Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1987, Az.: BVerwG 6 C 5.84
Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Anträgen auf Zeugenvernehmung; Pflichten des Gerichts, was die Grundlage seiner Entscheidung anbelangt; Anforderungen an die Anerkennung eines Reservisten als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 5.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 02.11.1983 - AZ: 7 A 86/82
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. November 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger, der im Sommer 1978 die Reifeprüfung bestand und später Erziehungswissenschaft studierte, beantragte erstmals im Januar 1978 noch vor seiner Musterung mit eingehender Begründung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesen Antrag nahm er später zurück und leistete in der Zeit von Juli 1978 bis einschließlich September 1979 seinen Wehrdienst; er wurde im Range eines Unteroffiziers der Reserve aus der Bundeswehr entlassen.
Im April 1981 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; in seiner ausführlichen Begründung erläuterte er insbesondere, weshalb er seinen ursprünglichen Antrag zurückgenommen habe und nunmehr einen neuen Antrag stelle. Als Zeugen benannte er damals seine Eltern und seine Freundin, die daraufhin dem Prüfungsausschuß gegenüber ausführliche Stellungnahmen abgaben. Seine Freundin führte darin aus, daß sie den Kläger seit nunmehr vier Jahren aus freundschaftlicher Verbundenheit sehr gut kenne, daß sie selbst die Bundeswehr zur Friedenssicherung für notwendig erachte und diese Haltung möglicherweise dazu beigetragen habe, daß der Kläger seinen ersten Anerkennungsantrag zurückgenommen habe, was sie damals überrascht habe, daß der Kläger unter der Ableistung seines Wehrdienstes außerordentlich gelitten habe, weil er damit gegen seine Überzeugung gehandelt habe, daß er in seiner Überzeugung gegen eine bewaffnete Verteidigung durch sein Studium der Pädagogik und die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen noch bestärkt worden sei und daß seine erneute Verweigerung nach ihrer Meinung die richtige Entscheidung für ihn sei, weil man nicht auf Dauer gegen seine eigenen Normen handeln könne.
Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Itzehoe erkannte in seiner Sitzung am 12. November 1981 nach persönlicher Anhörung des Klägers diesen als berechtigt an, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Hiergegen legte der Leiter des Kreiswehrersatzamts Bad Oldesloe Amtswiderspruch ein, woraufhin die Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel nach persönlicher Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 9. März 1982 die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufhob und feststellte, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, den ablehnenden Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung mit Urteil vom 2. November 1983 ab und ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Der Kläger hatte u.a. ausgesagt: Schon sein erster Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer habe seiner "unverfälschten Gewissensentscheidung" entsprochen, die er jedoch nicht hinreichend habe artikulieren können, weil ihm das erforderliche Wissen gefehlt habe und er in seinem Umfeld von Eltern und Freunden, die für die Bundeswehr eingestellt gewesen seien, keinen Gesprächspartner für eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Problematik gehabt habe. Als er vom Kreiswehrersatzamt zur näheren Begründung seines Antrags aufgefordert worden sei, habe er Angst vor der Auseinandersetzung mit dem Prüfungsausschuß bekommen und deshalb gegen seine eigentliche Überzeugung, keinen Kriegsdienst leisten zu können, seinen Antrag zurückgenommen. Der Dienst bei der Bundeswehr habe ihn seelisch schwer belastet. Zwar habe bei ihm kein seelischer Schaden vorgelegen, wenn man darunter verstehe, daß man sich schließlich in psychiatrische Behandlung begeben müsse; er habe bei sich jedoch eine seelische Veränderung gespürt und sich selbst innerlich unheimlich ferngestanden, was er unter anderem daran bemerkt habe, daß er bei seinen Wochenendbesuchen zu Hause nicht ansprechbar gewesen, leicht in Streit geraten und danach in Tränen ausgebrochen sei. In seinem Dienst habe er kleine Widerstände aufgebaut. So habe er zunächst das Gelöbnis verweigern wollen, da er gehört habe, daß man dann von der weiteren Beförderung ausgeschlossen sei; hierüber sowie über seine frühere Kriegsdienstverweigerung habe er mit einem befreundeten Kameraden gesprochen, der jedoch aus anderen Gründen gegen den Wehrdienst gewesen sei. Der Standortpfarrer habe ihm schon ziemlich am Anfang seiner Wehrdienstzeit erklärt, daß eine Kriegsdienstverweigerung jederzeit möglich sei, auch während des Wehrdienstes oder auch danach. Diese Möglichkeit sei für ihn aber nicht in Frage gekommen, nachdem er mit seinem Antrag "umgefallen" sei; er habe sich als Folge dieses Rückziehers durch sich selbst unter Druck gesetzt gefühlt und sich eingeredet, nun sei er dabei, nun müsse er durchhalten. Trotz seiner Versuche, "kleinen Widerstand" zu leisten und schlechte Leistungen zu erbringen, sei er zum Unteroffizier befördert worden und habe danach zu Hause wohnen können, was ihn entlastet habe. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr sei er dann aber aufgrund eigener Überlegungen und Erfahrungen sowie von Kontakten mit anderen, nicht zuletzt auch aufgrund seiner pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, zu der Überzeugung gelangt, den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern zu müssen. Abschließend hat er für den Fall, daß das Gericht Zweifel habe, daß er "bereits während des Dienstes bei der Bundeswehr aufgrund seiner Gewissensprägung seelisch schwer belastet war und er bereits einen Neuantrag als Kriegsdienstverweigerer erwogen hat", die Vernehmung seines früheren Kameraden sowie des Standortpfarrers beantragt.
Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger - der erst nach Beendigung seines Grundwehrdienstes ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend mache, so daß er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120>) eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe "in aller Regel nur mit einem schwerwiegenden 'Schlüsselerlebnis' oder mit sonstigen, vom Wehrpflichtigen geltend zu machenden und nachzuweisenden Umständen" dartun könne - durch ein solches Schlüsselerlebnis oder ein anderes, ebenso gravierendes Ereignis während oder nach der Ableistung seines Wehrdienstes dazu veranlaßt worden sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Augenscheinlich sei der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht darauf hingewiesen worden, daß an einen Reservisten "schärfere Anforderungen zu stellen sind als an einen ungedienten Wehrpflichtigen". Obwohl das Verwaltungsgericht ihn ausgiebig über die an sein Anerkennungsbegehren zu stellenden Anforderungen belehrt habe, habe er lediglich sein Vorbringen aus der Begründung seines Antrags vom Juli 1981 wiederholt; danach hätten bei ihm keine schwerwiegenden, einem Schlüsselerlebnis gleichstehende Vorfälle stattgefunden. So habe er sich angesichts der von ihm geschilderten Belastungen durch den Wehrdienst mit der Erwägung beruhigt, er sei dabei und müsse mitmachen. Wenn er tatsächlich unter einem Zwang seines Gewissens gestanden hätte, hätte sich dies speziell in der Zeit des Erlernens des Schießens zeigen müssen, weil erfahrungsgemäß die Appellfunktion des Gewissens in einer derartigen Situation am stärksten sei. Der Kläger scheine trotz eines ansonsten robusten Eindrucks über ein labiles Inneres zu verfügen, da er während seiner Vernehmung geweint habe und sich, wie er selbst vorgetragen habe, leicht beeinflussen und unter Druck setzen lasse. Es sei daher auch zweifelhaft geblieben, ob er tatsächlich eine eigenständige Entscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen oder nicht vielmehr unter fremdem Einfluß gehandelt habe. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei dem Gericht nicht möglich erschienen, nachdem der Kläger bei seiner Parteivernehmung in zusammenhängendem Vortrag alle ihn bewegenden Gründe genannt habe. Daher habe sich auch keine weitere Sachaufklärung durch die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen aufgedrängt. Der frühere Kamerad des Klägers, der seinen Entschluß, das Gelöbnis zu verweigern, unterstützt habe, brauche schon deshalb nicht gehört zu werden, weil das Gericht als wahr habe unterstellen können, daß der Kläger und der Zeuge dieses Gespräch geführt hätten. Die Vernehmung des Standortpfarrers habe sich erübrigt, weil die ihm zugeschriebene Aussage, daß eine Verweigerung des Kriegsdienstes jederzeit möglich sei, den Tatsachen entspreche.
Der Kläger hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie das Ausgehen von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß er - der Kläger - durch die Ableistung des Wehrdienstes keinen Schaden genommen habe, obwohl er ausdrücklich das Gegenteil vorgetragen und zum Beweis dafür, daß er tatsächlich durch den Wehrdienst gewissensmäßig schwer belastet gewesen sei und deshalb schon während seines Wehrdienstes einen erneuten Anerkennungsantrag erwogen habe, die Vernehmung seines früheren Kameraden sowie des Standortpfarrers beantragt habe. Eine solche Vernehmung hätte ergeben, daß er tatsächlich schon während seines Wehrdienstes durch diesen gewissensmäßig schwer belastet gewesen sei. Die vom Gericht als wahr unterstellten Tatsachen habe er gar nicht unter Beweis gestellt. Außerdem habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den festgestellten Sachverhalt nur unvollständig und zudem unrichtig zugrunde gelegt, indem es die von ihm - dem Kläger - ausführlich geschilderte Entwicklung bis zu seiner Antragstellung nicht hinreichend berücksichtigt und sein Vorbringen, daß er trotz seiner Bemühungen, eine Beförderung zu verhindern, befördert worden sei, nicht beachtet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. November 1983 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere ist sie der Auffassung, aus der Tatsache, daß der Kläger seinerzeit tatsächlich keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, ergebe sich eindeutig, daß Erlebnisse und Umstände während der Ableistung des Grundwehrdienstes bei ihm nicht zu dem von der Rechtsprechung geforderten Schlüsselerlebenis geführt hätten, so daß das Verwaltungsgericht aus diesem Grunde den vom Kläger behaupteten Belastungen durch den Wehrdienst nicht habe nachgehen müssen.
II.
Die noch gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz in der bis zum 1. Januar 1984 geltenden Fassung als Verfahrensrevision ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Revision gegen das am 2. November 1983 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt, daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers abgewiesen hat, ohne zuvor die beiden von diesem angebotenen Zeugen, den ehemaligen Kameraden und den damaligen Standortpfarrer, zu dem vom Kläger angegebenen Beweisthema zu vernehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Berechtigung des betroffenen Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß zwar das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101> mit Nachweisen), zumal wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140> sowie Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -). Insbesondere schließt der Umstand, daß der Wehrpflichtige selbst das vorrangige und wichtigste Beweismittel ist, nicht aus, daß auch nach einer sehr eingehenden und umfassenden Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei andere Beweismittel wie insbesondere Personen aus seiner Umgebung noch zusätzliche, entscheidungserhebliche Tatsachen bekunden können, etwa weil der Wehrpflichtige selbst in seiner zwangsläufigen Befangenheit in ihn selbst betreffenden Angelegenheiten die Dinge nicht so objektiv und vollständig schildern kann wie ein außenstehender Dritter oder weil eine entsprechende, für den Wehrpflichtigen vorteilhafte Darstellung durch einen außenstehenden Dritten glaubhafter ist als durch den betroffenen Wehrpflichtigen selbst. Aus diesem Grunde sind, wenn nach der Vernehmung des Wehrpflichtigen selbst etwa hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit Zweifel geblieben sind, substantiiert angebotene Beweise, die diese Zweifel ausräumen können, zu erheben; anderenfalls verletzt das Verwaltungsgericht seine Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - mit Nachweisen).
Allerdings ist bei der Prüfung, welche Tatsachen entscheidungserheblich sein können, so daß sich die Beweisaufnahme auf sie zu erstrecken hat, von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen, auch dann, wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (vgl. Beschluß vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105> mit Nachweisen). Danach verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es solche Tatsachen nicht ermittelt, auf die es nach seiner Rechtsauffassung für seine Entscheidung nicht ankommt.
Bei Anlegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es vor seiner Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers nicht die von diesem in Form eines hilfsweise gestellten Beweisantrags angebotenen beiden Zeugen vernommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, daß es sich nicht davon habe überzeugen können, daß der Kläger durch ein Schlüsselerlebnis oder ein sonstiges, ebenso gravierendes Ereignis während oder nach der Ableistung seines Wehrdienstes zu seiner Kriegsdienstverweigerung veranlaßt worden sei. Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für seine Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich der an einen Reservisten wie den Kläger zu stellenden "schärferen Anforderungen" für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, auf das Urteil des Senats vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - (a.a.O.) beruft, mag zweifelhaft sein, ob es mit seiner Rechtsauffassung tatsächlich dieser Rechtsprechung gefolgt ist oder in Wahrheit nicht doch strengere Anforderungen gestellt hat; denn da der Kläger die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen hat - was er mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 3 WPflG a.F. i.V.m. § 132 Abs. 3 VwGO hätte tun müssen -, ist diese bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger gerügt - seine Aufklärungspflicht verletzt hat.
Danach brauchte das Verwaltungsgericht dem Beweisangebot des Klägers, zusätzlich zu seiner Vernehmung als Partei seinen früheren Kameraden sowie den Standortpfarrer als Zeugen zu vernehmen, nur dann nachzugehen, wenn die in das Wissen dieser beiden Zeugen gestellten Tatsachen geeignet waren, ein schwerwiegendes "Schlüsselerlebnis" des Klägers oder ein sonstiges, ebenso gravierendes Ereignis während oder nach der Ableistung seines Wehrdienstes nachzuweisen, durch das der Kläger veranlaßt worden war, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Nach dem Beweisangebot des Klägers sollten sein früherer Kamerad und der Standortpfarrer bezeugen, daß der Kläger "bereits während des Dienstes bei der Bundeswehr aufgrund seiner Gewissensprägung seelisch schwer belastet war und bereits einen Neuantrag als Kriegsdienstverweigerer erwogen hat". Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dieses Beweisangebot habe sich darin erschöpft, daß der frühere Kamerad des Klägers lediglich das Gespräch mit dem Kläger über die von beiden erwogene Verweigerung des Gelöbnisses und der Standortpfarrer allein die dem Kläger gegebene Auskunft über die jederzeitige Möglichkeit der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, auch noch während und nach der Ableistung des Wehrdienstes, bestätigen sollten - oder ob das Beweisangebot des Klägers nicht tatsächlich weiter ging und insbesondere den Grund für seine Gespräche mit dem früheren Kameraden und dem Standortpfarrer, nämlich die von ihm geltend gemachte schwere seelische Belastung durch die Ableistung des Wehrdienstes, deretwegen er das Gelöbnis verweigern und einen erneuten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen wollte, mit einschloß; denn abgesehen davon, daß der Kläger im Rahmen seines Beweisangebots den konkreten Inhalt seiner Gespräche mit dem früheren Kameraden und dem Standortpfarrer nicht in diesem Sinne näher substantiiert hat, hätten auch entsprechend substantiierte Bekundungen dieser beiden Zeugen angesichts der aus dem angefochtenen Urteil erkennbaren Sicht des Verwaltungsgerichts nicht das von diesem verlangte Schlüsselerlebnis des Klägers oder sonstige, ebenso gravierende Ereignisse beweisen können:
Ausgangspunkt für die Würdigung und Einordnung des gesamten Vorbringens des Klägers zur Begründung seines erneuten Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Ableistung seines Wehrdienstes war für das Verwaltungsgericht ersichtlich der Umstand, daß der Kläger gegen Ende seines Wehrdienstes den Rang eines Unteroffiziers erlangt hatte und mit diesem Rang aus der Bundeswehr ausgeschieden war. Hieraus hat es gefolgert, daß die vom Kläger behaupteten "kleinen Widerstände", die er während seines Wehrdienstes geleistet habe, nicht schwerwiegend gewesen sein könnten, sondern daß er seinen Wehrdienst einschließlich der Schießübungen ordnungsgemäß abgeleistet und insbesondere seine Beförderung zum Unteroffizier nicht verhindert habe. Aus dieser Sicht des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger eine "Umkehr" aufgrund eines "Schlüsselerlebnisses" nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr vortragen und beweisen müssen; der Kläger aber hat Entsprechendes nicht einmal vorgetragen. Da die vom Kläger mit seinem Beweisangebot geltend gemachten Umstände - nämlich das Gespräch mit dem früheren Kameraden über die Verweigerung des Gelöbnisses und das Gespräch mit dem Standortpfarrer über die Möglichkeit eines erneuten Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - vielmehr in die Anfangszeit seines Wehrdienstes fielen, konnten sie nicht die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene "Umkehr" nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Beförderungsrang eines Unteroffiziers nachweisen. Dann aber hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt, daß es die beiden vom Kläger angebotenen Zeugen nicht vernommen hat.
Auch die von der Revision außerdem gerügte Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - <BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145>), läßt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die vom Kläger vorgetragene Entwicklung bis zu seinem erneuten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer berücksichtigt. Daß es das Anerkennungsbegehren des Klägers dennoch abgelehnt hat, liegt daran, daß es aufgrund seiner Rechtsauffassung beim Kläger, der erst nach vollständiger Ableistung seines Wehrdienstes einen (erneuten) Anerkennungsantrag gestellt hat, ein "Schlüsselerlebnis" oder ein sonstiges, ebenso gravierendes Ereignis verlangt und daß der Kläger ein solches "Schlüsselerlebnis" nicht einmal geltend gemacht hat. Auch hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger behaupteten "kleinen Widerstände" während seines Wehrdienstes durchaus zur Kenntnis genommen, ihnen aber im Hinblick darauf, daß der Kläger dennoch zum Unteroffizier befördert worden ist, was er z.B. durch einen erneuten Anerkennungsantrag hätte verhindern können, kein größeres Gewicht beigemessen. Insoweit richtet sich dieser Angriff der Revision in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und ist nicht geeignet, das Ausgehen von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt darzutun.
Da nach alledem die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen unbegründet sind, ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert