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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1983, Az.: BVerwG 3 B 82.82

Wegnahmeschaden an Grundvermögen; Feststellung von Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungsgesetz und Feststellungsgesetz (BFG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eintritt der materiellen Präklusion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 82.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 07.09.1982 - AZ: 3 K 81 A. 648

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. September 1982 wird zurückgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Im angefochtenen Urteil ist unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 12. August 1981 festgestellt werden, daß als Schadenszeitpunkt hinsichtlich der Grundstücke in K. "1952/1953" anzunehmen ist und eine Feststellung von Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - an diesem Grundvermögen erstmals mit dem formlosen Antrag der Klägerin vom 3. Januar 1973, bei der Ausgleichsbehörde eingegangen am 8. Januar 1973, begehrt worden ist. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen erweist sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Feststellungsantrag der Klägerin sei verspätet gestellt worden, als zutreffend, ohne daß sich hieraus Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. Denn die Vorschrift des § 30 Abs. 3 BFG, wonach Anträge auf Schadensfeststellung grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden können, ist ihrem Regelungsinhalt nach eindeutig. Da es sich bei dieser gesetzlichen Frist um eine dem materiellen Recht zuzurechnende Ausschlußfrist handelt, ist gegen ihre Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - [ZLA 1982, 147] m.w.N.). Deshalb kommt den Gründen keine Bedeutung zu, die im jeweiligen Einzelfall für die Fristversäumnis ursächlich waren. Ob die Antragsfrist eingehalten ist, steht auch nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörden oder der Gerichte, wie der beschließende Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 9. Juni 1982, a.a.O.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift folgt somit eine noch grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auch nicht daraus, daß ein Bediensteter der Ausgleichsverwaltung von der Zulässigkeit des formlosen Feststellungsantrages ausgegangen sei und deshalb eine "Nachfrist" zur Stellung eines formgerechten Feststellungsantrages eingeräumt habe. Da gegen die tatsächlichen Feststellungen zum Schadenszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt