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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: BVerwG 2 WD 60/81

Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht ; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten; Vorliegen eines Dienstvergehens; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 60/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 23.07.1981 - AZ: 12 VL 9/81

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major Denecke, Stabsunteroffizier Fritzke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 27 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre ein Gymnasium, aus dem er im Juli 1970 abging. Anschließend unterzog er sich einer Ausbildung als Bankkaufmann, die er im September 1973 erfolgreich beendete. Nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit wurde er zum 1. April 1974 als Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst einberufen.

2

Auf Grund freiwilliger Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zugestimmt hatten, wurde der Soldat mit Urkunde vom 13. Juni 1974 am 26. Juni 1974 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf insgesamt acht Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte planmäßig am 31. März 1982 geendet.

3

Der Soldat wurde am 1. Oktober 1974 zum Gefreiten, am 1. Juli 1975 zum Unteroffizier und durch Urkunde vom 2. August 1976 am 11. August 1976 zum Stabsunteroffizier befördert. Er wurde zunächst zum Nachschubbuchführer ausgebildet und später als Materialnachweisunteroffizier eingesetzt. Die Ende 1978 geplante weitere dienstliche Förderung des Soldaten unterblieb auf Antrag seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, weil der Soldat zu übermäßigem Alkoholgenuß neigte, sich gehen ließ und weil mehrere Unkorrektheiten und Unzuverlässigkeiten in finanzieller Hinsicht festgestellt worden waren.

4

Der Soldat leistete seit 5. Juni 1975 Dienst beim Stab/Stabskompanie Verteidigungskreiskommando ... (Geräteeinheit) in Plön und Bad Segeberg, bis er mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 als Materialnachweisunteroffizier zum Verteidigungskreiskommando ... in B. versetzt wurde. In gleicher Verwendung wurde er mit Wirkung vom 15. Februar 1980 zum Verteidigungskreiskommando ... in L. versetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde dem Soldaten durch Verfügung des Kommandeurs im Verteidigungskreis ... vom 22. Oktober 1980 gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes untersagt. Am 29. Oktober 1980 enthob ihn der Befehlshaber Territorialkommando S. vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Seitdem lebt der Soldat, ohne einer Beschäftigung nachzugehen, bei seinen Eltern in Sch..

5

In seiner Dienststellung als Materialnachweisunteroffizier wurde der Soldat am 5. März 1976 mit "ziemlich gut" (4 C) und am 14. Februar 1979 mit "befriedigend" (6 E) beurteilt.

6

Außer in dem sachgleichen Strafverfahren ist er laut Bundeszentralregister und Disziplinarbuch bisher weder bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden.

7

Der ledige Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die monatlich 1.883,98 DM brutto betrugen, jedoch gemäß Anordnung des Befehlshabers Territorialkommando S. vom 24. Oktober 1980 zur Hälfte einbehalten und deshalb nur in Höhe von 867,55 DM ausbezahlt wurden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind angespannt. Einen Kredit in Höhe von noch rund 20.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 440 DM.

8

II

Im Juli 1980 kam es durch Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Lübeck am 4. März 1981 - 3 Js 560/80/22 a Ds (320/80) - rechtskräftig wegen zweier schwerer Diebstähle, davon einen begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilte.

9

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldi gungsschrift vom 12. Mai 1981 dem Soldaten den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens war, als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in zwei Punkten zur Last.

10

Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 23. Juli 1981 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Sie beließ ihm den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten. Gestützt auf die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts Lübeck vom 4. März 1981, auf die Einlassung des Soldaten und auf die Aussage des Zeugen Oberstleutnants K. hielt die Kammer folgenden Sachverhalt für erwiesen:

11

1.

Am Freitag, dem 11. Juli 1980, hatte der Soldat beim Verteidigungskreiskommando ... in L. in der H.-Kaserne die üblichen Routinearbeiten zu verrichten. Nachmittags trank er zunächst in der Kantine, dann im Unteroffizierheim der 3./Jägerbataillon ... einige Flaschen Bier. Während seines Aufenthaltes im Unteroffizierheim faßte er den Entschluß, "sich einen schönen Tag zu machen" und beschloß, sich das Geld hierfür im Verteidigungskreiskommando zu holen. Er wußte, daß Hauptfeldwebel Se. einen größeren Betrag, Einnahmen aus verkauften, mit Verbandswappen versehenen Bierkrügen, in einer Kassette im Stahlschrank des S 3-Feldwebels verwahrte. Er öffnete den Schreibtisch des Hauptfeldwebels Se. mit einem passenden Schlüssel, entnahm dem Schreibtisch den Schlüssel für den Stahlschrank des S 3-Feldwebels, öffnete den Stahlschrank und nahm die Kassette heraus. Dann suchte er den Schlüssel für die Kassette, wobei er bei dieser Suche u.a. auch mit einer Schere gewaltsam den Schreibtisch des S 3-Feldwebels öffnete. Als er den Schlüssel nicht fand, stellte er die Kassette zurück, verschloß alles wieder und ging zur Kantine. Die Kantine hatte aber inzwischen schon geschlossen. Er ging daraufhin zurück, entnahm die Kassette wieder dem Stahlschrank, nahm sie mit einem Bajonett vom Schreibtisch des Hauptfeldwebels Se. in sein Dienstzimmer, sprengte sie dort gewaltsam mit Hilfe des Bajonetts auf und entnahm ihr das gesamte Geld, 600 DM. Kassette und Bajonett warf er in einen der Kellerräume. Die 600 DM erschienen ihm noch nicht ausreichend. Er ging daher zunächst noch einmal in das Dienstzimmer des Hauptfeldwebels Se. zurück, öffnete dort dessen Schreibtisch erneut mit einem passenden Schlüssel und entnahm der Sammeldose für das Lottogeld 20 DM. Dann ging er in die Registratur, brach mit einer Schere den Schreibtisch der Angstellten L. auf und entnahm der dort aufbewahrten Kaffeekasse 35 DM. Dann fuhr er in die Stadt. In der Innenstadt verspielte er zunächst in der Spielhalle am ZOB den geringeren Teil des Geldes. Den größeren Betrag gab er im Vergnügungsviertel an der Untertrave für Alkohol und die dort beschäftigten "Damen" aus.

12

Gegen Morgen kehrte er in die H.-Kaserne zurück. Er verbrachte den Tag einer Erkältung wegen fast ausschließlich im Bett. Im Laufe des Samstags wurde ihm immer klarer, was er getan hatte. Als er meinte, daß es für ihn keinen anderen Ausweg mehr geben würde, versuchte er, sich in der Nacht zum Montag mit einer Rasierklinge eine Pulsader zu öffnen. Er gab diesen Versuch aber sofort auf, als er das erste Blut sah.

13

Am Montag bei Dienstbeginn wurde alsbald festgestellt, daß ein Dieb tätig gewesen war. Auf die scherzhafte Frage, ob vielleicht er der Dieb gewesen sei, gestand der Soldat die Tat sofort ein. Noch in derselben Woche nahm er einen Kredit auf und zahlte die 655 DM zurück.

14

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck wurde an seine Heimatanschrift Anfang Oktober 1980 zugestellt.

15

2.

Am Freitag, dem 17. Oktober 1980, also etwa zwei Wochen nach Zustellung der Anklageschrift, trank der Soldat morgens während der Feier anläßlich der Beförderung des Kommandeurs, des Zeugen Oberstleutnant K., in der H.-Kaserne erhebliche Mengen Bier, schätzungsweise zehn bis zwölf Glas. Auch nachmittags trank er noch einige Flaschen Bier. Da er kein Geld mehr hatte, entschloß er sich gegen 17.00 Uhr, den Schreibtisch der Angestellten L. in der Registratur zu öffnen, wo, wie er wußte, die Kaffeekasse verwahrt wurde. Er entnahm seinem Schreibtisch einen Schraubenzieher, um damit die Tür zur Registratur zu öffnen. Als er es nicht schaffte, zerschlug er das Oberlicht über dieser Türe, stieg, wobei er sich verletzte, durch das Oberlicht in die Registratur ein, öffnete mit dem Schraubenzieher den Schreibtisch der Angestellten und entnahm der Kaffeekasse 113 DM und einem Kuvert, in dem die Angestellte L. Geld für einen Sammeleinkauf von Lederjacken verwahrte und das sie an diesem Tag zufällig nicht mehr in den Tresor des Verteidigungskreiskommandos hatte einschließen lassen können, das gesamte Geld, nämlich 1.974,45 DM. Danach verließ er die Registratur wieder durch das Oberlicht, ging in sein Dienstzimmer zurück, versorgte seine Schnittwunden und versuchte dann, die Spuren seines Werks - Blut und Scherben - zu beseitigen. Nach dieser Arbeit zog er sich um, fuhr mit einer Taxe zum Bahnhof und mit dem Zug nach Hamburg. Dort ging er nach St. Pauli. Insgesamt gab er in der Nacht zum Samstag 1.493,55 DM aus.

16

Am frühen Morgen fuhr er nach L. zurück. Gegen 8.00 Uhr war er wieder in der H.-Kaserne. Noch am Morgen dieses Tages wurde seine Tat entdeckt. Auch in diesem Fall gab er ohne Umschweife alles zu. Frau L. erhielt die noch vorhandenen 593,90 DM zurück. Mit Hilfe seiner Eltern erstattete er auch das auf St, Pauli ausgegebene Geld.

17

Die Truppendienstkammer würdigte den Zugriff des Soldaten auf die Gelder als vorsätzliche Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Der Soldat habe ein besonders schweres Dienstvergehen begangen, das in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst verlange. Davon habe hier nicht abgewichen werden können; denn es habe sich bei dem Täter um einen zu beispielhaftem Verhalten verpflichteten Vorgesetzten und um einen auf Grund freiwilliger Verpflichtung dienenden Soldaten gehandelt. Erschwerend sei zudem zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat im Dienstbereich mehrere schwere Diebstähle zum Nachteil von Kameraden und ihm bekannter Zivilbediensteter begangen habe und sogar dann noch straffällig geworden sei, nachdem ihn sein Disziplinarvorgesetzter und seine Eltern nach der im Juli 1980 begangenen Straftat nicht fallengelassen und ihm jede Unterstützung gewährt hätten und nachdem ihm die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens und die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren hinreichende Warnung hätten sein müssen. Seine Beute habe in beiden Fällen zu nichts anderem als der Fortführung leichtfertigen Lebenswandels dienen sollen, von dem abzulassen er durch das Versagen weiterer Förderung im Jahre 1978 und durch die Hinweise in der Beurteilung vom 14. Februar 1979 schon deutlich ermahnt worden sei. Angesichts des Gewichts seiner Verfehlungen und der besonderen erschwerenden Umstände habe es nicht zu einer milderen Maßnahme führen können, daß der Soldat sich viele Jahre tadelfrei geführt und Ordentliches geleistet habe. Auch seine Alkoholbeeinflussung bei beiden Taten, die am 17. Oktober 1980 sogar so deutlich gewesen sei, daß in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen gewesen sei, habe keine mildere Maßnahme gerechtfertigt. Denn der Soldat habe seit Jahren gewußt und sei bereits vorher darauf hingewiesen worden, daß übermäßiger Alkoholgenuß zu nichts Gutem führe.

20

Nach Abwägung aller Umstände habe die Kammer das Dienstvergehen vor allem wegen der Enthemmung durch Alkohol bei Begehung der Pflichtwidrigkeiten jedoch als minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO bewerten und dem Soldaten zwar keinen Unteroffizierdienstgrad mehr, wohl aber den eines Obergefreiten der Reserve belassen können.

21

Die früher gezeigte gute Führung und die ordentlichen Leistungen hätten es außerdem gestattet, den in letzter Zeit dienstlich überforderten Soldaten eines Unterhaltsbeitrags für würdig zu halten. Angesichts der Höhe seiner Verbindlichkeiten, der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt und des Umstands, daß der Soldat infolge seiner Bestrafung in dem erlernten Beruf wohl kaum eine Anstellung finden werde, sei er einer solchen Unterstützung auch bedürftig. Da er, wenn überhaupt, nur einen schlecht bezahlten Arbeitsplatz werde finden können, habe es die Kammer für vertretbar erachtet, den höchstmöglichen Satz für ein halbes Jahr zu bewilligen. Sollte es dem Soldaten in dieser Zeit nicht gelingen, seinen Unterhalt durch eigene Arbeit zu sichern, könne er unter Nachweis einer weiterhin bestehenden Bedürftigkeit beantragen, den Bewilligungszeitraum zu verlängern.

22

Gegen diese ihm am 23. September 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 16. Oktober 1981 Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in eine Dienstgradherabsetzung umzuwandeln. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis treffe ihn sehr hart. Er sei vom 1. April 1974 bis zum 11. Juli 1980 weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten und habe in dieser Zeit seinen Dienst stets ordentlich versehen. Die ATN Materialnachweis-Buchführer habe er beim Verteidigungskreiskommando 113 nach einer dreiwöchigen Ausbildung am Arbeitsplatz erhalten. Deswegen sei er wahrscheinlich beim Verteidigungskreiskommando 114 mit der Wahrnehmung der S 4-Aufgaben überlastet gewesen. Er sei am 17. Oktober 1980 auch nicht zielgerichtet tätig geworden, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Er habe sich ja wohl selbst verraten, weil die Glasscherben offen in seinem Papierkorb gelegen hätten und weil die Blutspur in sein Dienstzimmer geführt habe, wo auch das benutzte Pflaster zu finden gewesen sei. Zu der zweiten Tat wäre es seines Erachtens niemals gekommen, wenn er nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, zu jeder Tages- und Nachtzeit das Dienstgebäude zu betreten. Er sei sich bewußt, ein Dienstvergehen begangen zu haben, und bereue nach wie vorseine Taten. Die entwendeten Geldbeträge seien innerhalb kürzester Zeit von ihm bzw. seinen Eltern zurückgezahlt worden. Er bitte, ihm noch eine Chance für sein späteres Leben zu geben.

23

Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24

Von einem Antrag, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Soldaten zu ändern, hat er abgesehen.

25

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

26

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Es enthält insbesondere keinen Angriff gegen die Schuldfeststellungen der Kammer. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung selbst erklärt, er habe mit dem Bestreiten eines zielgerichteten Tätigwerdens, um die Spuren der Tat am 17. Oktober 1980 zu beseitigen, nicht geltend machen wollen, daß er bei dieser Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe sich nur darauf berufen wollen, daß er nach dem Genuß einer bestimmten Menge Alkohol nicht mehr wisse, was er tue. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO müssen die Berufungsanträge innerhalb der Berufungsfrist begründet werden mit der Folge, daß der Umfang einer Berufung immer nur so weit reicht, wie derartiges substantiiert geschehen ist (vgl. BVerwGE 43, 181, 182) [BVerwG 02.03.1971 - II WD 104/70]. Zwar dürfen an die von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfaßte Berufungsbegründung keine allzu hohen Anforderungen in dieser Hinsicht gestellt werden. Trotzdem reichten die Ausführungen des Soldaten, der selbst zugegeben hat, ein Dienstvergehen begangen zu haben, hier nicht hin, seine schon vom Strafgericht mit Bindungswirkung für das disziplinargerichtliche Verfahren festgestellte Schuldfähigkeit in Frage zu ziehen oder etwa gar ein Handeln im Vollrausch zu behaupten.

27

Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

28

3.

Die Berufung führte nicht zum Erfolg. Die Kammer hat hier mit Recht auf die Höchstmaßnahme erkannt.

29

Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Das gilt im besonderen Maße für einen Diebstahl zum Nachteil von Kameraden, mag er einen einzelnen Kameraden oder eine Gemeinschaftseinrichtung treffen. Wird er nicht sofort aufgeklärt, so löst er Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt in der Regel zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben in der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter erforderlich. Begeht ein nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter einen Kameradendiebstahl, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener. Dementsprechend hat bei ihm nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich insoweit nicht mit der Auffassung der Kammer deckt, für ein derartiges Dienstvergehen die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Besondere Erschwerungsgründe können allerdings eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten (BVerwG Urteil vom 23. Juni 1981 - 2 WD 2/81 -, mit weiteren Nachweisen).

30

Das vorliegende Dienstvergehen wiegt in diesem Sinne besonders schwer. Sowohl die Zahl seiner Pflichtverletzungen und die Hartnäckigkeit, mit der er sie beging, als auch die Art und Weise, in der der Soldat in den einzelnen Fällen gegen seine Pflichten verstieß, machen ihn für die Bundeswehr untragbar. Um sich rechtswidrig Geld zu verschaffen, griff er insgesamt fünfmal auf gemeinschaftliche Kassen und Beträge seiner Kameraden zu und entfaltete dabei erhebliche kriminelle Energie. Er unternahm allein am 11. Juli 1980 vier Anläufe, um Gelder an sich zu bringen. Beim ersten, erfolglos gebliebenen Versuch, an den in der Kassette verwahrten Verkaufserlös heranzukommen, öffnete er den Schreibtisch des S 3-Feldwebels gewaltsam mit einer Schere. Im zweiten Anlauf entwendete er durch unbefugten Gebrauch der hierfür passenden Schlüssel die in dem verschlossenen Stahlschrank aufbewahrte und damit gegen eine Wegnahme besonders gesicherte Kassette. Mit dem Bajonett, das er aus dem Schreibtisch des Hauptfeldwebels Se. mitgenommen hatte, sprengte er die Kassette in seinem Dienstzimmer auf. Da ihm die auf diese Weise erbeuteten 600 DM noch nicht genügten, begab er sich zum dritten Mal in das Dienstzimmer des Hauptfeldwebels Se. und stahl unter unbefugter Benutzung des passenden Schlüssels die in dem verschlossenen Schreibtisch gegen eine Wegnahme besonders gesichert aufbewahrten 20 DM Lottogeld. Schließlich ging er noch zur Registratur, erbrach mit einer Schere einen Schreibtisch und entwendete aus der Kaffeekasse 35 DM. Am 17. Oktober 1980 versuchte er, um wiederum Geld aus der Registratur zu stehlen, zunächst die Tür dieses Raumes mit einem Schraubenzieher zu erbrechen. Als ihm dies nicht gelang, zerschlug er das mindestens 2,10 m über dem Fußboden angebrachte Oberlicht und stieg trotz blutender Verletzungen unter Aufbietung großer körperlicher Gewandtheit in den Raum ein. Dort öffnete er erneut gewaltsam einen Schreibtisch und nahm aus der Kaffeekasse 113 DM sowie aus einem Kuvert die für einen Sammeleinkauf bestimmten 1.974,45 DM mit. Ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft, der unter solch kriminellen Umständen wiederholt das Eigentum seiner Kameraden verletzt, zerstört sein Ansehen und verdient kein Vertrauen mehr. Für ihn ist in der Bundeswehr kein Platz.

31

Milderungsgründe, die hier ein Absehen von der Höchstmaßnahme hätten rechtfertigen können, haben sich weder aus der Tat noch aus der Person des Soldaten ergeben. Eine wirtschaftliche Notlage oder eine psychische Zwangssituation, die den Soldaten hätten veranlassen können, auf die Gelder zuzugreifen, lagen nicht vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des ausreichend besoldeten, ledigen Soldaten waren zwar durch Kreditschulden angespannt; der Soldat dachte aber niemals daran, die gestohlenen Gelder etwa zur Schuldentilgung zu verwenden; er wollte sich damit jeweils "einen schönen Abend machen". Dementsprechend gab er die am 11. Juli 1980 und am 17. Oktober 1980 erbeuteten Beträge - soweit sie ihm nicht am 18. Oktober 1980 wieder abgenommen werden konnten - ebenso wie die Gelder aus den seinen Schulden zugrunde liegenden Darlehen beim Spiel, in Vergnügungsetablissements und mit Prostituierten aus. Er versuchte, sich durch alkoholische Stimulierung und durch finanziell großspuriges Auftreten über seine von ihm seit längerem schon als bedrückend empfundene Unsicherheit und Kontaktarmut insbesondere gegenüber dem weiblichen Geschlecht hinwegzusetzen.

32

Dieser neurotische Hintergrund seines Handelns konnte ihn jedoch nicht entlasten. Gestützt auf das Gutachten des Flottillenarztes Dr. med. Johannes H., das der Sachverständige unter Berücksichtigung einer fünfwöchigen stationären Untersuchung und Beobachtung des Soldaten abgegeben hat, kam der Senat zu der Überzeugung, daß die bei dem Soldaten insoweit zweifellos vorhandene neurotische Fehlentwicklung nicht so beträchtlich war, um beim Begehen der erschwerten Kameradendiebstähle sein Hemmungsvermögen so herabzusetzen, daß er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als jeder andere durch militärische Pflichten gebundene Durchschnittsmensch.

33

Der Soldat kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten durch vorhergehenden Alkoholkonsum berufen.

34

Auf Grund der Angaben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hat der Sachverständige Dr. H. für die Zeit der Wegnahme der Kameradengelder am 11. Juli 1980 einen Blutalkoholwert von 1,4 bis 1,6 Promille, höchstens 1,7 Promille errechnet. Dieser leichte bis mittelgradige Rauschzustand konnte noch keine krankhafte seelische Störung oder Bewußtseinsstörung bewirken und die Fähigkeit des Soldaten, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindern. Davon ist der Senat in Übereinstimmung mit den in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen angesichts der Persönlichkeit des Soldaten und seines Tatverhaltens überzeugt.

35

Für den am 17. Oktober 1980 verübten Diebstahl von Kameradengeldern hat der Sachverständige Dr. H. die alkoholische Beeinflussung des Soldaten nach dessen Angaben in der Berufungshauptverhandlung mit einem Blutalkoholwert von etwa 2,0 bis 2,5 Promille errechnet. Für diesen alkoholisierten Zustand des Soldaten hat er, zwar nicht im Hinblick auf Art und Begehung des pflichtwidrigen Tuns, das zum Abschluß gebracht wurde und dem weitere zweckgerichtete Handlungen gefolgt sind, wohl aber in Verbindung mit der neurotischen Kontakthemmung des Soldaten die Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Gleichwohl kann dies hier nicht zu einer Maßnahmemilderung führen, weil der Soldat die zur verminderten Schuldfähigkeit führenden Umstände selbst zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 63, 141, 142) [BVerwG 27.09.1978 - 2 WD 43/78]. Schon der Antrag seines Disziplinarvorgesetzten vom 22. Januar 1979, ihn von weiterer laufbahnmäßiger Förderung zurückzustellen, sowie die Beurteilung vom 14. Februar 1979 und die im Zusammenhang damit erforderliche Anhörung über ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art hatten dem Soldaten vor Augen geführt, daß er bei übermäßigem Alkoholgenuß die Selbstkontrolle verliere. Der Soldat hatte dies damals als der Wahrheit entsprechend bestätigt und erklärt, daß er, veranlaßt durch persönliche Probleme, häufig übermäßig Alkohol getrunken habe. Er hatte versprochen, sich zu ändern und keinen Anlaß mehr zu Beanstandungen zu geben. Vor allem aber hatte ihm sein Fehlverhalten vom 11. Juli 1980 gezeigt, daß er nach dem Konsum einer bestimmten Menge Alkohol der Versuchung nicht widerstehen kann, sich an Kameradengeldern zu vergreifen, um sich über seine Kontaktschwierigkeiten hinwegzusetzen und sich "einen schönen Tag zu machen". Er hatte nach den Feststellungen der Kammer, denen der Sachverständige Dr. H. allerdings entgegengetreten ist, sogar einen Suizidversuch unternommen, als er sich seines Handelns bewußt geworden war. Jedenfalls konnte er, wie die Zeugen Oberstleutnant K. und Hauptmann M. bekundeten, nach dieser Tat seine Probleme mit seinen Vorgesetzten eingehend erörtern. Dabei versprach er seinen Vorgesetzten abermals, sich künftig zurückzuhalten und derartige Taten nicht zu wiederholen. Er brach aber schon nach drei Monaten sein Wort und gab sich bei der Beförderungsfeier seines Kommandeurs erneut übermäßigem Alkoholkonsum mit der Folge eines weiteren Diebeszuges nach Kameradengeldern hin. Er tat dies sogar, nachdem ihm wegen seines Fehlverhaltens vom 11. Juli 1980 Ende Juli 1980 die Verfügung über die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens und Anfang Oktober 1980 die Anklage im Strafverfahren zugegangen waren. Gerade in dieser Zeit, in der der Soldat genau wußte, daß er unter dem enthemmenden Einfluß von Alkohol bereit und willens war, Straftaten und Dienstpflichtverletzungen zu begehen, hätte man erwarten dürfen, daß er dem Alkohol nicht in unvernünftigem Ausmaß zusprach und die Gefahr heraufbeschwor, weitere strafbare Handlungen und Dienstpflichtwidrigkeiten zu begehen. Es hätte im Gegenteil nahegelegen, daß er alles daransetzen würde, das am 11. Juli 1980 schwer erschütterte Vertrauen seines Dienstherrn und seiner Kameraden, die ihn nicht hatten fallen lassen, zurückzugewinnen.

36

Das Maß der Schuld des Soldaten wird auch nicht etwa durch eine Fürsorgepflichtverletzung seiner Vorgesetzten gemildert. Wie Oberstleutnant K. und Hauptmann M. in der Berufungshauptverhandlung überzeugend und glaubhaft darlegten, haben sie vielmehr nach der Tat vom 11. Juli 1980 alles in ihrer Kraft Stehende unternommen, um dem Soldaten die Folgen seines Tuns zu erleichtern und die Ursachen seines Versagens zu bekämpfen. Beide Zeugen haben ein ausführliches Gespräch mit dem Soldaten geführt, Oberstleutnant K. hat eine sehr günstige dienstliche Stellungnahme über ihn für das Strafverfahren und für das disziplinargerichtliche Verfahren angefertigt, und Hauptmann M. hat dem Soldaten, um ihn aus seinen finanziellen Schwierigkeiten zu lösen, eine Umschuldung vermittelt. Wie wenig etwa ein Verbot genutzt hätte, das Dienstgebäude außerhalb des Dienstes zu betreten, beweist die Tatsache, daß der Soldat sich selbst durch verschlossene Behältnisse und durch einen abgesperrten Raum nicht von seinen Diebeszügen abhalten ließ. Auf Grund der Aussagen der Zeugen Oberstleutnant K. und Hauptmann M. in der Berufungshauptverhandlung ist der Senat zudem davon überzeugt, daß es nicht eine dienstliche Überforderung als Materialnachweisunteroffizier und S 4-Feldwebel beim Verteidigungskreiskommando 114 war, die den Soldaten veranlaßte, übermäßig dem Alkohol zuzusprechen, sondern daß die Ursache hierfür in der von dem Soldaten als belastend empfundenen Kontakthemmung zu suchen war.

37

Das wiederholte Bestehlen von Kameraden schließt es ferner aus, von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Versagen des Soldaten in einer außergewöhnlichen Lebenssituation zu sprechen. Es beweist im Gegenteil dessen Labilität und Unzuverlässigkeit, die bereits in seiner Beurteilung vom 14. Februar 1979 gerügt wurden und die dazu führten, daß ihm eine weitere laufbahnmäßige Förderung versagt blieb. Selbst die dienstlichen Leistungen des Soldaten waren ausweislich seiner Beurteilungen rückläufig. Laut dem Zeugnis seines Disziplinarvorgesetzten genügten sie allerdings bis zum Verbot der Ausübung des Dienstes den Anforderungen, die an Soldaten in dieser Verwendung gestellt werden.

38

Vorbehaltlos zugunsten des Soldaten spricht lediglich, daß er sich zu seinen Taten bekannt hat, daß er seine Fehler eingesehen und den angerichteten Schaden - zum Teil mit Hilfe seiner Eltern - wiedergutgemacht hat. Diese allein in der Person des Soldaten liegenden Gründe vermögen es jedoch nicht, ausnahmsweise eine Milderung der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hier verwirkten Maßnahmen der Art nach zu rechtfertigen.

39

Ist ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbarer Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf sein berufliches Fortkommen oder auf seine Familie, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Falle liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten auch seine berufliche Zukunft aufs Spiel setzt (vgl. BVerwGE 43, 97, 99) [BVerwG 10.06.1970 - II D 26/69].

40

Der Umstand, daß der Soldat die Kameradendiebstähle im Zustand alkoholbedingter Enthemmung - begangen hat, hat die Kammer veranlaßt, einen minder schweren Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO anzunehmen, der es zuläßt, ihm den herabgesetzten Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen. Diese Entscheidung konnte der Senat wegen des auch im Disziplinarrecht geltenden Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO) nicht zum Nachteil des Soldaten ändern. Ihm einen höheren Reservedienstgrad zu belassen, bestand kein Grund.

41

Die in der Person des Soldaten festzustellenden Milderungsgründe hat die Kammer zutreffend gewürdigt, als sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten bewilligt hat. Eine Überprüfung dieses Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Soldaten verbot sich schon deshalb, weil der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies nicht beantragt hat (§ 110 Abs. 3 WDO). Andererseits bestand auch kein Grund, die Dauer der Bewilligung schon jetzt zu verlängern.

42

4.

Die Berufung des Soldaten war daher mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Denecke
Fritzke