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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1987, Az.: BVerwG 1 WB 197/86

Zulässigkeit der nachträglichen Änderung einer dienstlichen Beurteilung eines Berufssoldaten durch einen Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen; Zulässigkeit einer Beschwerde seitens eines Berufssoldaten gegen dessen dienstliche Beurteilung bei Überschreitung der Beschwerdefrist; Einlegung einer Beschwerde oder Darlegung einer Gegenvorstellung durch einen Berufssoldaten bzgl. seiner dienstlichen Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 197/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Dreßler,
Major Dietz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs des Streitkräfteamtes und Leiters Fachabteilungen vom 19. März 1986 zu der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers vom 18. Dezember 1985 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Viertel dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er am 21. Oktober 1971 und zum Oberstleutnant am 2. April 1975 befördert.

2

Nach Verwendungen u.a. als Kompaniechef, S-1/S-3-Stabsoffizier im Bundeswehrkrankenhaus H. und stellvertretender Kommandeur/S-3-Stabsoffizier im Senitätsbataillon ... wurde der Antragsteller zum 2. Mai 1977 zum Streitkräfteamt (SKA) als S-1-Stabsoffizier versetzt. Der Antragsteller war vom Juni 1983 bis zum 21. Mai 1985 für die Tätigkeit im Personalrat freigestellt. Zum 1. Oktober 1983 erfolgte ein Dienstpostenwechsel auf "Stabsoffizier ZDV", zuletzt seit dem 22. Mai 1985 im Dezernat Öffentlichkeitsarbeit. Zum 1. Mai 1986 wurde der Antragsteller zur Stammdienststelle des Heeres (SDH) als "Stabsoffizier ZDV" versetzt.

3

Die planmäßigen Beurteilungen des Antragstellers schlossen von 1978 bis 1983 mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" ab.

4

Am 27. Dezember 1985 wurde dem Antragsteller die vom Leiter des Dezernats Öffentlichkeitsarbeit, Oberst i.G. (jetzt Oberst a.D.) G., am 18. Dezember 1985 - nachträglich - erstellte planmäßige Beurteilung zum 30. September 1985 eröffnet. Sie schloß mit der zusammenfassenden Beurteilung "4 C" ab. Auf dem Kopfblatt der Beurteilung waren im Feld 25 (zu berücksichtigende besondere Umstände) die Felder "Bisher nur geringe Kenntnis", "Einarbeitung" und "Fehlende Ausbildung" angekreuzt. Im Teil B. IV. 1. war das Einzelmerkmal "Technisches Verständnis" mit "6" bewertet. Der Abteilungsleiter I nahm als nächsthöherer Vorgesetzter zu der Beurteilung am 7. Januar 1986 zustimmend Stellung und kennzeichnete den Maßstab des Beurteilenden mit "C".

5

Mit Schreiben vom 9. Januar 1986 an den Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen legte der Antragsteller "Gegenvorstellung zur Beurteilung vom 18.12.1985" ein. Der Antragsteller äußerte Zweifel, ob die Beurteilung, die im wesentlichen durch Oberstleutnant T. erstellt worden sei, von einem "zuständigen Vorgesetzten unterschrieben und/bzw. eröffnet worden" sei, da Oberst i.G. G. am 19. Dezember 1985 durch den Stellvertreter des Amrschefs und Leiter Fachabteilungen vor dem Dezernat verabschiedet worden sei. "Inhaltlich" richtete sich die "Gegenvorstellung gegen die unter D.I. ('Bewährung in der derzeitigen Dienststellung') zusammengefaßte Beurteilungsnote '4'". Der Antragsteller trug vor, daß er im Dezernat Öffentlichkeitsarbeit lediglich knapp fünf Monate Dienst geleistet habe und daß diese Zeit seines Erachtens nicht ausreichen Könne, ihn jetzt schlechter zu beurteilen als in den vier Beurteilungen zuvor. Sowohl die zusammenfassende Note als auch die unter B. IV. 1. getroffene (gebundene) Wertung stehe im Kontrast zu der unter B. IV. 2. beschriebenen Erledigung seiner Aufgabe. Der Beurteilende wisse keine Schwächen anzugeben. Rätselhaft sei für ihn insbesondere die Benotung "6" für das "Technische Verständnis"; zutreffender sei das in den letzten Beurteilungen angekreuzte "nb". Er könne die ihm bei der Beurteilungseröffnung gegebene Begründung für die gegenüber den früheren Beurteilung schwächere "4" nicht akzeptieren, nämlich daß er erst so kurze Zeit im Dezernat sei. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Aus vorgenannten Gründen bitte ich um Überprüfung und Aufhebung der Beurteilung."

6

Nachdem Oberst i.G. G. am 30. Januar 1986 zu der "Gegenvorstellung des OTL Sch. zur Beurteilung v. 18.12.85" Stellung genommen hatte, richtete der Antragsteller unter dem 3. Februar 1986 an den Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen eine "Stellungnahme zur Stellungnahme des Oberst i.G. G. v. 30.01.86 auf meine Gegenvorstellung zur Beurteilung v. 18.12.85". Die Stellungnahme schließt: "Ich hoffe, nunmehr hinreichend dargelegt zu haben, daß meine Beurteilung vom 18.12.85 nicht die Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen, nämlich gründliche Vorbereitung und Sorgfalt, erfüllt. Böse Absicht unterstelle ich keinem der Beteiligten. Meinen Antrag, die Beurteilung aufzuheben, wiederhole ich hiermit."

7

Der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen nahm am 19. März 1986 zu der Beurteilung als (weiterer) höherer Vorgesetzter wie folgt Stellung:

"Die Gegenvorstellung und entsprechende Stellungnahmen habe ich zur Kenntnis genommen. Dennoch bin ich mit der Beurteilung im Großen und Ganzen einverstanden. Nach Rücksprache mit dem Beurteilenden wurde im Feld unter 'Beiträge Dritter' die Dienststellung desjenigen ergänzt, der den Beitrag erstellt hat. Da die im Feld 25 vom Beurteilenden angekreuzten 'besonderen Umstände' nicht zutreffen, mußte die Eintragung in diesem Feld gestrichen werden. Das 'Technische Verständnis' bewerte ich jedoch mit 'nb', de es in der derzeitigen Verwendung von Sch. nicht von Relevanz ist."

8

Die Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 20. März 1986 eröffnet. Ihr entsprechend wurden im Feld 24 des Kopfblattes der Beurteilung die Ergänzung eingetragen, im Feld 25 des Kopfblattes die Ankreuzungen sowie im Teil B. IV. 1. die Wertung "6" für "Technisches Verständnis" gestrichen und statt dessen das Feld "nb" angekreuzt.

9

Mit Schreiben vom 26. März 1986, beim Amtschef SKA eingegangen am 27. März 1986, legte der Antragsteller "Beschwerde zur Beurteilung vom 27.12.1985 mit Stellungnahme des AbtLtr I vom 07. 01.1986 und des stvACh und Ltr FachAbt vom 19.03.1986" ein, "wegen des Verstoßes gegen Beurteilungsbestimmungen (ZDv 20/6), der m.E. zur Aufhebung der Beurteilung hätte führen müssen". Unter Bezugnahme auf seine "Gegenvorstellung vom 09.01.1986" sowie seine Stellungnahme vom 3. Februar 1986 trug er u.a. vor, daß die bei der Abfassung der Beurteilung unterlaufenen diversen Fehler vom letzten stellungnehmenden Vorgesetzten nur zum Teil und dabei noch fehlerhaft behandelt worden seien.

10

Mit Schreiben vom 2. Mai 1986 legte der Antragsteller beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) weitere Beschwerde ein, nachdem bis dahin über seine Beschwerde noch nicht entschieden worden war.

11

Der StvGenInsp wies mit Bescheid vom 16. Juli 1986 die weitere Beschwerde gegen die Beurteilung und gegen die Stellungnahme der höheren Vorgesetzten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die weitere Beschwerde sei wegen Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig, soweit sie sich gegen die planmäßige Beurteilung richte. Zwar sei der Beurteilungsvorgang förmlich erst dann abgeschlossen, wenn ein zur Stellungnahme berechtigter Vorgesetzter von diesen Recht Gebrauch gemacht oder von dessen Ausübung abgesehen habe; eine Beurteilung und die dazu ergangene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten seien rechtlich jedoch selbständige Maßnahmen, die dem Betroffenen unabhängig voneinander eröffnet würden und deshalb einer gesonderten Anfechtung unterlägen. Die Zweiwochenfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Beurteilung habe deshalb nicht erst am 20. März 1986, sondern bereits am 27. Dezember 1985 zu laufen begonnen und sei am 10. Januar 1986 abgelaufen. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Stellungnahme höherer Vorgesetzter richte, sei sie unbegründet. Der Stellvertreter des Amtschefs sei nicht verpflichtet gewesen, die Änderung der Bewertung für "Technisches Verständnis" in der Spalte "St" mit seinem Namenszeichen zu versehen, da er als weiterer höherer Vorgesetzter nur befugt gewesen sei, zu den Einzelmerkmalen in freier Beschreibung Stellung zu nehmen. Die von ihm verfügte Streichung im Feld 25 sei infolge eines Versehens unterblieben; diese geringfügige, offenbare Unrichtigkeit werde durch Berichtigung behoben. Dem Antragsteller sei bei der Eröffnung der Beurteilung am 27. Dezember 1985 auch der Verwendungsvorschlag eröffnet worden, die entsprechende Ergänzung in der Beurteilung unter "E. Eröffnung" sei erfolgt, nachdem Oberst i.G. G. die Eröffnung am 27. Dezember 1985 bestätigt hätte.

12

Gegen diesen ihm am 22. Juli 1986 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1986, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der StvGenInsp hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. November 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13

Der Antragsteller trägt vor, er halte die Beurteilung wegen Nichtbeachtung grundsätzlicher Bestimmungen der Vorschriften über Beurteilungen (ZDv 20/6) für rechtswidrig. Die Beurteilung sei von einem nichtzuständigen Vorgesetzten erstellt worden und nicht im erforderlichen Maße sorgfältig vorbereitet und abgefaßt worden. Außer den verschiedenen Nachbesserungen im Kopfblatt seien auch an anderer Stelle noch nach Eröffnung inhaltlich Berichtigungen vorgenommen worden. Beurteilungen dürften nicht nach zeitlich so kurzer Kenntnis des zu Beurteilenden ohne Beiträge aus davorliegenden Zeiträumen verlangt und erstellt werden, zumal er seit Mai 1985 nur einen sehr speziellen, engen Auftrag zu bearbeiten gehabt habe. Die Beurteilung sei bereits deshalb aufzuheben, weil das "Technische Verständnis" mit der Note "6" bewertet werden sei, obgleich er im Beurteilungszeitraum keinerlei Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, die eine Beurteilung seines "Technischen Verständnisses"zugelassen hätten. Oberst i.G. G. habe in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 1986 selbst dargelegt, daß er die Bewertung des "Technischen Verständnisses" nicht auf der Basis einer Beobachtung seiner, des Antragstellers, Fähigkeiten vorgenommen habe. Damit habe er die Pflicht verletzt, die Beurteilung auf der Basis von Erfahrungen und Erkenntnissen zu erstellen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt worden seien. Eine Beurteilung auf Grund einer Selbsteinschätzung des Beurteilten sei offenkundig sachwidrig. Hieran ändere nichts der Umstand, daß der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen in seiner Stellungnahme vom 19. März 1986 das "Technische Verständnis" mit "nb" bewertet habe. Mängel der Beurteilung würden durch eine abweichende Stellungnahme des höheren Vorgesetzten nicht ausgeräumt. Die Rechtswidrigkeit müsse vielmehr zur Aufhebung der Beurteilung und der Stellungnahmen der höheren Vorgesetzten führen. Zwischen der Bewertung des "Technischen Verständnisses" und anderen Bewertungen der Fähigkeiten und Leistungen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Insbesondere seien mögliche Auswirkungen auf die zusammenfassende Beurteilung im Abschnitt "D" der Beurteilung offenkundig. Nur der für die Erstellung der Beurteilung zuständige Dienstvorgesetzte könne entscheiden, inwieweit die von ihm vorgenommene Bewertung des "Technischen Verständnisses" in die von ihm vorgenommene zusammenfassende Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten des Soldaten eingeflossen sei und inwieweit daher auch die zutreffende Bewertung des "Technischen Verständnisses" mit "nb" zu einer Änderung des Gesamturteils führen müsse.

14

Die im Beschwerdebescheid vertretene Auffassung, die Beschwerde gegen die Beurteilung sei wegen Überschreitung der Beschwerdefrist unzulässig, sei nicht haltbar. "Meine Gegenvorstellung vom 09.01.86 ist als Beschwerde zu qualifizieren, besonders, da ich abschließend um 'Überprüfung und Aufhebung' bat." Auch wenn dieses Schreiben als "Gegenvorstellung" überschrieben worden sei, habe es sich nach seinem Inhalt um eine Beschwerde im Sinne von § 1 WBO gehandelt. Die Bitte um Aufhebung einer Beurteilung sei typischer Inhalt einer Beurteilungsbeschwerde. Er habe durch diese Formulierung deutlich gemacht, daß er die Beurteilung nicht hinnehmen möchte und um Rechtsschutz gegen die Beurteilung bitte. Mit einer Gegenvorstellung hätte er das formulierte Rechtsschutzziel nicht erreichen können. Das Schreiben sei deshalb, wie es sich aus seinem Inhalt ergebe, mit der Überschrift "Gegenvorstellung" offenkundig falsch bezeichnet, über diese Bezeichnung habe er nicht nachgedacht, bevor er das Schreiben abgesandt habe. Es gehe auch aus den Nrn. 164 bis 168 der ZDv 20/6 deutlich hervor, daß die Aufhebung der Beurteilung nur im Wege der Beschwerde erreichbar sei. Diese Einsicht setze zusätzliche Überlegungen voraus, die er vor Absendung seines Schreibens nicht angestellt habe. Solcher Überlegungen habe es auch nicht bedurft, weil er sein Anliegen in dem Schreiben vom 9. Januar 1986 deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Die unrichtige Bezeichnung und auch der Umstand, daß er in seinem Schreiben vom 26. März 1986 sein Schreiben vom 9. Januar 1986 erneut als Gegenvorstellung bezeichnet habe, lasse nicht den Schluß zu, daß dieses Schreiben tatsächlich als Gegenvorstellung im Rechtssinne zu bewerten sei.

15

Er beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 18. Dezember 1985 und die Stellungnahmen der höheren vorgesetzten sowie den Beschwerdebescheid vom 16. Juli 1986 aufzuheben.

16

Der StvGenInsp bittet,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Er trägt vor, der Antragsteller habe seine Beschwerde vom 26. März 1986 - soweit sie sich gegen die Beurteilung richte - nicht fristgerecht eingelegt; die Gegenvorstellung vom 9. Januar 1986 könne nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden. Aus den Vorverwendungen des Antragstellers sei ableitbar, daß ihm der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Gegenvorstellung bekannt sei; das ergebe sich such daraus, daß er bereits 1962 und 1971 Gegenvorstellungen zu Beurteilungen erhoben habe. Die vom Antragsteller gegebene Begründung für die Wertung seiner Gegenvorstellung als Beschwerde überzeuge nicht; eine Gegenvorstellung, die sich zunächst an den beurteilenden Vorgesetzten richte, diene ebenso wie eine Beschwerde, über die der Disziplinarvorgesetzte des beurteilenden Vorgesetzten zu entscheiden habe, der Überprüfung der Beurteilung. Dem Antragsteller habe es also völlig freigestanden, fristgerecht eine förmliche Beschwerde oder "lediglich" eine Gegenvorstellung zu erheben. Wenn er in Kenntnis der unterschiedlichen rechtlichen Folgen sich eindeutig für eine Gegenvorstellung entschieden hebe, sei er nunmehr an diese rechtliche Einstufung gebunden. Der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen habe keine vernünftigen Zweifel daran haben können, daß es sich hier um eine Gegenvorstellung und nicht um eine Beschwerde gehandelt habe. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Einzelmerkmal "Technisches Verständnis" mit "6" bewertet worden sei, obwohl diese nur durch eine Selbsteinschätzung des Antragstellers gewonnene Bewertung hätte unterbleiben müssen. Der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen habe den Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen erkannt und ihn durch eine entsprechende Äußerung in seiner Stellungnahme behoben. Die von ihm dabei gegebene Begründung sei zwar mißverständlich, doch habe dies keinen Einfluß auf den Bestand der Beurteilung; denn bei der Berichtigung sei eine Begründung nicht vorgeschrieben, und der Stellungnehmende habe klargestellt, daß er das "Technische Verständnis" des Soldaten mit "nb" statt mit "6" bewerte, da der Antragsteller im Beurteilungszeitraum keine Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, die eine Beurteilung des "Technischen Verständnisses" zuließen. Durch diese - nicht wertende - Stellungnahme sei der Mangel geheilt werden, so daß die Beurteilungsgrundsätze, die eine in Darstellung und Inhalt widerspruchsfreie und klare Beurteilung gewährleisten sollten, nicht verletzt worden seien. Für die Auswertung der Beurteilung durch die personalbearbeitenden Stellen sei die Wertung des letzten stellungnehmenden Vorgesetzten maßgebend. Der klar abgrenzbare - durch die Stellungnahme behobene - Mangel habe auch keinen Einfluß auf die übrigen Teile der Beurteilung einschließlich der zusammenfassenden Bewertung, was sich auch aus der Erklärung des Oberst a.D. G. vom 16. Januar 1987 ergebe.

19

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalstammakten des Antragstellers Hauptteile A bis C sowie die Beschwerdeakte des StvGenInsp 21/86 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

20

II

1.

Der Antrag, der in erster Linie auf die Aufhebung der Beurteilung vom 18. Dezember 1985 zielt, sich aber auch gegen die Stellungnahmen der höheren Vorgesetzten richtet, ist zulässig.

21

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, soweit die Aufhebung der Beurteilung begehrt wird. Der StvGenInsp hat insoweit zu Recht die Beschwerde vom 26. März 1986 wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß die Beschwerde "binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat". Die Beurteilung ist dem Antragsteller am 27. Dezember 1986 eröffnet worden. Da bei der Berechnung der Zweiwochenfrist der Tag, an dem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt hat, nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1 BGB), endete sie mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage der Kenntnisnahme entspricht (§ 6 Abs. 1 WBO, § 188 Abs. 2 BGB), nämlich am 10. Januar 1986.

22

Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Ihr Ablauf konnte durch die Stellungnahmen der höheren Vorgesetzten vom 7. Januar bzw. 19. März 1986 und deren Eröffnung am 20. März 1986 nicht hinausgeschoben werden. Zwar ist der Beurteilungsvorgang förmlich erst dann abgeschlossen, wenn ein zur Stellungnahme berechtigter Vorgesetzter von diesem Recht Gebrauch gemacht oder von dessen Ausübung abgesehen hat (Nr. 170 (c) ZDv 20/6). Aber die Aussage, wann ein Beurteilungsvorgang insgesamt abgeschlossen ist, besagt nichts über die Anfechtbarkeit einzelner Maßnahmen im Rahmen des gesamten Beurteilungsverfahrens. Eine Beurteilung und die dazu ergangenen Stellungnahmen höherer Vorgesetzter sind rechtlich selbständige Maßnahmen, die dem Betroffenen unabhängig voneinander eröffnet werden und deshalb einer gesonderten Anfechtung und Aufhebung unterliegen (BVerwGE 63, 3[BVerwG 22.02.1978 - BVerwG 1 WB 74/77]; BVerwG Beschluß vom 11. Dezember 1985 - 1 WB 25/85). Die Zweiwochenfrist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Beurteilung vom 18. Dezember 1985 begann deshalb nicht erst am 20. März 1986 bei Eröffnung der Stellungnahme der höheren Vorgesetzten, und sie wurde nach ihrem Ablauf nicht erneut dadurch in Gang gesetzt, daß der Antragsteller sich fristgerecht auch gegen die Stellungnahmen der höheren Vorgesetzten zur Wehr setzte. Die Gegenvorstellung vom 9. Januar 1986 ist nicht als Beschwerde zu qualifizieren. Die förmliche Beschwerde im Sinne derWehrbeschwerdeordnung bezweckt ihrem Wesen nach die Nachprüfung einer Maßnahme, durch die der Soldat sich beschwert fühlt, durch die nächsthöhere Stelle. Soll die Eingabe eines Soldaten als Beschwerde aufgefaßt werden, so muß sich wenigstens aus dem Zusammenhang ergeben, daß der Beschwerdeführer eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt. Wird ein solches Schreiben bei dem nächsten oder dem für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten eingereicht, so wird es sich in der Regel, auch wenn der Ausdruck "Beschwerde" oder "ich beschwere mich" nicht gebraucht ist, um eine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung handeln. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme - wie hier gegen eine Beurteilung - gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat (vgl. Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 1 RdNr. 33, § 6 RdNr. 32; BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 111/85).

23

Was jedoch speziell Beurteilungen angeht, so ist hierbei zu berücksichtigen, daß für den Soldaten als Mittel, gegen eine ihm nicht richtig erscheinende Beurteilung vorzugehen, nicht nur die förmliche Beschwerde gegen die Beurteilung gegeben ist (§ 1 WBO i.V.m. Nrn. 167 und 168 der ZDv 20/6). Er kann sich vielmehr auch mit einer Gegenvorstellung begnügen (Nr. 164 der ZDv 20/6), also in einer schriftlichen Erklärung zur Beurteilung darlegen, daß seiner Auffassung nach sein Persönlichkeitsbild oder seine dienstliche Eignung und Leistung nicht richtig dargestellt und gewertet worden seien. Eine solche bloße Gegenvorstellung ist kein förmliches Rechtsmittel, sondern enthält, wie sich aus Nrn. 165 und 166 der ZDv 20/6 ergibt, lediglich eine an die personalführende Stelle gerichtete Anregung, bei der Auswertung der Beurteilung auch die in der Gegenvorstellung zum Ausdruck kommende Ansicht des Soldaten mit zu berücksichtigen, wobei deren Berechtigung im Rahmen des bisherigen Beurteilungsbildes eingehend zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu bewerten ist (vgl. BVerwG a.a.O.).

24

Im vorliegenden Fell hat der Antragsteller nach der Eröffnung der Beurteilung am 27. Dezember 1985 innerhalb der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO keine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt, sondern eine lediglich auf dienstaufsichtliche Überprüfung seiner Beurteilung abzielende Gegenvorstellung erhoben. Das ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller sein Schreiben vom 9. Januar 1986 ausdrücklich als "Gegenvorstellung zur Beurteilung vom 18.12.1985" bezeichnet, also genau den in Nr. 164 der ZDv 20/6 für eine solche Erklärung verwendeten Begriff verwendet hat. Daß ihm als Stabsoffizier, der zudem viele Jahre Disziplinarvorgesetzter war und daher im Beurteilungswesen sicherlich reichliche Erfahrungen gesammelt hat, der Unterschied zwischen einer Beschwerde gegen eine Beurteilung und einer bloßen Gegenvorstellung nicht bekannt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat erneut in seiner "Stellungnahme zur Stellungnahme des Oberst i.G. G." vom 3. Februar 1986 auf seine "Gegenvorstellung zur Beurteilung" hingewiesen und vor allem in der nunmehr förmlichen Beschwerde vom 26. März 1986 zur Begründung auf seine "Gegenvorstellung vom 9.1.1986" Bezug genommen. Der Einwand des Antragstellers, die Gegenvorstellung sei ungeachtet der Überschrift als Beschwerde zu qualifizieren, weil er "um Überprüfung und Aufhebung der Beurteilung" gebeten hebe und die Aufhebung nur im Wege der Beschwerde erreichbar sei, geht fehl. Nach Nr. 169 der ZDv 20/6 haben die nächsthöheren Vorgesetzten und die personalbearbeitende Stelle die formelle Richtigkeit der Beurteilung zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beurteilung gegen Beurteilungsbestimmungen verstößt, sich Widersprüche zwischen einzelnen Aussagen innerhalb der Beurteilung ergeben oder die Beurteilung in wesentlichen Punkten offensichtlich unvollständig ist. Auf diese Aufhebungsgründe können die zuständigen Vorgesetzten auch durch eine Gegenvorstellung hingewiesen und aufmerksam gemacht werden. Eine objektive Betrachtung läßt unter den genannten Umständen eine andere Auslegung nicht zu.

25

3.

Der Antrag ist begründet, soweit die Aufhebung der Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten, Brigadegeneral V., begehrt, wird. Diese enthält, wie oben dargelegt, eine für sich allein anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 WBO, und sie verstößt such gegen wesentliche Beurteilungsbestimmungen.

26

a)

Aus der Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs und Leiters Fachabteilungen ergibt sich, daß erst dieser im Feld 24 des Kopfblattes der Beurteilung unter "Beiträge Dritter" den Verfasser des Beurteilungsbeitrages - "StvLtr '30 Jahre Bw'" - als weitere hauptsächliche Beurteilungsgrundlage hat eintragen lassen, während anscheinend zuvor nur das Feld als solches angekreuzt war.

27

Da der Antragsteller ab Beendigung seiner Freistellung für die Tätigkeit im Personalrat seit dem 22. Mai 1985 im Dezernat Öffentlichkeitsarbeit der "Koordinierungsgruppe 30 Jahre Bundeswehr" angehört und der Beurteilende als "hauptsächliche Beurteilungsgrundlage" euch das Feld "Beiträge Dritter" angekreuzt hat, ist davon auszugehen, daß die Beurteilung entscheidend von dem Inhalt des Beurteilungsbeitreges des "StvLtr '30 Jahre Bundeswehr'" mitgeprägt ist.

28

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 24. November 1981 (BVerwGE 73, 308[BVerwG 24.11.1981 - 1 WB 81/79]) festgestellt, daß eine Beurteilung fehlerhaft ist, wenn eine hauptsächliche Beurteilungsgrundlage nicht in die Beurteilung aufgenommen wird. Hierzu genügt es nicht, daß lediglich das Feld "Beitrage Dritter" angekreuzt wird, sondern es muß auch angegeben werden, welcher Vorgesetzte den Beurteilungsbeitrag erstellt hat (ZDv 20/6 Nr. 224 Abs. 2). Denn nur unter dieser Voraussetzung kann die Verpflichtung zur Aufnahme und Eröffnung der "hauptsächlichen Beurteilungsgrundlagen" ihrer Zielsetzung gerecht werden, zu der der Senat in seinem o.a. Beschluß vom 24. November 1981 ausgeführt hat: "Die entsprechende Verpflichtung des Beurteilenden ist weder eine reine Ordnungsvorschrift noch dient sie ausschließlich dienstlichen Belangen. Sie dient vielmehr auch dazu, gerade dem Beurteilten zu zeigen, wie der Beurteilende zu seinem Werturteil gelangt ist. Damit wird dem Soldaten bereits bei der Eröffnung die Möglichkeit gegeben, sich darüber klar zu werden, ob er die Beurteilung insoweit akzeptieren oder ob er sie gerade im Hinblick auf die verwerteten Beurteilungsgrundlagen anfechten will." Es liegt auf der Hand, daß der Beurteilte diese Erwägungen nur anstellen kann, wenn er weiß, von wem ein Beurteilungsbeitrag stammt. Ob dieser Mangel der unvollständigen Angabe eines hauptsächlichen Beurteilungsbeitrages durch nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung und erneute Eröffnung hätte behoben werden können, kann in diesem Fall dahinstehen, weil auf jeden Fall der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen für diese Änderung nicht zuständig war. Mängel einer bereits eröffneten Beurteilung dürfen - durch Berichtigung, Ergänzung oder Aufhebung - nach Nr. 163 (b) der ZDv 20/6 neben der personalbearbeitenden Stelle durch den "nächsten Vorgesetzten" behoben werden. Nächster Vorgesetzter im Sinne dieser Bestimmung ist der nächste Vorgesetzte des Offiziers, der nach den Nrn. 132 ff. der ZDv 20/6 zur Erstellung der Beurteilung zuständig ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 WB 85/84). Da für die Beurteilung des Antragstellers der Leiter des Dezernats Öffentlichkeitsarbeit zuständig war, hätte deshalb die Änderung nur von dessen nächstem Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter I, angeordnet werden dürfen.

29

b)

Auch die Anordnung des Stellvertreters des Amtschefs und Leiters Fachabteilungen in seiner Stellungnahme zur Streichung der Eintragung im Feld 25 des Kopfblattes war fehlerhaft.

30

Durch das Ankreuzen der Felder "bisher nur geringe Kenntnis", "Einarbeitung" und "fehlende Ausbildung" hat der Beurteilende, Oberst i.G. G., ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach seiner Einschätzung die Leistungen und Arbeitsergebnisse des Antragstellers infolge der angekreuzten besonderen Umstände im Vergleich zur letzten Beurteilung beeinträchtigt waren und die jetzige Beurteilung nicht dem bisheriger, Beurteilungsbild entspricht (ZDv 20/6 Nr. 225 (b), (c), Anlage 8/5 Nr. 25). Wenn der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen als weiterer höherer Vorgesetzter diese Bewertung der Leistungen des Antragstellers durch den Beurteilenden für nicht zutreffend hielt, hätte er hierzu lediglich in freier Beschreibung Stellung nehmen können (ZDv 20/6 Nr. 171 (e)). Wenn er hingegen die angekreuzten besonderen Umstände als tatsächlich nicht gegeben ansah, hätte er in Anwendung der Nr. 169 der ZDv 20/6 die Aufhebung und Neufassung der Beurteilung veranlassen müssen, da dann der Beurteilende von falschen tatsächlichen Voraussetzungen bei Abfassen der Beurteilung ausgegangen wäre. Zu einer Behebung des Mangels durch Streichen der Angaben nach Nr. 163 der ZDv 20/6 war der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen auch hier - wie oben unter a) dargelegt - nicht zuständig.

31

c)

Schließlich war such die Änderung der Wertung des Einzelmerkmals "Technisches Verständnis" von "6" nach "nb" mit der Begründung "da es in der derzeitigen Verwendung von Sch. nicht von Relevanz ist" fehlerhaft. Zu einer nachträglichen Änderung der gebundenen Beschreibung von Einzelmerkmalen im Abschnitt B IV. 1. der Beurteilung durch Eintragungen in der Spalte "St" ist ausschließlich der nächsthöhere Vorgesetzte im Rahmen seiner Stellungnahme zu der Beurteilung befugt (ZDv 20/6 Nr. 171 (b)). Der Stellvertreter des Amtschefs und Leiter Fachabteilungen als weiterer höherer Vorgesetzter konnte zu der Bewertung von Einzelmerkmalen, ebenso wie zu der zusammenfassenden Beurteilung sowie zum Maßstab nur in freier Beschreibung Stellung nehmen (ZDv 20/6 Nr. 171 (e)). Hinzu kommt, daß die Stellungnahme und Änderung insoweit in sich nicht schlüssig sind. Das Feld "nb" (nicht beobachtet) ist anzukreuzen, wenn sich ein Einzelmerkmal in der während des Beurteilungszeitraumes innegehabten Verwendung nicht beurteilen läßt (ZDv 20/6 Nr. 204 (a)). Ob sich aber ein bestimmtes Beurteilungsmerkmal in einer bestimmten Verwendung beobachten und beurteilen läßt, ist nicht von der jeweiligen Relevanz, d.h. von der Gewichtung des Merkmales, abhängig.

32

Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs und Leiters Fachabteilungen kann somit insgesamt keinen Bestand haben.

33

4.

Soweit der Antragsteller auch die Aufhebung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, des Abteilungsleiters I, begehrt, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

34

Der Antragsteller hat weder deren Rechtswidrigkeit ausdrücklich behauptet noch etwas dazu vorgetragen, was auf eine Verletzung der Beurteilungsvorschriften oder der Rechte schließen lassen könnte, die ihm in bezug auf die Abgabe dieser Stellungnahme förmlich eingeräumt sind. Allein der Umstand, daß der Abteilungsleiter I sich mit der Beurteilung einverstanden erklärt hat, die der Antragsteller als fehlerhaft betrachtet, läßt die Stellungnahme nicht rechtswidrig erscheinen.

35

5.

Nach alledem ist die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs und Leiters Fachabteilungen vom 19. März 1986 zu der planmäßigen Beurteilung vom 18. Dezember 1985 aufzuheben und der Antrag im übrigen zurückzuweisen.

36

Hinsichtlich der aufgehobenen Stellungnahme wird nach Nr. 176 (d) und Nr. 180 der ZDv 20/6 i.V.m. Abschnitt 1.3 PERSKM 1/87 zu Nr. 170 (c) ZDv 20/6 zu verfahren sein. In jedem Fall wird die personalführende Stelle nach Nr. 169 ZDv 20/6 von Amts wegen zu prüfen haben, ob die augenscheinlich mit schweren Mängeln behaftete Beurteilung aufzuheben ist oder nicht.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Antrag im überwiegenden Teil keinen Erfolg gehabt hat; insoweit bestand jedoch für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring
Dreßler
Dietz