Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1985, Az.: BVerwG 4 C 71.82
Fehlendes Entgegenstehen öffentlicher Belange sowie Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücks im Außenbereich; Bestehen einer räumlichen Zuordnung einer Betriebsstelle zu landwirtschaftlichen Betriebsflächen als Voraussetzung für das Vorliegen einer dienenden Funktion der Betriebsstelle; Möglichkeit einer Umwandlung eines landwirtschaftlich genutzten Wohngebäudes in ein Mehrfamilienhaus als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung einer dienenden Funktion dieses Grundstücks; Beeinträchtigung öffentlicher Belange als Grund für die Nichtzulassung eines privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 71.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 25.06.1981 - AZ: 3 291/79
- VGH Baden-Württemberg - 21.04.1982 - AZ: 3 S 2066/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AGrarR 1986, 146-147
- BBauBl 1986, 182-183
- BRS 44, 174 - 178
- BauR 1986, 188-191
- DVBl 1986, 413-415 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1986, 573-574
- NVwZ 1986, 644-645 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1986, 200-201
- RdL 1986, 118-119
- UPR 1986, 265-266
- ZfBR 1986, 83-84
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die bloße Möglichkeit, ein beabsichtigtes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude irgendwann in ein Mehrfamilienhaus umzuwandeln, nimmt ihm nicht die "dienende" Funktion i. S. des § 35 I Nr. 1 BBauG, wenn es tatsächlich den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist.
- 2.
Das Merkmal des "Dienens" i. S. des § 35 I Nr. 1 BBauG umfaßt auch eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen.
- 3.
Die öffentlichen Belange, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie die Entstehung einer Splittersiedlung zu vermeiden, können auch einem - privilegierten - landwirtschaftlichen Vorhaben entgegenstehen.
- 4.
Zur Sicherung der ausreichenden wegemäßigen Erschließung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1986, 38).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. April 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf einem im Außenbereich der Gemarkung Z. gelegenen ... qm großen Grundstück, das als Schafsweide genutzt wird. Er ist Winzer und bewirtschaftet Weinbauflächen von 2,45 ha, eine Obstbaufläche von 0,86 ha und Wiesen- und Ackerflächen von 4,70 ha.
Der Beklagte hat den Bauantrag mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb;es sei zu groß. Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BBauG zugelassen werden, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, das Landschaftsbild verunstalte, die Landschaft zersiedele und einen Eingriff in die Landschaft entgegen dem Landschaftsschutzrecht darstelle.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. Sie blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben diene zwar im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Es verunstalte jedoch das Landschaftsbild, beeinträchtige Belange des Landschaftsschutzes und lasse die unorganische Erweiterung des bebauten Gemeindegebietes befürchten. Diesen - entgegenstehenden - öffentlichen Belangen komme im gegebenen Falle ein größeres Gewicht zu als den Interessen des Klägers an der Durchführung seines Vorhabens am vorgesehenen Standort.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Unternehmen des Klägers erfülle zwar die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Das geplante Gebäude "diene" indes nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben nicht mit etwa gleicher Größe und Beschaffenheit für einen entsprechenden Betrieb errichten. Die Räume im Erdgeschoß des östlichen Baukörpers seien ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage einer nicht privilegierten Nutzung zugänglich. Sie seien so gestaltet, daß hier ohne weiteres eine zusätzliche Wohnung geschaffen werden könne. Die Räume im Dachgeschoß des östlichen Baukörpers seien ebenfalls so angelegt, daß mit geringem Bauaufwand, etwa durch Errichtung von Dachgauben oder durch Einbau von Dachflächenfenstern, eineweitere Wohnung geschaffen werden könne; eine "Kammer" mit WC befinde sich hier bereits. Es sei unverkennbar, daß der Kläger mit seinem Vorhaben den künftigen Wohnbedürfnissen seiner beiden Kinder Rechnung trage. Die bauliche Anlage sei als "Drei-Familien-Wohnhaus mit angebauter Gerätehalle" konzipiert. Da das Vorhaben schon aus diesem Grunde dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht "diene", könne offenbleiben, ob ihm nicht auch die erforderliche "Zuordnung" zu dem Betrieb fehle. Zweifel ergäben sich daraus, daß die vom Kläger bewirtschafteten Flächen nicht etwa im wesentlichen in der Nähe des Aussiedlervorhabens, sondern weit über die Gemarkung Zunzingen verstreut und zu einem wesentlichen Teil sogar auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Dattingen lägen.
Die Ausführung des Vorhabens beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Umgebung des als Schafsweide genutzten Wiesengrundstücks bestehe aus Obstbaumwiesen und Weingärten. In dieser so geprägten Landschaft sei das Vorhaben, da es der Landwirtschaft des Klägers nicht diene, wesensfremd. Es stelle eindeutig einen Fremdkörper dar. Das Grundstück sei von dem bebauten Ortsteil, weil es erheblich höher liege, so deutlich abgesetzt, daß es von ihm nicht geprägt werde. Das Vorhaben lasse auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Mit der Zulassung des Vorhabens würde eine Zersiedelung des Bereichs zwischen der K. im Westen, der B. im Süden und der bebauten Ortslage im Osten und Norden eingeleitet. Die Bebauung auch der übrigen Grundstücke dieses Bereichs böte sich geradezu an.
Bei dieser Rechtslage komme es auf die Frage nicht mehr an, ob auch die ausreichende Erschließung gesichert sei.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG; es ist deshalb aufzuheben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht aus. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats "dient" ein Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Bei einem auch dem Wohnen des Landwirts dienenden Gebäude darf nicht der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund stehen, das Wohnen nicht Hauptsache und der betriebliche Zweck nur Nebensache sein. Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung, sondern auf die "wirkliche Funktion" des Vorhabens nach den objektiven Gegebenheiten an. Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Es reicht nicht aus, daß das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen (vgl. z.B. Urteile vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C82.62 - <BVerwGE 19, 75>;vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - <BVerwGE 26, 121>;vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - <BVerwGE 41, 138>).
Das Berufungsgericht hat zwar diese Maßstäbe gesehen. Es hat ihre Bedeutung jedoch verkannt. Es hat nicht festgestellt, Größe und Beschaffenheit des geplanten Gebäudes überschritten den Rahmen dessen, was einem landwirtschaftlichen Betrieb mit 2,45 ha Rebflächen, 0,86 ha Obstbaufläche und 4,70 ha Wiesen- und Ackerflächen objektiv dient. Es hat vielmehr allein aus der Möglichkeit, daß für betriebliche Zwecke vorgesehene Räume künftig teils mit baulichen Veränderungen, teils ohne solche in Wohnungen umgewandelt werden können, die Folgerung hergeleitet, das Gebäude diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein solcher Schluß wäre nur gerechtfertigt, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, daß es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzt werden soll, sondern daß der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbreich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist. Die bloße - theoretische - Möglichkeit, ein landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude irgendwann einmal in ein Mehrfamilienwohnhaus umzuwandeln, gestattet es nicht, dem Vorhaben die "dienende" Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG abzusprechen, wenn es tatsächlich den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist.
Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. DasGesetz läßt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf - typischerweise weiten - Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Allerdings sind hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen - ebenso wie hinsichtlich der bereits erörterten funktionellen Zuordnung - keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, etwa derart, daß die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müßten. Eine von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen abgesonderte Lage eines Vorhabens kann allerdings ein Indiz dafür sein, daß es in Wahrheit nicht dem Betrieb "dienen" soll. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Solche Betriebe wären bei einer so strengen Gesetzesauslegung darauf angewiesen, die Hofstelle im Innenbereich beizubehalten oder zu errichten. Dies mag zur Schonung des Außenbereichs erwünscht und mag auch dann erreichbar sein, wenn sich in die jeweilige bebaute Ortslage noch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe einfügen lassen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 BBauG) oder wenn die Gemeinde durch Bebauungsplan ein Dorfgebiet (vgl. § 5 BauNVO) festgesetzt hat. Der Begriff des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG läßt sich jedoch nicht so eng auslegen, daß bereits seine Anwendung ein solches Ergebnis gewährleisten soll. Die von Fall zu Fall etwa vorhandene Möglichkeit, die Hofstelle in der bebauten Ortslage oder in einem festgesetzten Dorfgebiet zu errichten, schließtnach dem Gesetzeszweck und -wortlaut nicht aus, daß auch einem landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen eine Hofstelle außerhalb des Innenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG "dient". Allerdings ist für die "dienende" Funktion eines solchen Vorhabens in bezug auf seine Lage zu den Betriebsflächen besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben für einen solchen Betrieb an etwa diesem Standort verwirklichen würde. So würde ein vernünftiger Landwirt z.B. seine Hofstelle nicht auf einem Einzelgrundstück im Außenbereich errichten, das viele Kilometer von seinen Betriebsflächen entfernt liegt. Für einen Landwirt indes, der verstreut liegende Flächen bewirtschaftet, ist oft die Standortfrage schwierig zu entscheiden. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude "dienen" nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen. Da der Kläger seine Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betreibt und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichten will, spricht wenig dagegen, daß sein Vorhaben von der Lage her seinem Betrieb "diene". Dies im einzelnen festzustellen, obliegt jedoch dem Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht wird ferner zu entscheiden haben, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen und ob die Erschließung gesichert ist. Dazu ist im einzelnen zu bemerken: Die öffentlichen Belange, eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft sowie die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu vermeiden, stehen im allgemeinen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich nicht entgegen, weil der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt. Allerdings ist der Außenbereich Baubereich für privilegierte Vorhaben, auch für landwirtschaftlicheBauvorhaben nicht schlechthin, sondern nur - gerade auch für einen bestimmten Standort - mit der Maßgabe, daß öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen (vgl. auch Urteil des Senatsvom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - <BVerwGE 68, 311>). Das die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG rechtfertigende Gewicht des Vorhabens ist an dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange zu messen. Dabei bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung wie dasjenige der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls. Je mehr der Landwirt auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist, um so stärker schlägt die Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen zu Buche. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen kann die Privilegierung einer Hofstelle auf einer Außenbereichsfläche gegenüber den genannten öffentlichen Belangen geringeres Gewicht dann haben, wenn in der Ortslage Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen gemäß § 34 oder § 30 BBauG i.V.m. § 5 BauNVO bebauungsrechtlich zur Verfügung stehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Landwirt privatrechtlich über solche Flächen verfügen kann. Umgekehrt gewinnt die Privilegierung einer Hofstelle im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichem Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen. Übrigens können öffentliche Belange, auch wenn sie insgesamt dem gewählten Standort für eine Hofstelle nicht "entgegenstehen", gleichwohl noch Bedeutung für die Gestaltung des Vorhabens im einzelnen haben; so kann etwa der Belang, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu vermeiden, Anforderungen an die Ausmaße des Gebäudes gebieten.
An die Sicherung einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung von Betriebsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Die Mindestanforderungen hängen von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelvorhabens ab. Es darf z.B. nicht allgemein ein asphaltierter oder betonierter Weg gefordert werden und nicht in jedem Fall ein Weg in einer solchen Breite, daß ein reibungsloser Gegenverkehr möglich ist (vgl. im einzelnen Urteil des Senatsvom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann