Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1988, Az.: BVerwG 8 C 3.87
Antrag auf Aufhebung eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides; Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Wehrdienstunfähigkeit; Rüge mangelnder Sachaufklärung; Erforderlichkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens; Abweichung von Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 3.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 20.11.1986 - AZ: 7 A 159/86
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 23. Mai 1963 geborene Kläger wurde am 12. Oktober 1982 als wehrdienstfähig gemustert. Nach seiner Zurückstellung wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit erkannte ihm die Beklagte aufgrund einer erneuten Tauglichkeitsüberprüfung mit Bescheid vom 7. März 1986 den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" zu. Der Kläger legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er die Auffassung vertrat, er sei wegen eines Wirbelsäulenleidens wehrdienstunfähig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Mai 1986 zurück.
Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides und der Verpflichtung der Beklagten, seine Wehrdienstunfähigkeit festzustellen, erhoben. Er hat Atteste des behandelnden Allgemeinarztes Dr. K. vom 29. Juli 1986 und der Ärztin für Orthopädie Dr. G. vom 5. August 1986 und 12. November 1986 vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. November 1986 mit folgender Begründung abgewiesen: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei wehrdienstfähig und in dem festgestellten Umfang verwendungsfähig (vgl. § 8 a WPflG). Er leide an einer Tripelskoliose, Spina bifida occulta S1 sowie einem Linksdrehgleiten der Wirbelkörper L4/L5. Die dadurch bedingte Minderung der Belastbarkeit der Wirbelsäule habe die Beklagte zutreffend mit der Gradation IV der Fehlernummer 42 der ZDv 46/1 bewertet. Dieses Ergebnis werde durch das Attest der Orthopädin Dr. Grande vom 5. August 1986 bestätigt. Der beim Kläger vorliegenden Spina bifida occulta komme keine weitergehende Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers, mit der er einen Sachaufklärungsmangel rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht mußte sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen. Mangels eigener Sachkunde war es ihm ohne medizinisch-sachverständige Hilfe verwehrt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers den Merkmalen der Fehlernummer 42/IV der Zdv 46/1 zuzuordnen. Dazu hätte es weiterer Feststellungen über das Maß der gegebenen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, die Einsatzfähigkeit des Klägers für bestimmte militärische Verwendungen und den Zustand der Rückenmuskulatur bedurft, worüber die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keinen hinreichenden Aufschluß geben. Insbesondere wird in der im Widerspruchsverfahren von der Ärztin G. B. vom ärztlichen Dienst der Beklagten abgegebenen Stellungnahme vom 9. Mai 1986 die Zuordnung der erhobenen Befunde zur Fehlernummer 42/IV der ZDv 46/1 nicht in einer nachvollziehbaren Weise begründet. Warum die "mittel- bis stärkergradige statische Einschränkung der Wirbelsäule ... auch unter vorsorglichen Gesichtspunkten mit der Fehlerziffer IV/42 zu berücksichtigen (sein soll)", wird nicht näher erläutert, überdies ist die Frage des Krankheitswerts der beim Kläger vorliegenden Spina bifida occulta ärztlich nicht abgeklärt worden, wie sich aus der Stellungnahme der Orthopädin Dr. G. vom 12. November 1986 ergibt. Das Verwaltungsgericht konnte die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, dieser Befund sei unter dem Blickwinkel der Wehrdienstfähigkeit des Klägers bedeutungslos, aus eigener Sachkunde nicht treffen.
Ferner weicht das angefochtene Urteil im Rahmen der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (vgl. § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG<vgl. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11 S. 9, 10>). Bei Prüfung der für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 8 a WPflG) maßgebenden Frage, ob der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erstellten sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <8>, vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <8 f.>, vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 S. 1, vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 1.86 - amtl. Umdruck S. 4 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 82.87 - amtl. Umdruck S. 4 f.). Das ist im angefochtenen Urteil nicht geschehen.
Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl