Betreiber noch nachträglich ohne Entschädigungsfolgen (§ 38 AtG) Auflagen zwecks bestmöglicher Risikovorsorge zu erteilen. Dies mag Motiv der Behörde und dem Genehmigungsadressaten bekannt oder erkennbar gewesen sein. Die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, Drittbetroffene hätten annehmen müssen, daß die endgültige Entscheidung über einen dauerhaften Betrieb noch offen sei, ist nicht zu beanstanden. Das mußten auch die Behörde und der Genehmigungsadressat in Rechnung stellen.
Entsprechendes gilt für die Auslegung der acht Nachträge zur 2. TBG. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Auffassung, ein Nachtrag sei schon von seinem Wesen hör nicht geeignet, den Gestattungsumfang einer vorausgegangenen Teilbetriebsgenehmigung zu erweitern, er bleibe auf der Ebene der Genehmigung, zu der er ergehe. Zutreffend weisen die Revisionskläger darauf hin, daß das Atomrecht kein besonderes Rechtsinstitut des Nachtrags kennt. Das hätte es der Beklagten aber nahelegen müssen, auf diese Rezeichnung zumindest dann zu verzichten, wenn eine (weitere) Teilgenehmigung beabsichtigt war. Deswegen kann entgegen der Auffassung der Revisionskläger keine Rede davon sein, daß ein Nachtrag stets eine Teilgenehmigung sei; wenn dem so wäre, spräche alles dafür, korrekt von einer Teilgenehmigung zu sprechen und nicht durch die Bezeichnung als "Nachtrag" Verwirrung zu stiften und falsche Vorstellungen zu erwecken. Das schließt allerdings nicht aus, daß in einem "Nachtrag" trotz der irreführenden Bezeichnung eine Teilgenehmigung liegen kann. Üblicherweise wird mit einem Nachtrag die Genehmigung, zu der etwas nachgetragen wird, ergänzt oder geändert. Das bedeutet aber nicht zwingend, daß mit einem Nachtrag eine vorangegangene Genehmigung nicht auch im Regelungsgegenstand - z.B. durch Aufhebung von Beschränkungen - noch erweitert oder vervollständigt werden könnte. Allerdings muß dies dann auch für potentiell Drittbetroffene deutlich im Nachtragsbescheid zum Ausdruck kommen. Die Bezeichnung eines Bescheids (lediglich) als Nachtrag zu einer Genehmigung, eine Bezeichnung, an der sich die Behörde grundsätzlich festhalten lassen muß, ist zwar nicht der einzige, aber ein sehr wichtiger Anhalt für die Auslegung und wird bei Zweifeln am Regelungsgehalt im allgemeinen den Ausschlag geben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Nachträge je für sich wie auch in ihrer Gesamtheit seien im Zusammenhang mit der 2. TBG nicht als endgültige Genehmigung für einen Dauerbetrieb zu werten, ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof stellt entscheidungstragend darauf ab, daß in den acht Nachtragsbescheiden stets nur punktuelle Regelungen unter Bezugnahme auf die 2. TBG getroffen worden seien, ohne daß jemals ausgesprochen worden sei, daß nunmehr die endgültige Genehmigung für einen Dauerbetrieb ausgesprochen werde. Er sieht rechtsfehlerfrei darin, daß ab dem 3. Nachtrag nur noch von dem mit der 2. TBG genehmigten Betrieb und nicht mehr vom "Anfahr- und Probebetrieb" gesprochen wird, keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf eine Erweiterung der 2. TBG zu einer endgültigen Genehmigung für den Dauerbetrieb. Dem steht nicht entgegen, daß die Nachträge auch für Drittbetroffene ohne weiteres als Erklärungen der Genehmigungsbehörde zu verstehen sind, der Betrieb des KWO dürfe mit einem - wie genehmigt - ergänzten oder geänderten Betriebsreglement fortgesetzt werden. Jeder dieser Nachträge hätte zwar auch von potentiell Drittbetroffenen mit der Begründung angefochten werden können, die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Probebetriebs seien nicht mehr gegeben und es sei statt über einen Nachtrag zur 2. TBG über die endgültige Genehmigungsfähigkeit eines Dauerbetriebs zu entscheiden; deswegen müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, daß bis zum 8. Nachtrag im Jahre 1984 Genehmigungsentscheidungen über die Fortsetzung des Betriebs getroffen worden sind, die sie nicht angefochten haben. Aber der Beklagte und die Beigeladene müssen sich darauf verweisen lassen, daß eine Entscheidung, die potentiell Drittbetroffene als endgültige Gestattung eines Dauerbetriebs verstehen konnten, auch mit den acht Nachträgen nicht ergangen ist, so daß es bei der Gestattung auf der ursprünglichen Grundlage der 2. TBG geblieben ist, die auf einen Probebetrieb lautet.
b)
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das KWO werde, weil die 2. TBG mit ihren Nachträgen auf den Probebetrieb beschränkt geblieben, inzwischen aber ein für einen Probebetrieb zu langer Zeitraum vergangen sei, ohne eine erforderliche Genehmigung betrieben.
Für das KWO liegt - wie die Kläger nicht bestreiten - eine aus drei Teilgenehmigungen bestehende vollständige Errichtungsgenehmigung vor. Ferner liegen zwei Teilbetriebsgenehmigungen vor. Die durch acht Nachträge ergänzte 2. TBG gestattet den Betrieb bei Vollast bis zu einer thermischen Leistung von 1050 MW. Sie beschränkt den Betrieb weder auf einen bestimmten Zeitraum, noch auf eine bestimmte, z.B. durch Abbrand eines oder mehrerer Brennelementsätze gekennzeichnete Betriebsphase, noch auf ein bestimmtes, z.B. auf Durchführung von Testläufen gerichtetes Betriebsprogramm.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr fest, daß sich der genehmigte "Probebetrieb" in technischer Hinsicht nicht von einem Dauerbetrieb unterscheidet. Ein solcher nach Gegenstand und Umfang in technischer Hinsicht von einem Dauerbetrieb nicht unterscheidbarer Betrieb ist aufgrund der Genehmigung aufgenommen worden und hat bis zur Betriebseinstellung aufgrund des den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Urteils des Verwaltungsgerichtshofs fortbestanden. Die Genehmigung ist weder durch Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 VwVfG) erloschen, noch ist sie durch Widerruf oder Rücknahme aufgehoben worden, noch hat sie sich sonstwie erledigt. Sie besteht fort, wovon übrigens der Verwaltungsgerichtshof selbst ausgeht, und bleibt somit wirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich auch nicht, und die Kläger behaupten nicht, daß der Betrieb des KWO während der 22 Jahre über den Umfang des mit der 2. TBG und ihren acht Nachträgen Genehmigten je hinausgegangen wäre. Er ist der genehmigte "Probebetrieb" geblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Beschränkung, durch die sich der hier genehmigte "Probebetrieb" von einem noch nicht genehmigten "Dauerbetrieb" unterscheidet, allein in der Zweckbestimmung, die Eignung des Reaktors als des Prototyps einer neuen Reaktorlinie zu erproben und zu demonstrieren, daß er für kommerzielle Zwecke Strom zu gleichen Bedingungen erzeugen kann wie herkömmliche Kraftwerke. Diese Zweckbestimmung habe nicht auf Dauer fortbestehen sollen in dem Sinne, daß der Reaktor nur der Erprobung habe dienen sollen, sondern er habe nach erfolgreicher Erprobung als Leistungskernkraftwerk für kommerzielle Zwecke erhalten bleiben sollen.
Diese Zweckbestimmung findet indes als Beschränkung des Betriebsumfangs in der Genehmigung keinen Niederschlag, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich feststellt. Die 2. TBG beschränkt den Betrieb, was das nuklearspezifische Risikopotential und damit das für eine atomrechtliche Genehmigung Erhebliche betrifft, nicht gegenüber einem Normalbetrieb als Dauerbetrieb.
Das Betreiben einer kerntechnischen Anlage unterliegt der Genehmigung nach § 7 AtG im Hinblick auf die von der Anlage und ihrem Betrieb ausgehenden nuklearspezifischen Gefahren, nicht im Hinblick auf den Zweck der Anlage und ihres Betriebs. Unter Gesichtspunkten der nuklearspezifischen Gefahrenvorsorge (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) ist es unerheblich, zu welchem Zweck die Anlage betrieben wird. Das Gefahrenpotential sowie Notwendigkeit und Umfang der Vorsorge werden nicht davon beeinflußt, ob die Anlage betrieben werden soll z.B. zur Erprobung oder Demonstration der Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung aus Kernenergie oder zur dauerhaften Stromerzeugung ohne jene Zweckbestimmung. Wenn ein Probebetrieb genehmigt wird, der nicht auf eine bestimmte Betriebsphase, ein bestimmtes Erprobungsprogramm oder einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist und der sich in technischer Hinsicht nicht von einem Dauerbetrieb unterscheidet, der Normalbetrieb unter Vollast ist, dann ist unter dem Genehmigungsaspekt des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG schwerlich ein Sinn in der Unterscheidung zwischen Probe- und Dauerbetrieb zu sehen; sie erfüllt genehmigungrechtlich hinsichtlich des Empfängers allenfalls die Funktion, daß dieser nicht darauf vertrauen kann, die Genehmigungsbehörde werde gestatten, daß der mit einem Dauerbetrieb identische Probebetrieb nach einer gewissen, noch zu bestimmenden Erprobungsphase dauerhaft werde fortgesetzt werden dürfen. Ob eine solche Beschränkung rechtmäßig ist, kann hier dahinstehen; in ihren Rechten könnten dadurch nicht die Kläger, sondern allenfalls die Beigeladene verletzt sein. Zur Nichtigkeit der Genehmigung führt sie jedenfalls nicht (vgl. § 44 VwVfG). Die in der Zweckbestimmung liegende Beschränkung hat nicht zur Folge, daß sie sich sozusagen selbst vollzieht und der Gestattung des Betriebs irgendwann zu einem unbestimmten Zeitpunkt ein Ende setzt. Das wäre unter dem Gesichtspunkt der gerade im Atomrecht gebotenen Rechtssicherheit, auch im Hinblick auf den an das ungenehmigte Betreiben einer kerntechnischen Anlage anknüpfenden Straftatbestand des § 327 Abs. 1 StGB, unerträglich.
In einer atomrechtlichen Genehmigung muß der Gegenstand der genehmigten Tätigkeit (Errichtung und Betrieb einer kerntechnischen Anlage) bestimmt werden, soweit diese genehmigungsrelevant ist, d.h. soweit sie nuklearspezifische Gefahrenvorsorge erfordert. Der Betrieb einer kerntechnischen Anlage zeichnet sich - anders als deren Errichtung - dadurch aus, daß er sich nicht mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Erfolgs - wie bei der Errichtung der Anlage oder von Anlageteilen mit deren Fertigstellung - erledigt. Vielmehr ist der Betrieb der Art nach auf Dauer, jedenfalls auf die Dauer der Betriebsfähigkeit der Anlage, angelegt. Soll der Betrieb nicht auf Dauer genehmigt werden, so muß eine Begrenzung durch zeitliche oder gegenständliche Merkmale in der Genehmigung bestimmt werden. Das wäre allenfalls überflüssig, wenn das Gesetz bestimmen würde, was Probebetrieb ist und wann oder unter welchen Voraussetzungen er endet. Das Gesetz trifft eine solche Bestimmung nicht. Wird auch in der Genehmigung keine Bestimmung getroffen, dann ist trotz etwaiger anderer Absichten der Genehmigungsbehörde ein zeitlich und gegenständlich unbegrenzter Betrieb genehmigt. Daran ändert die bloße, ohne jede Konsequenz im Genehmigungsumfang bleibende Bezeichnung als Probebetriebs-Genehmigung nichts. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die bloße zeitliche Begrenzung einer Betriebsgenehmigung zwecks Erprobung unter das Verbot, der Befristung atomrechtlicher Genehmigungen (§ 17 Abs. 1 Ratz 4 AtG) fällt; sie wäre allenfalls rechtswidrig. Eine solche Befristung ist nicht Inhalt, dar 2. TBC geworden, nicht einmal mittelbar durch Beschränkung des Betriebs auf bestimmte Test laufe oder Betriebszyklen. Das Ende der Erprobungsphase ist offengeblieben. Es obliegt, damit der Genehmigungsbehörde, darüber zu entscheiden, wann der Probebetrieb zu beenden und die erteilte Probebetriebsgenehmigung aufzuheben oder - ggf. mit weiteren Nebenbestimmungen - in eine Dauerbetriebsgenehmigung zu überführen ist.
Es kann auch nicht angenommen werden, daß der mit der 2. TBG genehmigte Probebetrieb sich zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt habe, weil es zumindest in der Genehmigungspraxis einen feststehenden Begriff des Probebetriebs gebe. In der Praxis wird der Begriff unterschiedlich verstanden und gehandhabt. So wird als Probebetrieb verstanden z.B. eine erste Betriebsphase auf begrenzte Zeit, nach der der Reaktor zunächst abgeschaltet wird, um nach Auswertung der Betriebserfahrung nach kurzer Zeit wieder angefahren zu werden (vgl. Ronnellenfitsch, Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren, Berlin 1983, S. 368, 410; Grauf/Zaiss/Tschannerl, Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar II, Erfahrungen bei Inbetriebnahme und im ersten Betriebszyklus, Atomwirtschaft, Atomtechnik 1990, 506 <510 f.>). Gelegentlich wird auch für den ersten Betriebszyklus, d.h. für den Vollastbetrieb bis zur ersten Abschaltung zwecks Brennelementwechsel, vom Probebetrieb gesprochen (vgl. BVerwGE 61, 256 <262>[BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]). Als Probebetrieb wird auch die erste Betriebsphase durch den Anlagenerrichter bezeichnet, die der werkvertraglichen Abnahme der Anlage durch den Betreiber vorausgeht (vgl. Ronellenfitsch a.a.O. S. 188) und als solche keine genehmigungsrechtliche Bedeutung hat.
Wahl meint in einem Rechtsgutachten, auf das der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug nimmt, nach 20 Jahren Betriebszeit könne von einem Probebetrieb nicht mehr die Rede sein. Irgendwann in der Vergangenheit sei der Probebetrieb gleichsam stillschweigend in einen Dauerbetrieb übergegangen. Wann das gewesen sei, lasse sich nicht bestimmen. Darauf komme es auch nicht an; denn inzwischen handele es sich jedenfalls um einen Dauerbetrieb. Das mag für den Betriebszweck und die Motive des Betreibers zutreffen. In bezug auf den Gegenstand und den Umfang des genehmigten Betriebs trifft es nicht zu. Insoweit hat es keinen Wechsel zu einer die atomrechtliche Genehmigungsfrage aufwerfenden anderen Qualität des Betriebs gegeben. Dieser ist nach Gegenstand und Umfang nach wie vor der in der 2. TBG mit ihren das Betriebsreglement betreffenden acht Nachträgen genehmigte Betrieb. Er hat sich nicht darüber hinaus entwickelt. Das Gebot der Rechtssicherheit hindert die Annahme, eine Genehmigung für den Betrieb einer Anlage laufe irgendwann aus, der Betrieb werde zu einem rechtlich nicht bestimmten und nicht bestimmbaren Zeitpunkt zu einem ungenehmigten, jederzeit stillegbaren, sogar strafbaren Betrieb.
Mit der Genehmigung eines "Probebetriebs" ohne Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt oder mit welchem Ereignis oder Erfolg die Erprobung enden soll, ist der Betrieb zwar nicht auf Dauer abschließend genehmigt; er steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestimmung seiner Beendigung durch die Genehmigungsbehörde. Er bleibt damit aber so lange gestattet, wie die Behörde eine entsprechende Entscheidung nicht trifft. Auf jeden Fall ist die Behörde, wenn kein Grund zu weiterer Erprobung besteht, zu einer Entscheidung über die Beendigung des Probebetriebs verpflichtet. Diese Entscheidung kann auch dahin gehen, daß die Genehmigung des Probebetriebs in eine Betriebsgenehmigung auf Dauer übergeführt wird, sofern Sicherheitsbedenken gegen den Betrieb der Anlage nicht bestehen oder durch weitere Auflagen ausgeräumt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Aufassung, der Betrieb des KWO sei durch die 2. TBG nicht mehr gestattet gewesen, mit Bezugnahmen auf Aussagen im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 <305 f.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) und im Mülheim-Kärlich-Urteil (BVerwGE 80, 207 <215 f.>[BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86]) des Senats zum Regelungsgehalt atomrechtlicher Teilgenehmigungen und zur Anfechtungslast potentiell Drittbetroffener. Dritte dürften in dem für sie ohnehin schwer überschaubaren gestuften Genehmigungsverfahren nicht im unklaren darüber gelassen werden, was in einer Teilgenehmigung geregelt werde und was nicht; sie müßten bei einer Aufeinanderfolge mehrerer Teilgenehmigungen abschätzen können, durch welche Maßnahme sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt werden könnten. Der daraus gezogene Schluß, Drittbetroffene könnten die nur für den "Probebetrieb" erteilte 2. TBG dahin verstehen, daß sie Sicherheitsbedenken gegen einen Dauerbetrieb noch durch Anfechtung der noch ausstehenden Dauerbetriebsgenehmigung geltend machen können, trifft zu, wie schon ausgeführt worden ist. Dritte mußten annehmen, daß das letzte Wort der Genehmigungsbehörde über den Betrieb des KWO, jedenfalls was das Betriebsreglement betraf, noch nicht gesprochen war. Aus der 2. TBG konnte aber nicht auf ein bestimmtes und absehbares Ende des Betriebs geschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof meint allerdings, in einer noch ausstehenden "Schlußgenehmigung" sei erst noch darüber zu entscheiden, ob das KWO überhaupt geeignet sei, dauerhaft betrieben zu werden. Das trifft nicht zu; denn diese Entscheidung war - wie schon ausgeführt - mit der letzten Teilerrichtungsgenehmigung gefallen. Damit war endgültig entschieden, daß ein Kernkraftwerk errichtet wird, das von seiner baulich-technischen Auslegung her für einen dauerhaften Betrieb geeignet ist. Noch nicht endgültig entschieden war das Betriebsreglement; es war in den Teilgenehmigungen für die Errichtung lediglich Gegenstand einer vorläufigen positiven Beurteilung. Eine Änderung der baulich-technischen Auslegung des KWO noch im Rahmen oder aus Anlaß einer "Dauerbetriebsgenehmigung" als "Schlußgenehmigung" durchzusetzen, ist nur über den Weg nachträglicher Auflagen möglich, oder, wenn damit Abhilfe nicht geschaffen werden kann, über den Weg der Rücknahme oder des Widerrufs von Teilerrichtungsgenehmigungen.
Der Senat folgt auch nicht der Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, die 2. TBG gestatte den Betrieb des KWO deshalb nicht mehr, weil eine kerntechnische Anlage nur aufgrund einer vollständigen Genehmigung betrieben werden dürfe, nicht dagegen, wenn in einem durch Teilgenehmigungen gestuften Verfahren ein Stein, hier der "Schlußstein" in Gestalt einer Dauerbetriebsgenehmigung fehle. Dies trifft nicht zu, weil ein Probebetrieb ohne zeitliche oder gegenständliche Begrenzung genehmigt worden ist. Für einen solchen Betrieb fehlt es nicht am "Schlußstein" im Genehmigungsgebäude. Vielmehr ist die Entscheidung über die Beendigung des Betriebs als "Probebetrieb" offengeblieben. Sie ist von der Genehmigungsbehörde noch zu treffen. Auf eine Entscheidung über diesen "Schlußstein" haben die Kläger einen Anspruch. Der Umstand, daß die Genehmigungsbehörde noch eine abschließende Entscheidung zu treffen hat, bedeutet entgegen der Auffassung der Kläger jedoch nicht, daß es für den Betrieb der Anlage an einer "erforderlichen" Genehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG fehlt. Solange die Beigeladene über eine unbegrenzte Genehmigung verfügt - zu welchem Zweck auch immer -, hat sie, was sie benötigt, also das, was "erforderlich" ist.
Den Gedanken des fehlenden "Schlußsteins" im Genehmigungsgebäude bringt der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang nicht nur mit dem gestattenden Teil der atomrechtlichen Genehmigung, sondern auch mit dem feststellenden Teil. Insoweit meint der Verwaltungsgerichtshof, das dem bisherigen Genehmigungsverfahren zugrunde liegende vorläufige positive Gesamturteil habe sich mit der 2. TBG und ihren acht Nachträgen, die sich auf punktuelle Fragen beschränkt hätten, noch nicht zu einem endgültigen positiven Gesamturteil verfestigt. Der Senat hat keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Denn für die Frage, ob eine kerntechnische Anlage ohne Genehmigung betrieben wird (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG), kommt es auf den gestattenden Teil der Genehmigung an; er ist in bezug auf die Dauer des Betriebs nicht eingeschränkt. Wenn die Erkenntnisse der Genehmigungsbehörde noch nicht so weit gediehen waren, um für einen dauerhaften Betrieb zu einem endgültigen positiven Gesamturteil zu kommen, dann durfte sie die in der 2. TBG enthaltene Gestattung nicht aussprechen. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer gleichwohl ausgesprochenen Gestattung bedeutet nicht, daß die Anlage ohne Genehmigung betrieben würde.
c)
Der Beklagte und die Beigeladene meinen, daß unabhängig von der Frage der Auslegung der 2. TBG und ihrer acht Nachträge eine endgültige Genehmigung für den Dauerbetrieb auf jeden Fall mit dem Bescheid vom 28. September 1989 erteilt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof verneint dies, weil in der Begründung des Bescheids erklärt werde, die durch die bisher erteilten Genehmigungen getroffenen Regelungen zur Auslegung der Anlage und zur Durchführung des Betriebs blieben unberührt und es werde keine über diese Genehmigungen hinausgehende Gestattung ausgesprochen. Dieser Begründung kann der Senat nicht uneingeschränkt folgen. In einer endgültigen Genehmigung für den Dauerbetrieb ist, wenn Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf bestandskräftiger Teilerrichtungsgenehmigungen oder für nachträgliche Auflagen zur Auslegung der Anlage nicht vorliegen, die genehmigungskonform errichtete Anlage - wie ausgeführt - nicht insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob sie auch nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik noch so errichtet werden dürfte, sondern mit welchem Betriebsreglement - gegebenenfalls auch mit dem bereits geltenden - ein dauerhafter Betrieb der Anlage abschließend gestattet wird. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zielt mit der gebotenen Prüfung am Maßstab des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Errichtungsgenehmigung erreichten Standes von Wissenschaft und Technik nicht nur auf einen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sicherheitsstandard ab, sondern es sollen Möglichkeiten der Risikominimierung jenseits des zur Gefahrenabwehr Erforderlichen ausgeschöpft werden. Deshalb ist es unbedenklich, in einem fortgeschrittenen gestuften Genehmigungsverfahren nicht vorangegangene Teilgenehmigungen aufgrund des neueren Standes von Wissenschaft und Technik über die Risikominimierung wieder in Frage zu stellen und das bereits Genehmigte einer erneuten Prüfung und Entscheidung zu unterwerfen. Ob aber der Bescheid vom 28. September 1989 auch diesen eingeschränkten Regelungsgehalt nicht aufweist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn für die Beantwortung der Frage, ob das KWO im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG ohne eine erforderliche Genehmigung betrieben wird, kommt es auf den Bescheid vom 28. September 1989, der zudem Gegenstand eines noch anhängigen Verfahrens ist, nicht an.
3.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich der Antrag der Kläger auf Betriebseinstellung zwar nicht auf die zweite Tatbestandsalternative des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG (Betrieb ohne erforderliche Genehmigung), dafür aber auf die erste Alternative dieser Vorschrift stützen könnte. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit der Grundregel des § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb einer kerntechnischen Anlage trotz vorhandener Genehmigung u.a. dann (einstweilen) einstellen, wenn sich aus dem Betrieb durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aber nichts dafür, daß die Kläger gegenwärtig derartigen Gefahren ausgesetzt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams