Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1968, Az.: II ZB 1/68
Bezeichnung Schifffahrtsobergericht für das Berufungsgericht in Binnenschifffahrtssachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fehlleitung einer an das Schiffahrtsobergericht adressierten Berufungsschrift durch die Post auf Grund Unkenntnis eines Gerichts dieses Namens als Wiedereinsetzungsgrund; Führung der Bezeichnung "Schifffahrtsobergericht" durch ein Oberlandesgericht; Mitteilung der Justizverwaltung über die Anschriften der Gerichte und deren gesetzliche Bezeichnungen an die Post des Gerichtsorts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1968
- Aktenzeichen
- II ZB 1/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Rheinschiffahrtsgericht Mainz
- Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe - 24.06.1968
Rechtsgrundlagen
- § 11 Ges. über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen v. 27. September 1952, BGBl I 641, idF v. 14. Mai 1965 BGBl I 389
- § 233 Gc ZPO
Fundstellen
- BGHZ 51, 1 - 3
- MDR 1969, 123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 468-469 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Schiffseigner Theodor L., D. M. S. straße 73
Prozessgegner
Firma H., Schiffsversicherungsgesellschaft a.G., K., R. straße 14
Amtlicher Leitsatz
In Binnenschiffahrtssachen trägt das Berufungsgericht die Bezeichnung Schiffahrtsobergericht.
Leitet die Post eine an das Schiffahrtsobergericht adressierte Berufungsschrift deshalb fehl, weil ihr ein Gericht dieses Namens unbekannt ist, so ist das Wiedereinsetzungsgrund.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 30. September 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Schiffahrtsobergerichts K. vom 24. Juni 1968 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschwerdeführer.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 25. April 1968 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts Mainz vom 11. Dezember 1967, zugestellt am 28. März 1968, Berufung eingelegt. Der die Berufungsschrift enthaltende Eilbrief war "An das Schiffahrtsobergericht ... K." adressiert und gelangte am 27. April früh 7 Uhr zum Postamt 1 in K. Von dort wurde er mit dem Vermerk, der Empfänger befinde sich in M. nach M. weitergesandt und kam am gleichen Tage in den Eingang des Schiffahrtsgerichts M. Von dort wurde er als Irrläufer nach K. zurückgeschickt und ging am 30. April, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht K. ein. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie hat Erfolg.
Das Schiffahrtsobergericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten es an der größten, noch zumutbaren Sorgfalt habe fehlen lassen. Ihm sei bekannt gewesen, daß die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht K. zu übersenden gewesen sei. Er habe gewußt, daß es in K. ein Gericht mit der Anschrift "Schiffahrtsobergericht" nicht gebe. Das Oberlandesgericht K. führe die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" nur bei der Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe deshalb damit rechnen müssen, daß es bei der Postzustellung eines lediglich an das "Schiffahrtsobergericht K." - zudem ohne Angabe von Straße und Hausnummer - gerichteten Briefes zu erheblichen Verzögerungen habe kommen können; bei einem an einem Freitag aufgegebenen Brief habe die Post kaum die Möglichkeit gehabt, durch Rückfrage an einem der beiden folgenden dienstfreien Tage bei einem der zahlreichen in K. ansässigen Gerichte zu ermitteln, welches Gericht mit der Anschrift "Schiffahrtsobergericht" habe bezeichnet werden sollen. Für die richtige Adressierung des Briefumschlags hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um so mehr sorgen müssen, weil er die Berufungsschrift erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist abgesendet habe, zumal für ihn erkennbar gewesen sei, daß sein Büro den Eilbrief nicht mit der richtigen Anschrift versenden werde.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Oberlandesgericht K. "allein bei der Verhandlung und Entscheidung" über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" führe, kann nicht zugestimmt werden. Zwar mag der Wortlaut des § 11 (ebenso der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1, 18 b Abs. 1) des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen von 27. September 1952 (BGBl I 641 idF des Gesetzes vom 14. Mai 1965, BGBl I 389) für die Auffassung des Berufungsgerichts sprechen. Jedoch sind nach §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 (§§ 14, 18 a) die Schiffahrts- (Rheinschiffahrts-, Moselschiffahrts-) gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die Binnenschiffahrts- (Rheinschiffahrts-, Moselschiffahrts-) sachen im Sinne des Gesetzes sind. Wenn aber in den näher bezeichneten Schiffahrtssachen die genannten Schiffahrtsgerichte zuständig sind, dann haben sie auch in diesen Sachen die entsprechende Bezeichnung zu führen. In Binnenschiffahrtssachen führt daher das Gericht nach dem Gesetz nicht die Bezeichnung "Amtsgericht", auch nicht die Bezeichnung "Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)", sondern ausschließlich die Bezeichnung "Schiffahrtsgericht". Entsprechendes gilt für die Rheinschiffahrts- und Moselschiffahrtsgerichte und die Gerichte des zweiten Rechtszuges. Für diese Auslegung sprechen auch die Vorschriften der §§ 12, 21 des Gesetzes. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die Justizverwaltung der Post am Gerichtsort Anschriften der Gerichte unter ihrer gesetzlichen Bezeichnung mitteilte Darauf muß sich ein Rechtsanwalt wie jeder Rechts suchende verlassen können. Ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt verletzt nicht die ihm zumutbare größte Sorgfaltspflicht, wenn er einen Brief an das Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert.
Wären dem Postamt 1 in K. die gesetzliche Bezeichnung und die Anschrift des Schiffahrtsobergerichts K. von der Justizverwaltung mitgeteilt worden und daher dort bekannt gewesen, so wäre die Berufungsschrift am 27. April 1968, also rechtzeitig, beim Schiffahrtsobergericht K. eingegangen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben und der Beschluß über die Verwerfung der Berufung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel