Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1983, Az.: BVerwG 2 WD 40/82
Entziehung der Verpflichtung zum Wehrdienst; Fahnenflucht als Dienstvergehen; Auswanderung nach Kenia durch einen Soldaten; Unerlaubte Abwesenheit von der Truppe als Dienstvergehen; Gefährdung der Disziplin der Wehrpflichtigen; Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Truppe; Kernbereich der Treuepflicht eines Soldaten; Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 40/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 26.08.1982 - AZ: 2 VL 15/82
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberfeldapotheker Reinike,
Hauptfeldwebel Lampe als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 26. August 1982 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat verließ die Realschule mit dem Zeugnis der mittleren Reife. Eine Lehre als Landschaftsgärtner schloß er am 21. September 1976 erfolgreich ab. Anschließend war er im erlernten Beruf bei seiner Lehrfirma tätig.
Zum 3. Januar 1977 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er am 16. Juni 1977 mit der Urkunde vom selben Tage als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht Jahre bis zum 31. Dezember 1984 festgesetzt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 19. Februar 1981 zum Feldwebel ernannt. Als Richtkreisunteroffizier, Richtkreisfeldwebel und Truppführer sowie als Radarfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt, erhielt er befriedigende Beurteilungen. Wegen des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfalls wurde er zunächst zur Dienstleistung bei der Stabskompanie/Panzerbrigade ... abgestellt und dann zur .../Feldartilleriebataillon ... versetzt.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen, von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, keine den Soldaten betreffenden Eintragungen über Strafen und Maßregelungen auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten betrugen in der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zuletzt monatlich rund 2.150 DM brutto.
Die am 16. Januar 1981 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe des Soldaten ist seit dem 4. Januar 1983 rechtskräftig geschieden. Unterhaltsverpflichtungen sind dem Soldaten daraus nicht erwachsen. Er beabsichtigt, sich im März 1983 wiederzuverheiraten. Seine zukünftige Ehefrau hat zwei bei ihr lebende Kinder aus ihrer ersten Ehe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Ein Darlehen von noch 5.000 DM soll in Kürze getilgt werden.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im März 1982 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht - Schöffengericht - L. verurteilte ihn am 2. Juni 1982 - L. - wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt; dem Soldaten wurde zur Auflage gemacht, fortan seinen Dienst bei der Bundeswehr ordnungsmäßig abzuleisten sowie einen Betrag von 500 DM als Buße an das Soldatenhilfswerk in monatlichen Raten von 100 DM zu zahlen. Die Buße hat der Soldat bezahlt.
In dem wegen desselben Vorfalls rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 26. August 1982 eines Dienstvergehens schuldig. Sie verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, beließ ihm für das Reserveverhältnis den Dienstgrad eines Unteroffiziers und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten. Ihrer Entscheidung legte sie die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO als bindend erachteten Feststellungen des Strafurteils sowie ergänzende eigene Feststellungen zugrunde:
Der zu dieser Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebende Soldat hatte am 18. Februar 1982 einen Darlehensbetrag von 12.000 DM angewiesen erhalten und bar abgehoben. Er entschloß sich an diesem Tage, die Bundesrepublik Deutschland für immer zu verlassen und nach Kenia auszuwandern, nachdem er erfahren hatte, daß dort die Einreise ohne Visum möglich sei. Noch am 18. Februar 1982 kaufte er in einem K. Reisebüro einen Flugschein für Hin- und Rückflug, da dieser zu einem Sondertarif preisgünstiger abgegeben wurde als ein Einzelflug nach Normaltarif. Am 19. Februar, einem Freitag, leistete er normal und unauffällig Dienst, Am Sonntag, dem 21. Februar 1982, fuhr er unter Mitnahme des übrigen Bargeldes mit seinem Pkw nach F., stellte diesen auf einem Öffentlichen Parkplatz in der Nähe des Hauptbahnhofs ab und fuhr mit einem Taxi zum Flughafen. Von dort flog er abends nach Nairobi (Kenia). Den Rückflugschein warf er dort fort. Er wußte, daß er nach Ablauf der zu Karneval gewährten Dienstbefreiung am 24. Februar 1982 seinen Dienst wieder aufzunehmen hatte, blieb jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus in Kenia, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Er bemühte sich in Nairobi mit Erfolg um eine Arbeitsstelle, die ihm für den 1. Juli 1982 zugesagt wurde. In einem Brief vom 29. März 1982 teilte er seinem Bataillonskommandeur mit, daß dienstliche Oberforderung und familiäre Schwierigkeiten ihn veranlaßt hätten, Fahnenflucht zu begehen. Er habe eine höllische Angst davor, für etwas bestraft zu werden, wofür er nichts könne. Er wolle in Kenia ein neues Leben beginnen. Der Vater des Soldaten, an den dieser ebenfalls geschrieben hatte, schickte ihm einen Flugschein für Hin- und Rückflug Nairobi - Zürich - Nairobi und bat um eine Unterredung. Diese fand am 18. April 1982 auf dem Flughafen in Zürich statt und führte dazu, daß der Soldat sich am 19. April 1982 bei seiner Einheit in L. meldete.
Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschärfte Vorgesetztenhaftung (§ 10 Abs. 1 SG) des Soldaten aus:
Unerlaubte Abwesenheit von der Truppe, zumal in der strafrechtlichen Form der Fahnenflucht, stelle für einen Soldaten auf Zeit ein äußerst schweres Dienstvergehen dar. Ein solches Fehlverhalten sei geeignet, die Disziplin der Wehrpflichtigen zu untergraben, dienstunwillige Soldaten zur Nachahmung anzureizen und damit insgesamt die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Truppe zu beeinträchtigen. Ein Zeitsoldat, der sich durch Fahnenflucht für immer der freiwillig übernommenen Dienstverpflichtung zu entziehen suche, verstoße gegen den Kernbereich seiner Treuepflicht und zerstöre die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unabdingbare Vertrauensgrundlage. Fahnenflucht, insbesondere wenn sie zu einer Abwesenheit von so langer Dauer führe, könne daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen geahndet werden.
Von dieser Maßnahme könne ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe dies rechtfertigten. Derartige Milderungsgründe seien weder in der vom Soldaten behaupteten dienstlichen Oberforderung noch in seiner familiären Situation zu finden gewesen. Er sei objektiv durch seine Ausbildung zum Radarfeldwebel, mit der er sich einverstanden erklärt und die er nicht als schwierig empfunden habe, ebensowenig überfordert gewesen wie mit der ihm zusätzlich übertragenen Vorbereitung der Material- und Fahrzeugüberprüfung. Wenn diese Dienste für ihn ungewohnt gewesen seien, sei ihm gleichwohl die sich nur auf einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen erstreckende vorübergehende Mehrbelastung zuzumuten gewesen, zumal ihm Hilfskräfte zur Verfügung gestellt worden seien. Im übrigen müsse von einem Portepee-Unteroffizier erwartet werden, daß er sich melde, wenn er mit dienstlichen Problemen nicht fertig werde. Das habe der Soldat nicht getan.
Die vom Soldaten behauptete starke Nervosität habe jedenfalls keinen die Schuldfähigkeit mindernden Krankheitswert. Der Soldat habe weder einen Nervenarzt aufgesucht, noch sei er auf Veranlassung seiner Vorgesetzten vom Truppenarzt zu einem solchen geschickt worden. Es seien auch keine krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der etwas verworrene Inhalt eines Briefes, den er seiner Ehefrau im Herbst 1981 anläßlich einer Fahrt nach Frankreich hinterlassen habe, möge auf eine augenblickliche starke Erregung zurückzuführen gewesen sein. Nach dem in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck sei der Soldat zwar sensibel, er habe aber ruhig und gelassen Rede und Antwort gestanden. Auch sein eheliches Verhältnis habe zur Tatzeit keine so schwerwiegenden Probleme geboten, daß sie sein Verhalten verständlich machen könnten. Die Trennung von seiner Ehefrau habe schon mehrere Wochen zurückgelegen, und da sie die Wohnung verlassen habe, habe er ihr nicht dauernd begegnen müssen. Es sei außerdem bereits ein Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbart gewesen, um über die Scheidung zu sprechen. Daß dem Soldaten die Trennung besonders nahe gegangen wäre, könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er inzwischen mit einer anderen Frau zusammenlebe, obwohl seine Ehe noch nicht einmal geschieden sei. Ebenso könne die Trennung der Eltern im Frühjahr 1981 nicht bewirkt haben, daß er überstürzt in die Ehe mit der wesentlich älteren Frau geschlittert sei.
Es könne auch nicht von einer Kurzschlußhandlung gesprochen werden. Vielmehr sehe alles nach einer sorgfältig geplanten Aktion aus. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, daß der Soldat das Darlehen zur Beschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung aufgenommen habe. Dagegen spreche, daß er sofort den gesamten Darlehensbetrag abgehoben habe. Er habe zwar noch am selben Tag in einem K. Reisebüro den Flugschein gekauft, habe aber am folgenden Tag normal und unauffällig seinen Dienst geleistet und sei erst drei Tage nach Erhalt des Geldes nach Kenia abgeflogen. Das spreche gegen ein überstürztes Handeln. Der Soldat habe sich in Kenia von vornherein auf einen längeren Aufenthalt eingerichtet. Er habe den Rückflugschein fortgeworfen und sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Er sei zur Zeit seines Schreibens an den Bataillonskommandeur auch noch fest entschlossen gewesen, dauernd in Kenia zu bleiben und nicht zur Truppe zurückzukehren, obwohl er inzwischen Zeit genug gehabt habe, über seine Lage und die Konsequenzen seines Verhaltens nachzudenken. Seine schließliche Rückkehr nach fast zwei Monaten sei weniger auf einen eigenen Sinneswandel als auf die Bemühungen seines Vaters zurückzuführen. Die Kammer habe sich deshalb nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Fahnenflucht in erster Linie durch dienstliche und eheliche Probleme verursacht worden sei. Vielmehr sehe alles mehr nach Abenteuerlust und Aussteigermentalität aus. Dafür spreche auch sein Brief vom 29. März 1982 mit den Redewendungen, er sei ausgebrochen, weil er sich vorgekommen sei wie in einem Gefängnis ohne Mauern, und daß er sich durch die Armee in seiner Persönlichkeit sehr stark eingeengt fühle. Nach den Bekundungen seiner Ehefrau habe er wohl manchmal das Gefühl gehabt, etwas zu verpassen. Mangelnde Reife und utopisches Denken, die seinen Entschluß gefördert haben mögen, seien nicht geeignet, das Fehlverhalten entscheidend milder zu beurteilen.
Auch aus seiner Persönlichkeitsentwicklung seien mildernde Umstände nicht herzuleiten. Er sei in ordentlichen familiären Verhältnissen aufgewachsen, habe eine gute Ausbildung genossen und stehe zumindest zu seinem Vater und seiner Schwester in guter Beziehung. Auch die voraussichtliche Entwicklung der Lebensumstände des Soldaten könne bei der Maßnahmebemessung nicht außer Betracht bleiben. Da er, obwohl noch nicht geschieden, bereits wieder mit einer anderen Frau zusammenlebe, die ebenfalls noch verheiratet sei und in Scheidung lebe, also offenbar selbst eheliche Probleme habe, sei es nicht unwahrscheinlich, daß es auch in der neuen Partnerschaft Schwierigkeiten geben werde. Hinzu komme, daß der Soldat wegen der Schwere des Dienstvergehens selbst bei Annahme mildernder Umstände keinesfalls aktiver Unteroffizier bleiben könne. Er müsse also im Fall seiner Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad mit der Rechtskraft des Urteils wahrscheinlich erneut versetzt werden. Damit sei eine nochmalige Veränderung seiner dienstlichen und persönlichen Lebensumstände verbunden. Wie er darauf reagieren werde und vor allem bei seiner Sensibilität mit einer Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad fertig werden würde, sei nicht abzusehen.
Das Dienstvergehen habe andererseits als minder schwerer Fall angesehen werden können. Immerhin sei nicht auszuschließen, daß der Soldat sich nach der Kommandierung zur .../Panzerartileriebataillon ... im Hinblick auf die ihm zusätzlich erteilten Aufträge subjektiv überfordert gefühlt habe. Dabei mögen mangelnde Reife und seine persönlichen Probleme eine Rolle gespielt haben. Auch habe seine bisher tadelfreie Führung berücksichtigt werden können. Ihm habe deshalb für das Reserveverhältnis der Dienstgrad eines Unteroffiziers belassen werden können.
Der Soldat sei eines Unterhaltsbeitrages sowohl bedürftig als auch nicht unwürdig. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage werde es schwierig für den Soldaten sein, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden. Seine über fünf Dienstjahre einwandfreie Führung und die im großen und ganzen befriedigenden Leistungen ließen ihn einer Unterstützung auch nicht unwürdig erscheinen. Im Hinblick darauf, daß er keinerlei Unterhaltsverpflichtungen habe und seine Schulden weitgehend gedeckt seien, er auch zumindest vorübergehend im väterlichen Geschäft arbeiten könne, erscheine ein Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten angemessen und ausreichend.
Gegen dieses ihm am 13. September 1982 zugestellte Urteil hat der Soldat mit einem am 27. September 1982 bei der Truppendienstkammer eingegangenen Schreiben vom 25. September 1982 Berufung eingelegt und beantragt,
ihn im Dienst zu belassen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Es sei widersprüchlich, wenn in der Urteilsbegründung ihm einerseits bescheinigt werde, daß er seinen Dienst fünf Jahre lang ohne aufzufallen verrichtet habe, ihm andererseits aber Abenteuerlust und Aussteigermentalität unterstellt werde. Was er getan habe, sei aus den Schwierigkeiten mit seiner Frau heraus entstanden. Nachdem er dieser die Führung einer offenen Ehe zunächst angeboten, dann aber gebeten habe, davon Abstand zu nehmen, sei seine Frau auf diesen letzteren Wunsch nicht eingegagen und habe später ein Verhältnis mit einem jüngeren Stabsunteroffizier begonnen. Er selbst habe sehr an seiner Frau gehangen und keine Neigung gehabt, sich eine Freundin zu suchen.
Er habe keine Scheidung gewollt. Deshalb habe ihn die Zeit der Trennung moralisch vollkommen zu Boden gedrückt. Als sie am 18. Februar abends angerufen habe, habe sie etwas von Scheidung und Anwalt gesagt. Er habe aber nicht hingehört und nur ja gesagt, weil er ihre Stimme nicht habe ertragen können. Sie habe zu diesem Zeitpunkt stark angetrunken und aggressiv gewirkt. Er habe deshalb schnell die Wohnung verlassen, als sie ihren Besuch angekündigt habe. Das Urteil schildere seine Frau selbst als flatterhaft und labil, weil sie schon zwei gescheiterte Ehen hinter sich habe. Bei ihrer Aussage vor Gericht sei sie aber als gestandene Person behandelt worden. Die Annahme, daß die neue Verbindung wiederum zu Schwierigkeiten führen werde, entbehre jeglicher Grundlage, da die Kammer seine zukünftige Frau gar nicht kenne und keinen Einblick in deren Verhältnisse habe.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn der Soldat greift die Tat- und Schuldfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Kammer nicht an und wendet sich nur gegen die Verurteilung zur Höchstmaßnahme. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob diese Maßnahme dem von der Kammer festgestellten Dienstvergehen angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als begründet.
Zutreffend hat die Kammer die Fahnenflucht eines Zeitsoldaten, noch dazu eines Portepee-Unteroffiziers, als so schweres Dienstvergehen angesehen, daß regelmäßig die Höchstmaßname verwirkt ist. Wer als Soldat in Vorgesetztenstellung sich in dieser Weise über die freiwillig übernommene Dienstpflicht hinwegsetzt, zerstört damit im Regelfälle nicht nur die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage, er gibt auch seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel. Wehrunwillige Wehrpflichtige können sich dadurch zu einer Nachahmung derartigen Fehlverhaltens angeregt sehen. Von der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen Höchstmaßnahme kann daher nur abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe festzustellen sind. Im Gegensatz zur Kammer hat der Senat hier solche Milderungsgründe gesehen.
Mit Recht hat sich der Soldat in der Berufungsbegründung dagegen gewandt, daß die Kammer erkennbar in ihren Maßnahmebemessungserwägungen eine ungünstige Prognose für die neue Verbindung des Soldaten hat einfließen lassen, obwohl sie mangels Kenntnis der neuen Partnerin des Soldaten außerstande gewesen sein dürfte, darüber zu befinden. Diese Prognose hat die Kammer daher zu Unrecht zum Nachteil des Soldaten verwandt. Wohl aber konnte erschwerend berücksichtigt werden, daß der Soldat nach seiner Fahnenflucht fast acht Wochen der Truppe ferngeblieben ist.
Diesem Erschwerungsgrund standen jedoch gewichtige Milderungsgründe gegenüber. Eine psychische Ausnahmesituation des Soldaten zur Zeit seiner Fahnenflucht war nicht zu verkennen. Zu dieser Situation haben gleichermaßen die Entwicklung des Soldaten, seine Persönlichkeitsstruktur und äußere Umstände beigetragen.
Der Soldat ist in einem Elternhaus groß geworden, das von erheblichen Spannungen zwischen seinen Eltern gekennzeichnet war. Seine Mutter hatte schon sehr frühzeitig ihren Mann zu verlassen beabsichtigt, sah sich daran jedoch durch die zur Geburt des Soldaten führende Schwangerschaft gehindert. Dies hat offenbar dazu geführt, daß sie den Soldaten nicht nur wenig Liebe hat spüren lassen, sondern daß er als Prügelknabe herhalten mußte und auch in Fällen bestraft wurde, in denen er sich nicht schuldig fühlen konnte. Aus dieser wenig harmonischen Beziehung zu seiner Mutter haben sich nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen, Frau Privatdozentin Medizinaldirektorin Dr. B., neurotische Störungen bei dem Soldaten entwickelt. Diese gestörte Mutterbeziehung war entgegen der Ansicht der Kammer auch durchaus mitursächlich dafür, daß der Soldat eine um 15 Jahre ältere Frau heiratete, obwohl ihm von seiner Familie von dieser Verbindung entschieden abgeraten wurde. Einer solchen Feststellung steht die Tatsache nicht entgegen, daß er diese Frau bereits 1979 kennenlernte, die Ehe seiner Eltern endgültig aber erst 1980 zerbrach. Nicht das endgültige Scheitern dieser Ehe seiner Eltern, sondern die von Anfang an gestörte Beziehung zu seiner Mutter war mitursächlich für diese Heirat.
Auch die Persönlichkeitsstruktur des Soldaten hat mit zu seinem Fehlverhalten geführt. Er ist nach dem Urteil der Sachverständigen extrem introvertiert, kontaktarm und gehemmt. Seine Introversion und seine Kontaktarmut haben dazu geführt, daß er an der einmal eingegangenen Bindung an seine Frau auch dann fast verzweifelt festhielt, als die Unverträglichkeit ihrer Charaktere längst offenbar geworden und das Scheitern der Ehe nicht mehr zu vermeiden war. Seine Gehemmtheit hinderte ihn zugleich daran, die sich ständig steigernden Spannungen, die zum Teil auch aus Demütigungen durch seine Ehefrau resultierten, abzubauen, "Dampf abzulassen". Vielmehr staute sich der aus diesen Belastungen resultierende Aggressionsdruck, bis er sich schließlich in der Fahnenflucht entlud.
Zu Unrecht hat die Kammer auch der dienstlichen Belastung des Soldaten keinerlei Bedeutung beigemessen. In den letzten Beurteilungen ist dem Soldaten übereinstimmend bescheinigt worden, daß ihm Improvisation und Arbeiten unter Zeitdruck oder anderen ungünstigen Bedingungen nicht liegen, er unter diesen Voraussetzungen brauchbare Arbeitsergebnisse oft nur unter Mithilfe von Kameraden und Vorgesetzten erzielt. Nimmt man die ihm ebenfalls bescheinigte Gewissenhaftigkeit und das Bestreben, übertragene Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten zu erledigen, hinzu, so erscheint durchaus verständlich, wenn er seinem Kommandeur schreibt, er sei mit den ihm übertragenen verschiedenen dienstlichen Aufgaben neben seiner Ausbildung zum Radarfeldwebel nicht fertig geworden und habe befürchtet, bestraft zu werden, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledige. Diese "höllische Angst", für etwas bestraft zu werden, wofür er nichts könne, ist ebenfalls auf Kindheitserlebnisse zurückzuführen. Der Soldat mag objektiv mit der Vorbereitung der seinem Trupp zugeteilten Fahrzeuge und des zu seinem Trupp gehörenden Gerätes für eine vorgesehene Überprüfung nicht überfordert gewesen sein. Daß er sich überfordert fühlen konnte, haben ihm auch seine Vorgesetzten bescheinigt. Hinzu kam, daß die zunehmenden ehelichen Schwierigkeiten des Soldaten bei dessen Persönlichkeitsstruktur zu einer Minderung seiner Belastbarkeit führten. Nach dem Urteil der Sachverständigen haben letztlich dadurch die dienstlichen Belastungen für den Soldaten Gewicht erhalten.
Zu Unrecht hat die Kammer Auswirkungen der ehelichen Situation des Soldaten auf sein Fehlverhalten mit der Begründung verneint, immerhin sei die Ehefrau ja schon seit einigen Wochen aus der Wohnung ausgezogen gewesen, und es habe sogar ein Termin bei einem Rechtsanwalt zur Besprechung der Scheidungsmodalitäten unmittelbar bevorgestanden. Gerade weil der Soldat einerseits an dieser Bindung festhalten, andererseits gegenüber seiner Familie den damit begangenen Irrtum nicht eingestehen wollte, mußte es für ihn als Schock wirken, als ihm seine Ehefrau den bevorstehenden Termin bei dem Rechtsanwalt mitteilte. Für ihn wurde damit die Unausweichlichkeit der Trennung deutlich. Ebenso ist es unverständlich, wenn die Kammer aus dem Umstand, daß der Soldat - Monate danach - sich einer anderen Frau zuwandte, den Schluß zieht, die Trennung von seiner Ehefrau könne ihm nicht sehr nahe gegangen sein.
Die durch die eheliche Situation und die subjektiv empfundene dienstliche Überlastung entstandene innere Spannung des Soldaten entlud sich schließlich in einer Kurzschlußhandlung, die an sich nach der Ansicht der Sachverständigen, der der Senat auch insoweit gefolgt ist, im Gegensatz zur Persönlichkeit des Soldaten steht. Bei seiner gehemmten Persönlichkeit hatte sich die Spannung bis zur Unerträglichkeit gesteigert, so daß ein geringfügiger Auslöser dann zu einer Fehlreaktion genügte. Der zur Fahnenflucht führende Motivationsprozeß des Soldaten war in erheblichem Umfang von pathologischen Faktoren mitbestimmt. Eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und damit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB war danach dem Soldaten für die Fahnenflucht zuzubilligen.
Im Gegensatz zur Ansicht der Kammer hat der Senat nicht feststellen können, daß der Soldat bei seiner Flucht planmäßig vorgegangen ist. Abgesehen davon, daß dies in der von der Sachverständigen überzeugend dargelegten psychischen Situation des Soldaten auszuschließen war, hat der Senat keinen Anhalt dafür gefunden, daß der Soldat etwa von vornherein das Darlehen beantragt hatte, um Mittel für eine Flucht zu bekommen. Der Umstand, daß schließlich die Ehefrau die eheliche Wohnung und deren Einrichtung übernahm, der Soldat sich also für seine Bedürfnisse eine Wohnungseinrichtung beschaffen mußte, läßt die Einlassung des Soldaten glaubhafterscheinen, er habe das Darlehen für diesen Zweck beantragt. Die Zusage des Darlehens kann vielmehr dem Soldaten nun plötzlich Fluchtmöglichkeiten eröffnet und damit gerade seine Kurzschlußreaktion ausgelöst haben. Daß er diesen plötzlichen Entschluß zur Flucht dann nach dem sofortigen Kauf des Flugscheines erst drei Tage später ausführte, steht der Annahme unüberlegten Handelns nicht entgegen. Die Spannung, die sich in der Flucht entlud, hielt zumindest bis zu deren Verwirklichung an. Auch insoweit stimmt die Auffassung des Senats mit dem Gutachten der Sachverständigen überein.
Der Senat hat auch den Brief des Soldaten an seinen Kommandeur anders als die Kammer gewertet. Dieser Brief war nicht nur ein Versuch, gegenüber dem von ihm offenbar geschätzten Kommandeur sein Verhalten zu erklären und zu rechtfertigen, er stellte zugleich auch einen Hilferuf dar. Zwar läßt der Wortlaut des Briefes zunächst darauf schließen, daß der Soldat von der Bundeswehr "die Nase voll" hatte. In Wirklichkeit hoffte er aber, daß dieser oder der gleichzeitig an seinen Vater geschriebene Brief ihm eine Brücke zur Rückkehr bauen könnten. Er hat diese Möglichkeit auch sofort ergriffen, als sein Vater ihm auf seinen Brief hin einen Hin- und Rückflugschein für die Strecke Nairobi-Zürich schickte und ein Treffen in Zürich vorschlug. Als dieses Treffen dann zustandekam, hat der Soldat von der ihm durch seinen Vater eingeräumten Möglichkeit, nach Nairobi zurückzufliegen, keinen Gebrauch gemacht, sondern ist in die Bundesrepublik zurückgekehrt und hat sich der Truppe und den Strafverfolgungsbehörden gestellt. Auch das spricht dafür, daß der Soldat nicht, wie er seinem Kommandeur schrieb, in Nairobi endlich das von ihm ersehnte Leben gefunden hatte und an eine Rückkehr nicht dachte. Ebenso geht es nicht an, dem Soldaten anzulasten, er sei ja nicht freiwillig, sondern erst auf die Veranlassung seines Vaters zurückgekehrt. Sein Vater hatte ihm mit der Obersendung eines Hin- und Rückflugscheines bewußt die Möglichkeit gelassen, sich frei darüber zu entscheiden, ob er in Kenia bleiben oder in die Bundesrepublik zurückkehren wollte. Die Rückkehr des Soldaten muß unter diesen Umständen trotz des Engagements seines Vaters als freiwillig bezeichnet werden. Er hat sich, soweit es dessen bedurfte, durch seinen Vater überzeugen, aber nicht zwingen lassen.
Der Umstand, daß sich mit der Flucht des Soldaten der in ihm entstandene Aggressionsstau weitgehend abgebaut hatte und er in der Folgezeit in seiner Steuerungsfähigkeit weniger eingeschränkt war als bei der Flucht selbst, konnte nicht dazu führen, dem Soldaten verminderte Schuldfähigkeit für das Dienstvergehen zu versagen. Gerade seine panische Angst vor Bestrafung erschwerte es ihm auch in der Folgezeit erheblich, ohne fremde Hilfe einen Ausweg aus seiner Situation zu finden und sich der unvermeidlichen Bestrafung zu stellen.
Insgesamt erschien dem Senat die Schuld des Soldaten so erheblich gemindert, daß von der Höchstmaßnahme abgesehen werden konnte. Außergewöhnliche psychische Situationen haben die Wehrdienstsenate wiederholt in dieser Weise zugunsten des betroffenen Soldaten berücksichtigt (BDH Urteil vom 18. Januar 1967 - 1 WD 35/66 -; BVerwG Urteile vom 9. Juli 1969 - 2 WD 17/69 -, vom 13. Mai 1980 - 2 WD 6/80 - und vom 17. Dezember 1980 - 2 WD 61/80).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und das gleichwohl verbleibende Maß der Schuld erforderten allerdings die nach der Entfernung aus dem Dienstverhältnis schwerste Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung. Dabei war die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unausweichlich; denn der Soldat hat sich mit seinem Fehlverhalten als Vorgesetzte disqualifiziert. Wer als Vorgesetzter ein derart schlechtes Beispiel gibt, kann nicht länger die Autorität beanspruchen, die für eine Vorgesetztenstellung unverzichtbar ist. Die persönliche Situation des Soldaten, insbesondere seine bevorstehende Eheschließung mit einer Frau mit zwei Kindern und die daraus resultierende wirtschaftliche Belastung erlaubte es aber, ihm den höchsten Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen.
4.
Da mit der Milderung des angefochtenen Urteils der Soldat das Ziel seiner Berufung erreicht hat, waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens und nach § 132 Abs. 4 WDO die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Knackstedt
Hacker
Reinike
Lampe