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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1986, Az.: BVerwG 6 B 185.84

Maß der Gewissensbelastung für eine Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 185.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 18.07.1984 - AZ: VG 11 A 270/82

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 21, 19 Abs. 2 Satz 2 KDVG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Weder die von der Beklagten in erster Linie gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu fordernden Maßes an Gewissensbelastung im Falle des Zwanges, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht lassen sich feststellen.

2

Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, daß die Begründung des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick in dem von der Beklagten beanstandeten Sinne verstanden werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, da kein seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrender Wehrpflichtiger mit Sicherheit voraussagen könne, ob er durch eine zwangsweise Wehrdienstleistung ernsthaften seelischen Schaden nehmen würde, sei im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prognose, ob der betroffene Wehrpflichtige tatsächlich solchen schweren seelischen Schaden nehmen werde, "eine wohlwollende Betrachtungsweise angebracht"; dies hat das Gericht damit begründet, daß bei einer Fehlprognose zu Lasten eines Wehrpflichtigen dieser einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden könnte. Diese Feststellung könnte, für sich betrachtet, den Eindruck erwecken, als würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer schweren Gewissensnot als eines der Merkmale der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. dazu außer dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80> auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133>) nicht erst ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern bereits ein wesentlich geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit, möglicherweise sogar eine gleich große Wahrscheinlichkeit ausreichen, so daß selbst bei erheblichen, aber nicht überwiegenden Zweifeln eine Gewissensnot zu bejahen wäre. Mit einer solchen Auffassung wäre das Verwaltungsgericht allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 -).

3

Eine genauere Prüfung des angefochtenen Urteils sowie insbesondere seiner Grundlagen zeigt indessen, daß das Verwaltungsgericht in Wahrheit keine geringeren Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt hat als die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit fordert (zur Rechtslage bei den sogenannten Altverfahren vgl. Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676 [BVerwG 25.05.1984 - BVerwG 6 B 40.84]> mit Nachweisen). So hat das Verwaltungsgericht seine angeführte Feststellung bereits dadurch maßgeblich eingegrenzt, daß die von ihm praktizierte "wohlwollende Betrachtungsweise" nur und erst dann Platz greift, wenn alle anderen Anerkennungsvoraussetzungen vorher geprüft und bejaht worden sind. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die hinreichende geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit der Problematik des Krieges, des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung sowie seine Fähigkeit, im Rahmen der Erörterung von Konfliktsituationen Überlegungen anzustellen und Entscheidungen zu treffen, die Aufschluß geben über das Ob, die Art und das Ausmaß seiner gewissensmäßigen Betroffenheit und Belastung dann, wenn es einerseits um die Gefährdung und andererseits um den Schutz von Menschenleben geht. Alles dies hat das Verwaltungsgericht beim Kläger geprüft und mit näherer Begründung bejaht.

4

Dabei hat es sich - richtigerweise - maßgeblich nicht auf einzelne Äußerungen des Klägers, sondern auf den von ihm gewonnenen Gesarateindruck gestützt, wie er sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits aus seinem ausführlichen Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergab. So hat das Gericht ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung das gesamte frühere Vorbringen des Klägers, insbesondere seine sieben Schreibmaschinenseiten umfassende ursprüngliche, ungewöhnlich offene und sehr persönlich gehaltene Begründung seines Anerkennungsbegehrens, in der mündlichen Verhandlung verlesen und mit dem Kläger erörtert und sich sodann in den Urteilsgründen damit auseinandergesetzt. In diesem Gesamtspektrum bildete die von der Beklagten mit ihrer Beschwerde aufgegriffene Äußerung des Klägers gegenüber der Prüfungskammer - nämlich daß er der Auffassung des Prüfungsausschusses insoweit zustimme, als dieser schreibe, daß er - der Kläger - ohne ernsten seelischen Schaden Kriegsdienst leisten könne; denn obwohl seine Gewissensentscheidung für ihn bindend sei, könne er es ertragen, unter Zwang gegen sein Gewissen zu handeln, "ohne den Verstand zu verlieren" - nur einen Ausschnitt, mit dem sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zwar befassen mußte, der aber nicht notwendig den Ausschlag geben mußte. So hatte der Kläger bereits dieser damaligen Äußerung hinzugefügt, er habe sich vom Prüfungsausschuß angegriffen gefühlt und sei daraufhin voll von Aggressionen gegen den Prüfungsausschuß als eine Institution gewesen, die versucht habe, ihn daran zu hindern, das zu tun, was er für richtig halte und was sein Gewissen ihm befehle. Außerdem hatte er auf seine ursprüngliche, detaillierte und sehr persönlich gehaltene Begründung seines Anerkennungsbegehrens verwiesen, in der er mit großer Offenheit seine rationale und gewissensmäßige Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer geschildert hatte.

5

Wie die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, hat sich das Verwaltungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen, maßgeblich auf den bereits aus dem Akteninhalt gewonnenen Gesamteindruck vom Kläger gestützt. Da die angeführte Äußerung des Klägers gegenüber der Prüfungskammer - nämlich daß er es ertragen könne, unter Zwang gegen sein Gewissen Kriegsdienst zu leisten, "ohne den Verstand zu verlieren" - nicht in das Bild des Gerichts vom Kläger zu passen schien, hat es den Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Partei gezielt zu dieser früheren Äußerung befragt. Der Kläger hat dabei bekundet, daß es ihn "schon belasten würde", wenn er gegen sein Gewissen Kriegsdienst leisten müßte; allerdings könne er nicht mit Sicherheit vorhersagen, wie sehr er psychisch unter dieser Belastung leiden würde. Das Verwaltungsgericht hat sodann kraft der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung die frühere Äußerung des Klägers gegenüber der Prüfungskammer "aus dem Gesamtzusammenhang sowie aus der ergänzenden Bekundung des Klägers in seiner Parteivernehmung" dahin gehend ausgelegt, daß er nicht etwa zum Ausdruck habe bringen wollen, daß ihn Verstöße gegen sein Gewissen nicht belasten würden, sondern daß er von einer Gewissensbelastung ausgehe und nur nicht mit Sicherheit sagen könne, wie sehr er unter dieser Belastung psychisch leiden würde. Da das Verwaltungsgericht ersichtlich bereits aufgrund des vom Kläger gewonnenen Gesamteindrucks, insbesondere auch unter Berücksichtigung seines starken Engagements in der Friedensarbeit, zu der Überzeugung gelangt war, er habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, und sich in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats über das Erfordernis einer Gewissensnot als Merkmal einer solchen Gewissensentscheidung berufen hat, kann sein Hinweis darauf, daß bei der Auslegung der angeführten Äußerung des Klägers gegenüber der Prüfungskammer eine "wohlwollende Betrachtungsweise angebracht" sei, nur so verstanden werden, daß es bei ansonsten überzeugender Beweislage zugunsten des Klägers diesen nicht an einer mißverständlichen Ausdrucksweise festhalten könne, zumal niemand mit Sicherheit voraussagen könne, ob ein Wehrpflichtiger, der den Kriegsdienst verweigert, durch eine zwangsweise Wehrdienstleistung ernsthaften seelischen Schaden nehmen würde.

6

Mit dieser Auffassung befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in ständiger Rechtsprechung - so auch in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 22. November 1974, a.a.O. - betont hat: "Insbesondere wird von dem Wehrpflichtigen nicht gefordert, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten von Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelischen Folgen das für ihn haben würde. Ein solches Verlangen würde ... ersichtlich gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, die davon ausgeht, daß die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wird, bevor der Wehrpflichtige mit der im Ernstfall an ihn herantretenden Situation, einen Menschen töten zu müssen, konfrontiert wird". Außerdem hat das Verwaltungsgericht mit der von ihm in diesem Zusammenhang für angebracht gehaltenen "wohlwollenden Betrachtungsweise" keineswegs einen neuen Maßstab mit geringeren Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe eingeführt, sondern lediglich an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer wohlwollenden Beurteilung der Bekundungen des Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - <BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43>) angeknüpft, um auf diese Weise den spezifischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die es einem Wehrpflichtigen bereitet, seine innersten Gefühle und Empfindungen zu erforschen, offenzulegen und in Worte zu fassen, zumal wenn es darum geht, ein zukünftiges Empfinden und Verhalten in einer bestimmten, bisher nicht erfahrenen Situation vorauszusagen. Schließlich hatte der Kläger nicht etwa bekundet, durch einen ihm aufgezwungenen Kriegsdienst mit der Waffe nicht in seinem Gewissen belastet zu sein - er hatte im Gegenteil eine solche Belastung ausdrücklich betont -, sondern lediglich gemeint, er werde dadurch "nicht den Verstand verlieren". Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie insbesondere im Urteil vom 25. August 1982, a.a.O., zusammengefaßt und präzisiert worden ist, setzt die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aber keineswegs immer einen "schweren seelischen Schaden" voraus, auch wenn dies häufig der Fall sein wird, sondern es genügt bereits eine schwere Gewissensnot, die den Betroffenen nicht zur Ruhe kommen läßt, ihn an sich selbst zweifeln läßt, ohne daß sich dies in einem als solchen erkennbaren seelischen Schaden äußern müßte. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn das Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht die Bereitschaft zum Leiden voraussetzt, sondern eben eine - wenn auch schwere - Gewissensnot genügen läßt.

7

Unter den dargelegten Umständen hat das Verwaltungsgericht auch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, nicht verletzt. Da es ersichtlich bereits aufgrund des außergewöhnlich differenzierten und aussagekräftigen Vorbringens des Klägers im Verwaltungsverfahren zu derÜberzeugung gelangt war, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, hat es sich in der mündlichen Verhandlung konsequent auf die Erörterung dieses in den Akten enthaltenen früheren Vorbringens mit dem Kläger beschränkt und im übrigen lediglich versucht, die Zweifel, die sich aus der angeführten Äußerung des Klägers gegenüber der Prüfungskammer ergeben konnten, durch eine gezielte Befragung des Klägers hierzu auszuräumen. Damit hat es aber genau das getan, was die Beklagte in ihrem Beschwerdevorbringen für erforderlich hält. Ersichtlich hat das Gericht seine Zweifel hinsichtlich der erforderlichen schweren Gewissensbelastung und Gewissensnot beim Kläger bereits durch dessen Antworten bei seiner Vernehmung als Partei jedenfalls bei der ihm - dem Gericht - geboten erscheinenden wohlwollenden Betrachtungsweise als ausgeräumt angesehen. Diese Würdigung stand ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Dadurch, daß die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat sie sich selbst der Möglichkeit begeben, dann, wenn sie ihrerseits die vom Kläger gegebenen Antworten für nicht ausreichend hielt, durch entsprechende Nachfragen auf eine weitere Sachaufklärung in diesem Punkt hinzuwirken. Das Gericht jedenfalls war nicht verpflichtet, insoweit weitere Fragen an den Kläger zu richten, nachdem es schon aufgrund der vom Kläger gegebenen Antworten zu der Überzeugung gelangt war, er werde im Falle des Zwanges, gegen die Entscheidung seines Gewissens Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen, in seinem Gewissen schwer belastet sein.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.