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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1988, Az.: BVerwG 7 CB 81.87

Darlegungslast; Beweisantrag; Mangelnde Substantiierung; Entkräftete Gegenbehauptung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 CB 81.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 30.10.1986 - AZ: 4 K 71/85
VGH Baden-Württemberg - 02.07.1987 - AZ: 10 S 3437/86

Fundstellen

  • NJW 1988, 1746-1747 (Volltext mit red./amtl. LS) "Grenzen der Aufklärungspflicht bei unsubstantiierten Beweisanträgen"
  • NVwZ 1988, 725 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1988, 469-470

Amtlicher Leitsatz

  • Das Gericht braucht einem unsubstantiierten Beweisantrag nicht nachzugehen.

  • Unsubstantiiert sind Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren.

  • Unsubstantiiert können auch Beweisanträge sein, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 25. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Beschwerde- und der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Freiburg zwei ihn betreffende Urteile der Presse überlassen hat. Die beiden Urteile waren auf Klagen ergangen, die er gegen das Land Baden-Württemberg erhoben hatte. Mit der einen Klage hatte er eine Prozeßkostenbeihilfe für Verfahrenskosten begehrt, die ihm in Verfahren bei den Dienstgerichten für Richter entstanden waren; die andere Klage war darauf gerichtet, daß eine von ihm gegen den Justizminister erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorgelegt wird. Die B. Zeitung in L. veröffentlichte daraufhin zwei Artikel mit den Überschriften "Das Land braucht Amtsrichter K. K. keine 'Prozeßkostenbeihilfe' zu zahlen" und "Richter K. bezwingt das Justizministerium".

2

Die Klage, mit der der Kläger u.a. die Feststellung erreichen will, daß die Übersendung der Urteilsabdrucke an die Presse rechtswidrig war, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen war das Rubrum der Urteile auf den der Presse überlassenen Fotokopien nicht enthalten. Der Pressereferent des Verwaltungsgerichts habe damit - so führt das Berufungsgericht aus - das Interesse des Klägers an der Wahrung seiner Anonymität beachtet. Wenn der verantwortliche Journalist aus dem Urteilsinhalt auf die Person des Klägers geschlossen und dessen Namen veröffentlicht habe, so berühre dies den Verantwortungsbereich der auskunfterteilenden Behörde grundsätzlich nicht.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und zugleich Revision eingelegt.

4

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Zwar scheitern sie nicht daran, daß der Kläger die Beschwerde- und die Revisionsfrist versäumt hat; denn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind erfüllt. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben glaubhaft gemacht, daß die Beschwerde- und Revisionsschrift drei Tage vor Fristablauf in einen Postbriefkasten bei der Hauptpost in Lahr eingeworfen wurde. An dem nicht rechtzeitigen Eingang beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim trifft hiernach weder den Kläger noch seine Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht begründet, und die Revision ist aus anderen Gründen unzulässig.

5

1.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision liegen nicht vor.

6

a)

Hinsichtlich des in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführten Zulassungsgrundes erfüllt die Beschwerde nicht die Anforderungen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, daß eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf Angriffe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts und gegen das mit der Klage angegriffene, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erklärte Verhalten des Pressereferenten des Verwaltungsgerichts Freiburg. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht das nicht aus. Hierfür genügt auch nicht die Behauptung, das Urteil des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] - Volkszählung -); der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, daß der Pressereferent des Verwaltungsgerichts Freiburg gegen die Grundrechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf Menschenwürde und auf informationelle Selbstbestimmung, verstoßen habe.

7

Nach der - für das Revisionsgericht gemäß § 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO maßgebenden - Auslegung des einschlägigen Landesrechts ist die Informationspraxis des Verwaltungsgerichts Freiburg durch § 4 des Landespressegesetzes, in dem das Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden geregelt ist, gedeckt. Der Pflicht zur Beachtung des schutzwürdigen Persönlichkeitsrechts des Klägers hat die Pressestelle des Gerichts - nach den Ausführungen des Berufungsgerichts - durch Wahrung der Anonymität Genüge getan; denn auf den der Presse überlassenen Urteilsabdrucken seien Name und Adresse des Klägers unkenntlich gemacht worden. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im Zusammenhang mit der Herausgabe anonymisierter Gerichtsentscheidungen an die Medien ergeben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar greift sie die Feststellung des Berufungsgerichts, daß auf den Urteilen das Rubrum unkenntlich gemacht war, mit der Aufklärungsrüge an. Diese Rüge greift jedoch - wie noch auszuführen ist - nicht durch, so daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung gebunden ist. Aber selbst wenn im vorliegenden Fall die Unkenntlichmachung unterblieben wäre, hätte dies nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterrichtung der Presse im vorliegenden Einzelfall Bedeutung; zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führte ein solcher von der allgemeinen Praxis ausnahmsweise abweichender Vorgang nicht. Lediglich den vorliegenden Einzelfall betreffen auch die Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich des "Bekanntheitsgrades" des Klägers in der Öffentlichkeit, aus dem sie die Verpflichtung des Pressereferenten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu besonderen Schutzmaßnahmen gegen eine Individualisierung des Klägers ableitet. Sie läßt insoweit auch jegliche Erörterung vermissen, inwiefern der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Individualisierung des Klägers und die Veröffentlichung seines Namens falle allein in den Verantwortungsbereich der Presse, revisibles Recht entgegenstehen könnte.

8

Mit der Behauptung einer bevorstehenden gesetzlichen Regelung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargelegt. Wenn der Gesetzgeber die Frage der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen künftig anders beantworten würde als das Berufungsgericht, so würde es sich im vorliegenden Fall um eine Frage auslaufenden Rechts handeln. Dies spricht eher gegen als für ihre grundsätzliche Bedeutung.

9

b)

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf einem Verfahrensmangel - ist ebenfalls nicht gegeben.

10

aa)

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger benannten Redakteur als Zeugen darüber vernehmen müssen, ob auf den übersandten Urteilen der Name des Klägers erkennbar war. Dem ist nicht zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht das Gericht einem unsubstantiierten Beweisantrag nicht nachzugehen. Hierauf stützt sich auch das Berufungsgericht. Unsubstantiiert sind etwa solche Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren (vgl. hierzu die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2; Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 96.71 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 84). Um einen derartigen Beweisantrag handelt es sich hier allerdings nicht. Denn das Beweisthema - Lesbarkeit des Namens des Klägers auf den Urteilsabdrucken - ist als konkrete, der Beweiserhebung zugängliche Tatsache bezeichnet. Unsubstantiiert können aber auch Beweisanträge sein, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen.

12

Einer erkennbar "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19. September 1985, NJW 1986, 246 [BGH 19.09.1985 - IX ZR 138/84] <247 zu c> sowie Beschluß vom 19. Dezember 1986, NJW 1987, 2384 <2385>).

13

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Klageschrift (Akten VG S. 5) behauptet, bei den der Presse überlassenen Urteilsdurchschriften sei sein Name im Rubrum mit schwarzer Farbe überstrichen worden; gleichwohl habe man den Namen, wenn man die Urteilsdurchschriften gegen eine helle Lampe gehalten habe, lesen können. Der Beklagte hat demgegenüber in der Klageerwiderung (Akten VG S. 63) die vom Verwaltungsgericht Freiburg geübte Praxis dargestellt: Danach werden für die Presse Ablichtungen angefertigt, und zwar in der Weise, daß das Rubrum vorher vollständig abgedeckt wird, so daß sich der Klägername nicht entziffern läßt. Auch im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg wird darauf hingewiesen (Abdruck S. 8), daß Durchschläge beim Verwaltungsgericht Freiburg gar nicht hergestellt werden. Außerdem verweist das Verwaltungsgericht auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1985 - 4 Ws 138/85 -, der gerichtlichen Entscheidung nach § 172 Abs. 4 StPO in dem vom Kläger angestrengten Klageerzwingungsverfahren (Akten VG S. 79 ff.). Dort heißt es:

"Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, daß der damalige Pressereferent des Verwaltungsgerichts Freiburg Kopien der Urteile ... der Presse übersandt hat, wobei die Namen der Prozeßbeteiligten auf diesen Kopien - wie es der Übung bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Freiburg entspricht - abgedeckt gewesen sind."

14

Ohne hierauf einzugehen, beschränkt sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung (Akten VGH S. 29) insoweit auf die bloße Wiederholung der Behauptung, die übersandten Urteilsdurchschriften hätten seinen Namen erkennen lassen. Worauf er diese Behauptung stützt, sagt er nicht. Er macht sie nicht einmal mit dem Hinweis verständlich, daß er sich anders das Bekanntwerden seines Namens nicht erklären könne, und er kann sich auch nicht auf diese Überlegung stützen; denn bereits in der Klageschrift hat er selbst vorgetragen, aus dem Text der Urteile sei eindeutig zu entnehmen gewesen, daß es sich bei dem Kläger jener Verfahren um ihn gehandelt habe (Akten VG S. 5). Übrigens hatte der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ihn schon mit Schreiben vom 15. Januar 1985 (Akten VG S. 23) darauf hingewiesen, es dürfte auf seinen "verhältnismäßig hohen - regionalen - Bekanntheitsgrad" zurückzuführen sein, daß die örtliche Presse seine Identität trotz des anonymisierten Rubrums herausgefunden habe.

15

Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den als Zeugen benannten Redakteur der B. Zeitung in L. zu vernehmen. Es brauchte nicht einmal davon auszugehen, daß der Kläger die Vernehmung des Zeugen als unerläßlich ansah, nachdem er sich im Schriftsatz vom 23. Juni 1987 (Akten VGH S. 29) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte. Wenn der Kläger gleichwohl die Zeugeneinvernahme fordert, so drängt sich die Frage auf, ob dies darauf beruht, daß er die Beweisaufnahme zu den "Aktionen" zählt, die er "mit Vergnügen" in Gang setzt, weil er "solche Verfahren recht nett und unterhaltsam" findet (Schriftsatz des Klägers vom 14. Februar 1985, Akten VG S. 18).

16

bb)

Die Beschwerde hält ferner das Verfahren des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. M. für fehlerhaft. Dr. M., der Vorsitzende des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, bei dem die Verwaltungsstreitsache anhängig war, hatte angezeigt, daß er das Verfahren, Entscheidungen des Gerichts Presse- und Rundfunkvertretern ohne eine Anforderung nach § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes zur Berichterstattung zugänglich zu machen, in seinen monatlichen Pressekonferenzen als Pressesprecher des Verwaltungsgerichtshofs seit neun Jahren regelmäßig praktiziere und dabei in der sicheren Überzeugung handele, sich rechtmäßig zu verhalten; es könne unter diesen Umständen ein Anlaß zu der Annahme bestehen, daß er der hier streitigen Rechtsfrage nicht unvoreingenommen gegenüberstehe, sondern sie mit den Maßstäben beurteilen würde, die sich in der jahrelangen Verwaltungspraxis gebildet hätten. Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hatte darauf durch Beschluß vom 30. Juni 1987 (bei dem im Beschluß angegebenen Datum 30. Juni 1986 handelt es sich um eine offensichtliche Fehldatierung) ohne Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. M. dessen Selbstablehnung für begründet erklärt und am 2. Juli 1987 - wiederum ohne Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. M. - über die Berufung des Klägers entschieden, und zwar mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Beschwerde rügt, daß das Urteil vom 2. Juli 1987 in der sich nach der Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. M. ergebenden Besetzung bereits vor der Zustellung des Beschlusses vom 30. Juni 1987 an den Kläger beschlossen worden sei.

17

Hiermit wird ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Die Beschwerde führt nicht aus, gegen welche verfahrensrechtliche Norm das Berufungsgericht verstoßen haben soll. Die Entscheidung über die Selbstablehnung ergeht gemäß § 48 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO ohne Gehör der Beteiligten. Sie muß auch nicht den Beteiligten bekanntgegeben werden, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt diese Regelung nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juni 1970, NJW 1970, 1644 [BGH 11.06.1970 - III ZR 7/69]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich darauf, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Zu den die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachen und Beweisergebnissen gehört die Entscheidung über die Besetzung des Spruchkörpers jedoch nicht. Wenn der Kläger wissen wollte, in welcher Besetzung der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über seine Berufung entscheiden würde, so hätte es ihm selbst obgelegen, sich danach zu erkundigen.

18

Weitere Revisionszulassungsgründe hat die Beschwerde nicht geltend gemacht.

19

2.

Die Revision ist unzulässig und muß deshalb verworfen werden (§ 144 Abs. 1 VwGO). Da sie nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist, hätte sie nur als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 133 VwGO eingelegt werden können. Einen der dort abschließend aufgeführten Verfahrensmängel zeigt sie jedoch nicht auf. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Daran fehlt es.

20

Falls die Revision geltend machen will, das erkennende Gericht sei bei der Entscheidung am 2. Juli 1987 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, hätte sie Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der Schluß ziehen läßt, daß der in § 133 Nr. 1 VwGO genannte Verfahrensmangel vorliegt. Solche Tatsachen bringt sie nicht vor. Die Auffassung, die ihr möglicherweise zugrunde liegt, daß die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. M. vor der Bekanntgabe des Beschlusses vom 30. Juni 1987 nicht rechtswirksam geworden sei, so daß Dr. M. an der Entscheidung vom 2. Juli 1987 hätte mitwirken müssen, ist offensichtlich unrichtig.

21

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Bardenhewer