Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1982, Az.: BVerwG 1 CB 14.82
Nachholung der erforderlichen Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist durch gesonderten Schriftsatz; Versäumnis der Frist nach Weiterleitung eines Schriftsatzes an das Oberverwaltungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 14.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.02.1982 - AZ: 8 B 186/81
- nachfolgend
- BVerwG - 02.07.1982 - AZ: BVerwG 1 CB 14.82
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1982 wird verworfen.
Der Antrag vom 23. Februar 1982 auf Entscheidung des Gerichts über das Abänderungsgesuch vom 9. Februar 1982 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. April 1982 seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1982 zurückgenommen. Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO war deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil ist unzulässig. Nach § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß der Revisionszulassungsgrund, der geltend gemacht werden soll, dargetan werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 9. Februar 1982 eingelegt. Die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die erforderliche Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist durch gesonderten Schriftsatz nachgeholt werden. Die Beschwerdebegründung muß aber ebenfalls bei dem Berufungsgericht eingereicht werden (BVerwGE 32, 357). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht bereits entschieden hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen (Beschluß vom 5. Februar 1981 - BVerwG 7 B 13.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 118). Da der Kläger die Beschwerdebegründung am 30. April 1982 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, ist die Beschwerde unzulässig. Durch eine Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht kann der Mangel nicht behoben werden, weil die Beschwerdefrist von 1 Monat (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist. Dem Kläger ist das Berufungsurteil mit ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung bereits am 30. März 1982 zugestellt worden. Es liegt auch nichts dafür vor, daß dem Kläger - ggf. ohne Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren wäre (§ 60 VwGO).
Der auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit der vorstehenden Entscheidung ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Für die Abänderung der im Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers bzw. die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 und 6 VwGO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 AuslG) ist daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM und für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach