Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1982, Az.: BVerwG 6 C 126.80
Gewissensfreiheit; Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 126.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 03.06.1980 - AZ: 204 VI 79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 64, 369 - 374
- BWV 1982, 209-210
- NVwZ 1982, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 664-666 (Urteilsbesprechung von Polizeipräsident Dr. Hans Lisken)
- NZWehrR 1982, 234-236
Amtlicher Leitsatz
Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt voraus, daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen durch Menschen nicht nur aus moralischen und ethischen Erwägungen mißbilligt, sondern es grundsätzlich und - abgesehen von zugespitzten Konfliktsituationen - ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet. Er muß deshalb auch in der Lage sein, das Verhalten anderer zu beurteilen, die sich nicht von seinen Erwägungen leiten lassen, auch wenn er deren Gewissensentscheidungen respektiert.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Juni 1978 als wehrdienstfähig gemustert und bis Ende Juni 1979 vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Antrag vom November 1978 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Daraufhin hat er im Verwaltungsrechtsweg Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Prüfungsausschusses 1 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Würzburg vom 3. April 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI vom 20. August 1979 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers als Partei am 3. Juni 1980 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt (S. 18 bis 20 des Urteils): Aufgrund des gesamten Sachvortrages des Klägers habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine echte persönliche Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen habe. Die von ihm behauptete Friedensliebe und seine Bedenken gegen die Existenz der Bundeswehr rechtfertigten für sich allein nicht den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen der von Art. 4 Abs. 3 GG vorausgesetzten Gewissensentscheidung. Erforderlich sei hierfür die Zielsetzung, daß menschliches Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe, und die Überzeugung von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten. Der Kläger habe auf die Frage, wie er das Töten anderer im Kriege bewerte, geantwortet: "Das Gewissen entscheidet nur über meine eigenen Taten. Zur Beurteilung der Taten anderer müßte ich deren Gewissen kennen." Aufgrund dieser Einstellung fehle es an der Absolutheit der Gewissensentscheidung. Dem Kläger werde keine solche Entscheidung darüber abverlangt, ob andere die Beteiligung an jedem Krieg ablehnen sollten, obwohl ihm die Beantwortung dieser Frage aufgrund der von ihm behaupteten pazifistischen Grundhaltung eigentlich leicht fallen müsse. Seine Gewissensentscheidung in bezug auf seine Situation müsse aber trotzdem an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert sein. Dies habe zur Folge, daß die in seinem Innern vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht absolut sein müsse. Der Kriegsdienstverweigerer könne zwar den soldatischen Einsatz anderer als solchen tolerieren, jedoch nicht soweit gehen, daß er das Töten durch andere im Kriege als wertfrei hinnehme.
Mit seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung nicht eine gewissensmäßige Auseinandersetzung mit den Taten anderer Personen in kriegerischen Situationen sei. Er meint, jemand, der etwas sittlich nicht mißbillige, stufe dieses Verhalten als wertneutral ein. Das Verwaltungsgericht habe außerdem deshalb gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es angesichts der einseitigen Interpretation seiner Stellungnahme zum Verhalten anderer die Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren und mit weiteren dienlichen Nachfragen hätte versuchen müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist im Ergebnis nicht begründet, denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Verletzung von materiellem Bundesrecht noch auf Verfahrensmängeln.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt es sich mit dem Sinn der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflGüber das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen getroffenen Regelung vereinbaren, daß das Verwaltungsgericht eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe deshalb verneint hat, weil der Kläger sich außerstande erklärt hat, das Töten durch andere im Kriege zu beurteilen.
Für die rechtliche Würdigung der Bekundungen des Klägers ist von den Begriffen des Gewissens und der Gewissensentscheidung auszugehen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45, insbesondere 54, 55) entwickelt worden sind. Nach der Zusammenfassung im Urteil des Senats vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62, dort insoweit nicht abgedruckt) besteht das Gewissen in einer im Innern vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt daher voraus, daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen durch Menschen nicht nur aus moralischen oder ethischen Erwägungen mißbilligt, sondern es grundsätzlich und - abgesehen von bestimmten zugespitzten Konfliktsituationen - ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet der Wehrpflichtige dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, daß er - gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist - innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er ihm zuwiderhandeln würde, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwGE 41, 53 [55] mit weiteren Nachweisen).
Bei der Entscheidung über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers dürfen sich die nach den §§ 26 Abs. 3, 33 Abs. 4 WPflG zuständigen Prüfungsgremien und auch die Verwaltungsgerichte nicht mit der Entgegennahme der Erklärung des Antragstellers begnügen, er habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in diesem Sinne getroffen. Sie dürfen sich auch nicht mit der Feststellung seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zufriedengeben. Vielmehr haben sie die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten zu würdigen (§ 26 Abs. 4 WPflG). Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setzt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte aufgrund der persönlichen Entwicklung und der Motivation der Entscheidungsbildung des Wehrpflichtigen voraus (vgl. BVerwGE 55, 217). Um solche Anhaltspunkte gewinnen zu können, bedarf es in aller Regel der Befragung des Antragstellers - im gerichtlichen Verfahren im Wege der förmlichen Parteivernehmung (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122]) -, bei der auch zu ermitteln ist, ob der geltend gemachten Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen eine geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung vorangegangen ist.
Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle bei seiner aus den genannten Gründen gebotenen Vernehmung des Klägers auch die Frage gestellt hat, wie er das Töten anderer im Kriege bewerte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 19.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 23) zwar betont, das Grundgesetz nehme zum alleinigen Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung die persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen, die er für seine Person und in seiner jeweiligen Lage getroffen habe. Es hat jedoch hinzugefügt, das Verwaltungsgericht sei nicht gehindert, mit dem Wehrpflichtigen auch die Frage zu erörtern, in welcher Weise er die Ableistung des Wehrdienstes durch andere Personen beurteile, und aus seiner Stellungnahme hierzu mittelbar Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner Gewissensentscheidung gegen seine Beteiligung an jedem Kriegsdienst mit der Waffe; diese Schlüsse müßten jedoch dem Gesetz entsprechen; zu eng sei deshalb eine Auslegung, die es als Wesensmerkmal der vom Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ansehe, daß ihr - zumindest in der Vorstellung des Wehrpflichtigen - überzeitliche, jedermann verpflichtende sittliche Wertvorstellungen zugrunde lägen. Der jetzt für Entscheidungen in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß mit dem Wehrpflichtigen die Frage erörtert werden kann, wie er den soldatischen Einsatz anderer - etwa in einem Verteidigungskrieg zur Verringerung der Zahl der menschlichen Opfer - beurteilt; auch er hat aber betont, überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen brauchten der Entscheidung des Kriegsdienstverweigerers nicht zugrunde zu liegen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 202.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 87] sowie vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 21.75 -). Mit dieser Rechtsauffassung vom Wesen der durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe steht die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Einklang, eine solche Entscheidung müsse von der sittlichen Forderung (des Wehrpflichtigen) nach der vorbehaltlosen Achtung menschlichen Lebens bestimmt werden. Wer sich aufgrund einer geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen des Kriegsdienstes und seiner inneren Überzeugung von Recht und Unrecht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe verpflichtet fühlt, muß auch imstande sein, die ihn verpflichtenden Vorstellungen für die Beurteilung des Verhaltens anderer heranzuziehen. Wer das Töten im Kriege für Unrecht hält, kann diese Überzeugung nicht nur für sich persönlich gewinnen und haben, sondern nur aufgrund ethischer, religiöser, humanitärer oder anderer von ihm für absolut gehaltener Wertmaßstäbe, die er auch an das Verhalten anderer anlegen können muß, solange er sich nicht von allen politischen, sozialen und mitmenschlichen Bezügen lösen will, in die er einbezogen ist. Deshalb hätte hier der Kläger in Anbetracht der von ihm geltend gemachten Entscheidung und der dafür gegebenen Begründung auf die Frage des Verwaltungsgerichts nach seiner Bewertung des Tötens anderer im Kriege nur antworten können, daß er dieses für ebenso verwerflich halte wie eigene Tötungshandlungen. Diese sich aus den von ihm genannten Wertmaßstäben notwendig ergebende Antwort hätte zu der von ihm offenbar gewollten und nach dem Sinn des Art. 4 GG auch gebotenen Respektierung der Gewissensentscheidung anderer nicht in Widerspruch gestanden. Ein solcher Respekt vor der von jedem, der insoweit eine gewissensmäßige Bindung empfindet, selbst zu treffenden Entscheidung hätte etwa mit der zusätzlichen Bekundung des Klägers zum Ausdruck gebracht werden können, das höchstpersönliche Wesen des Gewissens schließe es aber aus, eine Stellungnahme dazu abzugeben, wie andere das Töten dennoch mit ihrem Gewissen vereinbaren könnten.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger es insgesamt nicht vermocht hat, einen zwar nur für ihn verbindlichen, aber auch das Tun anderer erfassenden sittlichen Standpunkt darzulegen. Dies rechtfertigt im Ergebnis die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die von anderen verursachte Tötung von Menschen im Kriege für "wertneutral" gehalten, auch wenn der Kläger selbst diesen - allerdings in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28. Juli 1980 (S. 2 unten) übernommenen - Begriff nicht gebraucht hat. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb zu dem Ergebnis kommen, der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung fehle die erforderliche Grundlage, so daß er mit seinem Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben könne.
Auch die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, greift nicht durch. Ihre Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte vor seiner "einseitigen Interpretation" die Aufklärung des Sachverhalts "bis an die Grenze des Zumutbaren versuchen müssen", verkennt, daß für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 89.80 -). Das Gericht hat hier aufgrund der Bekundungen des Klägers nicht die Überzeugung gewonnen, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, durch welche bestimmten Fragen und darauf zu erwartenden Bekundungen des Klägers dem Gericht eine andere Überzeugung hätte vermittelt werden können. Insgesamt handelt es sich also bei diesem Revisionsangriff um eine in Gestalt einer Aufklärungsrüge vorgetragene Sachrüge, die nicht den Vorwurf eines Verfahrensmangels rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert