Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1983, Az.: BVerwG 5 C 35.81
Förderungswürdigkeit von weiteren Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Folge des Nichtvorliegens des Schriftformerfordernisses einer Antragsstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 35.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 15187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 19.02.1979 - AZ: 11 K 4156/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.01.1981 - AZ: 16 A 1065/79
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung einer zweiten weiteren Ausbildung (Anschluß an BVerwGE 61, 342) und Rücknahme einer Grundentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG
Prozessführer
Rektor der ... Universität ... - Amt für Ausbildungsförderung -, ...
Prozessgegner
Frau ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und
Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung. Nach dem Besuch des Gymnasiums bis zur Obersekundareife unterzog sie sich von 1963 bis 1967 an der Bildungsanstalt für Frauenberufe der Stadt Essen einer Ausbildung. Im März 1964 bestand sie dort die Abschlußprüfung der Frauenfachschule A und im März 1967 die Abschlußprüfung für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen. Danach arbeitete sie als Erzieherin. Vom Wintersemester 1972/73 bis zum Sommersemester 1975 absolvierte sie an der Gesamthochschule Essen im Fachbereich Sozialwesen eine Ausbildung in Sozialpädagogik, die sie mit der Graduierung abschloß. Danach war sie bis zum 30. September 1976 als Leiterin einer Kindertagesstätte tätig.
Zum Wintersemester 1976/77 begann die Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum das Studium der Psychologie mit dem Ziel, die Diplomprüfung abzulegen. Auf ihren am 25. Oktober 1976 beim Beklagten eingegangenen Formularantrag auf Ausbildungsförderung entschied der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1976, das "derzeitige Studium der Fachrichtung Psychologie - Diplom -" sei dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsfällig. Ferner wurde in dem Bescheid ausgeführt, die Entscheidung gelte "lediglich für den Ausbildungsabschnitt in der vorgenannten Fachrichtung mit der angegebenen Fächerkombination"; über die Höhe der Förderung und die Förderungsart ergehe ein besonderer Bescheid. Diesen Bescheid erließ der Beklagte am 30. November 1976. Mit ihm wurde der Klägerin für die Zeit von Oktober 1976 bis September 1977 eine Förderung als Darlehen von monatlich 560,00 DM bewilligt.
Den Wiederholungsantrag der Klägerin vom 25. April 1977 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1977 ab und gab zur Begründung an: Das Studium der Klägerin sei bereits deren dritte und damit zweite weitere Ausbildung. Ausbildungsförderung könne dafür nicht bewilligt werden, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden könne. Mit der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Verpflichtungsklage hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Förderungsfähigkeit des Psychologiestudiums bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1976 bindend anerkannt worden sei. Es sei jedenfalls ein Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegeben. Nach dieser Vorschrift könnten entgegen der Auffassung des Beklagten auch mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß die ergangenen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird. Er ist der Meinung, die zweite weitere Ausbildung der Klägerin könne nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht gefördert werden.
Die Klägerin verweist auf ihr Vorbringen in der Vorinstanz und die ergangenen Urteile.
II.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entgegen dessen Meinung kann die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) herleiten. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. In dieser Hinsicht fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. In tatsächlicher Hinsicht ungeklärt ist auch, ob die vom Beklagten mit seinem Bescheid vom 29. Oktober 1976 getroffene Entscheidung, das Universitätsstudium der Klägerin sei eine förderungsfähige Ausbildung, den Beklagten bindet. Diese Frage kann dann nicht offenbleiben, wenn eine Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen auszuschließen ist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist das Psychologiestudium der Klägerin, für das sie Förderungsleistungen begehrt, deren zweite weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG. Eine Ausbildung, die der Auszubildende bereits früher unternommen hat, ist im Rahmen des § 7 BAföG zu berücksichtigen, wenn sie abstrakt die gesetzlichen Merkmale erfüllt, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufzuweisen hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Bundesausbildungsförderungsgesetz bereits zum Zeitpunkt der früheren Ausbildung in Kraft war. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23). Bei dieser Rechtslage zählt die Ausbildung der Klägerin zur Kindergärtnerin als ihre erste forderungsfähige Ausbildung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 BAföG). Die Ausbildung zur graduierten Sozialpädagogin, die ebenfalls die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG), ist demnach die von der Klägerin absolvierte erste weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG und das danach begonnene Studium der Psychologie ihre zweite weitere Ausbildung.
Für die Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Ausbildungen wirkt sich zu Gunsten der Klägerin nicht aus, daß durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erweitert worden ist. Danach besteht nunmehr ein Förderungsanspruch nicht nur, wie nach der früheren Gesetzesfassung, für eine Ausbildung, sondern für eine auf mindestens drei Schul- oder Studienjahre bemessene Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß. Nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 kann demnach eine zweite Ausbildung förderungsfähig sein, wenn mit der vorangegangenen Ausbildung der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden ist. In diesem Falle könnte erst eine sich daran anschließende dritte Ausbildung als erste weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG angesehen werden. Das kommt jedoch für die Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie mit ihrer dreijährigen Ausbildung zur Kindergärtnerin und Hortnerin den nunmehr in § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 zuerkannten Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Ausbildung ausgeschöpft hat. Es bleibt demnach dabei, daß ihre Ausbildung an der Gesamthochschule im Fachbereich Sozialwesen ihre erste weitere Ausbildung darstellt und ihr Universitätsstudium der Psychologie zwangsläufig als zweite weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG anzusehen ist.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden. Auf dieses Urteil, auf das die Parteien bereits vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, wird Bezug genommen.
Wie in dem Fall, der jenem Urteil zugrunde liegt, kann auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, der die Fälle erfaßt, in denen der Auszubildende bestimmte Ausbildungsstätten vorwiegend des zweiten Bildungsweges besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung geschaffen hat, eine zweite oder mehrfache weitere Ausbildung gefördert werden kann. Die Klägerin besucht weder eine der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG aufgezählten Ausbildungsstätten noch hat sie dort die Zugangsberechtigung für ihr Studium der Sozialpädagogik erworben.
Ist demnach ausgeschlossen, daß die Ausbildung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG gefördert werden kann, so gilt das nicht für die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wonach im übrigen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung zu leisten ist, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen, wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung. Satz 2 stellt vielmehr eine Härteregelung dar, die die Förderungsmöglichkeit für die weitere Ausbildung - anders als die Regelung in Satz 1 - nicht davon abhängig macht, daß sich die Ausbildung an die "erste" Ausbildung anschließt. Die Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), nach der nunmehr nur noch "eine einzige weitere Ausbildung" förderungsfähig ist, hat daher den früher gegebenen Förderungsanspruch eingeschränkt. Sie gilt für den vorliegenden Fall jedoch nicht (Art. 7 Abs. 2 des 7. BAföGÄndG).
Ob besondere Umstände des Einzelfalles eine Förderung der von der Klägerin unternommenen zweiten weiteren Ausbildung rechtfertigen, läßt sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen. Die Parteien haben diese Frage nicht erörtert. Auch bietet das bisherige Vorbringen der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, daß entsprechende Umstände gegeben oder auszuschließen sind. Im einzelnen gilt dazu folgendes: Nicht zugunsten der Klägerin kann sich auswirken, daß sie durch ihre erste weitere Ausbildung zur graduierten Sozialpädagogin die Zugangsberechtigung zu ihrer nunmehr unternommenen zweiten weiteren Ausbildung erlangt hat. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]). Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe sind bei der Klägerin nicht gegeben. Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]). Für das Universitätsstudium der Psychologie ist die Absolvierung einer vorhergehenden berufsqualifizierenden Ausbildung als graduierter Sozialpädagoge nicht notwendig in dem angeführten Sinn. Die dafür erforderliche Hochschulreife hätte die Klägerin auch durch den Besuch des Abendgymnasiums erreichen können. Aufgrund der bisherigen Feststellungen läßt sich allerdings nicht beurteilen, ob Umstände der zweiten Fallgruppe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Studium der Klägerin zu fördern. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur Klärung dieser Frage zurückzuverweisen.
Die Zurückweisung an das Berufungsgericht läßt sich auch nicht deshalb vermeiden, weil sich bereits aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts sagen ließe, der Beklagte sei an seine Entscheidung vom 29. Oktober 1976 gebunden, mit der er die Förderungsfähigkeit der hier zu beurteilenden Ausbildung dem Grunde nach anerkannt habe. Bei einer abschließenden rechtlichen Wertung dieser Entscheidung muß auch in Erwägung gezogen werden, daß die Klägerin die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht erfüllt. Die Grundentscheidung wäre dann rechtswidrig. Dies hätte zur Folge, daß geprüft werden müßte, ob der Beklagte den Bescheid durch seine spätere, die Förderung ablehnende Entscheidung vom 5. Juli 1977, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in rechtmäßiger Weise konkludent zurückgenommen hat. Das läßt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht beurteilen.
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Bescheid vom 29. Oktober 1976 nach seinen Inhalt die Voraussetzungen erfüllt, die nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG für eine Grundentscheidung über die Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung innerhalb eines ganzen Ausbildungsabschnitts gelten. Vor allem ist in dem Bescheid ausdrücklich betont, die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit gelte "für den Ausbildungsabschnitt in der vorgenannten Fachrichtung". Nach den Sprachgebrauch des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist damit das gesamte Psychologiestudium gemeint, weil es fortlaufend an einer Universität und damit an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durchgeführt wird (siehe dazu jetzt die gesetzliche Begriffsbestimmung des Ausbildungsabschnitts in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG seit der Fassung durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 [BGBl. I S. 1037]). Der Bescheid kann daher nicht dahin verstanden werden, daß er nur als Grundentscheidung den einjährigen Bewilligungszeitraum erfassen sollte, auf den sich der formularmäßige Förderungsantrag der Klägerin vom 25. Oktober 1976 gemäß §§ 15 Abs. 1 und 50 Abs. 3 BAföG bezog.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich auf die Rechtmäßigkeit der Grundentscheidung auswirkt, daß die Klägerin nur einen formularmäßigen Förderungsantrag gestellt und nicht die Grundentscheidung zusätzlich und ausdrücklich beantragt hat, wie es der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 5 Satz 1 BAföG entspricht. Das Fehlen eines derartigen Antrages könnte allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Grundentscheidung führen, nicht aber zur Nichtigkeit, weil es sich dabei nicht um einen schwerwiegenden Fehler handeln würde, der offenkundig wäre. Die dadurch verursachte Rechtswidrigkeit könnte nicht anders als die Rechtswidrigkeit, die durch das Fehlen der Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG veranlaßt wäre, nur dazu führen, daß der Beklagte den Grundentscheid als rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen könnte. Eine solche Rücknahmeerklärung für die Zukunft kann konkludent in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 1977 gesehen werden, mit dem er für die Zeit von Oktober 1977 an die Weiterförderung abgelehnt hat.
Die Frage, ob diese Rücknahme rechtmäßig ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Licht anwendbar ist die in § 20 BAföG getroffene Regelung über die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Förderungsleistungen. Diese Regelung gilt nur, wenn die entsprechende Ausbildungsförderung tatsächlich ausgezahlt worden ist und vom Auszubildenden erstattet werden soll (Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 -). Unmittelbar anwendbar ist auch nicht die Bestimmung in § 45 SGB, 10. Buch, über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Diese Vorschrift, die nunmehr auch für das Recht der Ausbildungsförderung gilt (§ 1 Abs. 1 SGB, 10. Buch in Verbindung mit Art. II, § 1 Nr. 1 SGB, Allgemeiner Teil), ist nur anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt nach dem 1. Dezember 1980 aufgehoben wird (Art. II § 40 Abs. 2 SGB, 10. Buch). Es bleiben damit die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte maßgebend. Danach ist die Rücknahme zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang hat vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand des Verwaltungsakts. Das Vertrauen des Bürgers hat grundsätzlich dann Vorrang vor dem öffentlichen Interesse, wenn er im Vertrauen auf den Verwaltungsakt Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.
Sofern es nach dem Ergebnis des weiteren Verfahrens auf diese Frage ankommen sollte, wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 26. Juli 1977 zu prüfen haben, sie habe das Psychologiestudium nur aufgenommen, weil ihr zuvor mündlich zugesichert worden sei, das Studium werde gefördert. Sollte die Grundentscheidung durch eine solche Erklärung eines Sachbearbeiters des Beklagten angekündigt worden sein, so könnte der Klägerin nicht entgegengehalten werden, diese Entscheidung könne schon deshalb nicht für die am 1. Oktober 1976 erfolgte Aufnahme des Studiums ursächlich gewesen sein, weil sie erst am 29. Oktober 1976 erlassen worden sei. Davon unabhängig kann auch für die Folgezeit in Betracht kommen, daß die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand des Grundentscheides neue Dispositionen getroffen hat, die seiner Rücknahme entgegenstehen.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel