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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1990, Az.: BVerwG 6 C 64.87

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Anforderungen an eine Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 64.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 20644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 05.02.1987 - AZ: 5 VG A 8/85

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 5. Februar 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger, der nach Erlangung der mittleren Reife erfolgreich eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlief und danach die Fachhochschulreife erwarb, sodann eine Arbeit als Elektroinstallateur aufnahm und daneben Abendkurse der Meisterschule für Elektrotechnik besuchte, um sich, auf die Meisterprüfung vorzubereiten, beantragte - nach seiner Musterung als wehrdienstfähig im Juni 1980 - im Juni 1981 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, die Bescheide des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Lüneburg vom 7. August 1984 sowie der Kammer 7 für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 10. Dezember 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1987 mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Das klagabweisende Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß der Kläger im Sinne der Rechtsprechung mit einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Zwar stelle die Kammer keineswegs in Abrede, daß es sich bei dem Kläger um eine Persönlichkeit handele, die aufgrund ihrer Empfindsamkeit, Gefühlsbetontheit und hohen Sensibilisierung im Angesicht von verschiedenen Formen von Gewalt im besonderen Maße um Friedfertigkeit und die gewaltlose Lösung von Konflikten bemüht sei. Auch verkenne die Kammer nicht, daß der Kläger bei der Einlassung auf die Auseinandersetzung mit heiklen, letztlich tragischen Konfliktsituationen "einiges an Überzeugungskraft" habe entfalten können. Insofern gehe die Kammer durchaus davon aus, daß der Kläger von dem Gebot der vorbehaltlosen Achtung menschlichen Lebens in besonders hohem Maße bestimmt sei. Er habe jedoch nicht in ausreichendem Maße darlegen können, daß die von ihm behauptete Gewissensentscheidung auf einer wirklich tiefgehenden geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen des Kriegsdienstes und der Gewaltanwendung beruhe. Die Kammer sei nicht verpflichtet gewesen, in Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht den mit Hilfsantrag angebotenen Zeugenbeweisen nachzugehen; denn die dabei unter Beweis gestellten Tatsachen hätten als wahr unterstellt werden können, ohne daß das Ergebnis dadurch beeinflußt worden wäre. Soweit es um die Einschätzung gehe, ob der Kläger bei der Anwendung von Waffengewalt seelisch zerbrechen würde, seien diese Bewertungen vom Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme selbst vorzunehmen und bei der Urteilsfindung auch vorgenommen worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er als Verfahrensmangel eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Die Aufklärungspflicht des Gerichts hätte es geboten, die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen seien ausreichend substantiiert dargelegt und entscheidungserheblich gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht gemeint habe, eine Beweiserhebung durch Wahrunterstellung zu erübrigen, habe es diese nicht eingehalten, sondern eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen, nämlich daß die benannten Zeugen keine über das Vorbringen des Klägers hinausgehenden Informationen liefern könnten, aus denen sich eine hinreichende geistige Auseinandersetzung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung ergebe.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 5. Februar 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht, § 86 Abs. 1 VwGO, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht.

9

Das Verwaltungsgericht hat dadurch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgewiesen hat, ohne zuvor die von diesem angebotenen Zeugen zu vernehmen, die nach dem substantiierten Beweisantrag des Klägers Tatsachen hätten bekunden können, die möglicherweise geeignet gewesen wären, die Zweifel des Verwaltungsgerichts daran, daß der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat, auszuräumen.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101> mit Nachweisen), zumal wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet (vgl. hierzu Urteile vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140>, vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -). Insbesondere schließt der Umstand, daß der Wehrpflichtige selbst das vorrangige und wichtigste Beweismittel ist, nicht aus, daß auch nach einer eingehenden und umfassenden Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei andere Beweismittel, wie insbesondere Personen aus seiner Umgebung noch zusätzliche, entscheidungserhebliche Erkenntnisse bringen können, etwa weil der Wehrpflichtige selbst in seiner zwangsläufigen Befangenheit in ihn selbst betreffenden Angelegenheiten die Dinge nicht so objektiv und vollständig schildern kann wie ein außenstehender Dritter oder weil eine entsprechende, für den Wehrpflichtigen vorteilhafte Darstellung durch einen außenstehenden Dritten glaubhafter ist als durch ihn selbst. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach der Vernehmung des Klägers als Partei noch Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei diesem hat, substantiiert angebotene Beweise, die diese Zweifel ausräumen können, zu erheben; anderenfalls verletzt es seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <BVerwGE 66, 138 [BVerwG 25.08.1982 - 6 C 197/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133> mit Nachweisen).

11

Bei Anlegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgewiesen hat, ohne zuvor die von diesem angebotenen Zeugen V., H. und Hö. zu vernehmen, die nach dem hilfsweise gestellten substantiierten Beweisantrag bekunden sollten, daß der Kläger mit ihnen in zahlreichen intensiven Gesprächen die Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung erörtert habe. Die Bekundungen dieser Zeugen wären möglicherweise geeignet gewesen, die Zweifel des Verwaltungsgerichts daran, daß der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen hat, auszuräumen. Das Verwaltungsgericht hat seine Zweifel nämlich maßgeblich damit begründet, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht habe darlegen können, daß die von ihm behauptete Gewissensentscheidung auf einer "wirklich tiefgehenden geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen des Kriegsdienstes und der Gewaltanwendung" beruhe. Gerade zu diesem Punkt hatte der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung substantiiert Beweis durch Zeugenvernehmung angeboten: So sollte der Mitgewerkschaftler Volke bekunden, daß er den Kläger als einen Menschen kennengelernt habe, der sich intensiv an den Gesprächen zur Frage Frieden und Abrüstung beteiligt habe und sich durch diese Auseinandersetzungen zu einem Menschen gewandelt habe, der den Kriegsdienst mit der Waffe innerlich ablehne; der Freund Carsten Harms sollte bekunden, daß er mit dem Kläger in der Zeit zwischen Sommer 1980 und Sommer 1981 zahlreiche Gespräche geführt habe, die die Frage betroffen hätten, ob er im Kriegsfalle mit Waffengewalt gegen Menschen vorgehen könnte; der Diakon Hönisch sollte bekunden, daß der Kläger sich intensiv mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt habe, bevor er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, und daß der Kläger ihm gegenüber: glaubhaft gemacht habe, daß sein Inneres es ihm verbiete, im Kriegsfall mit Waffengewalt gegen Menschen vorzugehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisangebots des Klägers ausgeführt, es habe die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Tatsächlich trifft dies jedoch nicht zu; denn das Gericht hat lediglich als wahr unterstellt, daß es sich bei dem Kläger um eine sehr empfindsame, gefühlsbetonte und sensible Persönlichkeit handele. Es hat aber nicht als wahr unterstellt, daß der Kläger mit den angebotenen Zeugen wiederholt und intensiv die Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung erörtert habe; hätte das Verwaltungsgericht auch diese Tatsache als wahr unterstellt, dann hätte es nicht ohne weiteres davon ausgehen können, daß sich der Kläger nicht hinreichend mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe. Da das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren des Klägers im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe sich mit der Problematik des Kriegsdienstes und der Gewaltanwendung nicht hinreichend auseinandergesetzt, läßt es sich auch nicht ausschließen, daß es zu einer anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung gekommen wäre, wenn die vom Kläger benannten Zeugen im Falle ihrer Vernehmung unter Mitteilung konkreter Einzelheiten bekundet hätten, daß sie mit dem Kläger tatsächlich zahlreiche intensive Gespräche über die Problematik des Krieges, des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung geführt hätten, und daß sich der Kläger nach ihrem Eindruck aufgrund dieser Auseinandersetzungen zu einem Menschen gewandelt habe, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus innerster Überzeugung ablehne; möglicherweise hätte sogar schon die Vernehmung eines der zu diesem Punkt angebotenen Zeugen ausgereicht, um dem Gericht die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung davon zu vermitteln, daß der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat.

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Da nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruht, ist es gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>) zu prüfen haben, ob im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG zu seiner Überzeugung hinreichend sicher angenommen werden kann, daß der Kläger nach seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung und seinem bisherigen Verhalten, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war, sowie insbesondere der Motivation seiner Entscheidungsbildung die geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat. Dabei wird es die vom Senat u.a. in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 s DÖV 1985, 199) für Verfahren von Alt-Antragstellern niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang