Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1970, Az.: BVerwG IV C 95.68

Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch; Grundlage für einen Sondernutzungsgebührenbescheid; Bedeutung des Äquivalenzprinzips im Gebührenrecht; Bemessung von Sondernutzungsgebühren; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Tarifstelle "Wandautomaten"; Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen; Aufstellen von Automaten als Anliegergebrauch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 95.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.05.1968 - AZ: Nr. 273 VIII 67

Fundstellen

  • BauR 1971, 50
  • BayVBl 1971, 106
  • DVBl 1971, 180-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 100-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1972, 57
  • MDR 1971, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 40, 231
  • VerwRspr 22, 469

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vermietung von Wandflächen an Automatenaufsteller gehört ebensowenig wie die daraufhin erfolgende Anbringung der Automaten zum grundrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauches.

  2. 2.

    Die in Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG enthaltene Regelung, daß "Sondernutzungsgebühren ... erhoben werden" können, stellt nicht die für eine Heranziehung erforderliche gesetzliche Grundlage dar, weil sie dafür zu unbestimmt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyrauther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1968 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der angefochtene Bescheid in Höhe von 29 DM aufrechterhalten bleibt.

Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 760,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte verlangt mit dem angefochtenen Bescheid vom Kläger für die durch wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis widerruflich gestattete Anbringung von 58 Pfefferminz- und Kaugummiautomaten für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1965 Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren in Höhe von 731,50 DM + 29 DM, insgesamt 760,50 DM.

2

Die Inanspruchnahme des Klägers stützt sich auf Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) - BayStrWG - in Verbindung mit der Verwaltungsanordnung über die Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München vom 19. Februar 1964 (VAO).

3

Die vom Kläger aufgestellten Automaten sind für 10-Pfg-Artikel eingerichtet. Die Pfefferminzautomaten beanspruchen eine Wandfläche von rd. 1160 qcm, die Kaugummiautomaten eine Wandfläche von rd. 900 qcm. Die Ausladung beträgt bei den ersteren 14,5 cm und bei den letzteren 12,5 cm. Nähere Feststellungen zu den Aufstellungsorten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und im ersten sowie zweiten Rechtszug gegen den Gebührenbescheid folgendes eingewendet: Die geforderten Gebühren entsprächen fast 24 % des Umsatzes und schlössen einen Gewinn selbst dann aus, wenn für die Abschreibung nichts angesetzt werde. Gebühren, die zum Umsatz derart außer Verhältnis stünden, seien unzulässig. Auf die von Automaten unter Umständen ausgehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauches könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer übersetzten Forderung nicht berufen. Einer beachtlichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauches dürfe nicht mit überhöhten Gebühren, sondern nur mit einer Versagung der Erlaubnis begegnet werden. Wenn sich die Beklagte der Gebühren(höhe) bediene, um von der Aufstellung von Automaten abzuschrecken, verstoße sie gegen die Art. 12 und 14 GG. Außerdem liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes, deshalb vor, weil die Beklagte die Gebühren für jeden angefangenen Quadratmeter berechne und dadurch große und verhältnismäßig rentable Automaten mit den hier in Frage stehenden kleinen Automaten gleichsetze.

5

Die Beklagte hat im wesentlichen entgegnet: Der wirtschaftliche Vorteil, den eine Sondernutzung biete, sei bei der Gebührenfestsetzung zwar zu berücksichtigen, bilde aber nicht das maßgebende Bemessungsprinzip. Auch das sogenannte Äquivalenzprinzip spiele keine. Rolle. Sondernutzungsgebühren seien im Unterschied zu den Gebühren nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO überhaupt, keine echten Gebühren, weil die Gestattung einer Sondernutzung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege. Die Gebührensätze der Verwaltungsanordnungen seien ein wohlabgewogenes Mittel, den aus einem Überhandnehmen von Straßenautomaten für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erwachsenden Gefahren zu begegnen. Wenn der Kläger geltend mache, daß die von ihm betriebenen Automaten nicht rentabel seien, folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern die fehlende Existenzberechtigung seiner Automatenhaltung. Die der Beklagten bekanntgewordenen Betriebsergebnisse anderer Aufsteller von Kleinautomaten zeigten, daß die in der Verwaltungsanordnung vorgesehenen Gebühren keineswegs zu hoch seien. Im übrigen könnten die vom Kläger angegebenen Zahlen nicht als richtig anerkannt werden. Daß auch er zu anderen Umsätzen komme oder doch kommen könne, zeige ein vom städtischen Revisionsamt angefertigtes Gutachten.

6

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die von der Beklagten geforderte Gebühr in einem krassen Mißverhältnis zu dem Wert stehe, den die Leistung der Beklagten für den Kläger habe. Es hat darin eine Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips gesehen und aus diesem Grunde der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof dagegen hat die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt: Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, daß es für die Anbringung der Automaten einer, Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Gemeingebrauch scheide aus, weil die Straßenbenutzung nicht dem Verkehr diene und das bayerische Straßenrecht einen gesteigerten Gemeingebrauch nicht kenne. Rechtsgrundlage sowohl für die Erlaubnis als auch für die Erhebung der Gebühren sei Art. 18 BayStrWG, der hier (im Unterschied zu Art. 22 BayStrWG) Anwendung finde, weil wegen der Ausladung der Automaten und der Höhe ihrer Anbringung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne. Aus Art. 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayStrWG ergäben sich in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Vorschrift sämtliche zulässigen Bemessungsmaßstäbe. Mit ihnen sei die Verwaltungsanordnung vereinbar. Auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip komme es für die Entscheidung nicht an, weil die Sondernutzungsgebühr keine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung darstelle und deshalb nicht unter den allgemeinen Begriff der Gebühr falle. Die damit zusammenhängenden Fragen brauchten jedoch nicht vertieft zu werden, weil anstatt des Äquivalenzprinzips der - damit sachlich übereinstimmende - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte. Dieser Grundsatz besage für die Sondernutzungsgebühr, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und der möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den von der Aufstellung der Automaten betroffenen Gehsteigen bestehen müsse. Maßgebend sei somit nicht das Verhältnis zwischen Sondernutzungsgebühr und dem durchschnittlichen wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmers, sondern das Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Auf den wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung komme es nur kraft ausdrücklicher Anordnung in Art. 18 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG und lediglich in dem Sinne an, daß ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil bei der Bemessung gebührensteigernd in Rechnung gestellt werden dürfe. Was im übrigen das - maßgebende - Verhältnis zwischen der Gebühr und der möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anlange, stehe den Gemeinden nach Art. 18 Abs. 2 BayStrWG frei, entweder auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen oder eine allgemeinere Bewertung vorzunehmen, wie dies hier in § 11 VAO geschehen sei. Den sich nach alledem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genüge die von der Beklagten getroffene Regelung. Der Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht verletzt. Ferner könne der Kläger nicht mit der Behauptung gehört werden, daß die von der Beklagten geforderten Gebühren eine sein Gewerbe als Automatenaufsteller erdrosselnde Wirkung hätten. Zweifelhaft sei schon, ob der Kläger als Bundesbahndirektor im Ruhestand mit der Automatenaufstellung überhaupt im Sinne des Art. 12 GG einen Beruf ausübe. Das könne jedoch dahinstehen, weil in der Erhebung von Sondernutzungsgebühren eine jedenfalls zulässige Regelung der Berufsausübung liege.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Zu ihrer Begründung wird vorgetragen: Die Aufstellung der Automaten halte sich im Rahmen des Gemeingebrauchs. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts verstoße gegen Bundesrecht, weil der Gemeingebrauch in seinem Kerngehalt bundesrechtlich gewährleistet sei. Falls dennoch kein Gemeingebrauch vorliege, dürfe zumindest Art. 18 BayStrWG nicht herangezogen werden, weil die Automaten den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigten. Ob infolgedessen Art. 22 BayStrWG Anwendung finde, könne dahinstehen, da ein etwaiger Anspruch aus dieser Vorschrift nicht im Wege der Heranziehung zu Gebühren durchgesetzt werden dürfe. Dem angefochtenen Bescheid fehle überhaupt die nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche gesetzliche Grundlage. Art. 18 BayStrWG reiche nicht aus, weil er in dem Merkmal der Beeinträchtigung zu unbestimmt sei. In dem völlig unangemessenen Verhältnis zwischen einerseits der Höhe der Gebühr und andererseits dem in der geringen Höhe des Umsatzes zum Ausdruck kommenden Wert der Gegenleistung liege entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Ebenso sei daran festzuhalten, daß die unzureichende Differenzierung in der Verwaltungsanordnung dem Gleichheitssatz widerspreche. Nicht überzeugend ausgeräumt habe das Berufungsgericht außerdem den Vorwurf, daß die Sondernutzungsgebühren die Aufstellung von Automaten völlig unwirtschaftlich machten, deshalb Erdrosselungscharakter trügen und mit Art. 12 GG unvereinbar seien. Endlich habe das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es seiner Entscheidung das angebliche Gutachten des Revisionsamtes der Beklagten zugrunde gelegt habe.

8

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

9

Die Beklagte bittet um Rückweisung der Revision. Sie macht sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu eigen. Darüber hinaus erwidert sie: Ob das Bundesrecht den Gemeingebrauch in seinem Kernbereich gewährleiste, sei unerheblich, weil Art. 18 BayStrWG diesen Kernbereich nicht berühre. Art. 18 bilde auch die ausreichende, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides. Die Verwaltungsanordnung sei nur erlassen worden, um durch eine Bindung dies Ermessens eine gleichbleibende Handhabung der in Art. 18 enthaltenen Ermächtigung sicherzustellen. Der erneute Hinweis auf das Äquivalenzprinzip gehe an der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden, das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts vorbei.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist mit dem Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß die Aufstellung der Automaten den Gemeingebrauch überschreite und deshalb als Sondernutzung gebührenpflichtig habe gemacht werden können. Ob Art. 18 BayStrWG als gesetzliche Grundlage ausreichend bestimmt sei, unterliege Zweifeln, lasse sich jedoch bei Auswertung der in ihm insgesamt enthaltenen Regelung und bei Berücksichtigung des Wesens der Sondernutzung wohl bejahen. Gewisse Bedenken bestünden ferner im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegen die in der Verwaltungsanordnung enthaltene Gebührenstaffelung.

11

II.

Die Revision muß im wesentlichen Erfolg haben. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, daß der Bescheid der Beklagten auf Grund von Art. 18 BayStrWG erlassen werden durfte, widerspricht dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Unbegründet ist die Revision allerdings, soweit sie sich nicht gegen die Sondernutzungs-, sondern gegen die Verwaltungsgebühren wendet. Gegenüber diesen Gebühren könnte von den gesamten Einwendungen des Klägers allenfalls seine Ansicht beachtlich sein, daß die Anbringung der Automaten gemeingebräuchlich und dementsprechend wegerechtlich gar nicht erlaubnispflichtig sei. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend.

13

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der durch Art. 14 BayStrWG gewährleistete schlichte, also für jedermann freigegebene Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht das. Aufstellen von Automaten einschließe, entspricht, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, offensichtlich dem Bundesrecht.

14

Ebensowenig ist aber - mindestens im Ergebnis - zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von Anlieger(gemein)gebrauch verneint. Ein derartiger Anliegergebrauch scheidet freilich nicht schon deshalb aus, weil es, wie das angefochtene Urteil ausführt, "in Bayern die Rechtsfigur des sogenannten gesteigerten Gemeingebrauchs nicht gibt". Denn diese - das Landesrecht betreffende, den erkennenden Senat also bindende - Feststellung erschöpft den Zusammenhang nicht. Der Anliegergebrauch ist als gesteigerter Gemeingebrauch in seinem Kern grundrechtlich geschützt (Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - in BVerwGE 30, 235 [BVerwG 25.09.1968 - IV C 195/65] [238 f.]; zustimmend BVerfG, Beschluß vom 22. Dezember 1969 - 1 BvR 553/67 - [S. 2]). Soweit dieser Kern reicht, ergeben sich die Rechte des Anliegergebrauchs unmittelbar aus dem Bundesrecht und spielt dementsprechend keine Rolle, ob auch das Landesrecht derartige Rechte gewährt. Dieser - vom Berufungsgericht abweichende - Ausgangspunkt wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus, weil die vom Kläger, betriebene Automatenaufstellung nicht unter den grundrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs fällt. Ob das schon deshalb zutrifft, weil der Kläger selbst gar nicht Anlieger der von ihm benutzten Straßen ist, mag dahinstehen. Auch wenn eine zulässige Übertragung der Rechte aus dem Anliegergebrauch unterstellt würde, käme ein grundrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Die hier in Frage stehende Aufstellung von Automaten überschreitet, nämlich inhaltlich den grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch. Denn dieser reicht nur so weit, "wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert" (Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 - in BVerwGE 32, 222 [225]). "Angemessen" in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung als Bedürfnis hervorgeht (vgl. bereits den Beschluß vom 3. Juni 1970 - BVerwG IV B 34.70 - [S. 4]). Daran fehlt es, wenn Wandflächen an gewerbliche Automatenaufsteller vermietet werden.

15

Im Unterschied zur Verwaltungsgebühr kann der angefochtene Bescheid - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil - nicht bestehen bleiben, soweit in ihm Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Die Heranziehung zu derartigen Gebühren ist zwar sachlich gerechtfertigt, da es sich bei der Aufstellung der Automaten, wie dargelegt, um Sondernutzung handelt und bei Sondernutzungen die Erhebung eines "Entgeltes" dem Wesen der Sache entspricht. Gleichwohl scheitert der angefochtene Heranziehungsbescheid daran, daß er als belastender Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, diese Grundlage jedoch entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht in Art. 18 BayStrWG nicht findet.

16

Der Verwaltungsgerichtshof erwähnt in seiner Wiedergabe des erstinstanzlichen Urteils, daß die Automaten des Klägers überwiegend an Gehwegen von Ortsstraßen, teilweise aber auch an Gehwegen von Ortsdurchfahrten angebracht seien. Sollte es sich bei den zuletzt genannten Stellen um Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen handeln, würde einer Heranziehung nach Art. 18 BayStrWG entgegenstehen, daß auf die Gehwege der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen nicht Landes, sondern Bundesrecht Anwendung findet (Beschluß vom 15. April 1970 - BVerwG IV B 207.69 - [VRS 39, 153 mit weiteren Nachweisen]; ebenso das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 1968 - Nr. 85 VIII 68 - [BayVBl. 1969, 105 f.]). Das mag jedoch auf sich beruhen. Die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren kann unabhängig davon und ganz allgemein auf Art. 18 BayStrWG nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift in ihrer - nach Lage der Dinge gebotenen - verfassungskonformen Auslegung keine gesetzliche Grundlage enthält.

17

Art. 18 BayStrWG umschreibt in seinem ersten Absatz das Wesen der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung und stellt dabei darauf ab, ob "durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann". Sodann heißt es im zweiten Absatz - im Anschluß an zwei Sätze, die sich mit den erforderlichen bzw. zulässigen Nebenbestimmungen befassen - in Satz 3 und 4: "Sondernutzungsgebühren können erhoben werden. Bei ihrer Bemessung kann auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden."

18

Die Ansicht; daß in Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG eine gesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme zu Sondernutzungsgebühren zu sehen ist, verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen: Handelte es sich bei Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG um eine gesetzliche Grundlage zum Erlaß belastender Verwaltungsakte, verstieße die Vorschrift gegen den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip, "daß der Gesetzgeber die staatlicher Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überläßt" (Beschluß vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - in BVerfGE 8, 71 [76]; ähnlich Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - in BVerfGE 6, 32 [42], Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 - in BVerfGE 8, 274 [325], vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 425/52 - in BVerfGE 9, 83 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 425/52] [87], vom 10. Oktober 1961 - 2 BvL 1/59 - in BVerfGE 13, 153 [160], Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 - in BVerfGE 20, 150 [158] und Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 - in BVerfGE 22, 330 [345]). Gesetzliche Grundlagen zum Erlaß belastender Verwaltungsakte müssen - in Parallele zu dem, was Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bei Verordnungsermächtigungen fordert - "nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt" sein (BVerfGE 8, 274 [325] und 13, 153 [160], ferner Beschluß vom 3. Februar 1959 - 2 BvL 10/56 - in BVerfGE 9, 137 [147]). Dem genügt Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG nicht.

20

Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG bietet mit den Worten "können erhoben werden" überhaupt nichts, was in Richtung auf den Inhalt der zu erlassenden Bescheide, d.h. vor allem in Richtung auf die Höhe der zulässigen Gebühren zur Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit beitragen könnte. Vielmehr handelt es sich - insoweit zumindest - um eine Blankettermächtigung, wie sie der Bestimmtheitsgrundsatz gerade verhindern soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1955 - BVerwG V C 14.55 - in BVerwGE 2, 114 [116 f.]).

21

Der erkennende Senat hat erwogen, ob der darin liegende Mangel nicht im Ergebnis durch den Zusammenhang aufgewogen wird, in dem die Regelung des Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG innerhalb des Gesetzes und innerhalb allgemein geltender Grundsätze steht. Er meint mit Mehrheit, daß dies verneint werden muß.

22

Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG bezieht sich auf "Sondernutzungsgebühren". Diese Bezugnahme wirkt fraglos insofern eingrenzend, als die Vorschrift nicht die Erhebung irgendeiner Abgabe oder auch nur irgendeiner Gebühr gestattet. Das reicht jedoch für eine Bestimmtheit nicht aus. Es liegt im Wesen der Gebühr, daß sie als "Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung" erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - in BVerwGE 12, 162 [165]). Führte bereits die Bezeichnung der "Gegenleistung" zur Bestimmtheit, wäre die Erhebung von Gebühren praktisch vom Bestimmtheitsgrundsatz überhaupt freigestellt. Für eine so weitgehende Einschränkung des Bestimmtheitsgrundsatzes besteht weder Anlaß noch Rechtfertigung. Im übrigen gilt, was sich insoweit an Bedenken ergibt, nicht weniger, sondern eher noch verstärkt, wenn es sich bei den Sondernutzungsgebühren, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, nicht Um echte Gebühren, sondern um eine Abgabe eigener Art handeln sollte.

23

Das Wort "Sondernutzungsgebühren" bezeichnet in Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG nicht nur die "Gegenleistung", sondern knüpft an die im ersten Absatz enthaltene Begriffsbestimmung an. Infolgedessen wäre Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG als gesetzliche Grundlage auch dann hinreichend bestimmt, wenn er in Verbindung mit dem ersten Absatz greifbare Maßstäbe für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren festlegte. Auch das ist jedoch nicht der. Fall. Die Möglichkeiten, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen, sind zahlreich, vielfältig und inhaltlich weithin miteinander nicht vergleichbar. Von diesen Benutzungen diejenigen zusammenzufassen, "durch die ... der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann", erreicht keine inhaltliche Bestimmung der "Gegenleistung". Ebensowenig hilft unmittelbar der Gegenstand der Genehmigung weiter. Der Wert, den etwa der für einen Automaten oder ein (Gaststätten-)Vordach zur Verfügung gestellte Luftraum, die Gestattung einer Bauzaunreklame, eines Fahrradständers oder einer Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrt objektiv hat, ist so wenig verläßlich festzulegen, daß sich daraus für eine (positive) Bestimmtheit nichts gewinnen läßt. Entsprechendes gilt für den "Wert" der mit derartigen Nutzungen verbundenen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Sicherlich ergeben sich aus diesen Zusammenhängen gewisse Schranken. Aber das sind - auch in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen - nur äußere oder gar äußerste Grenzen, die nicht zu der erforderlichen (positiven) Bestimmtheit führen. Wäre es anders, würde etwa das Willkürverbot des Gleichheitssatzes oder im Gebührenrecht das sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebende "Verbot eines Mißverhältnisses" (Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - in BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [308 f.]) bzw. das vom Berufungsgericht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Verbot eines "offensichtlich unangemessenen" Verhältnisses die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes "erfüllen" und damit diesen Grundsatz leerlaufen lassen.

24

Daß schließlich Art. 18 Abs. 2 Satz 4 BayStrWG zur Bestimmtheit des vorangehenden Satzes nicht beiträgt, sondern im Gegenteil durch eine Erweiterung des Ermessens dessen Unbestimmtheit nur bestätigt, bedarf keiner Ausführung. Ebenso steht außer Frage, daß die Verwaltungsanordnung der Beklagten ungeeignet ist, die vom Bestimmtheitsgrundsatz geforderte Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage herzustellen.

25

Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, daß sich das Maß der angemessenen und deshalb auch nur erforderlichen Bestimmtheit wesentlich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang richtet und daß gerade im Gebührenrecht der Forderung nach Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen enge Grenzen gesetzt sind. Er hat auf das eine wie das andere bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - (JZ 1970, 183 [BVerwG 02.07.1969 - IV C 68/67]) hingewiesen; an dem dort Gesagten ist festzuhalten. Alles das ändert jedoch nichts an den gegen Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG als gesetzliche Grundlage bestehenden Bedenken. Daß und welch ein Bedürfnis für eine nähere normative Regelung besteht, zeigt die umfängliche Verwaltungsanordnung der Beklagten. Der Vorstellung, daß es einer näheren Regelung gleichwohl aus Rechtsgründen nicht bedarf, vielmehr die Erhebung der Gebühren ausschließlich unter Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG zulässig wäre, vermag der Senat ungeachtet aller Besonderheiten des Gebührenrechts nicht näherzutreten. Im übrigen zeigen andere Regelungen, daß trotz dieser Besonderheiten Blankettermächtigungen der in Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG enthaltenen Art vermeidbar sind, ohne daß in das Gesetz selbst eine detaillierte Regelung aufgenommen zu werden braucht. Beispiele bieten etwa die Regelung durch Satzung (Art. 50 BayStrWG), durch Rechtsverordnung (§ 21 Abs. 3 NdsStrG) oder durch Verweisung auf das Landesgebührengesetz (§ 47 Abs. 2 LStrGRP). Insoweit werden auch, wie hinzugefügt werden mag, an die Bestimmtheit einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen sein, weil in dieser - auf die Zwischenschaltung einer weiteren rechtssatzmäßigen Regelung zielenden - Richtung bereits das Wesen der Sondernutzungsgebühr ausreichende Maßstäbe bietet. Darin liegt es anders, wenn - wie hier - in Frage steht, ob unmittelbar auf Grund einer Regelung der in. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG enthaltenen Art belastende Verwaltungsakte erlassen werden dürfen.

26

Die Feststellung, daß Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG, wenn er als gesetzliche Grundlage verstanden würde, mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar und deshalb unanwendbar wäre, zwingt nicht zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn mit dieser Feststellung wird lediglich eine bestimmte Auslegung des Art. 18 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG abgelehnt, nicht aber die Vorschrift als solche für verfassungswidrig gehalten. Die Regelung, daß Sondernutzungsgebühren erhoben werden können, ergibt bei verfassungskonformer Auslegung auch dann einen Sinn, wenn unmittelbar sie eine gesetzliche Grundlage nicht darstellt, selbst also die Gebührenerhebung noch nicht (abschließend) ermöglicht. Im Zusammenhang der in Art. 18 BayStrWG insgesamt enthaltenen Regelung hätte nämlich ohne Abs. 2 Satz 3 der - sich beispielsweise auf die Satzungsermächtigung in Art. 50 BayStrWG auswirkende - Eindruck entstehen können, daß das Gesetz eine Gebührenpflicht bewußt nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen habe.

27

Da es dem angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf Sondernutzungsgebühren bezieht, an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt, muß (insoweit) das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt werden, ohne daß es für diese Entscheidung auf das weitere Vorbringen der Beteiligten ankommt.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 760,50 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler