Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1989, Az.: BVerwG 7 B 31.89
Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 31.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 22.01.1988 - AZ: 3 K 3646/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1988 - AZ: 22 A 346/88
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Wiederholungsprüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers im Prüfungstermin vom 8. Oktober 1987 zu Recht für nicht bestanden erklärt hat.
Der Kläger hatte die zweite juristische Staatsprüfung erstmals 1982/83 nicht bestanden. Auch die erste Wiederholungsprüfung 1983/84 und die zweite Wiederholungsprüfung 1984/85 bestand er nicht. Die wegen der Erstprüfung und der zweiten Wiederholungsprüfung erhobenen Klagen wurden inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Mit der die erste Wiederholungsprüfung betreffenden Klage hatte der Kläger dagegen in der Revisionsinstanz teilweise Erfolg: Durch Urteil vom 17. Juli 1987 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung aufgrund einer noch einmal abzulegenden mündlichen Prüfung (Aktenvortrag und Prüfungsgespräch). Da der Kläger in der mündlichen Prüfung am 8. Oktober 1987 jedoch wieder die gleichen Ergebnisse erzielte -
Vortrag: mangelhaft (6 Punkte), Prüfungsgespräch: ausreichend (5 Punkte) - und die Bestehensgrenze mit der rechnerisch ermittelten Abschlußnote nicht erreicht war, erklärte der Prüfungsausschuß die Prüfung wiederum für nicht bestanden.
Die gegen diese Prüfungsentscheidung gerichtete Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung - hilfsweise nach Wiederholung der mündlichen Prüfung - erstrebt, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) liegt nicht vor.
1.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Revision müsse wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden, fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür erforderlich, daß eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Mit dem in der Beschwerdeschrift jeweils an eine Verfahrensrüge oder eine materiell-rechtliche Beanstandung geknüpften Hinweis, anhand einer Revisionsentscheidung könnten den Gerichten und Prüfungsbehörden unter Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung Richtlinien für die künftige Behandlung vergleichbarer Fälle gegeben werden, wird diesem Erfordernis nicht Genüge getan.
Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde zum großen Teil (insbesondere auf den Seiten 35 ff.) in Angriffen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts und das zugrunde liegende Prüfungsverfahren. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht das Aufzeigen von (vermeintlichen) Rechtsverstößen seitens des Berufungsgerichts nicht aus. Die Beschwerde verkennt insoweit das Rechtsinstitut der Revisionszulassung. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll dem Revisionsgericht den Weg zur Klärung klärungsbedürftiger Rechtsfragen des revisiblen Rechts eröffnen. Mit der Geltendmachung von Fehlern, mit denen das Berufungsgericht revisibles Recht verletzt haben soll, werden solche Rechtsfragen noch nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerde sich auf Bundesrecht, etwa den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) beruft, legt sie nicht dar, inwiefern in einem Revisionsverfahren neue, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende und die Rechtsprechung fortentwickelnde Erkenntnisse zu erwarten wären.
Auch mit der Bezugnahme auf bestimmte Autoren, die sich zu prüfungsrechtlichen Fragen geäußert haben (Seiten 21, 74 und 75 der Beschwerdeschrift), läßt die Beschwerde klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht erkennen. Daß der Grundsatz der Chancengleichheit verlange, jedem Kandidaten in der mündlichen Prüfung eine neue Aufgabe zu stellen, trifft offensichtlich nicht zu. Ebenso offensichtlich unrichtig ist die Auffassung, ein Wiederholungsprüfling bzw. ein Prüfling, der sich nach gerichtlicher Aufhebung der Prüfungsentscheidung erneut der Prüfung unterzieht, habe gegenüber anderen Prüflingen einen Anspruch auf bevorzugte Behandlung in Form einer "gesteigerten Fürsorgepflicht" des Prüfungsausschusses. Die weiter angesprochene Frage des "Parlamentsvorbehalts" bei prüfungsrechtlichen Regelungen war bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch insoweit macht die Beschwerde nicht deutlich, welche weitergehenden Erkenntnisse aufgrund eines Revisionsverfahrens zu erwarten wären.
2.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde verkennt, daß eine Abweichung im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Berufungsgericht sich bei der Beantwortung einer Rechtsfrage zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch setzt. Das ist hier nicht der Fall.
Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens über die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings zulässig sei (S. 7 der Beschwerdeschrift), hat das Berufungsgericht dem nicht widersprochen. In dem unter Hinweis auf eine Fundstelle zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1981 - BVerwG 7 CB 22.81 - ist übrigens gerade dargelegt, daß es der Einholung eines medizinischen Gutachtens in jenem Verfahren nicht bedurfte.
Die Beschwerde beruft sich ferner (Seiten 14, 75 und 83 der Beschwerdeschrift) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - (NJW 1983, 407 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 157). Danach ist nach Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bei der erneuten Prüfung so zu verfahren, daß dem Grundsatz nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung verschafft wird. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Die Beschwerde irrt, wenn sie meint, schon die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes bedeute eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Davon abgesehen ist dem Berufungsgericht eine unrichtige Anwendung nicht unterlaufen. Insbesondere läßt sich jenem Rechtssatz auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein Anspruch des Klägers darauf entnehmen, daß die Abschlußnote durch Zuerkennung von "Sozialpunkten" über die Bestehensgrenze angehoben wird.
Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner (Seiten 48, 55 und 61 der Beschwerdeschrift) Abweichungen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - (BVerwGE 78, 55 [BVerwG 17.07.1987 - 7 C 118/86] = Buchholz a.a.O. Nr. 242) und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - (BVerwGE 69, 46 = Buchholz a.a.O. Nr. 195) geltend. Daß bei Prüfungen nach Möglichkeit Verunsicherungen des Prüflings, die sein Leistungsbild verfälschen können, zu vermeiden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in der erstgenannten Entscheidung ausgeführt hat, ist vom Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt worden. Ebensowenig hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt, der den vom Bundesverwaltungsgericht in der zweitgenannten Entscheidung vertretenen Rechtsgrundsätzen über die Rügepflicht des Prüflings bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs widerspricht.
Daß die behauptete Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Seiten 48, 53 und 69 der Beschwerdeschrift) den Divergenztatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung.
3.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.
Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, daß das Oberverwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, verkennt sie, daß ein solcher Rechtsverstoß nur dann vorliegt, wenn das Gericht die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung ankommt. Das Berufungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift (Seiten 5 bis 34) zitierten Beweisanträge Nr. 7, 11, 12, 13 Abs. 1 Satz 1, 16, 17 (teilweise) sowie 18 bis 22 mit der Begründung abgelehnt, die mit ihnen behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich. Demnach wäre ein Aufklärungsmangel insoweit nur vorhanden, wenn das Berufungsgericht - entgegen seiner eigenen Erklärung - die behaupteten Tatsachen doch als für die Entscheidung bedeutsam behandelt hätte. Dafür hat die Beschwerde nichts vorgetragen. Dies ist auch offensichtlich nicht der Fall. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils kam es dem Berufungsgericht auf die behaupteten Umstände - den Grund für den Leistungsabfall des Klägers während der mündlichen Prüfung, die Unkenntnis der Prüfer von den früheren Leistungen des Klägers und dem Inhalt der schriftlichen Prüfungsleistungen, die unerwartete Reihenfolge bei der Abgabe der Voten zum Aktenvortrag und die angeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sohn des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - bei seiner Entscheidung aus Rechtsgründen nicht an.
Auch die Ablehnung der weiteren Beweisanträge verstieß nicht gegen die Aufklärungspflicht. Es kann dahinstehen, ob der Beweisantrag Nr. 4 (Beschwerdeschrift S. 3) unzulässig war; denn das Berufungsgericht hat die dort behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt. Unterstellt das Gericht eine in einem Beweisantrag aufgestellte Tatsachenbehauptung als wahr, so kann dadurch das Recht des Beweisantragstellers auf Sachaufklärung nicht verletzt sein. Einen Aufklärungsmangel könnte er nur geltend machen, wenn das Gericht sich - entgegen seiner eigenen Erklärung - nicht an die Wahrunterstellung gehalten und die behauptete Tatsachen zu Lasten des Beweisantragstellers als nicht vorliegend behandelt hätte. Eine derartige Abweichung des Gerichts von seiner eigenen Wahrunterstellung legt die Beschwerde hier wie auch bei den anderen Beweisanträgen, deren Ablehnung wegen Wahrunterstellung sie rügt (Beschwerdeschrift Seiten 17, 20 und 23 bezüglich der Beweisanträge Nr. 13 Abs. 3, 14 <teilweise> und 15) nicht dar. Die Rügen sind insoweit unschlüssig. Darüber hinaus ergeben die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht nicht angenommen hat, die als wahr unterstellten Tatsachen - der Lärm durch Bauarbeiten, die Wertschätzung der Arbeitsgemeinschaftsleiter durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission, die Bemerkungen während der mündlichen Prüfung über den "Verbrauch" der Prüfungsfrage und die Dauer der Teilprüfungen - seien so nicht gegeben gewesen.
Keine Verletzung der Aufklärungspflicht stellt es dar, wenn das Gericht einem ungeeigneten Beweisantrag nicht nachgeht. So hat das Berufungsgericht zu Recht eine als Zeugin benannte Mitkandidatin (Beweisantrag Nr. 14, Beschwerdeschrift S. 20) nicht zu der Frage vernommen, ob die Prüfungsaufgabe, als sie nach den übrigen Kandidaten zum Kläger kam, bereits "verbraucht" war. Denn zur Beantwortung dieser dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsermessen des Prüfers anheimgegebenen Frage ist ein Mitprüfling aus Rechtsgründen nicht in der Lage.
Ferner braucht ein Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - NJW 1988, 1746 [BVerwG 25.01.1988 - 7 CB 81/87] = Buchholz a.a.O. 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das Berufungsgericht hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt. Es hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die Behauptungen des Klägers über die Abneigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinsichtlich der Vergabe von "Sozialpunkten" sowie über dessen Eindruck, der Kläger habe ihn während des Prüfungsvorgesprächs provozieren wollen (Beschwerdeschrift Seiten 8 und 29, Beweisanträge Nr. 8 und 17), als unsubstantiiert angesehen hat. Dem stimmt der beschließende Senat in vollem Umfang zu. Die Vorstellung, ein Prüfungskandidat in der Situation des Klägers könne den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses provozieren wollen, ist gänzlich abwegig; daher ist es ebenso abwegig, dem Vorsitzenden eine solche Annahme zu unterstellen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich mit derartigen, durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützten Unterstellungen zu befassen.
Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang (Seite 30 der Beschwerdeschrift) weiter erhobenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlt die Schlüssigkeit. Die in dem zu Recht abgelehnten Beweisantrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen gehören nicht zu dem vom Gericht zu würdigenden Sachverhalt. Deshalb kann von einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch keine Rede sein, soweit die Beschwerde die gleiche Rüge im Zusammenhang mit den zu Recht abgelehnten Beweisanträgen Nr. 18 bis 22 erhebt (Seite 34 der Beschwerdeschrift). Auch andernorts rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein solcher Verstoß ergäbe.
Schließlich ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht schlüssig erhoben worden. Mit der Berufung auf die abgelehnten Beweisanträge (Seiten 30, 62 und 70 der Beschwerdeschrift) wird sie nicht ausreichend begründet. Soweit die Beschwerde sich gegen die Verwertung der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Gerichtsakten Bl. 45 ff. und Bl. 236 ff.) wendet, liegt darin schon deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Äußerungen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Akten übersandt worden sind und dieser Gelegenheit gehabt hat, hierzu Stellung zu nehmen. Er hat diese Gelegenheit übrigens auch wahrgenommen.
Die übrigen in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; er erachtet sie jedoch gleichfalls nicht für durchgreifend. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO; vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 <23O ff.> = Buchholz a.a.O. 310 § 65 VwGO Nr. 93).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.