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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1988, Az.: BVerwG 8 C 1.86

Musterungsstreit; Gerichtliche Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 1.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.09.1985 - AZ: 9 VG W 1233/84

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Musterungsstreit (Einzelfall).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Noack. Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 27. August 19... geborene Kläger, der an einer Kurz- und Stabsichtigkeit leidet, wurde am 16. März 1983 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Er legte Widerspruch mit der Begründung ein. zur Korrektur seiner Sehschwäche sei er auf die seit langem getragenen Kontaktlinsen angewiesen; der Wechsel zur Brille sei ihm wegen der damit verbundenen Verschlechterung der Sehkraft nicht zumutbar. Im Anschluß an eine erneute augenärztliche Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus in H... wies die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 8. März 1984 mit der Begründung zurück, der Kläger verfüge mit Brille über eine ausreichende Sehschärfe; das Tragen von Kontaktlinsen sei nicht erforderlich.

2

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei wegen der bestehenden Sehschwäche wehrdienstunfähig. Er hat auf eine augenärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. H... und des Privatdozenten Dr. H... von der Augenklinik der Universität H... Bezug genommen.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens der Augenärztin Dr. S... von der Augenklinik der Universität H... ... darüber Beweis erhoben, ob beim Kläger eine medizinische Indikation für das Tragen von Kontaktlinsen bestehe. Die Sachverständige hat die Beweisfrage in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 1984 verneint.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26. September 1985 mit folgender Begründung stattgegeben: Als Träger von Kontaktlinsen sei der Kläger wehrdienstunfähig, weil er einer Reihe der für die Grundausbildung im Rahmen des Grundwehrdienstes bestehenden unverzichtbaren Anforderungen nicht genügen könne. Der Wechsel zu einer Brille sei ihm nicht zumutbar, über die Frage, ob bei Trägern von Kontaktlinsen der Wechsel zu einer Brille die Sehkraft verschlechtere, bestünden in der medizinischen Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen. Durch die Einholung eines weiteren Gutachtens könne die Richtigkeit der einen oder anderen Lehrmeinung nicht geklärt werden. Angesichts dessen sei von einem erheblichen gesundheitlichen Risiko des Klägers auszugehen, wenn er während des Wehrdienstes gezwungen wäre, eine Brille zu tragen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht mußte sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen.

8

Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß es zur Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen der Beachtung der für die Grundausbildung geltenden (unverzichtbaren) Anforderungen bedarf, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erstellten sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <9>, st. Rspr.). Das angefochtene Urteil hält den an einer Sehschwäche leidenden Kläger deshalb für wehrdienstunfähig, weil ihm der (auch von der Beklagten) während des Wehrdienstes für notwendig gehaltene Wechsel von Kontaktlinsen zur Brille im Hinblick auf vermeintlich nicht näher überprüfbare unterschiedliche medizinische Lehrmeinungen über (angeblich) damit verbundene gesundheitliche Risiken nicht zumutbar sei. Diese Feststellung konnte das Verwaltungsgericht jedoch auf der Grundlage der vorliegenden augenärztlichen Gutachten ohne weitere sachverständige Hilfe nicht treffen. Sowohl in dem im Verwaltungsverfahren erstatteten augenärztlichen Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg als auch in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wird betont, die in der Fachliteratur gelegentlich vertretene Auffassung, daß das dauernde Tragen von Kontaktlinsen das Fortschreiten der Kurzsichtigkeit verhindere und daher der Wechsel zu einer Brille vermieden werden müsse, sei wissenschaftlich nicht haltbar. Die vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige hat im Falle des Klägers eine medizinische Indikation für das dauernde Tragen von Kontaktlinsen während des Wehrdienstes ausdrücklich verneint. Demgegenüber vermag die vom Kläger eingereichte privatärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. H... und des Privatdozenten Dr. H... vom 4. Mai 1984 die Annahme eines beim Kläger bestehenden Gesundheitsrisikos nicht tragfähig zu begründen. Abgesehen davon, daß diese ärztliche Stellungnahme insoweit unklar ist, als sie zum einen von einer "hypothetischen" Annahme und zum anderen von einer klinischen "Erfahrung" ausgeht, wird die ausgesprochene Befürchtung, "daß die Achsenmyopie weiter zunimmt, wenn der Patient gezwungen wird, ausschließlich eine Brillenkorrektur zu tragen", nicht näher begründet. Überdies bleibt dabei offen, ob die (angebliche) Gefahr einer Sehkraftverschlechterung auch dann besteht, wenn der Kläger (nur) während der Zeit des Grundwehrdienstes eine Brille trägt. Angesichts dessen war es geboten, die am Verfahren beteiligten Fachärzte zu vernehmen oder ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Da es sich hinsichtlich des bezeichneten gesundheitlichen Risikos um eine schwierige medizinische Frage handelt, ist die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens dann erforderlich, wenn diese Frage durch Vernehmung der bisher beteiligten Fachärzte nicht hinreichend geklärt werden kann (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] m. weit. Nachw.).

9

Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.