Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1985, Az.: BVerwG 6 C 9.84
Gewissensfreiheit; Wehrdienstverweigerung; Kriegsdienstverweigerer; Religiöse Motivation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 9.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 08.12.1983 - AZ: 2 Hi VG A 139/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 14 KDVG
Fundstellen
- BwV 1985, 206
- NVwZ 1985, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anerkennung eines religiös motivierten Antragstellers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen steht nicht notwendig entgegen, daß er den Wehrdienst anderer achtet oder respektiert (im Anschluß an BVerwGE 64, 369).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 8. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Dezember 1960 geborene Kläger trat am 4. Juli 1983 seinen Grundwehrdienst bei einer Panzerpioniereinheit an. Am 20. Juli 1983 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer bei dem Kreiswehrersatzamt Hannover vom 15. August 1983 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer I für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 14. September 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers als Partei der Klage am 8. Dezember 1983 stattgegeben. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Vernehmung des Klägers und seiner persönlichen Entwicklung, insbesondere seiner Hinwendung zum christlichen Glauben, habe das Gericht mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit feststellen können, daß er eine innerlich verpflichtende Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Der Kläger habe das Gericht davon überzeugt, daß sein katholischer Glaube für ihn etwas Bestimmendes habe und daß er die seiner Gewissensentscheidung zugrundeliegenden Wertvorstellungen nicht nur nachhaltig präge, sondern voll inhaltlich ausfülle. Er stelle hierbei nicht auf die Stellungnahme der katholischen Kirche, sondern auf den Inhalt der Bergpredigt ab. Seine Erklärungen stellten sich nicht als hohle oder zweckgerichtete Phrasen dar, sondern als eine von ihm aufgrund seiner individuellen persönlichen Einwendung zu Gott gewonnene religiöse Überzeugung. Dein stehe nicht entgegen, daß der Kläger zunächst seinen Grundwehrdienst angetreten und den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst etwa 4 1/2 Jahre nach seiner Musterung gestellt habe. Er habe glaubhaft dargelegt, daß er spätestens zwischen Musterung und Einberufung einem dauerhaften Gewissenskonflikt ausgesetzt gewesen sei, der ebenfalls tief in seiner religiösen Überzeugung wurzele. Der Einfluß seiner Mutter habe ihn von der konkreten Artikulation seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst in Form einer Antragstellung abgebracht. Während der praktischen Schießausbildung sei er in eine ausweglosesubjektiv empfundene Gewissensnot gelangt. Dem Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe stehe auch nicht die Äußerung des von der Hinwendung zum christlichen Glauben geprägten Klägers entgegen, daß ihm das Gebot der Nächsten- und Feindesliebe auch die Forderung auferlege, die Verhaltensweise anderer Wehrpflichtiger, die bereit seien, im Kriege zu töten, zu achten und zu respektieren. Über diese Respektierung hinaus habe der Kläger trotz eingehender Befragung durch das Gericht keine inhaltliche Beurteilung des Verhaltens zum Töten im Kriegsfalle bereiter Wehrpflichtiger abgegeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, von einen Antragsteller müsse mehr erwartet werden als die bloße Respektierung - aus der Sicht des Verweigerers - im Grunde sittlich verwerflichen Handelns, sei dieser Maßstab auf einen religiös motivierten und von den Aussagen der Bergpredigt geprägten Kriegsdienstverweigerer nicht anwendbar. Das Gericht habe sich vielmehr mit der Feststellung zu begnügen, daß sich der Kläger auch hierzu - wenn auch nicht allgemein für richtig zu haltende - Gedanken auf dem Hintergrund der von ihm behaupteten religiösen Wertvorstellungen gemacht habe und zu einem Resultat gelangt sei, dem er sich innerlich verpflichtet fühle und das ihn präge.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - (BVerwGE 64, 369) hinsichtlich der Frage der Beurteilung des Verhaltens anderer Wehrpflichtiger zugelassen.
Die Beklagte hat zur Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 25, 26 WPflG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG, Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil vom 8. Dezember 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht verkenne die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe mit seiner Auffassung, einem Kriegsdienstverweigerer, der sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das christliche Gebot der "Nächsten- und Feindesliebe" für verpflichtet halte, Tötungshandlungen anderer im Kriegsfall zu respektieren, dürfe nicht aus diesem Grunde der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG versagt werden. Da der Kläger trotz eingehender Befragung durch das Verwaltungsgericht keine inhaltliche Beurteilung des Verhaltens zum Töten im Kriegsfalle bereiter Wehrpflichtiger abgegeben habe, hätte das Gericht zu einer Klageabweisung gelangen müssen. Jedenfalls beruhe das Urteil auf einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO); dem Verwaltungsgericht hatten sich weitere Fragen an den Kläger dazu aufdrängen müssen, inwiefern dieser tatsächlich uneingeschränkt das Töten von Menschen durch Menschen im Kriege sittlich mißbillige, obwohl er die Verhaltensweise anderer Wehrpflichtiger, die bereit seien, im Kriege zu töten, respektiere.
Der Kläger ist der Revision mit dem Antrag, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des Bundesrechts, insbesondere des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG a.F.. Es weicht nicht von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ab. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Revision auch hinsichtlich des Urteils des Senats vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - (BVerwGE 64, 369 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 126 - NVwZ 1982, 675). Diesem Urteil ist nicht etwa zu entnehmen, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei einem Antragsteller immer dann nicht vorliegen kann, wenn er das Verhalten anderer Wehrpflichtiger, die ihren Wehrdienst ableisten und notfalls bereit sind, im Kriege zu töten, achtet und respektiert. Der Senat ist vielmehr in dem erwähnten Urteil von den Begriffen des Gewissens und der Gewissensentscheidung ausgegangen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60], insbesondere 54, 55) entwickelt worden sind. Danach besteht das Gewissen in einer im Innern vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen durch Menschen nicht nur aus moralischen oder ethischen Erwägungen mißbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet der Wehrpflichtige dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, daß er - gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist - innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er ihm zuwiderhandeln würde, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Weiter hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Feststellung konkreter Anhaltspunkte aufgrund der persönlichen Entwicklung und der Motivation der Entscheidungsbildung des Wehrpflichtigen voraussetzt. Die deshalb gebotene Ermittlung umfaßt auch die Prüfung, ob der geltend gemachten Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen eine geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung vorangegangen ist. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß bei der - jedenfalls nach dem bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechtszustand - gebotenen Vernehmung des Wehrpflichtigen die Frage erörtert wird, wie er den soldatischen Einsatz anderer - etwa in einem Verteidigungskrieg zur Verringerung der Zahl der menschlichen Opfer - beurteilt. Dabei ist jedoch zu beachten, daß - wie der Senat stets betont hat - überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen der Entscheidung des Kriegsdienstverweigerers nicht zugrunde zu liegen brauchen.
Die weiteren Ausführungen des Senats in dem erwähnten Urteil vom 1. Februar 1982, die dazu geführt haben, daß in dem dort entschiedenen Fall von dem Kläger, einem erklärten Pazifisten, in Anbetracht der von ihm geltend gemachten Entscheidung und der dafür gegebenen Begründung eine bestimmte Bewertung des Tötens anderer im Kriege erwartet werden konnte, sind nicht so zu verstehen, daß von jedem Kriegsdienstverweigerer eine bestimmte oder überhaupt eine Bewertung der Entscheidung anderer für die Mitwirkung etwa an der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland erwartet werden muß. Vielmehr sind die Ausführungen des Senats zu diesem Punkt insoweit einzelfallbezogen, als sie die Erklärung eines Pazifisten zum Gegenstand haben, der geantwortet hatte auf die Frage, wie er das Töten anderer im Kriege bewerte: das Gewissen entscheide nur über seine eigenen Taten, zur Beurteilung der Taten anderer müßte er deren Gewissen kennen. Die Ausführungen des Senats, zu denen dieser Sachverhalt Anlaß gegeben hat, können nicht verallgemeinert werden (vgl. dazu auch Bräutigam, NVwZ 1982, 226, insbesondere 231). Der Senat hat sich mit ihnen nicht in Gegensatz zu der Auslegung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG a.F. gesetzt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL, 21/60 - (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]) niedergelegt hat. Danach fordern die in § 25 WPflG a.F. genannten Anerkennungsvoraussetzungen nur, daß der Kriegsdienstverweigerer seine eigene Beteiligung an jedem (gleich viel mit welchen Waffen auszufechtenden) Krieg zwischen der Bunde republik Deutschland und irgendeinem anderen Staat ablehnt; ihm soll nicht eine Gewissensentscheidung darüber abverlangt werden, ob er sich an einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen irgendwelchen Staaten zu irgendeiner Zeit beteiligen darf oder gar ob andere dies tun sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dieser Klärung jedoch auch ausgeführt, daß einem absoluten Pazifisten, dem sein Gewissen notwendig die Teilnahme an jedem Krieg verbietet, da er eben den Krieg selbst unbedingt und in jeder historischen Situation verwirft, die Bejahung dieser Frage (der eigenen Beteiligung und der Beteiligung anderer an einer kriegerischen Auseinandersetzung) leicht fallen werde, da sie eine selbstverständliche Folge seiner allgemeinen Anschauungen sei (vgl. BVerfGE a.a.O., insbesondere S. 60, 61). Diesem Zusammenhang des Urteils des Senats vom 1. Februar 1982 mit der gesamten Rechtsprechung zum Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. dazu auch Kunze = NVwZ. 1983, 398) ist zu entnehmen, daß diese Gewissensentscheidung begrifflich nicht notwendig voraussetzt, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die ihrer Wehrpflicht nachkommen, sittlich mißbilligt. Denkbar ist, daß jemand - etwa aufgrund der sein gesamtes Verhalten prägenden religiösen Bindung - sich selbst aus Gewissensgründen zur Beteiligung an einem (gleichviel mit welchen Waffen auszufechtenden) Krieg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und irgendeinem anderen Staat nicht in der Lage sieht, gleichwohl aber die Bundesrepublik Deutschland für verteidigenswert hält und deshalb die Entscheidung anderer, die nach Prüfung ihres Gewissens zu einer Verteidigung der Bundesrepublik mit Waffen bereit sind, achtet und respektiert.
Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, daß der Kläger aufgrund der ihn prägenden religiösen Wertvorstellungen und einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Problemen spätestens bei der ersten praktischen Schießübung, die er während seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr abzuleisten hatte, eine ihn unbedingt verpflichtende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, der er nicht zuwiderhandeln könnte, ohne schweren seelischen Schaden zu nehmen. Ob in einen solchen Falle überhaupt eine Notwendigkeit besteht, mit einem Antragsteller die Frage zu erörtern, wie er die Verhaltensweise anderer Wehrpflichtiger, die bereit sind, im Kriege zu töten, beurteilt, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls ist im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß einem Kriegsdienstverweigerer, der sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das christliche Gebot der Nächsten- und Feindesliebe für verpflichtet hält, Tötungshandlungen anderer im Kriegsfalle zu respektieren, nicht allein aus diesem Grund der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG versagt werden muß. Die von einer solchen Antragsteller hierzu geäußerten Gedanken sind auch nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie "richtig" oder "falsch" sind und ob sie nach Auffassung des Gerichts entgegen der Meinung des Antragstellers in einem bestimmten Glauben keine Stütze finden (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58>). Dies hat das Verwaltungsgericht beachtet (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils).
Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) mit der Begründung rügt, dem Verwaltungsgericht hätten sich weitere Fragen an den Kläger aufdrängen müssen, nämlich inwiefern dieser tatsächlich uneingeschränkt das Töten von Menschen durch Menschen im Kriege sittlich mißbilligt, obwohl er die Verhaltensweise anderer Wehrpflichtiger, die bereit sind, im Kriege zu töten, respektiert. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich die gesamten besonderen Umstände des Einzelfalles und auch die der Entscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorausgegangene Auseinandersetzung des Klägers insbesondere mit religiösen Problemen sowie seinen Konflikt mit seiner eine andere Entscheidung erwartenden Mutter gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, daß weitere Fragen an den Kläger und sonstige Aufklärungsbemühungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Wie der Senat schon wiederholt in Entscheidungen über Beschwerden, mit denen die Abweichung eines Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1982 gerügt worden war, ausgeführt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob die Bekundungen eines Antragstellers zur Frage der Bewertung des Verhaltens anderer in einem verwaltungsgerichtlichen. Urteil im einzelnen zutreffend gewürdigt worden sind (vgl. zur Beschwerde eines Klägers Beschluß vom 26. März 1984 - BVerwG 6 B 107.83 - sowie zu einer Beschwerde der Beklagten Beschluß vom 11. Februar 1985 - BVerwG 6 CB 125.83 -).
Da nach alledem das Verwaltungsgericht weder von den tragenden Grundsätzen des erwähnten Urteils vom 1. Februar 1982 abgewichen ist noch sein Urteil auf einer mit der Revision geltend gemachten Rechtsverletzung beruht, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert