Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1985, Az.: BVerwG 6 C 87.82
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unterlassene Vernehmung des Vaters des Wehrpflichtigen als Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verwaltungsgerichtliche Überzeugung vom Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 87.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 03.05.1982 - AZ: 182 V 79
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 2 WPflG i.d.F. bis zum 31.12.1983
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger, der nach der mittleren Reife das technische Gymnasium besuchte und nach seiner Musterung im Jahr 1974 bis zu seinem Fachabitur im Jahr 1976 vom Wehrdienst zurückgestellt war, beantragte im Januar 1976 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; ab dem Sommersemester 1977 bis zum Sommer 1981 studierte er Feinwerktechnik und ist seit Herbst 1981 Inspektorenanwärter bei der Deutschen Bundespost. Seinen Entschluß, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, begründete er insbesondere mit seiner streng christlichen Erziehung sowie seinem Miterleben der Krebserkrankung sowie des Todes seiner Mutter im Jahr 1973. Dieses Vorbringen wurde in einer im Februar 1976 abgegebenen schriftlichen Erklärung seines Vaters bestätigt, der u.a. hervorhob, er habe öfter mit seinem Sohn über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung diskutiert, wobei das Beispiel seiner Mutter eine wesentliche Rolle gespielt habe; der Entschluß seines Sohnes sei nicht von heute auf morgen geprägt worden, sondern liege schon Jahre zurück und sei in letzter Zeit nur noch verstärkt worden. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Augsburg vom 8. November 1976 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI in München vom 5. Juni 1979 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers als Partei über die Gründe, die ihn veranlaßt haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger hatte u.a. bekundet, er sei von seinen Eltern, die ihm praktische Nächstenliebe vorgelebt hätten, streng katholisch erzogen worden. Ein schlimmes Erlebnis, das ihn innerlich stark geprägt habe, seien das Krebsleiden und der Tod seiner Mutter im Jahr 1973 gewesen, ein Vorbild dagegen das Verhalten seines Vaters, der alles Menschenmögliche getan habe, um das Leben der Mutter zu erhalten. Im Zeitpunkt seiner Musterung im Jahr 1974 hätte er sich noch nicht genügend Gedanken über eine mögliche Kriegsdienstverweigerung gemacht, dies jedoch in der Folgezeit in vielen Gesprächen mit Freunden und mit seinem Vater nachgeholt und sodann im Jahre 1976 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. In der nur kurzen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß sei auf seine Argumente nicht eingegangen worden, Teile seiner Aussage seien bei der Protokollierung verfälscht worden. Der von ihm danach aufgesuchte Kriegsdienstverweigerer-Verband habe ihm bei der Abfassung seines Widerspruchs geholfen, aber nicht inhaltlich, sondern nur mit Formulierungen. Ein Erlebnis im Sommer 1978, als er Zeuge eines Motorradunfalles geworden sei, bei dem die junge Beifahrerin des Motorradfahrers den Tod erlitten habe und der Motorradfahrer daraufhin seelisch zusammengebrochen sei, habe ihn in seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe noch bestärkt.
Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger keine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen habe. Die erheblichen Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung, die sich an die mündlichen und schriftlichen Einlassungen des Klägers im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer knüpften, hätten in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden können. Der Kläger habe nicht zu verdeutlichen vermocht, warum seine christliche Erziehung gerade das Gebot der Nächstenliebe für ihn von zentraler Bedeutung habe werden lassen mit der Folge, daß es für ihn zu einem absoluten und verbindlichen Tötungsverbot geworden sei und seine Persönlichkeit präge. Die Kammer glaube auch nicht, daß die geschilderten Werterlebnisse - insbesondere der Tod seiner Mutter - als tragender Grund für die behauptete Gewissensentscheidung herangezogen werden könnten, und zwar nicht nur wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit seiner Antragstellung im Jahr 1976, sondern auch, weil es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger aus dem Erleben des Todes seiner Mutter erst Jahre später Konsequenzen gezogen habe und warum er bei seinen späteren Gesprächen über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung durch das Erlebnis des Todes seiner Mutter entscheidend beeinflußt worden sein solle. Eine weitere Beweisaufnahme entsprechend dem vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag, seinen Vater als Zeugen für seine Entwicklung hin zum Kriegsdienstverweigerer zu vernehmen, sei nicht erforderlich gewesen, weil die Kammer dem Kläger glaube, daß er in den Jahren 1974 bis 1976 innerlich mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung gerungen habe. Das Gericht sei bereits aufgrund der mehrstündigen Vernehmung des Klägers und des von ihm dabei gewonnenen Eindrucks endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt, daß er keine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen habe; da konkrete Tatsachen, die als verwertbare Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung herangezogen werden könnten, nicht vorgetragen worden seien, habe sich der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag als unbehelflich erwiesen; aus dem gleichen Grunde habe sich eine weitere Beweisaufnahme von Amts wegen erübrigt.
Der Kläger hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, sowie auch der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, rügt. Er meint, daß das Gericht bei ihm eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG bejaht hätte, wenn es - entsprechend seinem Beweisantrag - seinen Vater als Zeugen vernommen hätte; denn dieser hätte sowohl den inhaltlichen als auch den zeitlichen Zusammenhang des Todes seiner Mutter mit seinem Anerkennungsantrag im Jahre 1976 bestätigt. Auch habe das Gericht einige seiner zum Nachteil des Klägers gezogenen Schlüsse nicht hinreichend, nämlich in Auseinandersetzung mit den detaillierten Bekundungen des Klägers, begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Verfahrensrevision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, nicht dadurch verletzt, daß es die vom Kläger hilfsweise beantragte Vernehmung seines Vaters als Zeugen unterlassen hat.
Zwar hätte sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - und vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140>) dem Gericht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dann die Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen aufdrängen müssen, und zwar auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers, wenn es nach der Vernehmung des Klägers als Partei lediglich Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gehabt hätte. Der Kläger hatte nämlich als "tragenden Grund" und maßgebliches "Werterlebnis" für die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe das Miterleben des Leidens und des Todes seiner Mutter im Jahr 1973 angeführt und weiter erklärt, daß ihm erst durch Gespräche mit Freunden sowie mit seinem Vater in den Jahren 1974 bis 1976 bewußt geworden sei, daß er als Konsequenz seiner Einstellung zum Leben als höchstem Gut, die er durch das Miterleben des Leidens und des Todes seiner Mutter im Jahr 1973 gewonnen habe, den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern müsse; sein Vater hatte dies bereits in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer im Jahr 1976 ausdrücklich bestätigt, indem er vortrug, in den des öfteren geführten Diskussionen mit seinem Sohn über Fragen der Kriegsdienstverweigerung habe sein Sohn immer wieder das Beispiel seiner Mutter gebracht und dazu erklärt, er könne sich nicht vorstellen, daß man einem gesunden Menschen nach dem Leben trachte, wie es im Krieg sowohl in der Verteidigung als auch im Angriff der Fall sei; der Entschluß seines Sohnes sei nicht von heute auf morgen, sondern über die Jahre hinweg geprägt worden. Dadurch, daß sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen des Klägers über mehrere Seiten des Urteils eingehend auseinandergesetzt hat, hat es zu erkennen gegeben, daß es dieses vom Kläger geschilderte Werterlebnis im Prinzip für geeignet hielt, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auszulösen. Unter diesen Umständen hätte sich die Vernehmung des Vaters des Klägers dem Gericht im Hinblick auf die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, § 86 Abs. 1 VwGO, aufdrängen müssen, wenn und soweit sie geeignet war, insbesondere die Tatsache des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod der Mutter im Jahr 1973 und dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Jahr 1976 zu beweisen und derart entsprechende Zweifel des Gerichts auszuräumen.
Eine weitere Beweisaufnahme erübrigte sich vorliegend jedoch deshalb, weil das Verwaltungsgericht bereits aufgrund der mehrstündigen Vernehmung des Klägers als Partei endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt war, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen.
Allerdings könnten mehrere Formulierungen im angefochtenen Urteil auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, als wären beim Gericht nach der Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung lediglich Zweifel geblieben, ob er die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen habe. Dies gilt nicht nur für die ausdrückliche Feststellung gleich zu Beginn der konkret auf den Kläger bezogenen Entscheidungsgründe, daß nämlich "die erheblichen Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung ... in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden (konnten)", sondern gleichermaßen für Formulierungen wie "der Kläger konnte nicht verdeutlichen", "die Kammer kann dem Kläger auch nicht abnehmen", "die Ausführungen des Klägers lassen Zweifel aufkommen", "es war für die Kammer nicht nachvollziehbar", "insgesamt überzeugte der Kläger nicht", "die Kammer glaubt dem Kläger nicht" bis hin zur abschließenden Feststellung, "der Kläger konnte die Kammer daher nicht davon überzeugen, daß er eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat". Bei genauerem Hinsehen wird indessen deutlich, daß das Gericht im Endergebnis nicht lediglich Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers hegte, sondern daß die Summe aller im einzelnen angeführten, erheblichen Zweifel das Gericht schließlich zu der endgültigen und fundierten Überzeugung gebracht hat, der Kläger habe tatsächlich keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Dies kommt insbesondere im Obersatz der konkret auf den Kläger bezogenen Entscheidungsgründe wie dann auch im Zusammenhang mit der Behandlung des vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrags zum Ausdruck, wenn das Gericht - und zwar unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - erklärt, es sei bereits aufgrund der mehrstündigen Vernehmung des Klägers sowie des dabei von seiner Person gewonnenen Eindrucks "endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat".
Diese Überzeugung hatte das Verwaltungsgericht - wie u.a. seine Begründung dafür, warum es eine weitere Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen für nicht erforderlich hielt, zeigt - ersichtlich nicht etwa deshalb gewonnen, weil es bezweifelt hätte, daß der Tod der Mutter den Kläger tief getroffen und er hierüber wie auch über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung mit seinem Vater des öfteren gesprochen hat; vielmehr hatte es offenbar aufgrund der Vernehmung des Klägers von ihm den sicheren Eindruck gewonnen, daß er den Tod der Mutter nicht in einer Weise verarbeitet hatte, die ihn konsequent zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen geführt hätte. An dieser Wertung des Gerichts, daß nämlich beim Kläger kein gewissensmäßiger Zusammenhang zwischen dem Tod der Mutter im Jahr 1973 und seiner Kriegsdienstverweigerung im Jahre 1976 festzustellen sei, hätte auch die Bekundung des Vaters des Klägers, daß der Kläger letztlich aus Anlaß des Todes seiner Mutter zum Kriegsdienstverweigerer geworden sei und - nach Meinung seines Vaters - den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere, nichts zu ändern vermocht.
Nachdem das Gericht derart schon aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei sowie des dabei von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks endgültig und fundiert seine Überzeugung gebildet hatte, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, brauchte sich ihm keine weitere Beweisaufnahme, folglich auch nicht die Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen, aufzudrängen. Dabei kann dahinstehen, ob die seitens des Gerichts bei der Vernehmung des Klägers als Partei getroffenen tatsächlichen Feststellungen geeignet und ausreichend waren, eine solche endgültige und fundierte Überzeugung des Gerichts, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, zu begründen; denn insoweit sind zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
Auch eine Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, läßt sich nicht feststellen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß - wie oben dargelegt - einzelne Formulierungen des angefochtenen Urteils den Eindruck erwecken könnten, als habe das Gericht lediglich Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers; in diesem Falle hätte es genauerer Begründung bedurft, weshalb es dennoch eine Vernehmung des Vaters des Klägers für entbehrlich hielt. Da das Gericht jedoch erklärtermaßen schon aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei zu der endgültigen und fundierten Überzeugung gelangt war, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, war eine weitergehende Begründung für die Unterlassung der Vernehmung des Vaters des Klägers entbehrlich. Im übrigen ist die Begründung des Gerichts, warum es zu der Überzeugung gelangt sei, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, jedenfalls in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Protokoll über die Vernehmung des Klägers als Partei verständlich und nachvollziehbar (vgl. hierzu Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 51.81 -).
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert