Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1990, Az.: BVerwG 2 WD 46/89

Strafverfahren gegen Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe; Disziplinargerichtliche Verurteilung zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten; Angemessenheit der verhängten Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Regelmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 46/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 21.09.1989 - AZ: N 3 VL 9/89

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ... geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
ferner
Major Ackermann,
Stabsunteroffizier Bansmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. September 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 30 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre lang die Volksschule, die er im Juni 1976 mit dem Hauptschulabschluß beendete. Danach begann er am 1. August 1976 eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur, die er am 19. Januar 1980 mit der Gesellenprüfung abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf bis zum 31. März 1980 als Sanitärinstallateur tätig.

2

Zum 1. April 1980 zur Leistung des Grundwehrdienstes zum ... ausbildungszentrum ... in L. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 29. September 1980 am 1. Oktober 1980 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerkanonier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier und zwölf Jahre festgesetzt; sie wird daher planmäßig mit Ablauf des 31. März 1992 enden. Ein Antrag des Soldaten auf Dienstzeitverkürzung für die Dauer von acht Jahren wurde durch Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 25. Juli 1986 zurückgewiesen.

3

Der Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen zum Gefreiten und Unteroffizier durch Urkunde vom 24. November 1982 am folgenden Tage zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1980 zur 1./... lehrbataillon ... in M. als Materialbuchhalter versetzt. Nach seiner Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil 1 in der Zeit vom 30. März bis 26. Juni 1981, den er in zwei Ausbildungsabschnitten mit kritischen Bemerkungen absolvierte, wechselte er auf den Dienstposten eines Geräteunteroffiziers und ABC-Abwehr/Selbst-schutz-Unteroffiziers, auf dem er vom 15. August 1981 an verwendet wurde. Nach erfolgreichem Abschluß des Unteroffizierlehrgangs Teil 2, dessen beide Abschnitte er in der Zeit vom 20. August bis 15. September und vom 17. September bis 5. November 1981 mit der Note "ausreichend" bestand, wechselte er zum 1. April 1983 auf den Dienstposten eines Versorgungsunteroffiziers. Im Rahmen einer Kommandierung vom 13. Juni bis 8. Juli 1983 nahm er mit Erfolg am Lehrgang ABC-Abwehr/Selbstschutz-Unteroffizier aller Truppen in Sonthofen mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Sodann wurde er zum 1. April 1984 zur 1./... bataillon ... in H. als Geräteunteroffizier und ABC-Abwehr/Selbst-schutz-Unteroffizier versetzt.

5

In der Beurteilung vom 8. September 1982, die auf "4 C" lautete, wurde der Soldat als ruhiger, gewissenhafter, mit Pflichtbewußtsein ausgestatteter Unteroffizier charakterisiert. In der Stellungnahme des Batteriechefs der 1./... Btl ... vom 6. Februar 1989 wurde er als "ruhiger Soldat" bezeichnet, der bis zu seinem Rückstufungsantrag im Mai 1986 seinen Dienst gewissenhaft und pflichtbewußt versehen habe; nach dem negativen Bescheid hätten jedoch seine Einsatzbereitschaft und sein Engagement stark nachgelassen, und im Kameradenkreis habe er mehrfach geäußert, er habe keinen "Bock" mehr; diese Einstellung habe sich sehr negativ auf alle dienstlichen Belange ausgewirkt. Fachlich und vom persönlichen Erscheinungsbild her seien seine dienstlichen Leistungen und seine Führung gerade noch mit "ausreichend" zu bewerten. Bei seiner Aussage als Zeuge vor der Truppendienstkammer hat Major K. bekundet, daß der Soldat durch die Aufgabenerfüllung in der Waffenkammer überfordert gewesen sei, da ihm die selbständige Arbeit nicht liege und er eine klare Aufgabenregelung und spürbare Dienstaufsicht brauche. Der Soldat habe mal ein Hoch und mal ein Tief, sei von Stimmungen stark abhängig und labil. Wenn er mit Menschen zusammen sei, die ihn stimulieren könnten und wenn Alkohol mit im Spiel sei, fühle er sich wohl, wenn er lustlos sei und nicht zum Dienst komme, schiebe er den Ärger vor sich her und vergrößere die Tage der Abwesenheit. Nach seiner schnellen Ernennung zum Stabsunteroffizier habe er sich völlig verändert; von der Tatsache, daß das Verhältnis zu seiner früheren Verlobten in die Brüche gegangen sei, habe er sich nicht erholt. In der letzten Beurteilung vom 7. Februar 1990 schwanken in der gebundenen Beschreibung die Wertungen zwischen "3" und "5", in der freien Beschreibung wurde dem Soldaten im Feld "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "U" erteilt.

6

Der Soldat erhielt am 2. September 1983 vom Batteriechef der 1./... Btl ... eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er seit dem 1. April 1982 als Versorgungsunteroffizier dieser Einheit seinen Dienst mit viel Engagement, Eigeninitiative sowie großer Zuverlässigkeit und Sorgfalt ausgeführt hat, so daß die Oberprüfung nach § 78 BHO im August 1983 wie auch die vielen in seinen Verantwortungsbereich fallenden Sonderaufgaben mit gutem Ergebnis abgeschlossen werden konnten.

7

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 11. Dezember 1989 strafgerichtlich wie folgt verurteilt:

  • durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 17. Mai 1984 - 666 Js 17478/84 -, rechtskräftig seit dem 7. Juni 1984, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 11. April 1984 zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu je 50 DM und einem dreimonatigen Fahrverbot;
  • durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 2. Februar 1987 - 216 Cs 667 Js 70595/86 -, rechtskräftig seit dem 17. Februar 1987, wegen Beförderungserschleichung am 2. September 1986 zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je 40 DM;
  • durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 26. Oktober 1987 - 216 Cs 31 Js 52870/87 -, rechtskräftig seit dem 26. November 1987, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 12. Juli 1987 zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 15 DM.

8

Disziplinar wurde der Soldat bisher sechsmal gemaßregelt:

  1. 1.

    Am 15. September 1981 durch einen Verweis des Inspektionschefs der Lehrgruppe. der Schule ... in B. weil er den Befehl des Hörsaalleiters nicht ausgeführt hatte, eine schriftliche Ausarbeitung (zusätzliche erzieherische Maßnahme) anzufertigen und abzugeben und damit seine Gehorsamspflicht schuldhaft verletzt hatte;

  2. 2.

    am 4. Mai 1982 durch eine verschärfte Ausgangsbeschränkung für die Dauer von vierzehn Tagen durch den Batteriechef der 1./... Btl ... in M. weil er am 13. März 1982 gegen 1.39 Uhr außerhalb des Dienstes unbegründet mit drei anderen Kameraden zwei Personen grundlos tätlich angegriffen und ihnen schwere Körperverletzungen zugefügt hatte;

  3. 3.

    am 22. Mai 1984 durch einen strengen Verweis des Batteriechefs der 1./... Btl ... in H., weil er am 9. April 1984 die Meldung unterlassen hatte, daß ihm am 8. April 1984 sein Zivilführerschein abgenommen worden war;

  4. 4.

    am 16. Mai 1986 durch eine Disziplinarbuße in Höhe von 500 DM, die vom Batteriechef der 1./... Btl ... verhängt wurde, weil er am 9. Mai 1986 nicht wie befohlen um 6.00 Uhr seinen Dienst angetreten hatte, sondern dem Dienst in der Bundeswehr bis zu seiner freiwilligen Rückkehr zur Einheit am 12. Mai 1986 um 07.00 Uhr eigenmächtig ferngeblieben war;

  5. 5.

    am 18. August 1988 durch einen Disziplinararrest von drei Tagen durch den Batteriechef der 1./... Btl ..., weil er am 29. Juli 1988 nicht, wie gemäß Dienstplan befohlen, um 7.30 Uhr seinen Dienst angetreten hatte, sondern bis zu seinem Dienstantritt am 1. August 1988 um 12.20 Uhr unerlaubt abwesend geblieben war, nachdem er von einem dazu beauftragten Unteroffizier aus seiner Wohnung abgeholt und zur Einheit gebracht worden war;

  6. 6.

    am 7. Februar 1989 durch eine Disziplinarbuße von 100 DM durch den Batteriechef der 1./... Btl ... weil er am 12. Dezember 1988 bei seinem Einsatz als Kraftfahrer mit dem Dienst-Kfz VW Pritsche ... innerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte, wobei eine Radarmessung der Polizei einen Wert von 94 km/h ergeben hatte.

9

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.428,91 DM brutto, 2.085,83 DM netto; unter Berücksichtigung von Pfändungen sowie Abtretungen in Höhe von insgesamt 606,60 DM werden ihm tatsächlich 1.479,23 DM ausgezahlt. Für ein Darlehen über 12.000 DM hat der Soldat monatliche Raten von 238 DM, für ein weiteres Darlehen von 6.500 DM monatlich 268 DM zu bezahlen.

10

II

Im März 1989 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe. Darin wurde er durch Urteil des Schöffengerichts H. vom 25. April 1989 - 216 Ls 85 Js 14221/89 -, das seit demselben Tag rechtskräftig ist, zu einem Strafarrest von einem Monat unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt.

11

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 21. Juli 1989, die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 21. September 1989 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

12

Die Kammer legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO wie folgt zugrunde:

"Nach einem ambulanten Untersuchungstermin im Bundeswehrkrankenhaus in K. am 21.02.1989 trat der Angeklagte seinen Dienst am 22.02.1989 in der 1. Batterie des ... bataillons ... in H. nicht wieder an, sondern blieb seiner Einheit bis zu seiner freiwilligen Rückkehr am 01.03.1989 fern, weil er keine Lust hatte, den Dienst zu verrichten."

13

Ergänzend stellte die Kammer fest:

"Der Soldat gibt diesen Sachverhalt zu; er gibt auch zu, am 29.03.1989 dem Dienst seiner Einheit ferngeblieben zu sein. Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er habe schon immer an Schlaflosigkeit gelitten, er habe Angstgefühle vor der Zukunft und leide an Lustlosigkeit. Nachdem ihm in K. auch noch eröffnet worden sei, daß er seinen Sport - Rugby - aufgeben müsse, habe er keine Lust mehr gehabt, zum Dienst zu gehen und sei deswegen zu Hause geblieben, ein Tag sei dann zum anderen gekommen bis es schließlich 7 Tage waren. Als am 28.02.1989 das Telegramm des Batteriechefs bei ihm eingegangen sei, habe er sich am nächsten Tag bei seinem Batteriechef zurückgemeldet. Zwar sei er schon vorher angerufen worden, er sei aber nicht an das Telefon gegangen, schließlich habe er den Stecker des Telefons aus der Wand gezogen. Auch den an seiner Haustür klingelnden Kameraden habe er nicht aufgemacht. Er habe über sein Verhalten nicht weiter nachgedacht, in der Zeit zu Hause habe er überwiegend ferngesehen, erst später, nachdem das Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er Angst bekommen und sich Gedanken über seine Zukunft gemacht. Zur Einheit sei er zurückgekehrt, weil er sich dann letztendlich gesagt habe, daß er nicht ewig weglaufen könne. Am 29.03.1989 habe er einen Arzttermin gehabt, zu dem er aber erst einen Tag später hingegangen sei, weil er auch wieder Angst gehabt habe. Er sei sechs Wochen in H. in der Psychiatrie und Neurologie des Bundeswehrkrankenhauses wegen seiner Depressionen und Zukunftsängste untersucht und behandelt worden, er sei auch bei einem Facharzt in H. gewesen. Von Ha. sei er als dienstfähig entlassen worden."

14

Die Kammer würdigte das zweimalige eigenmächtige Fernbleiben des Soldaten von der Truppe als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), gemäß § 10 Abs. 2 WDO insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Unerlaubte Abwesenheit eines Soldaten sei ein schweres Dienstvergehen, das regelmäßig die Frage aufwerfe, ob ein solcher Soldat noch in seinem bisherigen Dienstgrad verbleiben könne. Ein Soldat auf Zeit verletze dadurch nicht nur die von ihm freiwillig eingegangene Verpflichtung zur Dienstleistung in der Bundeswehr, sondern beeinträchtige auch die Einsatzbereitschaft seiner Einheit. Die siebentägige unerlaubte Abwesenheit des Soldaten vom 22. Februar bis 1. März 1989 stehe im übrigen nicht isoliert da. Der Soldat sei bereits vorher mehrfach disziplinar in Erscheinung getreten und habe allein mit sechs einfachen Disziplinarmaßnahmen zur Einhaltung seiner soldatischen Pflichten gemahnt werden müssen, ohne daß dadurch ein wesentlicher Erfolg erzielt worden sei. Nach wie vor sei er vielmehr unlustig und nicht mehr in der Lage, im wesentlichen die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen. Als Vorgesetzter erscheine er insgesamt völlig untragbar. Dabei seien auch die drei vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen. Es sei dem Soldaten zwar abzunehmen, daß die negative Entwicklung durch die Tatsache ausgelöst worden sei, daß ihm seine frühere Freundin von einem Kameraden ausgespannt worden sei; darin allein könne aber keine Milderung seines Gesamtfehlverhaltens gesehen werden, weil von einem Vorgesetzten erwartet werden müsse, daß er mit solch negativen Ereignissen fertig werde, sie überwinde und nach einiger Zeit eine leistungsbereite positive Einstellung zu seinen dienstlichen Pflichten einnehme. Hier habe sich überhaupt keine positive Entwicklung abgezeichnet. Im Rahmen der Maßnahmebemessung sei nicht nur die Tat, sondern auch das gesamte Persönlichkeitsbild des Soldaten zu berücksichtigen. Wenngleich dem Soldaten auf Grund seiner kritischen Entwicklungsphase Milderungsgründe zuzubilligen seien, reichten sie nicht aus, um ihn in einem Vorgesetztendienstgrad zu belassen, da die negative Entwicklung seiner Leistungen und seiner Einstellung zu seinen Pflichten gegen ihn spreche.

17

Gegen dieses Urteil, das dem Soldaten am 30. Oktober 1989 zugestellt wurde, hat dessen damals beauftragter Verteidiger durch Schriftsatz vom 7. November 1989, der am folgenden Tag beim Truppendienstgericht Nord einging, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Kammerurteil abzuändern und den Soldaten zu einer Gehaltskürzung mit Beförderungsverbot zu verurteilen.

18

Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:

19

Die Dienstgradherabsetzung des Soldaten sei unangemessen, da zur disziplinaren Ahndung des von ihm eingeräumten Dienstvergehens eine Gehaltskürzung mit Beförderungsverbot ausreichend gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Kammer könne der Soldat weiterhin als Vorgesetzter in der Bundeswehr eingesetzt werden. Unter den Milderungsgründen, die zu einer geringeren Ahndung hätten führen können, sei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Soldat ständigen dienstlichen Kontakt zu Hauptfeldwebel B. habe, der ihm im Oktober 1984 seine damalige Verlobte ausgespannt habe. Hierüber sei der Soldat nicht weggekommen und habe sich seitdem in einer außerordentlich starken negativen psychischen Entwicklungsphase befunden. Wegen des ständigen dienstlichen Kontakts zu Hauptfeldwebel B. sei es ihm auch nicht möglich gewesen, mit dem belastenden Ereignis fertigzuwerden. Des weiteren sei seinem unerlaubten Fernbleiben vom 22. Februar 1989 an eine ambulante ärztliche Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus K. vorausgegangen, die zur Feststellung einer Schulterverletzung mit der Folge geführt habe, daß er fortan nicht mehr Rugby spielen dürfe. Für ihn, den Soldaten, sei das Rugby-Spiel nicht nur ein Ausgleichssport gewesen, sondern habe ihm nach der Enttäuschung mit seiner früheren Freundin auch einen neuen Lebenssinn gegeben. Die unerfreuliche ärztliche Feststellung sei für ihn als fanatischen Rugby-Spieler so deprimierend gewesen, daß er sich psychisch nicht mehr in der Lage gesehen habe, zum Dienst zu gehen. Schließlich sei seinem unerlaubten Fernbleiben am 29. März 1989 eine längere Krankheit vorausgegangen, die ihn psychisch weiter angegriffen habe; er habe damals eine Pechsträhne gehabt, die ihn psychisch völlig niedergedrückt habe. Auf Grund der im April 1989 erfolgten Wahl zum Jugendleiter im Rugby-Verein ... habe er erfahren, daß er außerhalb seiner Dienstleistung in der Bundeswehr nicht nur negative Erlebnisse habe und auf Ablehnung stoße, sondern auch Anerkennung finden könne. Dadurch habe sich sein psychisches Verhalten entscheidend stabilisiert. Demgemäß sei zu erwarten, daß der Soldat während der restlichen Dienstzeit seine Vorgesetztenfunktion ordnungsgemäß ausfüllen und kein weiteres Fehlverhalten an den Tag legen werde.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich sowie nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

22

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.

23

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24

Die Kammer ist bei ihrer Maßnahmebemessung in zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeiten des Soldaten von einem schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen.

25

Das eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist oder noch keinen Straftatbestand erfüllt. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Falle nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sie erschüttert insbesondere die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so erleidet er zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und Kameraden und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen und seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Demgemäß trifft einen solchen Soldaten nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. Urteile vom 16. Mai 1984 - 2 WD 51/83 - m.w.N., vom 19. Mai 1988 - 2 WD 70/87 - und vom 24. Juni 1988 - 2 WD 8/88).

26

Da der Soldat wiederholt dem Dienst ferngeblieben ist, einmal sieben Tage und einmal einen Tag, und da er schon wegen zweier eigenmächtiger Abwesenheiten in den Jahren 1986 und 1988 disziplinar gemaßregelt werden mußte, mußte bei der Maßnahmebemessung von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgegangen werden.

27

Zu Recht hat aber bereits die Truppendienstkammer mildernd berücksichtigt, daß der Soldat die Trennung von seiner Verlobten nicht ohne schwere psychische Belastungen überwinden konnte. Seine Verlobte hatte sich von ihm getrennt und seinem vorgesetzten Hauptfeldwebel B. zugewandt. Der ständige Kontakt mit diesem Vorgesetzten führte verständlicherweise bei dem Soldaten zu erheblichen Belastungen. Nachdem seine Leistungen in der Folgezeit nicht mehr so positiv eingestuft wurden, und sein Disziplinarvorgesetzter ihm eröffnete, daß er für die Ausbildung zum Feldwebel nicht mehr vorgesehen sei, beantragte er 1986 erfolglos die Dienstzeitverkürzung auf die Dauer von acht Jahren. Die Ablehnung dieses Antrags hat seine Leistungsbereitschaft ebenfalls negativ beeinträchtigt. Schließlich, und das hat auch die Truppendienstkammer zu Recht als mildernd angerechnet, erfuhr er nach einer ärztlichen Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus, daß er infolge einer Schulterverletzung auf Dauer nicht mehr Rugby spielen könne und damit auf einen Sport verzichten muß, der ihm nach seiner Einlassung Lebensinhalt bedeutet.

28

Darüber hinaus hat sich der Soldat in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, daß er unter phasenweisen Angstvorstellungen leide, dadurch in Apathie verfalle und eine starke Lustlosigkeit gegenüber den Anforderungen seines Dienstes und seinen sonstigen Lebensumständen verspüre. Dies bestätigte der in der Berufungshauptverhandlung vernommene Zeuge Hauptfeldwebel H. Der Soldat bedürfe nach der Aussage dieses Zeugen der ständigen und strengen Dienstaufsicht, dann würde er seine Pflichten einigermaßen erfüllen. Allerdings seien immer wieder unvorgesehene Phasen eingetreten, in denen der Soldat durch starke Passivität, Zurückgezogenheit und Stimmungsschwankungen aufgefallen sei. Der Senat hat auf Grund dieser Aussage, der Einlassung des Soldaten und seiner Beurteilungen aus den Jahren 1989 und 1990 sowie auf Grund des Eindrucks, den der Senat von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, nicht auszuschließen vermocht, daß der Soldat in den beiden hier zu ahndenden Fällen seines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst durch eine schwere seelische Abartigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Senat ist der Auffassung, daß die pflichtwidrigen Handlungen des Soldaten sich als abnorme Erlebnisreaktion einer neurotisch gestörten Grundpersönlichkeit darstellen, die wohl als eine Dekompensation einer überwiegend depressiven Charakterneurose einzuordnen ist. War aber das Hemmungsvermögen des Soldaten bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB so herabgesetzt, daß er dem Drang, aus der Krisensituation fortzulaufen, erheblich weniger widerstehen konnte, als ein Durchschnittssoldat, so mußte das dadurch geminderte Maß der Schuld bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO berücksichtigt werden (BVerwG Urteile vom 22. Februar 1983 - 2 WD 40/82 - und vom 18. Oktober 1983 - 2 WD 27/82). Zwar ist bei einem schweren Dienstvergehen selbst bei verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme nicht schlechthin ausgeschlossen, etwa wenn der Soldat die dazu führenden Umstände selbst zu vertreten hat oder wenn er durch die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundsätzlicher Bedeutung, die für jedermann auch bei verminderter Schuldfähigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam sind, objektiv untragbar geworden ist (BVerwGE 63, 141, 142 [BVerwG 27.09.1978 - 2 WD 43/78]; BVerwG Urteil vom 23. März 1982 - 2 WD 60/81 -; vgl. auch Urteil des Beamten-Disziplinarsenats vom 11. Februar 1982 - Dok Ber Ausgabe B 1982, 119, 122). Im vorliegenden Fall konnte davon jedoch nicht die Rede sein. In der Art eines plötzlichen affektiven Durchbruchs trieb es ihn jeweils dazu, dem Dienst fernzubleiben, wie er glaubhaft dargelegt hat.

29

Diese in der Tat selbst liegenden mildernden Umstände rechtfertigen es, im vorliegenden Fall von der an sich verwirkten Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen. Andererseits erlauben es die belastenden Umstände, die in der Person des Soldaten liegen, nicht, die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad noch weiter zu mildern.

30

Der Soldat hat, abgesehen von einer förmlichen Anerkennung, die auch schon länger zurückliegt, keine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen erbracht. Er bedurfte der ständigen Dienstaufsicht und mußte demzufolge auch in eine anderweitige Verwendung umgesetzt werden. Gegen den Soldaten wurden insgesamt sechs, davon zwei einschlägige, einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt, die auf eine recht gleichgültige Einstellung gegenüber seinen soldatischen Pflichten schließen lassen. Darüberhinaus mußte er, abgesehen von dem sachgleichen Strafverfahren, dreimal strafgerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden, was auf ein mangelndes Rechtsbewußtsein als Staatsbürger hindeutet und wobei dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz für eine kritische Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten sogar besonderes Gewicht zukommt.

31

Ein Soldat, der trotz der ihm nach § 21 StGB zuzubilligenden Schwächen ein derart negatives Persönlichkeitsbild aufweist, hat sich deshalb als Vorgesetzter disqualifiziert, so daß die durch die Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten im Ergebnis angemessen und erforderlich war.

32

4.

Da die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Ackermann
Bansmann