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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1981, Az.: BVerwG 3 B 73.81

Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen bei Beteiligung eines Gesellschafters mit ausländischer Staatsangehörigkeit; Eintreten des Wegnahmeschadens eines Ausländers bereits mit der Beschlagnahme oder erst mit der endgültigen Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 73.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.03.1981 - AZ: 9 A 193.78

Fundstelle

  • ZLA 1983, 25-26

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Oktober 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1981 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.712,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der mit der Beschwerde dargelegten Frage, ob auch bei Ausländern der Wegnahmeschaden bereits mit der Beschlagnahme oder erst mit der endgültigen Enteignung eintrete. Denn die Vorschrift des § 8 BFG ist eindeutig. Sie bestimmt als Zeitpunkt des Schadenseintritts den Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen schädigenden Ereignisses. § 8 BFG gilt für alle Geschädigten ohne Rücksicht darauf, welche Staatsangehörigkeit sie im Schadens Zeitpunkt besaßen. Das Verwaltungsgericht hat das schädigende Ereignis darin gesehen, daß die Apotheke im Februar 1949 unter Treuhandverwaltung gestellt wurde. Von diesem Zeitpunkt muß daher als Zeitpunkt des Schadenseintritts ausgegangen werden.

3

Einer Zulassung der Revision bedarf es auch nicht wegen des weiteren Beschwerdevorbringens, der Erblasserin des Klägers hätte als norwegische Staatsangehörige ein Interventionsrecht (gegenüber den Behörden im Schadensgebiet des BFG) zugestanden, so daß über die Entziehung ihres Anteils am Betriebsvermögen der Apotheke hätte gesondert entschieden werden müssen, wenn die norwegische Regierung zu ihren Gunsten interveniert hätte. Damit wird sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob sich der faktische Zugriff auf Wirtschaftsgüter durch behördliche Stellen im Schadensgebiet des BFG solange (noch) nicht als Wegnahme darstelle, wie diese Maßnahme rechtlich noch nicht endgültig wirksam geworden sei. Diese Frage erweist sich jedoch ebenfalls als nicht klärungsbedürftig. Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensschaden durch Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG anzunehmen ist, ist im Gesetz eindeutig geregelt. Nach § 4. Abs. 1 BFS ist eine Wegnahme der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Der Wegnahme steht ferner die tatsächliche Unmöglichkeit gleich, über im Schadensgebiet befindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen. Auch faktische Zugriffsakte können mithin bereits einen Wegnahmeschaden begründen, und zwar auch dann, wenn eine solche Maßnahme einer formellen Rechtsgrundlage entbehrte oder rechtlich noch in der Schwebe war. Es hängt hiernach von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Wegnahme schaden schon mit der Beschlagnahme, eines Wirtschaftsgutes oder durch Anordnung einer Treuhandverwaltung oder aber erst mit dem förmlichen Entzug des Eigentums eingetreten ist. Im vorliegenden Fall beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schaden sei mit Anordnung der Treuhand-Verwaltung entstanden, auf der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß im Jahre 1949 sämtliche Gesellschaftsanteile unter Treuhandverwaltung gestellt worden seien und daß der Anteil der Erblasserin des Klägers hierbei nicht deshalb anders behandelt worden sei, weil diese seinerzeit die norwegische Staatsangehörigkeit besaß.

4

Bei diesem Sachverhalt ist nicht erkennbar, daß der Begriff der Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 BFG in einem künftigen Revisionsverfahren bezüglich der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte.

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.712,50 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt