Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1980, Az.: BVerwG 5 C 66/78
Voraussetzungen für die Bewilligung von Bundesausbildungsförderung als Zuschuss für einen Architekturstudenten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 66/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.11.1976 - AZ: VRS V 129/76
- VGH Baden-Württemberg - 26.10.1977 - AZ: VI 663/77
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 BAföG
- § 7 Abs. 3 BAföG
- § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG
- § 46 Abs. 5 BAföG
- § 50 Abs. 1 S. 3 BAföG
- Art. 2 § 1 Abs. 1 2. BAföGÄndG
- Art. 2 § 1 Abs. 2 2. BAföGÄndG
Fundstelle
- FamRZ 1980, 1170
Amtlicher Leitsatz
Zur Möglichkeit und Geltungsdauer von Vorabentscheidungen dem Grunde nach über Ausbildungsförderungsleistungen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb im Februar 1973 an der Fachhochschule N. nach einem Architekturstudium den akademischen Grad eines Ingenieurs (grad.). Im Wintersemester 1973/74 begann er an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste B. das Studium der "Experimentellen Umweltgestaltung", um Diplom-Designer zu werden. Mit Bescheiden vom 20. November 1973, 14. Dezember 1973 und 20. Mai 1974 erhielt er zu diesem Studium für die Zeit von Oktober 1973 bis September 1974 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - als Zuschuß. Am 22. Oktober 1974 erließ das Studentenwerk B. einen weiteren Bescheid für die Zeit von Oktober 1974 bis September 1975, mit welchem dem Kläger "vorbehaltlich der Änderungen durch das 2. Änderungsgesetz zum BAföG" wiederum Ausbildungsförderung als Zuschuß bewilligt wurde.
Bereits zu Beginn des Wintersemesters 1974/75 hatte der Kläger sein Studium der Architektur an der Universität S. aufgenommen. Auf seinen Weiterförderungsantrag vom Oktober 1974 erließ die Universität S. am 17. März 1975 einen Bescheid, wonach das jetzige Studium des Klägers unter Anrechnung seiner früheren Ausbildung im Fach Experimentelle Umweltgestaltung (insgesamt zwei Semester) bis zur Förderungshöchstdauer als Zuschuß mit Grunddarlehen und danach gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG als Darlehen gefördert werde.
Mit Bescheid vom 19. März 1975, der an den Kläger am 14. Mai 1975 abgesandt wurde, bewilligte die Universität S. dem Kläger für die Zeit von Oktober 1974 bis September 1975 Ausbildungsförderung von monatlich 500 DM als Darlehen.
Den Widerspruch des Klägers, der mit dem Ziel eingelegt worden war, die als Darlehen gewährte Förderung als Zuschuß zu erhalten, wies das Landesamt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 11. Februar 1976 zurück. Darin ist ausgeführt, daß der Bewilligungsbescheid vom 17. März 1975 rechtswidrig sei, weil das jetzige Studium des Klägers als weitere Ausbildung gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur mit Darlehen gefördert werden könne. Der bestandskräftig gewordene begünstigende Bescheid dürfe zurückgenommen werden, weil das öffentliche Interesse die Belange des Klägers überwiege.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Da bereits das vom Kläger mit der Zuerkennung des Ingenieurgrades berufsqualifizierend abgeschlossene Studium an der Fachhochschule N. förderungsfähig gewesen sei, sei jede Ausbildung, die sich daran anschließe, nach dem System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine "weitere" Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG in der hier anwendbaren Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes. Offenbleiben könne deshalb, ob der Übergang von der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste B. an die Universität S. ein Fachrichtungswechsel gewesen sei. Aus § 17 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BAföG folge, daß das Studium des Klägers an der Universität im streitigen Bewilligungszeitraum als weitere Ausbildung nur durch Darlehen gefördert werden könne. Die in § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gemachten Ausnahmen, nämlich weitere Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 BAföG, lägen beim Kläger offensichtlich nicht vor. Ausbildungsförderung durch Zuschuß (neben Grunddarlehen) ab 1. Oktober 1974 dürfe dem Kläger nur dann nicht versagt werden, wenn frühere, für ihn günstigere Entscheidungen durch den Bescheid vom 19. März 1975 nicht mehr hätten zurückgenommen werden dürfen. Das sei indessen nicht der Fall.
Die Übergangsvorschriften zum 2. BAföG-Änderungsgesetz stünden einer Abänderung der früheren Entscheidung nicht entgegen. Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. BAföG-ÄndG, wonach für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1974 begännen, Ausbildungsförderung noch nach Maßgabe der früheren Vorschriften unter dem Vorbehalt der Rückforderung und der Änderung der Förderungsart geleistet werden dürfe, habe dem Auszubildenden selbst keinen Anspruch auf einen dauerhaften Fortbestand bisheriger Besserstellungen verliehen. Der Bescheid des Studentenwerks B. vom 22. Oktober 1974, der aufgrund dieser Rechtslage vorbehaltlich der Änderungen durch das 2. BAföGÄndG erlassen worden sei, habe daher geändert werden dürfen. Das sei durch den Bescheid der Universität vom 19. März 1975 sinngemäß geschehen.
Auch aus Art. 2 § 1 Abs. 2 des 2. BAföGÄndG könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Nach dieser Vorschrift blieben Entscheidungen, durch die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter anderem für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung bewilligt worden sei, hinsichtlich der Förderungsart bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts gültig. Solche Entscheidungen zugunsten des Klägers lägen aber nicht vor. Die Bescheide des Studentenwerks B. vom 20. November 1973, 14. Dezember 1973 und 20. Mai 1974 seien zwar vor dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes erlassen worden. Sie hätten sich aber ausdrücklich nur auf den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 bezogen und seien daher nicht als fortgeltende Entscheidungen im Sinne des Art. 2 § 1 Abs. 2 des 2. BAföGÄndG zu werten. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Übergangsregelung ergebe sich, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes nur solche Entscheidungen aufrechterhalten bleiben sollten, durch die dem Grunde nach Ausbildungsförderung durch Zuschuß gewährt worden sei. Eine solche Grundentscheidung über die Förderungsart hätten die Bescheide des Studentenwerks B. indessen nicht enthalten. Eine solche sei allenfalls mit dem Bescheid der Universität S. vom 17. März 1975 getroffen worden. Dieser habe jedoch ebensowenig wie derjenige des Studentenwerks B. vom 22. Oktober 1974 eine Bindung nach Art. 2 § 1 Abs. 2 des 2. BAföGÄndG erzeugen können, weil er erst nach Inkrafttreten des 2. BAföGÄndG erlassen worden sei.
Aufgrund des Bescheides vom 17. März 1975 sei der Beklagte auch sonst nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger weiterhin Zuschuß (neben Grunddarlehen) zu gewähren. Nach § 46 Abs. 5 BAföG seien bestimmte "Vorabentscheidungen" der Ausbildungsförderungsämter zwar für den ganzen Ausbildungsabschnitt bindend. Diese Bindung bestehe aber nur hinsichtlich der Frage, ob die Ausbildung überhaupt gefördert werden könne, nicht hinsichtlich der Förderungsart innerhalb einer bestimmten Ausbildung.
Zwar sei mit den Beteiligten davon auszugehen, daß der Bescheid vom 17. März 1975 unanfechtbar geworden sei, bevor der erst am 14. Mai 1975 abgesandte Bescheid vom 19. März 1975 beim Kläger eingegangen sei. Die Abänderung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 17. März 1975 sei indessen zulässig. Die Frage, ob dieser Bescheid habe zurückgenommen werden dürfen, sei nicht nach § 20 BAföG zu entscheiden. Diese Vorschrift regele nur die Fälle, in denen Ausbildungsförderung - sei es auch nur teilweise - überhaupt zu Unrecht gewährt worden sei, so daß der Auszubildende die ihm zugeflossenen Mittel gar nicht erst hätte verbrauchen dürfen. § 20 BAföG treffe keine Bestimmungen darüber, was zu geschehen habe, wenn die Ausbildungsförderung zwar rechtmäßig bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden sei, oder wenn die Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu Recht, jedoch zu Unrecht in einer anderen Förderungsart bewilligt worden sei. Auch für den zuletzt genannten, hier zu entscheidenden Fall sei diese Vorschrift nicht entsprechend anwendbar. Erhalte ein Auszubildender Ausbildungsförderung als Zuschuß, obwohl ihm nur ein Darlehen zustehe, dürfe er anders als in den durch § 20 BAföG geregelten Sachverhalten die Mittel zunächst verbrauchen, denn diesem Zweck diene auch ein Darlehen. Fraglich sei nur, ob er sie anders als beim Zuschuß künftig zurückzahlen müsse. Deshalb habe hier die Spezialregelung des § 20 BAföG außer acht zu bleiben. Es seien vielmehr die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der für ihn günstigeren früheren Bewilligung sei indessen nicht schützwürdiger als das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Schutzwürdig wäre das Vertrauen des Klägers nur dann, wenn er im guten Glauben darauf, die für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1974 bis September 1975 bewilligten laufenden Leistungen der Ausbildungsförderung auch nach Jahren nicht zurückzahlen zu müssen, in irgendeiner Weise Dispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Dafür habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Es erscheine auch nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen, daß er in der verhältnismäßig kurzen Zeit, in der er überhaupt auf den Fortbestand der günstigeren Regelung habe vertrauen können, solche unwiderruflichen Verfügungen getroffen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die aufgrund des § 50 Abs. 3 BAföG lediglich für einen bestimmten Zeitraum ergangenen Bescheide auch Entscheidungen im Sinne des Art. 2 § 1 Abs. 2 des 2. BAföGändG seien. Vor der Einfügung der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 BAföG habe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine gesonderte Entscheidung dem Grunde und anschließend der Höhe nach gekannt, sondern lediglich einen Bescheid nach § 50 BAföG. Dieser Bescheid enthalte die in § 50 Abs. 2 BAföG aufgeführten Angaben und sei nach § 50 Abs. 3 BAföG auf einen Bewilligungszeitraum zu begrenzen, der in der Regel ein Jahr betrage. Dieser zeitlich zwar begrenzte Bescheid enthalte aber die gedanklich notwendigerweise vorgefällte Entscheidung, daß Ausbildungsförderung grundsätzlich für den gesamten Ausbildungsabschnitt geleistet werden solle. Die Bescheide des Studentenwerks B. vom 20. November 1973, 14. Dezember 1973 und 20. Mai 1974 hätten demnach die Grundentscheidung enthalten, daß für einen bestimmten Ausbildungsabschnitt, nämlich das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Förderung durch Zuschuß geleistet werden solle. Unschädlich sei, daß diese Bescheide sich jeweils nur auf einen bestimmten, eng begrenzten Bewilligungszeitraum und nicht auf den gesamten Ausbildungsabschnitt erstreckt hätten. Da sie die Grundsatzentscheidungen enthielten, daß der Kläger gefördert werden solle, seien sie fortgeltende Entscheidungen im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 des 2. BAföGÄndG.
Während des Revisionsverfahrens ist das Studentenwerk S. als Funktionsnachfolger an die Stelle der Universität S. getreten. Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht im Bewilligungszeitraum von Oktober 1974 bis September 1975 für sein Architektur Studium an der Universtät S. Ausbildungsförderung nur in der Förderungsart Darlehen zu.
Der Kläger hatte sein nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium an der Fachhochschule N. mit der Zuerkennung des Ingenieurgrades berufsqualifizierend abgeschlossen (§ 7 Abs. 1 BAföG). Seine sich hieran anschließenden Studien an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste B. und an der Universität S. stellen sich als eine "weitere" Ausbildung oder mehrere solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) dar, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Übergang von der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste B. zur Universität S. lediglich um einen Wechsel der Ausbildungsstätte gehandelt hat oder ob damit zugleich ein Fachrichtungswechsel verbunden war. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Frage offengelassen. Denn liegt auch ein Fachrichtungswechsel vor, dann hat der Kläger von einer "weiteren" Ausbildung in eine andere "weitere" Ausbildung gewechselt. Die Förderungsart für das Architektur Studium des Klägers an der Universität S. ist deshalb (unabhängig von der Frage, ob beim Vorliegen eines Fachrichtungswechsel auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gegeben sein muß) in jedem Fall der für eine "weitere" Ausbildung geltenden Regelung zu entnehmen. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bestimmt hierzu, daß bei dem Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet wird. Die in dieser Vorschrift genannten Ausnahmevoraussetzungen für weitere Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 BAföG liegen beim Kläger offensichtlich nicht vor.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für den streitigen Bewilligungszeitraum durch den Bescheid der Universität S. vom 17. März 1975 eine Entscheidung über die Förderungsart, wie sie von ihm begehrt wird, getroffen worden sei. Dieser Bescheid ist eine Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG. Danach ist auf Antrag dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen u.a. für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. In diesen Fällen ist die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Den Gesetzesmaterialien kann nicht eindeutig entnommen werden, welche gesetzlichen Regelungen den "Förderungsvoraussetzungen", über deren Vorliegen eine Vorabentscheidung dem Grunde nach zu treffen ist, zuzuordnen sind. Nach der Begründung des Entwurfs des 2. BAföG-Änderungsgesetzes wurde durch die Einfügung des Absatzes 5 in § 46 BAföG einem in der Praxis häufig auftretenden berechtigten Wunsch von Auszubildenden Rechnung getragen, die bei der oft aufwendigen Vorbereitung eines Ausbildungsvorhabens die förderungsrechtlichen Folgen sicher überblicken wollen (BT-Drucks. 7/2098, zu Nr. 30 S. 23). Zu den "Förderungsvoraussetzungen" gehören jedenfalls die in den Abschnitten I und II des Gesetzes geregelten Voraussetzungen. Für den Auszubildenden von Belang ist auch, vorab zu wissen, für welche Dauer er eine Förderung der beabsichtigten Ausbildung (§ 15 Abs. 2 BAföG) erwarten kann und in welcher Förderungsart (§ 17 BAföG). Offenbleiben kann, ob die Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG eine Regelung über die Förderungsdauer und die Förderungsart enthalten muß. Jedenfalls sind solche Regelungen durch Vorabentscheidungen, für die eine Berechnung der Höhe der Förderung nicht erforderlich ist, zulässig. Der Bescheid vom 17. März 1975, der auch die vom Kläger begehrte Feststellung über die Förderungsart enthält, ist indessen zurückgenommen worden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß diese Rücknahme rechtlich nicht zu beanstanden und daß diese Frage nicht nach § 20 BAföG zu beurteilen ist. Diese Vorschrift regelt allein, unter welchen Umständen der Auszubildende ihm zugeflossene Förderungsbeträge zu erstatten hat. Solange bewilligte Förderungsbeträge nicht ausgezahlt worden sind, ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen. Daß das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des Bescheides vom 17. März 1975 nicht schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, hat das Berufungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Auf den Bewilligungsbescheid des Studentenwerks B. vom 22. Oktober 1974 kann das Klagebegehren ebenfalls nicht gestützt werden. Dieser Bescheid erging zulässigerweise unter einem Vorbehalt (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. BAföGÄndG) und unter der Voraussetzung, daß der Kläger sein Studium in B. in dem streitigen Bewilligungszeitraum fortsetzt, wie die Berechnung seines Bedarfs zeigt. Von dem Vorbehalt der Abänderung dieses Bescheides ist durch den Bescheid der Universität S. vom 19. März 1975 hinsichtlich der Höhe des Förderungsbetrages und der Förderungsart Gebrauch gemacht worden.
Schließlich findet der Klageanspruch in der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 1 Abs. 2 des 2. BAföGÄndG keine Stütze. Denn vor dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes ist keine Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die weitere Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 2 BAföG hinsichtlich der Förderungsart ergangen, die nach der genannten Übergangsvorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts gültig bleiben würde. Selbst wenn der Übergang von der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste B. auf die Universität S. nur als Wechsel der Ausbildungsstätte und nicht zugleich als Fachrichtungswechsel anzusehen ist mit der Folge, daß der in B. begonnene Ausbildungsabschnitt noch andauerte, ist den Bescheiden des Studentenwerks B. vom 20. November 1973, 14. Dezember 1973 und 20. Mai 1974, soweit darin dem Kläger Ausbildungsförderung in der Förderungsart Zuschuß bewilligt worden ist, keine über den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 hinausreichende Geltung zuzuerkennen.
Die Ansicht der Revision, das Bundesausbildungsförderungsgesetz habe vor dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes, durch das die Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 5 BAföG eingefügt worden sei, gesonderte Entscheidungen dem Grunde und der Höhe nach nicht gekannt, trifft nicht zu. Daraus, daß § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG lediglich bestimmt: "Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid)", ist nicht abzuleiten, bis zum Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes habe über einen Förderungsantrag nur insgesamt, indessen nicht vorab dem Grunde und sodann der Höhe nach entschieden werden dürfen. Gegen die Zulässigkeit, über das Vorliegen einzelner gesetzlicher Voraussetzungen für die Förderung der Ausbildung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber ist - wie die Entstehungsgeschichte dieser Übergangsvorschrift zeigt - davon ausgegangen, daß das Amt für Ausbildungsförderung schon vor dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes befugt war, dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob Ausbildungsförderung in der Förderungsart Zuschuß bewilligt wird. Nach der Begründung des Bundesrats zu seinem Vorschlag, die genannte Übergangsregelung einzufügen, wird eine solche Handhabung vorausgesetzt; durch die Weitergeltung früherer Vorabentscheidungen dem Grunde nach sollte dem Schutz des Vertrauens der Auszubildenden in den Fortbestand dieser Entscheidungen Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 7/2098, Anlage 2, Nr. 45 Buchst. a), S. 37). Mit ihrer Zustimmung zu diesem Vorschlag (a.a.O., Anlage 3, zu Nr. 45 Buchst. a), S. 42) brachte die Bundesregierung ihre Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrats ebenso zum Ausdruck wie der Bundestag, der die vorgeschlagene Bestimmung Art. 2 § 1 des 2. BAföG-Änderungsgesetzes als Absatz 2 zuordnete und billigte (vgl. BT-Drucks. 7/2279, zu Artikel 2, zu § 1 S. 11). Nach dieser authentischen Interpretation aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stand es schon nach dem bisherigen Recht im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung, über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Bewilligung der Förderung in einer bestimmten Förderungsart eine Vorabentscheidung dem Grunde nach zu treffen. Der durch das 2. BAföG-Änderungsgesetz eingefügte Absatz 5 in § 46 BAföG hat insoweit eine Änderung herbeigeführt, als in den dort genannten Fällen fortan dem Auszubildenden ein Anspruch auf Vorabentscheidung dem Grunde nach eingeräumt worden ist, wenn er dies besonders beantragt. Daß unabhängig von einem besonderen Antrag des Auszubildenden die Behörde auch weiterhin über eine Bewilligung von Ausbildungsförderung u.a. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG eine Vorabentscheidung dem Grunde nach treffen kann, macht die Neufassung des § 50 Abs. 1 BAföG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037), dessen Satz 3 nunmehr eine Vorabentscheidung dem Grunde nach auch ausdrücklich vorsieht, deutlich; parallel zu § 46 Abs. 5 BAföG gilt eine solche Ermessensentscheidung nunmehr für den ganzen Ausbildungsabschnitt (vgl. BT-Drucks. 8/2467, zu Nr. 37, S. 18).
Von seinem Ermessen, für die weitere Ausbildung des Klägers an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste B. hinsichtlich der Förderungsart eine für den ganzen Ausbildungsabschnitt geltende Vorabentscheidung dem Grunde nach zu treffen, hat das Studentenwerk B. in seinen Bescheiden vom 20. November 1973, 14. Dezember 1973 und 20. Mai 1974 indessen keinen Gebrauch gemacht. Diese Bescheide enthalten keine Vorabentscheidung dem Grunde nach; durch sie ist vielmehr nur eine nach Art und Höhe der Förderung eindeutig auf den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 begrenzte (Gesamt-)Entscheidung über den Förderungsantrag des Klägers vom 16. Oktober 1973 getroffen worden. Eine vor dem Inkrafttreten des 2. BAföG-Änderungsgesetzes ergangene über den genannten Bewilligungszeitraum hinausreichende Grundentscheidung über die Förderungsart liegt mithin nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel