Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1986, Az.: BVerwG 3 B 13.84
Anforderungen an das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlustes des Eigentums an einem Grundstück aufgrund Enteignung durch einen Befehl der Sowjetischen Militäradministration kurz nach Besetzung der damaligen sowjetischen Besatzungszone
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 13.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 07.12.1983 - AZ: 173 VI 76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 30 Abs. 3 S. 1 BFG
- SMAD-Befehl Nr. 124
Fundstelle
- IFLA 1986, 168
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; diese Voraussetzung liegt vor, falls über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beantwortet werden können. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kann die Revision ferner zugelassen werden, wenn das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel, der im Sinne von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt ist, die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Keiner dieser drei Zulassungsgründe ist im vorliegenden Fall gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an Grundvermögen gerichtete Klage abgewiesen, weil der unmittelbar Geschädigte - der Erblasser der Klägerin - die Antragsfrist des § 30 Abs. 3 Satz 1 BFG versäumt habe. Das fragliche Grundvermögen sei bereits am 17. Mai 1945 beschlagnahmt worden und später von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik als Auslandsvermögen in Treuhandverwaltungübernommen worden, und zwar mindestens im Jahre 1969. Einen späteren Wegnahmezeitpunkt habe die Klägerin weder beweisen noch glaubhaft machen können.
In der Beschwerdebegründung räumt die Klägerin ein, daß ihr Erblasser schon kurz nach Besetzung der damaligen sowjetischen Besatzungszone sein Eigentum an dem Grundstück aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration verloren hat, jedoch erst im Jahre 1973 erfahren habe, daß das Grundstück in die Verwaltung der Behörden der Deutschen Demokratischen Republikübergegangen sei. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen geltend macht, ihr Erblasser habe vor Kenntniserlangung vom Wegnahmetatbestand einen Entschädigungsantrag nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften nicht stellen können und deshalb auch die hier maßgebende Antragsfrist des§ 30 Abs. 3 Satz 1 BFG nicht versäumt, greift sie damit unmittelbar die materielle Beurteilung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts als unrichtig an und stellt dieser ihre eigene andere Rechtsauffassung entgegen. Mit einer solchen die Anwendung des materiellen Rechts betreffenden Behauptung kann die Klägerin im Rahmen der allein auf die Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde nicht gehört werden.
Die mit den vorstehenden Darlegungen der Klägerin allenfalls sinngemäß aufgeworfene grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob und in welchem Umfange die Kenntnis vom objektiven Vorliegen der einzelnen Antragsvoraussetzungen eine Rolle für den Beginn der Antragsfrist nach§ 30 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BFG spielt, ist durch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt; sie betrifft deshalb keine im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch klärungsbedürftige Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung genügt es für den Eintritt der Antragsberechtigung und damit für den Beginn der Antragsfrist, wenn die Voraussetzungen der Antragsberechtigung eingetreten, also objektiv erfüllt sind (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 30.76 - <Buchholz 427.2 § 28 Nr. 3 m.w.N.>, vom 8. April 1982 - BVerwG 3 CB 30.80 - und vom 1. Juni 1983 - BVerwG 3 B 52.82 -; ferner Urteile vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - <ZLA 1982, 147> und zuletzt vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 - <zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt>). Es wird mithin nicht vorausgesetzt, daß dem Lastenausgleichsbewerber die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände bekannt sind. Ist dem Antragsteller die Geltung der Antragsfrist - sei es bei Vertreibungsschäden nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG, sei es bei Wegnahmeschäden nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BFG - oder der Schadenseintritt selbst unbekannt geblieben oder ist es ihm - gleich aus welchen subjektiven Gründen auch immer - im Eizelfall nicht möglich, den Schaden glaubhaft zu machen oder seine Geschädigteneigenschaft darzutun, so hindert dies nicht den Beginn und den Ablauf der Antragsfrist, gegen deren Versäumung als materieller Ausschlußfrist es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt. Im Hinblick auf diese gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Gesamtvorbringen der Klägerin keine weiteren grundsätzlichen Rechtsfragen.
Da auch Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Messerschmidt
Fandré