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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1989, Az.: BVerwG 5 C 68.86

Ausbildungsförderung; Grundentscheidung; Rücknahme; Nicht schutzwürdiges Vertrauen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 68.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 17.04.1984 - AZ: 2 K 175/83
VGH Baden-Württemberg - 25.02.1985 - AZ: 7 S 1344/84

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 106-108 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1990, 249-251 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Rücknahme auch einer Grundentscheidung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist zulässig, wenn die Abwägung des Vertrauens des Auszubildenden in die Bestandskraft des rechtswidrigen Bescheides mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände ergibt, daß das Vertrauen nicht schutzwürdig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz. Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1985 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. April 1984 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger erwarb im Jahre 1974 die allgemeine Hochschulreife. Anschließend verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit und studierte vom Wintersemester 1975/76 bis zum Sommersemester 1976 Informatik an der Hochschule der Bundeswehr in M. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 31. Juli 1980 begann er im Wintersemester 1980/81 an der Universität M. mit dem Studium der Psychologie. Zum Sommersemester 1981 wechselte er an die Universität H. zum Studium des Lehramts an Gymnasien in der Fächerkombination Mathematik/Physik. Seit dem Wintersemester 1981/82 studiert er dort in der Fächerkombination Mathematik/Biologie.

2

Am 28. August 1981 beantragte er beim Beklagten für dieses Studium Ausbildungsförderung und begründete mit einem am 21. Oktober 1981 eingegangenen Schreiben seine mehrfachen Fachrichtungswechsel.

3

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1981 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG lägen nicht vor.

4

Nachdem der Kläger den Bescheid des Prüfungsamts vom 15. Juni 1982 über die Anrechnung des einen Studiensemesters Physik auf das Studium des Fachs Biologie vorgelegt hatte, half der Beklagte auf Weisung des Landesamts für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 27. September 1982 dem Widerspruch des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Das Studium der Informatik an der Hochschule der Bundeswehr in M. sei keine förderungsfähige Ausbildung gewesen, so daß der Wechsel zu Psychologie keinen Fachrichtungswechsel darstelle. Für den Fachrichtungswechsel von Psychologie zu Mathematik/Physik werde ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt. Wegen der vollen Anrechnung des Studiensemesters Physik auf das Fach Biologie sei der Fächertausch nicht als Fachrichtungswechsel, sondern als Schwerpunktverlagerung anzusehen.

5

Weder auf den Antrag des Klägers vom 28. August 1981 noch auf einen Wiederholungsantrag vom 20. Juli 1982 wurden Art, Höhe und Dauer der Ausbildungsförderung gegenüber dem Kläger festgesetzt.

6

Aufgrund neuerlicher Weisung des Landesamts für Ausbildungsförderung hob der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 9. Februar 1983 den Bescheid vom 27. September 1982 mit der Begründung auf: Das Studium der Informatik sei eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 BAföG gewesen, weil die Bundeswehrhochschule staatlich anerkannt sei. Der Fachrichtungswechsel zu Psychologie sei ohne wichtigen Grund erfolgt. Die Entscheidung vom 27. September 1982 werde daher nach § 45 SGB X zurückgenommen. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig, weil er Zahlungen noch nicht erhalten habe. Da er sein derzeitiges Studium bereits im Wintersemester 1981/82 begonnen habe, sei nicht anzunehmen, er habe es nur unter der Voraussetzung aufgenommen, daß er Förderungsleistungen erhalten werde.

7

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1983 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 9. Februar 1983 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Antrag des Klägers vom 20. Juli 1982 für die Zeit vom 9. Februar 1983 bis zum 31. März 1983 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 10. Februar 1983 bis zum 30. September 1983 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil (veröffentlicht in ESVGH 35, 184 ff.) im wesentlichen ausgeführt:

9

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1983 sei rechtswidrig, weil der Abhilfebescheid des Beklagten vom 27. September 1982 nicht habe zurückgenommen werden dürfen. Offenbleiben könne, ob der Abhilfebescheid rechtswidrig gewesen sei, weil der Fachrichtungswechsel des Klägers von Informatik zu Psychologie und von Psychologie zum Lehramtsstudium ohne wichtigen Grund erfolgt sei. Auch bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit habe der Abhilfebescheid nicht zurückgenommen werden dürfen, weil dem § 45 Abs. 2 SGB X entgegenstehe. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sehe in den Fällen der vorliegenden Art das Vertrauen des Auszubildenden in die Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides als besonders schutzwürdig an. Im Hinblick auf den Umstand, daß Ausbildungsförderung nur gewährt werde, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, er also regelmäßig auf Weiterförderung bis zum berufsqualifizierenden Abschluß angewiesen sei, habe der Betroffene ein unverzichtbares Interesse daran, daß die einmal getroffene Entscheidung über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung dauerhaft sei. Dies erkenne das Gesetz nunmehr ausdrücklich an, indem es anordne, daß etwa eine Grundentscheidung über die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung im Sinne vom § 7 Abs. 3 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt gelte. Der Schutzzweck dieser Regelung würde nicht erreicht, hätten die Förderungsämter es aufgrund des § 45 SGB X generell in der Hand, für die Zukunft, also grundsätzlich mit jedem Förderungsantrag, in der Regel jährlich, auch insoweit wieder neu und anders zu entscheiden, wenn sie zu der Ansicht gelangten, diese erste Entscheidung sei falsch gewesen. Dies würde dem regelmäßig schutzwürdigen Interesse des Auszubildenden widersprechen. Das Vertrauen des Klägers sei nicht durch § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen.

10

In der Fortführung des Studiums liege auch eine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Der Kläger habe es unterlassen, seine Arbeitskraft anderweitig zu nutzen. Diese Investitionen durch Fortführung des Studiums seien sinnlos, wenn der Kläger mangels Förderung sein Studium abbrechen müßte. Als besonders gewichtig komme hinzu, daß die Anerkennung des Fachrichtungswechsels in einer Abhilfeentscheidung auf einen vom Kläger erhobenen Widerspruch erfolgt sei.

11

Dem Anspruch des Klägers auf die begehrte Ausbildungsförderung stehe auch nicht vom April 1983 an entgegen, daß der Kläger die nach § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 48 BAföG erforderliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Die Verzögerung der Vorlage sei aus schwerwiegendem Grund geschehen.

12

Der Kläger habe aufgrund der Überschneidungen im Studienplan das entscheidende Praktikum erst zum 10. Juni 1983 abschließen können. Dem Kläger sei nicht möglich gewesen, diese studienbezogene Verzögerung zu verhindern. Sie habe auf dem Semesterrhythmus des Biologiestudiums beruht, dem der Kläger durch die Anrechnung seines Physikstudiums und damit mit einem Ausbildungsbeginn im Sommersemester nicht entsprochen habe.

13

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abgeändert werden, als darin der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1983 und der Widerspruchsbescheid vom 28. April 1983 in vollem Umfange aufgehoben werden und der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag des Klägers für die Zeit vom 10. Februar bis zum 31. März 1983 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14

Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe § 45 Abs. 2 SGB X verletzt. Zwar bezwecke § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG den Dispositionsschutz des Auszubildenden insofern, als über die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG für den gesamten Ausbildungsabschnitt verbindlich entschieden werde. Die Vorschrift enthalte aber keine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung dem Grunde nach zurückgenommen werden könne. Eine Änderung dieser einmal getroffenen Entscheidung sei unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 45 SGB X zulässig. Wie weit der Vertrauensschutz nach dieser Vorschrift reiche, könne nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen für alle Fälle gleich bestimmt werden, sondern sei durch eine an den Umständen des Einzelfalles orientierte Abwägung der konkret betroffenen Interessen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sei das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig. Er habe noch keine Leistungen erhalten. Er habe auch keine Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Die Fortführung des Studiums selbst könne insoweit nicht als Vermögensdisposition angesehen werden. Anderenfalls würde die Fortführung des Studiums die Rücknahme eines Bescheides für die Zukunft erschweren oder nach der Auffassung des Berufungsgerichts unmöglich machen.

15

Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß die Leistungsvoraussetzungen des § 48 BAföG für die Zeit von April 1983 an nicht vorgelegen hätten. Der Kläger hätte durch sinnvolle Studienplanung Verzögerungen bei der Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen verhindern können, indem er sich über den Aufbau des Studienganges Biologie vorher informiert und mit dem Studium erst im Wintersemester 1981/82 begonnen hätte.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist ebenfalls der Ansicht, daß eine Grundentscheidung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG im Fall der Rechtswidrigkeit nicht unabänderlich Bestand haben könne. Die Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG bedeute nur, daß das Amt für Ausbildungsförderung bei jedem Förderungsantrag für den nächsten Bewilligungszeitraum nicht erneut die Grundentscheidung nach § 7 Abs. 3 BAföGüberprüfen und zur Disposition stellen könne. Allein die Tatsache, daß eine für den ganzen Ausbildungsabschnitt geltende Entscheidung über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit getroffen worden sei, könne nicht dazu führen, daß die allgemein für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte geltenden Grundsätze außer Kraft gesetzt würden.

18

II.

Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert hat; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist, stellt sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision insoweit zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

19

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Bescheid, mit dem dem Grunde nach über die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) entschieden worden ist (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG), könne, wenn er rechtswidrig ist, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, weil das Vertrauen des Auszubildenden in die Bestandskraft eines solchen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig schutzwürdig sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

20

Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Februar 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1983, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 27. September 1982 zurückgenommen hat, nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (= Art. I des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - <SGB-VwVf> vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218>) zu beurteilen ist. Denn in sachlicher Hinsicht wird der Anwendungsbereich des § 45 SGB X nur durch § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingeschränkt. Danach gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, darunter die §§ 44 bis 50, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, nur insoweit, als sich aus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches nichts Abweichendes ergibt. Eine von § 45 Abs. 1 und 2 SGB X abweichende Regelung ist weder dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. dazu das Erste Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - in Art. I des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - <SGB-AT> vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015> )noch den Vorschriften oder den Strukturprinzipien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (s. hierzu BVerwGE 71, 220 <223>[BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]) zu entnehmen, das nach Art. II § 1 Nr. 1 SGB-AT bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuches gilt. Insbesondere enthält die Neufassung des § 50 Abs. 1 BAföG durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) keine die Rücknahmevorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verdrängende Regelung. Soweit nach Satz 3 dieser Vorschrift die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt gilt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach unter anderem über eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG entschieden worden ist, wird dadurch lediglich der zeitliche Geltungsbereich der Grundentscheidung über den in dem Bescheid konkretisierten Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG) hinaus ausgedehnt. Mit der Einfügung des Satzes 3 in § 50 Abs. 1 BAföG wurde die gesetzliche Grundlage für eine bereits dahin gehende, der Tz. 7.3.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 (GMBl. S. 386) entsprechende Verwaltungsübung geschaffen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht gebilligt worden war (vgl. BVerwGE 55, 194 <200>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75] und BT-Drucks. 8/2467, Begründung zum Regierungsentwurf eines 6. BAföG-Änderungsgesetzes zu Nummer 37 S. 18). Gegen die Annahme, daß hier eine von den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Regelung getroffen worden ist, spricht ferner, daß der Gesetzgeber das Bundesausbildungsförderungsgesetz auch später - anders als in § 18 Abs. 5 a BAföG durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz und in § 53 Satz 2 BAföG durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz - nicht dahin geändert hat, daß in § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG die Nichtanwendung von Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt worden ist.

21

Nach § 45 Abs. 1 SGB X ist die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Da das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden hat, daß der Bescheid vom 27. September 1982 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden durfte, sind nur noch die für die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft in § 45 Abs. 2 SGB X bestimmten Einschränkungen maßgebend. Satz 1 des Absatzes 2 macht die Rücknahmemöglichkeit von der Abwägung des Vertrauens des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme abhängig und verbietet die Rücknahme, wenn diese Abwägung ergibt, daß das Vertrauen schutzwürdig ist. Satz 2 nennt sodann zwei Fälle, in denen das Vertrauen regelmäßig schutzwürdig ist, und Satz 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen nicht geschützt ist.

22

Die Interessenabwägung in § 45 Abs. 2 SGB X entspricht weitgehend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns erfordert es grundsätzlich, daß rechtswidrige Verwaltungsakte beseitigt werden. Dem steht der Grundsatz gegenüber, daß der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf. Zwischen dem Vertrauensschutz und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns besteht ein Spannungsverhältnis, das nur durch Abwägung im Einzelfall unter Beachtung aller Umstände aufzulösen ist (vgl. BVerwGE 6, 1 <6>[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56];  13, 28 <33>[BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59]; auch BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 - Az 10 RKg 5/83 - <SozR 1300 § 45 SGB 10 Nr. 9>). Das schließt es aus, in Fällen der vorliegenden Art ohne weiteres davon auszugehen, daß das Vertrauen des Auszubildenden in eine rechtswidrige Grundentscheidung über die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets überwiegt. Ebensowenig ist aus der Geltungsdauer der Grundentscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt herzuleiten, daß das Vertrauen des Auszubildenden in der Regel schutzwürdig ist. Schon die durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz in § 46 Abs. 5 BAföG eingeführte, auf einen besonderen Antrag des Auszubildenden ergehende Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG dem Grunde nach ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Gleichwohl hat der Senat eine solche Vorabentscheidung dem Grunde nach einer Rücknahme, die vor dem Inkrafttreten des § 45 SGB X noch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen war, grundsätzlich für zugänglich gehalten (Urteile vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - <Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1170/1171> und vom 17. März 1983 - BVerwG 5 C 35.81 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 7>).

23

Kommt es danach auf die Abwägung des Vertrauens des Klägers in den Bestand des Abhilfebescheides mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme im konkreten Einzelfall an, dann ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß das Vertrauen des Klägers schutzwürdig ist. Aus dem Verbrauch erbrachter Leistungen kann eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht hergeleitet werden, weil der Kläger aufgrund des Bescheides vom 27. September 1982 Förderungsbeträge nicht erhalten hat. Ebensowenig hat der Kläger Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Aufnahme seines Lehramtsstudiums hat der Kläger nicht im Vertrauen auf eine positive Grundentscheidung über die Förderungsfähigkeit dieser Ausbildung ins Werk gesetzt; denn der Abhilfebescheid erging erst am Ende des dritten Semesters seines Lehramtsstudiums. Daß der Kläger in der Folgezeit im Vertrauen auf den Fortbestand des Abhilfebescheids neue Dispositionen getroffen hat, die einer Rücknahme der Grundentscheidung entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß als Disposition allenfalls die Fortführung des Lehramtsstudiums nach dem Erlaß des Abhilfebescheides vom 27. September 1982, also das Unterlassen eines Abbruchs, in Betracht kommt. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht indessen entschieden, daß die Verwendung der Arbeitskraft auf das Studium für viereinhalb Monate nicht so gewichtig ist, daß deswegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung, ein noch mehrere Jahre dauerndes Studium zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln zu fördern, zurücktreten müßte. Die mit einem derartigen Zeitverlust verbundenen Nachteile zu tragen, ist für den Kläger nicht unzumutbar. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Fortführung der Ausbildung nach dem Erlaß einer Grundentscheidung im Sinne vom § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföGüberhaupt eine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X darstellt. Denn auch außerhalb der dort genannten Regelfälle sind Anhaltspunkte für ein Abwägungsergebnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zugunsten des Klägers nicht ersichtlich.

24

Der Abhilfebescheid war auch rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG für die Förderung des Lehramtsstudiums des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger hat zweimal die Fachrichtung gewechselt, und zwar vom Fach Informatik, das er an der Hochschule der Bundeswehr in M. studiert hatte, zum Studiengang Psychologie im Wintersemester 1980/81 und sodann zum Lehramtsstudium in der Fächerkombination Mathematik/Physik im Sommersemester 1981. Der Fächerwechsel von Physik zu Biologie war dagegen kein Fachrichtungswechsel, sondern nur eine Schwerpunktverlagerung, weil das eine Studiensemester Physik als Fachsemester Biologie angerechnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13>). Hat ein Auszubildender die Fachrichtung mehrfach gewechselt, kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung erlischt endgültig, sobald der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vornimmt (BVerwGE 67, 250 <252>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

25

Der Kläger hat schon das Informatikstudium an der Hochschule der Bundeswehr, deren Besuch förderungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32 S. 54 f.>), ohne wichtigen Grund abgebrochen. Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsgericht Bezug genommen hat, tatsächlich festgestellt hat, erfolgte der Abbruch mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß es zu dem vom Kläger allein verfolgten Zweck, schnellstmöglich aus der Bundeswehr entlassen zu werden, nicht des Abbruchs des Informatikstudiums bedurft hätte; hierfür hätte eine Ausbildungsunterbrechung genügt, zumal der Kläger sich auf fehlende Neigung oder mangelnde Eignung zum Informatikstudium nicht berufen hat.

26

War danach der Abhilfebescheid rechtswidrig und das Vertrauen des Klägers in dessen Bestandskraft nicht schutzwürdig, so ist der Rücknahmebescheid gleichwohl aufzuheben. Nach § 45 Abs. 1 SGB X "darf" ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Danach steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Für die Fragen, ob die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat und ob diese rechtmäßig gewesen ist, kommt es auf den Inhalt des Rücknahmebescheides und insbesondere auf dessen Begründung an. Sie muß nicht nur erkennen lassen, daß die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 71, 139 <148>[BVerwG 14.03.1985 - 5 C 145/83] mit weiteren Nachweisen und BSG, Urteile vom 15. Oktober 1987 - Az 1 RAr 37/85 - <SozR 1300 § 45 SGB HO Nr. 32 S. 105> und vom 24. August 1988 - Az 7 RAr 53/86 - <NZA 1989, 444/445>). Zur Darlegung dessen genügen Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes nicht (BSG, Urteil vom 14. November 1985 - Az 7 RAr 123/84 - <SozR 1300 § 45 SGB 10 Nr. 19>). Daß das Ermessen des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Rücknahme des Abhilfebescheides auf Null geschrumpft gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

27

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger Ausbildungsförderung für das Sommersemester 1983 nicht zu. Dieses Semester war das fünfte Fachsemester seines Lehramtsstudiums, und zwar auch im Fach Biologie; denn das Studiensemester, in dem der Kläger im Fach Physik anstatt im Fach Biologie eingeschrieben war, ist als Fachsemester auf das Biologiestudium angerechnet worden. Allein wegen dieser Vollanrechnung handelt es sich bei dem Wechsel von Physik zu Biologie nicht um einen Fachrichtungswechsel, sondern nur um eine Schwerpunktverlagerung. Dann war der Kläger aber auch gehalten, entsprechend dieser Vergünstigung den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtzeitig, d.h. am Ende des vierten Fachsemesters Biologie, vorzulegen. Etwaige zeitliche Überschneidungen von Praktika während der ersten vier Fachsemester hätte der Kläger ausgleichen müssen. Er kann nicht wegen der Anrechnung der Leistungen im Fach Physik von dem sonst wohl schwerlich zu führenden Nachweis eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel befreit werden und gleichzeitig verlangen, für das Erbringen der nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungen so gestellt zu werden, als wäre das Studiensemester Physik nicht angerechnet worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte es der Kläger in der Hand, durch einen unmittelbaren Studienbeginn in den Fächern Mathematik und Biologie zum Wintersemester 1981/82 die für den Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner