Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1982, Az.: BVerwG 1 CB 14.82
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde; Unzumutbarkeit der Fristeinhaltung; Fristwahrende Rechtsmitteleinlegung beim Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 14.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.02.1982 - AZ: 8 B 186/81
- BVerwG - 12.05.1982 - AZ: BVerwG 1 CB 14.82
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag vom 7. Juni 1982, wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag muß erfolglos bleiben.
Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Mai 1982 die. Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil verworfen, weil der Kläger entgegen § 132 Abs. 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerdebegründung bei dem Berufungsgericht eingereicht hat. Da die Gründe für die Beschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden müssen, es mithin in dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine besondere Beschwerdebegründungsfrist nicht gibt, ist der Antrag vom 7. Juni 1982, "wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde" Wiedereinsetzung zu bewilligen, als auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu werten.
Der Antrag ist nicht begründet. Der in der Antragsschrift vorgetragene Sachverhalt ergibt nicht, daß der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, wie § 60 Abs. 1 VwGO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, wenn ihm also die Einhaltung der Frist zumutbar war (BVerwGE 50, 248 [254]; Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 1 B 183.78 - mit Nachweisen). Dabei ist auch auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 98). So liegt es hier.
Der Kläger trägt vor, sein Prozeßbevollmächtigter sei davon ausgegangen, die Beschwerdebegründung entgegen § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht fristwahrend einreichen zu dürfen, weil das Berufungsgericht zuvor beschlossen gehabt habe, der ohne Begründung eingelegten Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache deswegen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei; die im Beschluß des Senats vom 12. Mai 1982 zitierte Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts habe der Bevollmächtigte nicht gekannt und nicht kennen müssen. Nach diesem Vorbringen ist ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmachtigten nicht ausgeschlossen. Dafür ist unerheblich, ob der Prozeßbevollmächtigte die Entscheidung des 7. Senats vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118) hätte kennen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG 5 B 76.61 - (NJV 1962, 1692) ausgesprochen, daß der durch eine berufungsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung, die auf eine (formfehlerhafte) Beschwerde ergangen ist, ausgelöste Devolutiveffekt keine Änderung des für die Einreichung der Beschwerdeschrift zuständigen Gerichts bewirkt. Das hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem erwähnten Beschluß lediglich erneut bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner schon in BVerwGE 32, 357 = NJW 1970, 75 darauf hingewiesen, daß das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde anders als bei der Revision nicht zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und der Einreichung der Begründung unterscheide und daß nach dem Gesetzeswortlaut die Beschwerdeschrift selbst die Begründung, deren notwendiger Inhalt gesetzlich bestimmt sei (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), enthalten müsse. "Eine Beschwerdeschrift mit diesem Inhalt ist die Beschwerde, die bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird" (a.a.O. S, 358). Daraus folgt: "Die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO, daß die Beschwerde einzulegen ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, bezieht sich deshalb notwendig auch auf die Begründung der Beschwerde unabhängig davon, ob sie in der Beschwerdeschrift selbst enthalten ist oder in einem von ihr getrennten Schriftsatz innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt wird" (a.a.O. S. 359). Nichts anderes besagt die-Kommentierung von Kopp (VwGO, 5. Aufl., § 132 Rdnr. 44), auf die sich der Kläger bezieht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, der vorgenannten Rechtsprechung und der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers benutzten Kommentarliteratur ist eindeutig, daß die Beschwerdebegründung entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung beim Berufungsgericht fristwahrend eingereicht werden konnte und mußte. Die genannten Umstände bieten dagegen keinen Anhalt dafür, daß die Beschwerdebegründung auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn das Berufungsgericht bereits beschlossen hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beschwerdebegründung nicht bei dem danach zweifelsfrei zuständigen Oberverwaltungsgericht eingereicht hat, sondern - sich über den Gesetzeswortlaut und die ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten hinwegsetzend - sie seiner abweichenden Auffassung gemäß sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist er der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht gerecht geworden. Er hätte den eindeutig zulässigen Weg wählen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die nach dem Gesetzeswortlaut, der dazu ergangenen Rechtsprechung und der von ihm benutzten Kommentarliteratur nicht gerechtfertigte Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet werden würde. Nichts anderes hätte im Ergebnis zu gelten, wenn er die Frage, wo die Begründungsschrift einzureichen ist, überhaupt nicht anhand des Gesetzes überprüft hätte. Daß schließlich, wie der Kläger vorträgt, in einem anderen von seinem Prozeßbevollmächtigten geführten Rechtsstreit das Bundesverwaltungsgericht ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelehrt haben soll, ohne darauf abzustellen, daß die Beschwerdebegründung nicht bei der Vorinstanz, eingereicht wurde, ändert nichts daran, daß die Einhaltung der Frist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aus den angeführten Gründen zumutbar war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 5 VwGO.
Meyer
Dr. Diefenbach