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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1987, Az.: BVerwG 3 B 14.87

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 14.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 28.11.1986 - AZ: 7 VG L 3457/85

Fundstelle

  • IFLA 1998, 54-55

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache kann die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, falls über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Weiterentwicklung des Rechts beantwortet werden können. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird von der Klägerin nicht aufgeworfen. Die Auslegung des Begriffs "Wegnahme" im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG ist - soweit sie in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

3

Das von der Klägerin angedeutete Problem, ob von der Wegnahme eines Mietwohngrundstücks ausgegangen werden kann, solange noch Erträge aus dem Grundstück dem im Bundesgebiet wohnenden Eigentümer ausgezahlt werden, stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht stützt nämlich sein Urteil auf die Annahme, daß "spätestens ... der Wegnahmeschaden in den siebziger Jahren eingetreten" sei. Für diesen Zeitraum aber - für die Zeit ab 1971 - stellt es ausdrücklich fest, daß die Klägerin keinerlei Unterlagen und insbesondere keinerlei Abrechnungen für das Grundstück habe vorlegen können. Diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin im übrigen auch nicht an; Zahlungen aus Erträgen des Grundstücks an die Klägerin für die Zeit nach 1971 werden von ihr nicht behauptet. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht hätte seine Zweifel ausräumen müssen, ob die Zahlung von Aufenthaltsgeldern und die Erteilung von Abrechnungen eine Wegnahme ausschließen, bezeichnet keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht hat den Sachverhalt nur insoweit zu erforschen, als er nach seiner Auffassung entscheidungserheblich ist. Die Richtigkeit der das Urteil tragenden Feststellung, daß das Grundstück spätestens in den siebziger Jahren weggenommen war, wird nicht durch Umstände berührt, die nur für die vorherige Zeit Bedeutung haben.

4

Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Begriff der Wegnahme "das Gefühl" des Geschädigten voraussetzt, "es sei ihm etwas weggenommen worden", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus § 4 Abs. 1 BFG beantworten läßt. Danach wird die Kenntnis des Geschädigten vom Entzug des Wirtschaftsguts oder von einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung nicht vorausgesetzt. Ebensowenig hängt die Antragsberechtigung und damit der Beginn der Antragsfrist nach § 30 Abs. 3 BFG davon ab, daß dem Geschädigten die die Antragsberechtigung begründenden Umstände bekannt oder auch nur erkennbar waren. Dies hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Beschluß vom 24. Januar 1983 - BVerwG 3 B 82.82 -; Beschluß vom 2. April 1986 - BVerwG 3 B 13.84 - IFLA 1986, 168; Beschluß vom 29. April 1986 - BVerwG 3 B 12.85 - IFLA 1987, 11; vgl. auch Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 - BVerwGE 72, 368 m.w.N.) Gesichtspunkte, die Veranlassung geben, diese Rechtsfrage wieder aufzugreifen, enthält die Beschwerdeschrift nicht; sie sind auch nicht ersichtlich. Es kann daher offenbleiben, wie die Sach- und Rechtslage im Jahre 1972 beurteilt worden wäre. Somit ist es auch unerheblich, wann und wie die vom Verwaltungsgericht zitierte, nicht veröffentlichte Rundverfügung des Ministeriums für Justiz vom 15. April 1953 (abgedruckt in der Dokumentation "Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen" des Gesamtdeutschen Instituts - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - als Anlage Nr. 270 S. 365 im August 1971) den Geschädigten - wie auch der Klägerin - und den Behörden in der Bundesrepublik bekanntgeworden ist.

5

Das weitere Vorbringen der Klägerin, ihr Grundstück sei - wie sich aus dem Wegnahmerundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 1. August 1981 (Mtbl. BAA S. 150 ff.) ergebe - erst durch wirtschaftliche Auszehrung, und zwar auf den Schadenszeitpunkt vom 1. September 1980, weggenommen worden, läßt ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage erkennen, die klärungsbedürftig wäre. Die Frage, ob die Antragsfrist des § 30 Abs. 3 BFG gewahrt ist, beurteilt sich nach zwingendem Recht; ihre Beantwortung steht weder zur Disposition der Verwaltungsbehörden noch der Gerichte (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1983 - BVerwG 3 B 82.82 -; vgl. ferner Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - Buchholz 427.2 § 28 Nr. 9 m.w.N.). Diese Rechtslage kann durch bloße Verwaltungsvorschrift wie das Wegnahmerundschreiben, die nicht die Gerichte binden, nicht verändert werden. Deshalb kommt es für die Entscheidung des Falles auch nicht darauf an, wie das Wegnahmerundschreiben Fälle der vorliegenden Art beurteilt, ganz abgesehen davon, daß dem Wegnahmerundschreiben nicht die Auffassung entnommen werden kann, eine vor dem 1. September 1980 liegende Wegnahme von Mietwohngrundstücken sei ausgeschlossen. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann ein Wegnahmeschaden eingetreten ist (BVerwG, Beschluß vom 3. Oktober 1981 - BVerwG 3 B 73.81 - Buchholz 427.6 § 4 Nr. 34).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Sommer