Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 222.89
Wiedereinsetzungsgrund; Postzustellung; Beschwerdeschrift; Unzulängliche Adressierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 222.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 23.10.1985 - AZ: 3 K 80 G.504
- VGH Bayern - 22.02.1989 - AZ: 21 BZ 86.30226
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1990, 378-379
- DÖV 1990, 1073 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1991, 114-115
- MDR 1990, 593
- NJW 1990, 1747
Amtlicher Leitsatz
Leitet die Post eine Beschwerdeschrift fehl, weil sie unzulänglich adressiert ist, so ist das kein Wiedereinsetzungsgrund.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1989 wird unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist wegen Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Die Beschwerdefrist hatte mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 29. März 1989 begonnen und endete am 2. Mai 1989 (der 29. und 30. April fielen auf einen Samstag und Sonntag, der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag). Die am 9. Mai 1989 beim Berufungsgericht eingegangene Beschwerde ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingelegt worden.
Die vom Kläger gemäß § 60 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, wenn ihm deren Einhaltung also zumutbar war (Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <254>[BVerwG 27.02.1976 - IV C 74/74]; Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 CB 14.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 125). So liegt es hier. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, denn sein Prozeßbevollmächtigter hat nicht in ausreichendem Maße für den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift Sorge getragen, und der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO - auch in Asylstreitsachen - zurechnen lassen (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120; BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). Der verspätete Eingang der am 27. April 1989 zur Post gegebenen Beschwerde beruht darauf, daß sie unzulänglich adressiert war. Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO die richtige Anschrift für die Einlegung der Beschwerde ausdrücklich angegeben war, nämlich "Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23 (Briefanschrift: 8000 München 34, Postfach 340148)", trägt das am 27. April 1989 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers versandte Kuvert lediglich die Aufschrift "An den BayVGH, Abholfach, 8000 München", wobei, was nicht klar ersichtlich ist, die Nummer des Zustellpostamtes fehlt oder - wie der beschließende Senat unterstellt - mit "35" angegeben ist. Die Anschrift ist ähnlich ungenau wie diejenige im Kopf der vom Klägervertreter gefertigten Beschwerdeschrift, die dort lautet "An den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Abholfach MÜNCHEN". Die abgekürzte Adressierung auf dem Briefumschlag war nicht geeignet, um den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die die Voraussetzung für eine zeitgerechte Beförderung bilden. Aus diesem Grund konnte der richtige Adressat auch nicht sogleich ermittelt werden: Auf dem Umschlag ist zunächst, ersichtlich von einem Bediensteten der Deutschen Bundespost, "Prielmayerstr. 5" ergänzt worden, wo in 8000 München 35 nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München und der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihren Sitz haben. Dort ist wahrscheinlich später die Abkürzung "BayVGH" durchstrichen und in "Bayerischen Verwaltungsgerichtshof" ausgeschrieben und die Ortsangabe München um das richtige Postamt "34" ergänzt worden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Urteil vom 13. September 1988 - BVerwG 6 C 1.88 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 159) zugrundeliegenden, in dem die Widerspruchsfrist trotz vollständiger Bezeichnung der Widerspruchsbehörde und richtiger Angabe des Postzustellbezirks wegen einer unrichtigen Straßenangabe (Rheinland- statt Rheinstahlstr.) versäumt worden war.
Unter den hier vorliegenden Umständen kann auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben und ihrer dieser Bedeutung entsprechenden Bekanntheit jedenfalls in einer Großstadt wie München nicht davon ausgegangen werden, daß auch unvollständig an sie adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugehen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1 [BGH 30.09.1968 - II ZB 1/68]). Vielmehr rechtfertigen auf derart unzureichender Adressierung beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung, wenn sie unverhältnismäßig lang sind oder auf dem (Mit)Verschulden Dritter etwa im Bereich der Post oder der Gerichtsbarkeit beruhen, denn grundsätzlich kann derjenige, der das Risiko falscher oder unvollständiger Adressierung schuldhaft übernimmt, sich nicht darauf berufen, ein späteres Verhalten eines Dritten sei für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132, BAG, Urteil vom 2. Juni 1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier ist nicht ersichtlich, daß ein Fehlverhalten von dritter Seite die durch die unvollständige Adressierung verursachte lange Postlaufzeit bewirkt oder noch weiter verlängert hätte, daß also ein Irrläufer schon gar nicht hätte entstehen dürfen oder doch an einem - um einen Feiertag verlängerten - Wochenende vor Fristende noch auf den richtigen Weg hätte gebracht werden müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte angesichts der - jedenfalls aus der Sicht des normalen Postbetriebs - keineswegs allgemein bekannten Abkürzung für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Verbindung mit der fehlenden Postfachangabe und der unrichtigen Postamtsnummer nicht erwarten, daß sein Fehlverhalten rechtzeitig in den wenigen Tagen bis zum 2. Mai durch die mit der Beförderung betrauten Dienststellen der Post ausgeglichen werde. Die besondere Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt, daß er die ausreichende Adressierung der auslaufenden Schriftsätze überwacht und dadurch sicherstellt, daß von seiner Seite das Erforderliche für deren rechtzeitigen Zugang geschehen ist. Hierzu werden im Wiedereinsetzungsantrag keine Tatsachen vorgetragen, die ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ausgeschlossen erscheinen lassen. Der Klägervertreter hat lediglich geltend gemacht, die von ihm verwendete Anschrift weiche zwar von der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen ab, sei aber nicht falsch und auch nicht ungebräuchlich.
Da Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, mußte die Beschwerde als verspätet mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO verworfen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Bonk