Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1989, Az.: BVerwG 8 B 59.89
Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Erfordernis einer wasserrechtlichen Zulassung; Abgabefreiheit bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Zulassung; Anforderungen an die Bestimmtheit begünstigender Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 59.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1989 - AZ: 2 A 761/88
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 108.443,52 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721) - AbwAG - zuläßt, die Gewährung von Abgabefreiheit vom Besitz einer wasserrechtlichen Zulassung der Einleitung (vgl. § 73 Landeswassergesetz vom 4. Juli 1979, GV NW S. 488 - LWG -) abhängig zu machen, und ferner, ob der Landesgesetzgeber mit Blick auf die Einführung des Erfordernisses der wasserrechtlichen Zulassung verfassungsrechtlich verpflichtet war, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil es auf sie für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht ankäme. Das Berufungsgericht hat - anders als in den beiden Parallelverfahren - im vorliegenden Fall die mit der wasserrechtlichen Zulassung zusammenhängenden Fragen offengelassen. Das angefochtene Urteil beruht allein auf der Annahme, die vom Kläger geltend gemachte Abgabefreiheit komme nicht in Betracht, weil der Kläger die Voraussetzung des § 73 Abs. 1 LWG, daß 90 v.H. der abbaubaren und absetzbaren Stoffe des Abflusses bei Regen dem Gewässer ferngehalten werden, nicht erfülle. Was die Beschwerde im Hinblick auf diese Annahme vorträgt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die insoweit von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Bundesverfassungsrecht zuläßt, an die Bestimmtheit begünstigender Rechtsvorschriften geringere Anforderungen zu stellen als an die Bestimmtheit belastender Rechtsvorschriften, würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich wäre insoweit allein, ob der Begriff der allgemeinen Regeln der Technik als Gesetzesbegriff dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Gebot angemessener Bestimmtheit gesetzlicher Vorschriften genügt (vgl. Berufungsurteil S. 12). Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, daß das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben allein die Funktion hat, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3 <6> sowie Beschluß vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - S. 7). Das setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Abgabenrecht enge Grenzen (Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 95.68 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 6 S. 4 <9>) und reduziert dieses Erfordernis auf die dem "jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit" (Urteil vom 2. Juli 1969 a.a.O. S. 5). Ein Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 109.80 - Buchholz 421.5 BBiG Nr. 7 S. 8 <9>). Dafür, daß letzteres auf den hier in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriff zuträfe, wird von der Beschwerde nichts geltend gemacht und ist auch nichts ersichtlich.
Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer der dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage des vermeintlichen verfassungsrechtlichen Gebots einer angemessenen Übergangsregelung auf eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - BVerwG I C 18.74 - (Buchholz 431.1 Architekten Nr. 2), vom 3. Juli 1981 - BVerwG 5 B 49.81 - (Buchholz 431.1 Architekten Nr. 8) und vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - (BVerwGE 78, 275 [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 49/86]) beruft, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsurteil, wie bereits dargelegt, auf damit zusammenhängenden Rechtsfragen nicht beruht. Von dem von der Beschwerde ferner bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 83.67 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 4 S. 6 <8>), das sich zu den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an eine gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Gebührenverordnung verhält, weicht das Berufungsurteil nicht ab. Die Ermächtigung in § 7 Abs. 2 AbwAG wird von Art. 80 Abs. 1 GG nicht berührt. Im Hinblick auf die Ermächtigung in § 73 Abs. 3 LWG kann dem Berufungsurteil keine Annahme entnommen werden, die dem Rechtssatz des Urteils vom 22. Januar 1971, daß "aus der Begrenzung des Zwecks der Ermächtigung auch das Ausmaß der Ermächtigung erkennbar wird" (a.a.O. S. 8), widerspräche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 108.443,52 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus