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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1989, Az.: BVerwG 6 C 61.86

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensentscheidung; Schwere Gewissensnot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 61.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 01.07.1985 - AZ: X/2 E 51/85

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 239 - 241
  • DokBer A 1989, 159-160
  • DÖV 1990, 298 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 266 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf nicht das "Zerbrechen der Persönlichkeit" und auch nicht ein "schwerer seelischer Schaden" als Folge des Zwanges, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, verlangt werden; vielmehr genügt eine "schwere Gewissensnot" des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muß.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim. Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger, der nach Erlangung des Abiturs im Wintersemester 1981/82 ein Studium im Fach Chemie aufnahm, beantragte im März 1980 noch vor seiner Musterung seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt W. vom 24. November 1980 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV in W. vom 10. September 1981 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Einholung einer aktualisierten ausführlichen schriftlichen Stellungnahme des Klägers sowie nach seiner Vernehmung als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung mit Urteil vom 1. Juli 1985 abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Die Kammer habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Sie habe den Kläger zu verschiedenen hypothetischen Konfliktsituationen befragt; alle diese Fallkonstellationen habe der Kläger "letztlich nicht zufriedenstellend und nachvollziehbar lösen (können)". Zwar habe der Kläger darlegen können, "daß er in unterschiedlichen Situationen in Gewissensnot geraten würde; eine Gewissensentscheidung (mit der Folge, daß er innerlich zerbrechen würde, wenn er gegen sie handelt) ist daraus jedoch nach Ansicht der Kammer nicht erwachsen". Vielmehr sei die Kammer gerade aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei zu der Überzeugung gelangt, daß er überhaupt noch nicht reif sei, eine wirkliche Gewissensentscheidung zu treffen. In sogenannten Nothilfesituationen habe er "keine klare Entscheidung seines Gewissens, wie er sich verhalten muß, darlegen (können)". Auch den Fall, daß wenige Angreifer viele unschuldige Menschen bedrohten und es ihm möglich wäre, die Angreifer auszuschalten, "konnte er nicht zufriedenstellend lösen". Vielmehr habe er sich darauf zurückgezogen, daß sein Gewissen in jedem Falle belastet werde, ob er nun die Angreifer töten würde oder ob die Angegriffenen durch sein Nichteinschreiten ums Leben kämen. Aus alledem habe die Kammer nicht den Eindruck gewinnen können, daß der Kläger, wenn er einen Menschen töten müßte, "daran zerbrechen würde". Insoweit möge er sich, wenn er sich in Konfliktsituationen hineindenke, "durchaus in Gewissensnot befinden; diese aber ist noch nicht so weitgehend, daß aus ihr eine Gewissensentscheidung erwachsen wäre". Die von ihm angebotenen Lösungsvorschläge auf die Fragen der Kammer hinsichtlich verschiedener Konfliktsituationen "waren entweder tatsächlich nicht praktikabel oder konnten mit dem, was man vernünftigerweise von einem verantwortungsbewußten Mitmenschen verlangen muß, nicht vereinbart werden". Die Kammer habe nicht den Eindruck gehabt, "daß der robust wirkende Kläger, der dazu noch in seiner Freizeit den 'Kampfsport Fußball' betreibt, zerbrechen wird, wenn er seinen Wehrdienst ableisten muß; vielmehr hat er dann die Möglichkeit, zu lernen, sich mit Konfliktsituationen auseinanderzusetzen, und nicht, wie bisher, nur hypothetische Betrachtungen anzustellen".

3

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG rügt. Zur Begründung trägt er vor: Indem das Verwaltungsgericht für die Annahme einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraussetze, daß er "zerbrechen" werde, wenn er seinen Wehrdienst ableisten müsse, stelle es eine mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarende Anforderung. Eine Gewissensentscheidung im Sinne dieser Vorschrift liege nämlich schon dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich bewußt sei, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können. Das Erfordernis des Zerbrechens gehe aber weiter als der schwere seelische Schaden.

4

Außerdem müsse die Vorstellung des Wehrpflichtigen an eine Handlung im Kriege und nicht an die Ableistung des Wehrdienstes auch in Friedenszeiten anknüpfen. Daß der Kläger tatsächlich Kriegsdienst mit der Waffe nicht ohne schweren seelischen Schaden leisten könne, habe er in dem Verfahren eingehend dargelegt. So habe er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen ausgeführt, er würde in jedem Fall mit dem Konflikt nicht fertig werden, weil Menschen ums Leben kämen, egal, wie er sich entscheide; sein Gewissen würde auf einen Toten genauso reagieren wie auf mehrere Tote; es gebe allerdings bei jeder Konfliktsituation zwei Ebenen, nämlich die Handlungsebene und die Ebene des Gewissens; er könne sich durchaus vorstellen, etwas zu tun, was rational gerechtfertigt sei, an dem sein Gewissen aber zerbrechen würde; auch wenn er gegen einen Angreifer nicht einschreiten würde und dadurch Menschen ums Leben kämen, würde er daran zerbrechen. Daß der Kläger in unterschiedlichen Situationen tatsächlich in Gewissensnot geraten würde, habe im übrigen auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt. Das aber genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. - Das angefochtene Urteil beruhe außerdem auf einer Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn es dem Kläger anlaste, er habe die ihm vorgelegten Fallkonstellationen letztlich nicht zufriedenstellend und nachvollziehbar lösen können und auch keine klare Entscheidung seines Gewissens darlegen können; auch diese Anforderung an eine Gewissensentscheidung sei mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht nämlich entschieden habe, müsse bei der Erörterung typischer Konfliktsituationen mit dem Wehrpflichtigen dem Umstand Rechnung getragen werden, daß ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande sei, sich in eine seelische Konfliktlage, in der er sich in Wirklichkeit nicht befinde, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren sei, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelischen Folgen dies für ihn haben würde. Insbesondere gehe danach die richterliche Prüfungsbefugnis nicht so weit, daß eine Gewissensentscheidung etwa als irrig, falsch oder richtig bewertet werden dürfe. Im übrigen habe der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei bewiesen, daß er sich nicht nur oberflächlich, sondern sehr eingehend mit den ihn bedrängenden Problemen beschäftigt habe.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 1985, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Wetzlar vom 24. November 1980 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden vom 10. September 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.

10

Das Verwaltungsgericht hat zum einen dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt, daß es davon ausgegangen ist, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vorliegt, wenn der Wehrpflichtige, falls er seinen Wehrdienst ableisten müßte, innerlich "zerbrechen" würde. Bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30) hat der erkennende Senat, im Anschluß an das Grundsatzurteil des 8. Senats vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72]), klargestellt, daß an die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu strenge Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche nur unter der Voraussetzung bejaht wird, daß die Persönlichkeit des Wehrpflichtigen beim Zwang zum Wehrdienst "zerbrechen" würde. Er hat damals ausgeführt, es genügten die weniger strengen Anforderungen, daß nämlich bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich bewußt sei, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können.

11

In seinem Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80) hat der Senat zwar noch an diesem Erfordernis des "schweren seelischen Schadens" festgehalten; zugleich hat er aber die Maßgeblichkeit der "Gewissensnot" als Merkmal einer Gewissensentscheidung hervorgehoben. Im einzelnen hat er dazu ausgeführt, daß mit dem Erfordernis der "Gewissensnot" keine zusätzliche, über Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hinausgehende Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgestellt werde; vielmehr solle damit nur verdeutlicht werden, welche Intensität eine sittliche Entscheidung haben müsse, um eine Gewissensentscheidung zu sein. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich danach von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit; die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer "Gewissensnot" beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung aber hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - (BVerfGE 12, 45 <zweiter Leitsatz und S. 55>) aufgezeigt, und darüber ist auch der Senat mit seinen Anforderungen nicht hinausgegangen (so ausdrücklich klargestellt im Urteil vom 22. November 1974, a.a.O.). Er hat im Gegenteil in jüngerer Zeit, weil die Anforderung eines "schweren seelischen Schadens" mißverstanden werden kann (etwa im Sinne eines notwendigen pathologischen Befundes mit der Folge, daß z.B. ein "robust wirkender" Wehrpflichtiger, wie ihn das Verwaltungsgericht im Kläger gesehen hat, möglicherweise trotz schwerer Gewissensnot nicht anerkannt würde), wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O. maßgeblich nur noch auf das Erfordernis einer "schweren Gewissensnot" abgestellt (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133> sowie Beschluß vom 25. Februar 1986 - BVerwG 6 B 185.84 -). Eine solche "schwere Gewissensnot" kann zwar im Einzelfall zu einem "schweren seelischen Schaden" führen, muß es aber nicht.

12

Daß das Verwaltungsgericht tatsächlich eine "Gewissensnot" des Wehrpflichtigen nicht ausreichen läßt, sondern - darüber hinaus - ein "Zerbrechen" der Persönlichkeit fordert und damit zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG stellt, wird daraus deutlich, daß es dem Kläger wiederholt ausdrücklich eine "Gewissensnot" in den ihm vorgehaltenen Konfliktsituationen attestiert und dennoch das Vorliegen einer Gewissensentscheidung verneint hat. Damit aber hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens des Klägers maßgeblich damit begründet hat, daß es von dem "robust wirkenden Kläger, der dazu noch in seiner Freizeit den 'Kampfsport Fußball' betreibt", nicht den Eindruck gewonnen habe, daß er "zerbrechen wird, wenn er seinen Wehrdienst ableisten muß".

13

Das Verwaltungsgericht hat außerdem dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, verletzt, daß es vom Kläger als Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gefordert hat, bei ihm vorgehaltenen Konfliktsituationen "eine klare Entscheidung seines Gewissens darzulegen" und solche Situationen "zufriedenstellend und nachvollziehbar zu lösen". Schon das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. Dezember 1960 (a.a.O. Seite 55/56) klargestellt, die richterliche Prüfungsbefugnis gehe jedenfalls nicht so weit, daß die Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinne, etwa als "irrig", "falsch" oder "richtig", inhaltlich bewertet werden dürfe. Dies ist auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 158.73 - sowie aus jüngerer Zeit zum Beispiel Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 135> mit Nachweisen). Indem das Verwaltungsgericht vom Kläger eine "klare", "zufriedenstellende" und "nachvollziehbare" Lösung der ihm vorgelegten Konfliktsituationen gefordert hat, hat es die Antworten des Klägers, die er unter Berufung auf die Maßstäbe seines individuellen Gewissens gegeben hat, unzulässigerweise inhaltlich bewertet und an den Maßstäben von "richtig" und "falsch" bzw. "irrig" gemessen. Damit aber hat es die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG verkannt und diese bundesrechtlichen Vorschriften verletzt. Auch beruht das angefochtene Urteil auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil die das Urteil (zumindest mit-)tragende Erwägung, gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung des Klägers spreche, daß er die ihm nahegebrachten Probleme nicht zu Ende gedacht habe und daß seinen Überlegungen der "Tiefgang" fehle, darauf gestützt ist, der Kläger habe diese Probleme nicht "klar", "zufriedenstellend" und "nachvollziehbar" lösen können.

14

Nach alledem ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit der Revision weitergehend begehrte Feststellung durch den Senat, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst einmal die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Tatsacheninstanz ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen, und weil das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Zugrundelegung des dargelegten materiellrechtlichen Maßstabs möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen für erforderlich hält, um über das Anerkennungsbegehren des Klägers entscheiden zu können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert