Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1985, Az.: BVerwG 7 B 116.85
Atomrecht; Atomrechtliches Verfahren; Öffentlichkeitsbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 116.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 07.04.1981 - AZ: R/N 5 K 80 A. 0694
- VGH Bayern - 07.02.1985 - AZ: Nr. 22 B 81 A. 957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1986, 289-290
- GewAuch 1986, 36
- NVwZ 1985, 745
- UPR 1985, 427
Amtlicher Leitsatz
§ 4 AtVfV vermittelt einem von dem Vorhaben Betroffenen keinen Anspruch darauf, daß andere von dem Vorhaben ebenfalls Betroffene oder die interessierte Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, Bedenken gegen das Vorhaben rechtzeitig vorzubringen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Mai 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die das Kernkraftwerk I. betreffende fünfte Teilgenehmigung, mit der das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen den Beigeladenen genehmigt hat, 15 Kompaktgestelle mit zusammen 2.232 Lagerpositionen für Brennelemente in das Brennelement-Lagerbecken des Kernkraftwerks einzubauen und diese Gestelle für die Lagerung von im einzelnen näher bestimmten bestrahlten und unbestrahlten Brennelementen zu nutzen. Die in erster Instanz teilweise erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf den Zulassungsgrund des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers; diese bleibt ebenfalls erfolglos.
Soweit das Beschwerdevorbringen darauf abhebt, daß eine "Divergenz zwischen dem Umfang der Genehmigung und der Reichweite des durchgeführten Verfahrens" bestehe, weil nur eine Kapazitätserhöhung von 7/4 Kernladungen auf 15/4 Kernladungen Gegenstand von "Ausschreibung, Sicherheitsbericht und Kurzbeschreibung" gewesen sei, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen. Die Beschwerde wendet sich nämlich im Ergebnis ausschließlich gegen die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht. Dieses hat dargelegt, daß die beantragte Kompaktlagerung keine quantitative Erweiterung eines Normallagers darstelle und folglich auch nicht "auf vorhergehenden, das Normallager betreffenden Genehmigungen aufbauen und diese gleichsam fortführen" (S. 33 des Urteilsabdrucks) könne. Erforderlich sei vielmehr eine neue eigenständige Genehmigung. Dementsprechend bezögen sich Antrag, Bekanntmachung und Genehmigung auf den Einbau und den Betrieb von 15 Kompaktgestellen mit 2.232 Lagerpositionen. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, aus dem Text der öffentlichen Bekanntmachung und der Kurzbeschreibung sei für die interessierte Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar gewesen, "daß mit der beantragten Kompaktlagerung die Funktionsänderung des Brennelement-Lagerbeckens in ein anlageninternes Zwischenlager zur Überbrückung der drohenden Entsorgungslücke einherging" (S. 34 des Urteilsabdrucks). Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts setzt die Beschwerde lediglich ihre hiervon abweichende Würdigung. Damit wird jedoch ein - den Feststellungen des Berufungsgerichts anhaftender - Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet. Gemäß § 137 Abs. 2 VwGO müßte demnach in einem Revisionsverfahren von diesen Feststellungen mit der Folge ausgegangen werden, daß die von der Beschwerde behauptete Disparität von Verfahrens- und Genehmigungsgegenstand nicht vorliegt; folglich würden sich auch keine auf eine solche Disparität abzielenden Rechtsfragen stellen.
Das Berufungsgericht hat allerdings offengelassen, "ob die plakative Herausstellung des Zwecks der Kapazitätserweiterungen von 7/4 auf 15/4 Kernladungen in Sicherheitsbericht und Kurzbeschreibung ... objektiv geeignet war, die Öffentlichkeit über Bedeutung und Reichweite der beantragten Änderungsgenehmigung in die Irre zu leiten und von Einwendungen abzuhalten". Ein darin liegender Verfahrensfehler könne jedenfalls nicht vom Kläger gerügt werden, denn dieser sei hierdurch nicht in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt worden. Hieran anknüpfend meint die Beschwerde, der Verfahrensgegenstand müsse so bekanntgemacht werden, "daß alle potentiell Betroffenen klar erkennen, daß ihre Belange berührt sind"; auf eine solche verfahrensrichtige Handhabung habe der Kläger einen Anspruch, weil nur ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren auch eine "richtige" Entscheidung gewährleiste. Mit diesem Vorbringen wird ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die in§ 4 der atomrechtlichen Verfahrensverordnung vorgeschriebeneÖffentlichkeitsbeteiligung ist als solche nur insofern drittschützend, als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnet, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen. Diese Beteiligungsmöglichkeit ist gewissermaßen einÄquivalent dafür, daß die atomrechtlichen Genehmigungsbehörden ihre Entscheidung anhand von Bewertungen zu treffen haben, die die Verwaltungsgerichte zwar auf ihre Rechtmäßigkeit hinüberprüfen können, nicht aber durch eigene Bewertungen ersetzen dürfen (vgl. BVerfGE 61, 82 [115]); auf diese Bewertung soll ein potentiell Betroffener durch rechtzeitiges Vorbringen seiner Bedenken Einfluß nehmen können. Dagegen hat er keinen Anspruch darauf, daß alle anderen gleichermaßen betroffenen Dritten oder gar die interessierte Öffentlichkeit insgesamt hierzu ebenfalls in der Lage sind. Ein solcher Anspruch läßt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis begründen, nur eine in diesem Sinne umfassendeÖffentlichkeitsbeteiligung garantiere auch eine "richtige" Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine "richtige", sondern nur auf eine solche Entscheidung, die ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Vor allem diesem Ziel dient seine Beteiligung am Genehmigungsverfahren; aus diesem Grunde sind Verfahrensfehler, die in bezug auf Dritte begangen sein könnten, ihm gegenüber unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Dr. Franßen