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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1991, Az.: BVerwG 6 C 19.89

Kriegsdienstverweigerungssachen; Aufklärungspflichtverletzung; Nichterhebung eines Zeugenbeweises; Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 19.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 24.08.1988 - AZ: 2 K 448/88

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht verletzt in Kriegsdienstverweigerungssachen seine Aufklärungspflicht, wenn es das Anerkennungsbegehren wegen verbliebener Zweifel über das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, ohne zuvor die zu substantiierten Beweisthemen angebotenem Zeugen vernommen zu haben (ständige Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. August 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1963 geborene und im April 1982 wehrdienstfähig gemusterte Kläger beantragte im Juni 1983 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im Verwaltungsverfahren blieb er mit diesem Begehren ohne Erfolg. Im daraufhin eingeleiteten Klageverfahren mit dem Ziel seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer überreichte der Kläger in Vorbereitung der für den 24. August 1988 anberaumten mündlichen Verhandlung unter dem 4. August 1988 "die schriftliche Aussage des Zeugen N.Sch.", der während der Ableistung seines Zivildienstes in der Rheinischen Landesklinik Langenfeld in den Jahren 1981 bis 1983 ihn kennengelernt und in der Folgezeit mit ihm Kontakt gehalten hatte; dieser Zeuge sei bereit, vor Gericht auszusagen, "falls die Kammer dies für erforderlich hält". In seiner schriftlichen "Zeugenaussage" erklärte er u.a., daß er des öfteren mit dem Kläger Gespräche geführt und aus diesen die Gewißheit gewonnen habe, daß der Kläger eine Ableistung des Wehrdienstes vor seinem Gewissen nicht verantworten könne. Der Kläger benannte außerdem seinen Schulkollegen und langjährigen Freund W.J. als weiteren "Zeugen" und reichte von diesem zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche "Zeugenaussage" nach. Darin erklärte er, daß er den Kläger seit 1979, und zwar seit seiner Ausbildung in einer internatsmäßig betriebenen Krankenpflegevorschule, kenne, in der er mit dem Kläger ein Zimmer geteilt und ihn auf diese Weise sehr genau kennengelernt habe. Daraus habe sich eine intensive Freundschaft entwickelt, die noch immer Bestand habe, obwohl sie in vielen Bereichen, z.B. in der Gewaltfrage, konträre Einstellungen gehabt hätten.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung als Partei zu den Gründen vernommen, aus denen er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Einen förmlichen Beweisantrag, die beiden von ihm benannten Freunde als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Kläger nicht nachgewiesen, daß er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehne. Zwar habe die Kammer aufgrund der Parteivernehmung den Eindruck gewonnen, daß der Kläger von einer allgemeinen Abneigung gegen Krieg und das Töten von Menschen überhaupt erfüllt sei; dies reiche jedoch nicht aus, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der um Anerkennung Nachsuchende müsse das Gericht vielmehr von der subjektiven Wahrhaftigkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe überzeugen; ihn treffe die "materielle Beweislast". Auch bei Ausschöpfung der Möglichkeiten der Parteivernehmung und der Würdigung des vom Kläger vermittelten Gesamteindruckes könne der Beweis für das Bestehen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG jedoch nicht als geführt angesehen werden. Wesentliches Indiz dafür, daß ein Wehrpflichtiger die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen habe, sei, ob und in welchem Umfang er sich mit der Problematik der Gewaltanwendung und des Tötens geistig auseinandergesetzt habe. Diese vom Kläger zu fordernde Auseinandersetzung habe die Kammer auch bei der gebotenen wohlwollenden Betrachtungsweise nicht feststellen können. Sie habe sich bei seiner Vernehmung als Partei nicht davon überzeugen können, daß er die Voraussetzungen und Konsequenzen der von ihm in Anspruch genommenen Gewissensentscheidung in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang durchdacht habe. Erhebliche Zweifel, daß es wirklich Gewissensgründe seien, die den Kläger daran hinderten, den Kriegsdienst mit der Waffe abzuleisten, ergäben sich zum einen daraus, daß er es auch auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts nicht vermocht habe, diejenige Wertordnung aufzuzeigen, die hinter seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe stehe. Erhebliche Zweifel an der Echtheit der behaupteten Gewissensentscheidung ergäben sich weiter daraus, daß sich der Kläger nach dem von ihm während der Parteivernehmung gewonnenen Eindruck nur sehr oberflächlich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe. So habe er bei der Frage, wie er die Menschen beurteile, die anders als er den Kriegsdienst mit der Waffe ableisten könnten, nicht erkennen lassen, daß auch diese Menschen gute Gründe für ihre gegenteilige Ansicht ins Feld führen und sich wie der Kläger erst nach ernsthafter Befragung ihres Gewissens anders entschieden haben könnten. Die Art seiner Auseinandersetzung mit den gedanklichen Positionen derer, die den Kriegsdienst mit der Waffe ableisteten, veranschauliche, daß er Argumente, die für die Ableistung des Kriegsdienstes sprechen könnten, in keiner Weise bedacht und sie nicht in seinen Entscheidungsprozeß eingeführt habe. Wie wenig er sich ernsthaft mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe, habe sich schließlich auch aus seinen bei der Hinterfragung seines Verhaltens in Notwehr- und Nothilfesituationen gegebenen Antworten ergeben. Hier sei er einer Entscheidung dadurch ausgewichen, daß er die Zuspitzung solcher Situationen auf Leben gegen Leben nicht akzeptiere; so habe er hinsichtlich der Notwehr geäußert, daß es für ihn einfach keine Situation gebe, in der der Angreifer nur getötet werden könne. Nicht anders sei seine Einstellung zur Frage des Rechts eines Volkes auf Verteidigung gegen einen Aggressor zu werten. Schließlich sei das Fehlen einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auch dadurch deutlich geworden, daß er sich gedanklich nicht in die Situation eines Soldaten im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung hineinversetzt habe. Erst auf vielfaches Nachfragen des Gerichts habe er sich zu der Aussage in der Lage gesehen, wäre er Soldat, so wäre er etwa in fünf Minuten tot oder würde versuchen, einen Gegner, der auf ihn losgehe, kampfunfähig zu machen, ohne ihm dabei bösartige Verletzungen zuzufügen. Nach alledem habe das Gericht dem Vorbringen des Klägers kein entscheidendes Indiz dafür entnehmen können, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere.

4

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er den Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie außerdem mehrere Abweichungen des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt. Zur Begründung trägt er vor: Im Verlaufe des Klageverfahrens habe er die beiden Zeugen N.Sch. und W.J. substantiiert als Beweismittel angeboten. Das Verwaltungsgericht habe seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, daß es nicht die hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers erlangt habe; dennoch habe es davon abgesehen, die Zeugen, die zu entscheidenden Entwicklungsphasen und zum Lebenslauf des Klägers hätten etwas aussagen können, zu vernehmen. Beide Zeugen seien in der Lage, die Persönlichkeit des Klägers aus ihrer Sicht für den Zeitraum, in dem sie mit dem Kläger regelmäßigen Kontakt gehabt hätten, darzulegen. Das Verwaltungsgericht habe somit von weiteren Aufklärungsmöglichkeiten abgesehen, die geeignet gewesen wären, weitere Schlüsse über die Persönlichkeit des Klägers zu ziehen. - Außerdem weiche das angefochtene Urteil mit seinen Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Urteils vom 11. März 1985 - BVerwG 6 C 9.84 - (NVwZ 1985, 493), wonach der Einstellung eines Antragstellers, der auf eine Frage des Gerichts den soldatischen Einsatz anderer beurteilen solle, keine überzeitlichen, jedermann verpflichtenden Wertvorstellungen zugrunde liegen müßten; auch sei danach eine Überprüfung der Antworten des Antragstellers an den Kriterien richtig oder falsch unzulässig. Zu beiden Gesichtspunkten liege dem angefochtenen Urteil eine gegenteilige Auffassung zugrunde.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. August 1988, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hagen vom 25. September 1985 sowie den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 25. November 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Verwaltungsgericht hat dadurch seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgelehnt hat, ohne zuvor die von diesem angebotenen Zeugen jedenfalls zu denjenigen Gesichtspunkten zu vernehmen, zu denen sie sich vor der mündlichen Verhandlung in schriftlichen "Zeugenaussagen" substantiiert geäußert hatten. Danach hätten sie im Falle ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht möglicherweise Tatsachen bekunden können, die geeignet gewesen wären, die Zweifel des Verwaltungsgerichts daran, daß der Kläger die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat, auszuräumen.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Inhalt der Aufklärungspflicht in Verfahren, in denen über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich auch nach der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. bereits Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101> mit Nachweisen sowie u.a. Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 - und vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 C 64.87 -). Dies gilt zumal dann, wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet, ohne daß er deshalb insoweit einen förmlichen Beweisantrag stellen müßte (vgl. hierzu Urteile vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140>, vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -). Insbesondere schließt der Umstand, daß die Vernehmung des Wehrpflichtigen selbst das vorrangige und wichtigste Beweismittel ist, nicht aus, daß auch nach seiner eingehenden und umfassenden Vernehmung als Partei andere Beweismittel wie insbesondere Personen aus seiner Umgebung noch zusätzliche, entscheidungserhebliche Erkenntnisse bringen können, etwa weil der Wehrpflichtige selbst in seiner zwangsläufigen Befangenheit in ihn selbst betreffenden Angelegenheiten die Dinge nicht so objektiv und vollständig schildern kann wie ein außenstehender Dritter oder weil eine entsprechende, für den Wehrpflichtigen vorteilhafte Darstellung durch einen außenstehenden Dritten glaubhafter ist als durch ihn selbst. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach der Vernehmung des Klägers als Partei noch Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei diesem hat, substantiiert angebotene Beweise, die diese Zweifel ausräumen können, zu erheben; anderenfalls verletzt es seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <BVerwGE 66, 138 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133> mit Nachweisen; aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 C 64.87 -).

11

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgelehnt hat, ohne zuvor die von ihm zu substantiierten Beweisthemen angebotenen beiden Zeugen zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich maßgeblich damit begründet, daß es bei der Vernehmung des Klägers als Partei nicht habe feststellen können, daß er sich entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten mit der Problematik der Gewaltanwendung, des Tötens und des Tötungsverbots hinreichend geistig auseinandergesetzt und auf diese Weise die erforderliche Vorstellung entwickelt habe, welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, wenn er entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit der Waffe Menschen töten müßte. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt, erhebliche Zweifel an der Echtheit der behaupteten Gewissensentscheidung hätten sich u.a. daraus ergeben, daß sich der Kläger nach dem bei seiner Vernehmung gewonnenen Eindruck nur sehr oberflächlich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe.

12

So habe er bei der Frage, wie er die Menschen beurteile, die anders als er den Kriegsdienst mit der Waffe ableisteten, nicht erkennen lassen, daß auch diese Menschen gute Gründe für ihre gegenteilige Ansicht ins Feld führen könnten. Gerade zu diesem Punkt aber hätte der von ihm als Zeuge benannte langjährige Freund W.J. möglicherweise eine fundierte gegenteilige Aussage machen können. Er hatte in seiner schriftlichen "Zeugenaussage" nämlich von "zahllosen Gesprächen" mit dem Kläger berichtet, die "in vielen Bereichen sehr konträr" verlaufen seien, da er eine andere Einstellung zur Gewaltfrage gehabt habe als der Kläger. So hätten sie "sehr lange Gespräche über die Bundeswehr" geführt, als der Zeuge - der demnach anders als der Kläger den Kriegsdienst nicht verweigert hat - im Jahre 1983 zum Wehrdienst eingezogen worden sei. In diesen Gesprächen habe sich die Ablehnung von Gewalt durch den Kläger manifestiert "durch die einzige für ihn richtige Konsequenz, er verweigerte den Kriegsdienst". Vorher hatte der Zeuge betont, daß der Kläger in seiner Einstellung zur Gewalt "sehr geradlinig (ist); er lehnte Gewalt als Mittel der Durchsetzung immer ab". Im Laufe der Jahre ihrer Freundschaft habe sich daraus "eine tiefe innere Überzeugung (entwickelt)". Diese schriftliche Erklärung des Zeugen W.J. hat deshalb besonderes Gewicht, weil er in einer streng internatsmäßig betriebenen Pflegevorschule über einen Zeitraum von zwei Jahren mit dem Kläger ein Zimmer teilte und ihn auf diese Weise sehr intensiv und umfassend, insbesondere durch zahlreiche Gespräche, kennenlernte. Eine Vernehmung dieses Zeugen hätte folglich gerade zu den Punkten, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich als wesentlich und entscheidungserheblich bezeichnet hat, konkrete Anhaltspunkte ergeben können, die möglicherweise das Bild, das das Verwaltungsgericht vom Kläger bei seiner Vernehmung als Partei gewonnen hat, maßgeblich korrigiert und im Ergebnis zur Anerkennung des Klägers geführt hätten.

13

Das gilt auch für den vom Verwaltungsgericht mit dem Kläger erörterten Problemkreis seines Verhaltens in Notwehr- und Nothilfesituationen. Hier hat das Verwaltungsgericht dem Kläger ersichtlich nicht abgenommen, daß es für ihn keine Situation gebe, in der der Angreifer nur getötet werden könne, und ihm entsprechende Antworten als "ausweichend" und als Anzeichen für eine mangelnde geistige Auseinandersetzung mit der Problematik angelastet. Möglicherweise hätte eine Vernehmung des Freundes des Klägers als Zeuge aber ergeben, daß diese Antworten des Klägers keineswegs ein "Ausweichen" vor den Problemen waren, sondern daß sie seinem Wesen entsprachen, das - wie der Zeuge formuliert hat - aufgrund tiefer innerer Überzeugung "sehr geradlinig" jegliche Gewalt als Mittel der eigenen Durchsetzung ablehnt. Auch würde eine solche konsequente Einstellung des Klägers verständlich machen, warum er meint, als Soldat in einer kriegerischen Auseinandersetzung wäre er entweder in fünf Minuten tot oder aber würde er versuchen, einen Gegner kampfunfähig zu machen, ohne ihm dabei bösartige Verletzungen zuzufügen; das würde dann gleichermaßen nicht den Vorwurf des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, der Kläger sei einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dieser Problematik "aus dem Wege gegangen". Auch insoweit hätte also die Vernehmung des Freundes des Klägers W.J. als Zeuge möglicherweise ein Ergebnis gebracht, das das Verwaltungsgericht von der konsequent gewaltlosen Einstellung des Klägers überzeugt, derart die Zweifel des Verwaltungsgerichts ausgeräumt und auf diese Weise zur Anerkennung des Klägers geführt hätte.

14

Entsprechendes gilt für die unterlassene Vernehmung des vom Kläger als Zeuge benannten Bekannten N.Sch., der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Jahren 1981 bis 1983 in einer Landesklinik seinen Zivildienst abgeleistet und bei dieser Gelegenheit den dort als Krankenpfleger tätigen Kläger kennengelernt hatte. Auch dieser Zeuge hatte in seiner schriftlichen Aussage erklärt, daß er mit dem Kläger des öfteren Gespräche geführt hätte, die ihm die Gewißheit gegeben hätten, daß der Kläger von seiner Kriegsdienstverweigerung überzeugt sei und eine Ableistung seiner Wehrdienstzeit vor seinem Gewissen nicht verantworten könne. Zwar hat sich der Zeuge mit dieser Aussage nicht auf die Wiedergabe von Tatsachen beschränkt, sondern zugleich eine Wertung abgegeben; dies ist indessen deshalb unschädlich, weil schon die von ihm bezeugten Tatsachen hinreichend aussagekräftig sind, nämlich die Tatsache häufiger Gespräche über die Thematik der Kriegsdienstverweigerung wie auch die beim Zeugen entstandene Gewißheit darüber, daß der Kläger nach seinen Äußerungen von seiner Kriegsdienstverweigerung überzeugt sei und meine, eine Ableistung des Wehrdienstes vor seinem Gewissen nicht verantworten zu können. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der Zeuge weiter bekundet hat, daß er in der Folgezeit nie vom Kläger gehört habe, daß ihm auch nur die geringsten Zweifel an seiner Überzeugung gekommen wären. Schließlich hat der Zeuge bekundet, aufgrund seiner längeren Zusammenarbeit mit dem Kläger wisse er, daß die von ihm geäußerten Überzeugungen keine leeren Worte seien; so habe auch der von ihm gepflegte Umgang mit den ihm anvertrauten Patienten ein tiefes Verständnis für die Probleme und Sorgen des einzelnen gezeigt, wobei er für seine Patienten immer eine helfende Hand oder ein tröstendes Wort gehabt habe. Nach alledem hätte auch dieser Freund des Klägers im Falle seiner Vernehmung als Zeuge den konkreten Inhalt von zahlreichen Gesprächen mit dem Kläger bekunden können, der möglicherweise dem Gericht die Überzeugung vermittelt hätte, daß der Kläger - entgegen dem bei seiner Vernehmung gewonnenen Eindruck - sehr wohl sich mit der Problematik von Gewalt und Gewaltanwendung zwischen den Menschen und zwischen Staaten und speziell mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat. Dies hätte dann möglicherweise zur Bejahung des Erfordernisses einer hinreichenden geistigen Auseinandersetzung des Klägers mit der Problematik und damit auch zur Annahme einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen geführt.

15

Das angefochtene Urteil ist nach alledem bereits wegen des festgestellten Verfahrensfehlers der Verletzung der Aufklärungspflicht, auf dem es auch beruht, aufzuheben. Es kann daher dahinstehen, ob es außerdem von den vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Immerhin erscheint insoweit, als das Verwaltungsgericht dem Kläger eine "nur sehr oberflächliche" Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung speziell im Hinblick darauf angelastet hat, daß er bei der Verurteilung derjenigen Menschen, die anders als er den Kriegsdienst mit der Waffe ableisteten, nicht habe erkennen lassen, "daß auch diese gute Gründe für ihre gegenteiligen Ansichten ins Feld führen ... können", der folgende Hinweis angezeigt: Mit dieser Feststellung nimmt das Verwaltungsgericht - zumindest dem Anschein nach - eine Wertung nach gut und weniger gut, nach richtig und falsch vor und mißt die Antworten des Klägers an diesen Maßstäben, was nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die typischerweise individuellen Gewissensmaßstäbe eines jeden Wehrpflichtigen gerade nicht zulässig ist (vgl. dazu u.a. das vom Kläger angeführte Urteil des Senats vom 11. März 1985 - BVerwG 6 C 9.84 - <NVwZ 1985, 493>). Im übrigen hätte sich dem Verwaltungsgericht gerade zu diesem Problembereich eine Vernehmung des vom Kläger als Zeuge benannten Freundes W.J. aufdrängen müssen, der schriftlich vorgetragen hatte, daß er, als er 1983 zum Wehrdienst eingezogen worden sei, mit dem Kläger "sehr lange Gespräche über die Bundeswehr" geführt und daß in diesen Gesprächen die Ablehnung jeglicher Gewalt seitens des Klägers sich in der einzigen für ihn richtigen Konsequenz, nämlich der Verweigerung des Kriegsdienstes, manifestiert habe. Weiter hatte der Zeuge erklärt, daß die Gespräche mit dem Kläger "in vielen Bereichen sehr konträr" gewesen seien, da er selbst "eine andere Einstellung zur Gewaltfrage" gehabt habe; dennoch habe die damals entstandene intensive Freundschaft bis heute Bestand. Hätte der Freund des Klägers diese Aussage im Falle seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt und durch konkrete Einzelheiten ergänzt, so hätte das Verwaltungsgericht wohl kaum zu dem Ergebnis gelangen können, der Kläger habe sich mit den Ansichten Andersdenkender sowie mit dieser Problematik insgesamt "nur sehr oberflächlich" auseinandergesetzt.

16

Wegen der festgestellten Verletzung von Bundesrecht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit der Revision weitergehend begehrte Feststellung durch den Senat, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst einmal die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Tatsacheninstanz ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen, und weil das Verwaltungsgericht, nicht zuletzt im Hinblick auf die festgestellte Verletzung seiner Aufklärungspflicht, möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich hält, um über das Anerkennungsbegehren des Klägers entscheiden zu können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang