Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1985, Az.: BVerwG 6 CB 125.83
Voraussetzungen der Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts im Hinblick auf die uneingeschränkte Missbilligung des Tötens von Menschen im Krieg vonseiten des Antragstellers; Erfordernis der grundsätzlichen Ablehnung der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 125.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 06.10.1983 - AZ: 4 K 3723/82
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1983 und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Die Revision macht im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht hinreichend die Ausführungen des Klägers bei dessen Vernehmung als Partei über die Bewertung der Entscheidung seines Freundes für den Kriegsdienst beachtet. Außerdem hätte es nach § 86 Abs. 1 VwGO durch weitere Fragen an den Kläger untersuchen müssen, inwiefern dieser tatsächlich uneingeschränkt das Töten von Menschen durch Menschen im Kriege sittlich mißbillige, obwohl er die Verteidigung der Bundesrepublik mit Waffen im Kriegsfall nicht grundsätzlich ablehne und zutreffend die Bundeswehr als sinnvolle und wirkungsvolle Institution ansehe.
Das Verfahren des Verwaltungsgerichts leidet jedoch nicht unter den von der Revision bezeichneten Mängeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist Maßstab für die Prüfung, ob das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht und seiner Begründungspflicht genügt hat, die seiner Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung; das gilt selbst dann, wenn diese - wie nach der in der Beschwerdebegründung dargestellten Auffassung der Beklagten im vorliegenden Falle - der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (vgl. Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55> sowie zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -). Nach der näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger aber eine für ihn unbedingt verpflichtende Entscheidung seines Gewissens gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen und sich insbesondere auch hinreichend mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt.
Demnach war die Revision zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.
2.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - (BVerwGE 64, 369 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 126). Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht keinen Widerspruch zu der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG darin gesehen hat, daß dieser in realistischer Sicht der politischen Situation die Verteidigung der Bundesrepublik mit Waffen im Kriegsfalle nicht abgelehnt und die Bundeswehr an sich für eine sinnvolle und auch wirkungsvolle Institution gehalten hat; auch die Erklärung des Klägers, er billige anderen Personen eine andere Entscheidung zur Frage der Kriegsdienstverweigerung zu, steht der Anerkennung nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat ist nämlich in dem erwähnten Urteil vom 1. Februar 1982 nicht etwa davon ausgegangen, daß die Billigung oder auch nur Hinnahme der Mitwirkung anderer an der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland durch einen Kriegsdienstverweigerer in jedem Falle der Annahme entgegenstehe, dieser habe eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen. Vielmehr hat der Senat lediglich von einem erklärten Pazifisten erwartet, daß er von ihn verpflichtenden Wertvorstellungen ausgeht, die er auch für die Beurteilung des Verhaltens anderer mitheranzuziehen vermag. Der Senat hat sich dabei an dem Begriff des Gewissens und der Gewissensentscheidung orientiert, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45, insbesondere 54, 55) entwickelt worden ist. Danach ist Voraussetzung der Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht in jedem Falle, daß der Kriegsdienstverweigerer die Mitwirkung anderer Personen an einem Verteidigungskrieg mißbilligt; es kann auf die hierzu von einem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen auch nicht nur eine "richtige" Antwort geben, die allein mit der Annahme einer Gewissensentscheidung zu vereinbaren ist (vgl. Beschluß vom 26. März 1984 - BVerwG 6 B 107.83 -). Dies hat das Verwaltungsgericht beachtet. Es hat mit nachvollziehbarer und von den tragenden Grundsätzen des erwähnten Urteils vom 1. Februar 1982 nicht abweichender Begründung gewürdigt, daß der Kläger sich seine Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nicht leicht gemacht und daß er erkannt hat, eine Gewissensentscheidung stellt eine höchstpersönliche Entscheidung mit Verbindlichkeit nur für seine Person dar. Seine Bereitschaft, anderen eine andere Gewissensentscheidung zuzubilligen, steht nach der von ihm gegebenen und vom Verwaltungsgericht für glaubwürdig gehaltenen Begründung nicht der Annahme entgegen, daß er eine ihn unabdingbar verpflichtende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Die Annahme der Beschwerde, der Kläger hätte nach den Grundsätzen des Urteils vom 1. Februar 1982 die Entscheidung seines Freundes, aus Gewissensgründen zur Bundeswehr zu gehen, nicht akzeptieren und für richtig halten dürfen, verkennt die besondere Gestaltung des dort entschiedenen Falles, in dem ein von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten ausgehender Pazifist eine Stellungnahme zu dem Verhalten anderer abgelehnt hatte. Wer im Gegensatz zu der Grundeinstellung eines solchen Pazifisten die Bundeswehr für eine sinnvolle und wirkungsvolle Institution hält und die Entscheidung anderer Personen für den Wehrdienst nicht moralisch mißbilligt, kann gleichwohl eine für sich unbedingt verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen haben. Ob die Bekundungen eines Wehrpflichtigen hierzu im Einzelfall zutreffend gewürdigt worden sind, ist für die Frage einer Abweichung von den tragenden Gründen des mit der Beschwerde bezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ohne Bedeutung (vgl. dazu auch den erwähnten Beschluß vom 26. März 1984 - BVerwG 6 B 107.83 -).
Die Beschwerde war demnach ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Ernst