Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1987, Az.: BVerwG 7 C 118.86
Juristenausbildung; Prüfungsstoff; Prüfungsergebnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 118.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 09.08.1985 - AZ: 17 K 1567/84
- OVG Münster - 07.03.1986 - AZ: 15 A 1897/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 5 DRiG
- § 2 Abs. 2 JAG N-W
- § 25 JAG N-W
- § 30 Abs. 2 JAG N-W
Fundstellen
- BVerwGE 78, 55 - 59
- BVervGE 47, 55 - 59
- DVBl 1987, 1223-1225 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1987, 1121-1124
- DokBer A 1987, 301-304
- JZ 1987, 1121-1124
- Jus 1989, 927-928
- KMK-HSchR 1987, 1156-1161
- NJW 1988, 722 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 1223-1225
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Heranziehung unzulässigen Prüfungsstoffes macht die Prüfung fehlerhaft und das Prüfungsergebnis anfechtbar, es sei denn, daß der fehlerhafte Teil der Prüfung sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat.
- 2.
Die Grenzen zulässiger Prüfungsanforderungen werden überschritten, wenn Gegenstände aus Wissensgebieten nichtjuristischer Art, die für den zu lösenden Fall allenfalls als "Hintergrundwissen" von Interesse sind, als Prüfungsstoff herangezogen werden. (Wo liegt Mali, wie heißt seine Hauptstadt, welche legendäre Stadt liegt am Hauptfluß des Landes und wer regiert?)
- 3.
Die Leistungsanforderungen in der zweiten juristischen Staatsprüfung dürfen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen der Berufe stehen, zu denen die Prüfung den Zugang eröffnet.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1986 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 1985 werden aufgehoben, soweit sie den Bescheidungsantrag des Klägers abgelehnt haben; aufgehoben wird ferner der Bescheid des Beklagten vom 16. April 1984.
Der Beklagte wird verpflichtet, über die zweite juristische Staatsprüfung (erste Wiederholungsprüfung) des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens in den Vorinstanzen trägt zu zwei Dritteln der Kläger und zu einem Drittel der Beklagte; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt eine erneute Entscheidung des beklagten Landesjustizprüfungsamts über seine zweite juristische Staatsprüfung.
Der Kläger unterzog sich - nach einem ersten Mißerfolg - 1983/84 zum zweiten Mal der zweiten juristischen Staatsprüfung. Seine Leistungen in den drei Prüfungsabschnitten (praktische häusliche Arbeit, Aufsichtsarbeiten und mündliche Prüfung) wurden überwiegend als mangelhaft bewertet. Der Prüfungsausschuß errechnete die Abschlußnote auf 5,13 Punkte und erklärte die Prüfung für nicht bestanden. Dies teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 16. April 1984 mit.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung. Mit dem Hilfsantrag erstrebte er eine Wiederholung der mündlichen Prüfung und eine erneute Bewertung der Hausarbeit. Er machte geltend, der Vorsitzende der Prüfungskommission, Staatssekretär Dr. R., hätte wegen der ihm zustehenden Dienstaufsichtsbefugnisse über den Beklagten an der Prüfung nicht mitwirken dürfen. Außerdem habe Dr. R. die mündliche Prüfung im öffentlichen Recht nicht ordnungsgemäß geführt. Anhand des Prüfungsfalles eines Asylbewerbers aus Mali habe er mit dem Bemerken, daß zunächst eine kurze Überprüfung des Allgemeinwissens beabsichtigt sei, etwa 10 Minuten lang allgemeine Fragen zu diesem Staat gestellt und sodann Spezialfragen aus dem Asylrecht zum Gegenstand der Prüfung gemacht. Auf die mangelnden Kenntnisse der Kandidaten habe er in hämischer Weise reagiert. Damit habe Dr. R. nicht nur durch die Auswahl des Prüfungsstoffs, sondern auch durch die Art der Prüfung in grober Weise gegen prüfungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Sein Verhalten zeige, daß er ihm (dem Kläger) gegenüber befangen gewesen sei. Der Befangenheitsvorwurf müsse auch den beiden anderen Prüfern gemacht werden, weil sie es aus opportunistischen Gründen unterlassen hätten, die unzulässigen Fragen Dr. R.'s zum Staat Mali zu unterbinden. Zudem spreche die Art und Weise, wie diese Prüfer seine Hausarbeit korrigiert hätten, für deren Befangenheit. Die Randbemerkungen und Gutachten offenbarten deren fehlendes Fachwissen und ließen Denkfehler erkennen, sie zeugten von Oberflächlichkeit und mangelnder Sorgfalt, zeigten teilweise übertriebene Pedanterie und ergingen sich in unangebrachter Krittelei mit zum Teil unzulässigen Kraftausdrücken. Dr. R. habe die Arbeit nicht eigenverantwortlich bewertet. Außerdem sei die Schlußberatung der Prüfungskommission, die nur höchstens 10 Minuten gedauert habe, nicht ordnungsgemäß gewesen.
Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, die Bedenken, die der Kläger im Zusammenhang mit der Bewertung seiner praktischen häuslichen Arbeit geltend mache, griffen nicht durch. Die Prüfer hätten die Grenzen der ihnen eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht überschritten. Daß Staatssekretär Dr. R. an der Prüfung mitgewirkt habe, sei unbedenklich. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger seien weder bei ihm noch bei den anderen Prüfern vorhanden.
Auch der Verlauf der mündlichen Prüfung gebe zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Die Wahl des Prüfungsstoffes für die Teilprüfung im öffentlichen Recht sei unbedenklich. Auch die Mali-Fragen seien zulässig gewesen. Denn ein Kandidat müsse nicht nur die zur Lösung eines Rechtsfalles anzuwendenden Normen beherrschen, sondern auch das zur tatsächlichen Einordnung erforderliche Allgemeinwissen haben. Anderenfalls könne er das Recht nicht "mit Verständnis erfassen", wie es die Prüfungsbestimmungen verlangten. Das Gebot der Fairneß sei von Dr. R. nicht mißachtet worden. Mehr als die jeweils deutliche Kennzeichnung einer Fehlleistung hätten die angeblichen Äußerungen Dr. R.'s nicht enthalten. Soweit der Kläger ihm Häme, Zynismus, Sarkasmus, Menschenverachtung u.a. vorhalte, handele es sich um subjektive Bewertungen, die nicht durch Fakten gestützt seien und sich damit einer Nachprüfung entzögen.
Schließlich bestehe kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Prüfungskommission über die Leistungen des Klägers und die Möglichkeit, seine Abschlußnote zu verbessern, in angemessener Weise beraten und rechtsfehlerfrei entschieden habe. Die Dauer der Beratung von - wie der Kläger behaupte - nur 10 Minuten schließe dies nicht aus.
Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision will der Kläger erreichen, daß der Beklagte auf Grund einer erneuten Bewertung der Hausarbeit und einer Wiederholung der mündlichen Prüfung, hilfsweise auf Grund einer insgesamt neu abgelegten Prüfung, zur erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis verpflichtet wird. Nach seiner Auffassung hat das Berufungsgericht bundesverfassungsrechtlich verankerte Prüfungsrechtssätze verletzt und hinsichtlich des Verhaltens Dr. R.'s gegen die Aufklärungspflicht verstoßen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Soweit sie das Berufungsurteil angreift, weil dieses die Bewertung der praktischen häuslichen Arbeit nicht beanstandet hat, kann ihr zwar nicht stattgegeben werden; die insoweit erhobenen Rügen gehen fehl (1.). Das Berufungsurteil verletzt indessen Bundesrecht, soweit es die mündliche Prüfung und das hierauf beruhende Gesamtergebnis der Prüfung für rechtmäßig erklärt hat; denn die Mali-Fragen waren unzulässig (2.). Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Kläger erneut mündlich zu prüfen und aufgrund der bisherigen Prüfungsergebnisse der praktischen häuslichen Arbeit und der Aufsichtsarbeiten sowie des Prüfungsergebnisses der nochmaligen mündlichen Prüfung über das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung (erste Wiederholungsprüfung) des Klägers erneut zu entscheiden (3.).
1.
Daß das Berufungsgericht die Bewertung der praktischen häuslichen Arbeit nicht beanstandet hat, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Soweit die Revision sich gegen den Inhalt der Äußerungen der Prüfer in den Randbemerkungen und den abschließenden Begutachtungen der Hausarbeit wendet, richten sich die Angriffe gegen die Beurteilung der Prüfungsleistung, die innerhalb des Rahmens der den Prüfern zustehenden Beurteilungsermächtigung nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Daß dieser Rahmen hier nicht überschritten worden ist, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß Angriffe gegen die Richtigkeit der Beurteilung deren gerichtliche Überprüfung nicht schon dadurch eröffnen, daß den Prüfern Irrtümer, fehlendes Fachwissen, Unwissenschaftlichkeit, Oberflächlichkeit oder ähnliche Mängel vorgeworfen werden.
Die Revision kann auch mit dem Vorwurf nicht durchdringen, die Prüfer hätten sich nicht um Verständnis und Toleranz bemüht und das Gebot der Sachlichkeit verletzt, wie insbesondere die Vielzahl übertriebener und emotionsgeprägter Randbemerkungen zeige. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prüfer das - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende - Gebot der Sachlichkeit (vgl. BVerwGE 70, 143 <151 f.>) verletzt hat, bedarf es einer Würdigung seines Verhaltens. Die Sachverhaltswürdigung ist aber Aufgabe der Tatsachengerichte. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verweist, hat sich mit den von der Revision beanstandeten Prüferbemerkungen eingehend auseinandergesetzt (Urteilsabdruck S. 31 ff.). Daß es eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots verneint hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat übrigens - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist - bereits in dem Urteil vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 <152>) darauf hingewiesen, daß an Randbemerkungen von schriftlichen Arbeiten, von denen der Prüfling erst nach der Prüfung Kenntnis erlangen kann, ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als an Äußerungen des Prüfers während einer mündlichen Prüfung. Denn anders als ein unangemessenes Prüferverhalten während der mündlichen Prüfung können selbst Grobheiten in schriftlichen Randbemerkungen nicht zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung oder Verunsicherung des Prüflings führen. Auch aus dem gelegentlichen Gebrauch von "Kraftausdrücken" in Randbemerkungen kann noch nicht der Schluß gezogen werden, der Prüfer habe das Gebot der Sachlichkeit verletzt.
Die Frage, ob Dr. R. an der Prüfung mitwirken durfte, beantwortet sich nach Landesrecht. Sie ist vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bejaht worden. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt hierin nicht. Das Rechtsstaatsprinzip und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentuias, auf die die Revision sich beruft, standen der Mitwirkung nicht entgegen. Dem Vorwurf, Dr. R. habe sich an der Bewertung der Hausarbeit nicht eigenverantwortlich beteiligt, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, denn ihm fehlt jede Grundlage. Daß Dr. R. die Hausarbeit nicht mit Randbemerkungen versehen und bei der Beurteilung auf die Vorvoten Bezug genommen hat, stützt diese Annahme offensichtlich nicht. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht das Verhalten Dr. R.'s und der anderen Prüfer nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger gewertet hat. Dem Befangenheitsvorwurf steht schon entgegen, daß den Prüfern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Bewertung der unter einer Kennziffer eingereichten Hausarbeit deren Verfasser nicht bekannt war.
2.
Die Revision hat Erfolg, soweit sie wegen der Mali-Fragen die mündliche Prüfung beanstandet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf der dienstlichen Äußerung des Prüfers Dr. R. beruhen, hat Dr. R. zu Beginn der mündlichen Prüfung im öffentlichen Recht die Kandidaten gefragt, wo der Staat Mali liegt, wie seine Hauptstadt heißt, welche legendäre Stadt am Hauptfluß des Landes liegt und wer in dem Land regiert. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts auch, daß diese Fragen Prüfungsfragen waren. Zwar ist nicht jede im Verlauf einer mündlichen Prüfung gestellte Frage eine Prüfungsfrage. Dem Prüfer ist nicht verboten, beim Prüfungsgespräch beiläufig auch Fragen zu stellen, die nicht den Prüfungsstoff betreffen und erkennbar außerhalb der Leistungsbewertung bleiben. Solche Fragen können etwa der Einstimmung in ein neues Prüfungsgebiet oder der Auflockerung der Prüfungsatmosphäre dienen. Darum geht es hier indessen nicht. Das Berufungsgericht, dessen Sachverhaltswürdigung für die Revisionsinstanz maßgeblich ist, hat die Mali-Fragen vielmehr als Prüfungsfragen gewertet. Das ergibt sich nicht nur aus dem einleitenden Satz seiner hierzu gemachten Ausführungen ("Unbedenklich war die Wahl des Prüfungsstoffes", UA S. 12), sondern auch aus der dann folgenden Rechtfertigung dieser Fragen am Maßstab der den Prüfungsstoff regelnden Bestimmungen des Juristenausbildungsgesetzes sowie aus der Schlußbemerkung, daß der Prüfer das von ihm erfragte Wissen über den Staat Mali in dem gegebenen Rahmen - nämlich um den Kandidaten "die tatsächliche Einordnung des anschließend behandelten Rechtsfalles" zu ermöglichen - "zum Prüfungsgegenstand machen" durfte (UA S. 13).
Das Berufungsgericht rechtfertigt die Mali-Fragen als Prüfungsfragen mit den den Prüfungsstoff regelnden Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV. NW. S. 260) und einem Hinweis auf § 25 JAG. Nach § 2 Abs. 2 JAG soll die Prüfung zeigen, "daß der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt". Nach § 25 JAG dient die zweite juristische Staatsprüfung der Feststellung, ob der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm damit "nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten ... die Befähigung zum Richteramt und höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann". Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kandidat müsse nicht nur die zur Lösung des Falles anzuwendenden Normen beherrschen, sondern auch das zur tatsächlichen Einordnung der sich stellenden Fragen erforderliche Allgemeinwissen haben, weil er ohne die Kenntnis der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts dieses nicht mit Verständnis erfassen könne. Diese Überlegung läßt unbeantwortet, inwiefern die Kenntnisse über den Staat Mali zum erforderlichen Allgemeinwissen gehören sollen.
Welche Rechtskenntnisse im zweiten juristischen Staatsexamen verlangt werden und wieweit die "geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezüge" reichen, deren Kenntnis vorausgesetzt wird, ist zunächst ebenso eine Frage des Landesrechts wie die Frage, ob und in welchem Maß Allgemeinwissen geprüft werden darf. Die bundesrechtliche Grenze zieht aber Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 5 DRiG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach muß sich die Prüfung an den Anforderungen des Berufs ausrichten, dessen Befähigungsmerkmale sie feststellen soll, hier also der Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen. Die in der Prüfung gestellten Leistungsanforderungen dürfen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen dieser Berufe stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar noch nicht durch einen "Überschuß" an Prüfungsanforderungen verletzt, sofern dieser sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] <117 f.>; 25, 236 <248>). Diese Grenzen werden jedoch überschritten, wenn Prüfungsanforderungen gestellt werden, die mit den Anforderungen des Berufs nichts mehr zu tun haben. Der Senat kann offenlassen, ob die in letzter Zeit erhobenen Klagen über das "Elend des Jurastudiums" (vgl. Großfeld in JZ 1986, 357, ferner H.-W. Arndt in NJW 1987, 1808) Einschränkungen übertriebener Anforderungen in juristischen Prüfungen erfordern oder nahelegen; denn jedenfalls hier sind die Grenzen überschritten worden, die Bundesrecht setzt. Mit den Mali-Fragen wurden Gegenstände aus Wissengebieten nichtjuristischer Art als Prüfungsstoff herangezogen, die für den zu lösenden juristischen Fall allenfalls als "Hintergrundwissen" von Interesse waren, deren präsente Kenntnis jedoch keinerlei Schlüsse auf die beruflichen Befähigungen zuläßt, die durch die zweite Staatsprüfung nachgewiesen werden sollen.
Die Heranziehung unzulässigen Prüfungsstoffes macht die Prüfung fehlerhaft und das Prüfungsergebnis anfechtbar, es sei denn, daß der fehlerhafte Teil der Prüfung sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall läßt sich ein nachteiliger Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausschließen. Selbst wenn der Kläger über den Staat Mali mehr gewußt hat als seine Mitprüflinge und auch wenn die Prüfer von einer negativen Bewertung seiner Wissenslücken hinsichtlich des Staates Mali abgesehen haben sollten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Vielzahl der unzulässigen Fragen - wie der Kläger geltend macht - zu einer nachhaltigen Verunsicherung geführt hat, durch die das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt worden sein kann. Es kann deshalb offenbleiben, ob mit den Mali-Fragen tatsächlich, wie der Kläger behauptet, etwa 10 Minuten Prüfungszeit verbraucht worden ist. Daß dieser Prüfungsteil auch zeitlich nicht völlig belanglos war, zeigt schon die Zahl der auf den Staat Mali bezogenen Fragen.
Die angefochtene Prüfungsentscheidung muß hiernach aufgehoben werden. Ob die mündliche Prüfung auch an Verfahrensfehlern leidet - die Revision macht vor allem geltend, Dr. R. habe gegen das Fairneßgebot verstoßen - bedarf deshalb keiner Entscheidung. Es ist jedoch anzumerken, daß, wenn es auf diese Frage angekommen wäre, den Behauptungen des Klägers hätte nachgegangen werden müssen. Daß der Vortrag des Klägers - wie das Berufungsgericht meint - sich insoweit auf subjektive Bewertungen beschränkt habe, die nicht durch Fakten gestützt seien und sich damit einer Nachprüfung entzögen, trifft nicht zu. Der Kläger hat dem Berufungsgericht unter Beweisantritt substantiiert dargelegt, auf welche tatsächlichen Umstände er den Vorwurf einer Verletzung des Fairneßgebotes stützt (zu den Anforderungen, die das Fairneßgebot stellt, vgl. BVerwGE 55, 355 <360 f.> und 70, 143 <144 f.>). Gerade wenn Prüfungen nicht - wie es in verschiedenen Fachbereichen einzelner Universitäten vorgekommen sein soll - zur "Farce" geraten dürfen, vielmehr Leistungen verlangt, erbracht und nachgewiesen werden müssen, muß dafür Sorge getragen werden, daß nicht nur die Fragestellung in Prüfungen der zu fordernden Leistung entspricht (s. oben), sondern daß auch Prüfungsstil, Ablauf des Prüfungsverfahrens und Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit Verunsicherungen ausschließen, die das Leistungsbild verfälschen können.
3.
Die Fehlerhaftigkeit der mündlichen Prüfung hat zur Folge, daß dem Kläger Gelegenheit gegeben werden muß, die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Wiederholungsprüfung noch einmal abzulegen, und zwar die gesamte mündliche Prüfung, Aktenvortrag und Prüfungsgespräch (§ 30 Abs. 1 JAG). Eine Aufteilung der mündlichen Prüfung in der Weise, daß nur der fehlerhafte Teil wiederholt wird, scheidet aus. Die mündliche Prüfung ist nach den hier einschlägigen prüfungsrechtlichen Bestimmungen, auch wenn Aktenvortrag und Prüfungsgespräch unterschiedlich gewichtet werden (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 3 JAG in der angegebenen Gesetzesfassung; die Änderung durch das Gesetz vom 13. Juli 1982, GV. NW. S. 346, ist gemäß Art. III dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden), als eine Einheit konzipiert, die nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden darf. Die erneute Prüfung auf das Prüfungsgespräch zu beschränken, würde den Kläger benachteiligen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen kann nämlich der Eindruck, den der Prüfungsausschuß während der gesamten mündlichen Prüfung von dem Prüfling gewonnen hat, eine erhebliche Rolle spielen; auch bei einer Entscheidung über eine Punktverbesserung nach § 31 Abs. 4 JAG (in der hier anzuwendenden Fassung) kommt es auf den Gesamteindruck an. Die Gelegenheit, dem Prüfungsausschuß eine unmittelbare Anschauung aller mündlichen Leistungen zu ermöglichen, darf dem Prüfling nicht geschmälert werden.
Da die nochmalige mündliche Prüfung zwangsläufig zu einer erneuten Schlußberatung der Prüfungskommission führt, kommt es auf die Revisionsrügen hinsichtlich der durchgeführten Schlußberatung nicht mehr an. Es sei jedoch angemerkt, daß der erkennende Senat die von der Revision insoweit vorgetragenen Bedenken nicht für begründet hält. Ebensowenig teilt der Senat nicht die Auffassung der Revision, § 2 Abs. 2, § 25 und § 30 JAG seien verfassungswidrig, und zwar die erstgenannten Vorschriften wegen der Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe (dort ist von den Prüfungsfächern "mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen" und von den "allgemeinen Kenntnissen" des Referendars die Rede), die letztgenannte Vorschrift, weil die Prüfungsdauer für die jeweiligen Teilgebiete der mündlichen Prüfung dort nicht festgelegt sei. Selbst wenn insoweit der Rechtsauffassung der Revision zu folgen wäre, hätte dies übrigens nicht zu einem weitergehenden Obsiegen des Klägers führen können. Das gilt auch hinsichtlich des Hilfsantrags der Revision, der auf eine erneute Ablegung der gesamten Prüfung gerichtet ist. Da die ersten beiden Prüfungsabschnitte - Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten - nicht an Fehlern leiden, kommt eine erneute Ablegung dieser Prüfungsabschnitte nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des Maßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten hat der Senat das unterschiedliche Gewicht der in Frage stehenden Prüfungsabschnitte nach § 31 Abs. 3 JAG sowie den Umstand berücksichtigt, daß der in den Vorinstanzen erfolglose Hauptantrag, der darauf zielte, die Prüfung für bestanden zu erklären, erheblich weiter ging als die Revisionsanträge.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Kreiling
Der Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Paetow