Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1989, Az.: BVerwG 1 B 23.89
Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis; Genehmigung einer Gaststätte im Außenbereich; Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Revisionsbegründung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 23.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 06.12.1988 - AZ: 6 A 54/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GewArch 1989, 169-170
- NVwZ 1989, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 349 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger möchte in dem im Außenbereich liegenden Winzerbetrieb seines Vaters eine Schank- und Speisewirtschaft betreiben. Die Behörde lehnte die vom Kläger beantragte gaststättenrechtliche Erlaubnis mit der Begründung ab, das Vorhaben sei baurechtlich unzulässig. Die auf Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie stützt sich in erster Linie auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Einen solchen rechtlichen Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsurteil und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde nicht auf.
Das Berufungsgericht geht von folgenden Rechtssätzen aus: Auch ein nichtlandwirtschaftlicher Betriebsteil könne einem landwirtschaftlichen Betrieb "dienen" und hierdurch an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen. Voraussetzung sei aber, daß der nichtlandwirtschaftliche Betriebsteil - äußerlich erkennbar - dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet sei; es müsse sich um eine bodenrechtliche Nebensache handeln, die das Erscheinungsbild des im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes nicht verändere. Diese Anforderungen stehen nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 - (NVwZ 1986, 200) und vom 30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 - (NVwZ 1986, 203). Dasselbe gilt von den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, bei der geplanten Schank- und Speisewirtschaft handele es sich nicht um eine dem Winzerbetrieb untergeordnete Nebensache. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, dem Verkauf des im Winzerbetrieb des Vaters erzeugten Weins werde "beim Betrieb einer allgemeinen Schank- und Speisewirtschaft eher eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung" zukommen, da der Kläger auch andere Weine ausschenken und außerdem kalte und warme Speisen verabreichen werde, deren Bestandteile ebenfalls nicht im Betrieb des Vaters erzeugt würden. Auch das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebes werde sich deutlich verändern, wenn eine solche Schank- und Speisewirtschaft hinzutrete. Mit diesen Ausführungen hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der Rechtssätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff des "Dienens" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG bzw. BauGB entwickelt hat. Von dieser Rechtsprechung weicht das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht dadurch ab, daß es nicht der Frage nachgeht, "ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck ... errichten würde" (Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644). Auf diese Frage kann es nämlich erst ankommen, wenn feststeht, daß das zu beurteilende Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist, also im Hinblick auf ihn eine bloße Hilfsfunktion hat (BVerwGE 50, 346 <349>[BVerwG 07.05.1976 - IV C 43/74]). Gerade das aber hat das Berufungsgericht verneint.
Die Beschwerde sieht eine Divergenz schließlich darin, daß sich das Berufungsgericht des Hinweises des Klägers auf die "Existenznotwendigkeit" der beantragten Erlaubnis nicht unter dem Gesichtspunkt des "überwirkenden Bestandsschutzes" (Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <56 ff.>) angenommen hat. Die bloße Nichterörterung eines rechtlichen Gesichtspunktes, der in einer - zudem einen andersartigen Sachverhalt betreffenden - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgehandelt ist, stellt jedoch noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Davon abgesehen sind die im Urteil vom 12. Dezember 1975 genannten Voraussetzungen eines "überwirkenden Bestandsschutzes" (a.a.O. S. 58) hier offensichtlich nicht erfüllt.
2.
Ferner rügt die Beschwerde Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich Verstöße des Berufungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zur Darlegung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) eines Aufklärungsmangels sind Angaben darüber erforderlich, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie nennt lediglich einige Fragen, denen das Berufungsgericht nach ihrer Ansicht noch hätte nachgehen müssen. Welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Insbesondere trägt die Beschwerdebegründung nichts dafür vor, daß die tragende Feststellung des Berufungsurteils falsch wäre, wonach der Absatz des im Winzerbetrieb des Vaters erzeugten Weins beim Betrieb der geplanten allgemeinen Schank- und Speisewirtschaft nicht im Vordergrund stehen würde, da auch andere Weine und zudem Speisen angeboten werden sollten.
3.
Zu Unrecht mißt die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob Wein- und Gutsschänken im Außenbereich als Weiterentwicklung herkömmlicher landwirtschaftlicher Betriebsstrukturen zulässig sein können". Zumindest bei den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des vorliegenden Falles bedarf diese Frage indessen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie läßt sich vielmehr aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe