Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1987, Az.: BVerwG 3 C 49.86
Zeugen; Widersprüchlichkeit; Aufklärungspflich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 49.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 02.09.1986 - AZ: 6 K 400/84
Rechtsgrundlagen
- § 86 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 96 Abs. 1 VwGO
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 339 Abs. 1 LAG
- § 15 Abs. 4 BFG
- § 39 Abs. 1 BFG
- Art. 1 § 2 Entlastungsgesetz
Fundstelle
- BayVerwBl 1988, 219
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Gericht meint, die schriftlichen Angaben eines Zeugen nicht verwerten zu können, weil sie in sich widersprüchlich seien, so muß es sich vorab einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffen und gegebenenfalls versuchen, die vermeintlichen Widersprüche durch entsprechendes Befragen aufzuklären.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. September 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Erbe zu 1/2-Anteil nach seinem 1970 verstorbenen Vater H. M., der 1950 als SBZ-Flüchtling ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hatte, die Feststellung eines höheren Wegnahmeschadens am Betriebsvermögen eines Bewachungsgewerbes in L.. Diesen Schaden hatte der Vater des Klägers mit Antrag vom 31. Dezember 1966 angemeldet und dazu angegeben, bei einem Bombenangriff am 4. Dezember 1943 sei das Inventar des Betriebes bis auf eine Schreibmaschine vernichtet worden. Ein weiterer Schaden an neu angeschafftem und teilweise ausgelagertem Anlagevermögen des Betriebes sei im Mai 1945 durch Plünderung eingetreten. Schließlich sei noch ein Schaden dadurch entstanden, daß seiner im Handelsregister eingetragenen Firma ("Eigentumsschutz Smolik und Möller OHG") mit Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 9. August 1949 aufgegeben worden sei, bis zum 31. August 1949 die Betriebs- und Objektbewachung einzustellen. Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Vater des Klägers u.a. Firmenbilanzen per 31. Dezember 1942 und per 31. Dezember 1943 sowie einen Vierteljahresabschluß der OHG vom 1. Juli bis 30. September 1948 vor.
Durch Bescheid vom 8. September 1978 stellte der Beklagte einen am 4. Dezember 1943 durch Bombeneinwirkung und einen im Mai 1945 durch Plünderung eingetretenen Kriessachschaden am Betriebsvermögen des Bewachungsbetriebes in Höhe von insgesamt 2.054 RM fest, wovon auf den unmittelbar Geschädigten (Vater des Klägers) 1.027 RM entfielen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der für den Schaden nach § 15 Abs. 2 BFG i.V.m. § 12 FG maßgebliche Ersatzeinheitswert des gesamten Betriebsvermögens sei auf der Grundlage der Bilanz per 31. Dezember 1942 mit 19.950 RM ermittelt worden. Die von Kriegssachschäden betroffenen Teilwerte des Betriebes betrügen 3.000 RM; sie machten im Verhältnis zum Rohvermögen 10,3 % aus, die im Verhältnis zum ermittelten Ersatzeinheitswert den mit 2.054 RM festgestellten Kriegssachschaden ergäben. Die Feststellung eines Wegnahmeschadens am Betriebsvermögen aufgrund der Polizeiverfügung vom 9. August 1949 i.V.m. der Sicherungsverordnung von 1952 lehnte der Beklagte ab. Die Entziehung der Gewerbeerlaubnis stelle keine Wegnahme im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 BFG dar, weil die Betriebseinstellung auf einer allgemeinen Maßnahme der Wirtschaftsplanung beruhe, deren Folgeschäden nach § 3 Abs. 3 BFG nicht feststellbar seien. Soweit nach der Betriebseinstellung noch Anlagevermögen vorhanden gewesen sei, habe dieses keinem gewerblichen Betrieb mehr gedient; es sei vielmehr als sonstiges Vermögen im Sinne von § 67 Ziffer 8 des Bewertungsgesetzes anzusehen, das nach § 7 BFG nicht feststellungsfähig sei.
Mit seiner Beschwerde trug der Kläger vor, für die Schadensfeststellung sei nicht der zum 1. Januar 1943 zugrunde gelegte Ersatzeinheitswert, sondern der wesentlich höhere Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1945 maßgebend. Davon abgesehen sei auch der Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1943 unrichtig ermittelt worden; er habe 48.800 RM und das Rohvermögen habe 54.697,23 RM betragen. Von den durch Kriegsereignisse eingetretenen Teilschäden müßten der Bombenschaden mit 22.586 RM und der Plünderungsschaden im Mai 1945 mit 30.000 RM angesetzt werden. Der gesamte Kriegssachschaden betrage danach 96,1 % des Ersatzeinheitswertes zum 1. Januar 1943, nämlich 46.896 RM. Durch die Entziehung der Gewerbeerlaubnis im Jahre 1949 sei ein Wegnahmeschaden in Höhe von 79.200 RM eingetreten. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. März 1979 machte der Kläger noch geltend, der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1945 sei mit 163.750 RM, das damalige Rohvermögen mit 169.748 RM und schließlich der für den Wegnahmeschaden im August 1949 maßgebende Ersatzeinheitswert mit 149.100 RM anzunehmen.
Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 15. November 1983 - im wesentlichen aus den Gründen des Bescheides des Beklagten vom 8. September 1978 - zurückgewiesen. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere Kriegssachschäden an Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Ausrüstungsgegenstände der Wachmannschaften) geltend gemacht habe, sei die Schadensfeststellung wegen Ablaufs der Antragsfrist nach § 30 Abs. 3 BFG abzulehnen. Ein Wegnahmeschaden durch Entziehung der Gewerbeerlaubnis sei auch nicht deshalb anzuerkennen, weil die Kundenverträge nach diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten genutzt werden können; darin liege lediglich ein nach § 13 Ziffer 1 BFG nicht feststellungsfähiger mittelbarer Schaden.
Mit seiner Klage vom 29. Februar 1984 beantragte der Kläger sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. September 1978 und des Beschwerdebeschlusses vom 15. November 1983 zu einer höheren Feststellung des Kriegssachschadens und zur Feststellung eines Wegnahmeschadens (eingetreten am 9. August 1949 und 1952) zu verpflichten. Zur Begründung nahm der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren Bezug.
Auf Antrage des Gerichts erklärten der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Auf eine entsprechende Antrage des Gerichts an den Kläger erklärte dieser mit Schreiben vom 3. August 1986, sein bisheriger Vertreter - ein sachkundiger Betriebsprüfer der Oberfinanzdirektion Münster - sei nach längerer Krankheit inzwischen verstorben. Ihm selbst fehle der überblick; er bitte daher um Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts. Die Sach- und Rechtslage sei unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur im Verwaltungsverfahren bereits dargelegt worden; darauf nehme er in allen Einzelheiten Bezug und mache dies auch zu seinem Klagevorbringen. Da er davon ausgehe, das Gericht werde dieses Vorbringen von Amts wegen verwerten, sei er gleichfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Falls seine verfahrensrechtliche Bewertung jedoch falsch sein sollte, bäte er um einen Hinweis und sei bereit, kurzfristig zu einer mündlichen Verhandlung anzuweisen. Da nur die Höhe des Schadens streitig sei, berufe er sich zum Beweis für seine Angaben auf einen vom Gericht zu bestimmenden Buchsachverständigen, der die vorliegenden Betriebsunterlagen bewerten möge, sowie ferner auf die eidliche Vernehmung des Zeugen H. M. und seine eigene Vernehmung als Partei. Nachdem der Kläger die erbetene Akteneinsicht genommen hatte, nahm er mit Schriftsatz vom 15. August 1986 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zurück.
Das Verwaltungsgericht hat durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 2. September 1986 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei eine grundsätzlich unwiderrufliche und unanfechtbare Prozeßhandlung. Nach Eingang der entsprechenden Erklärung des Klägers vom 3. August 1986 sei keine wesentliche Änderung der Prozeßlage eingetreten; der Kläger habe auch erhebliches neues Vorbringen nicht angekündigt. Die Berechnung des Bombenschadens vom 4. Dezember 1943 sowie des Plünderungsschadens im Mai 1945, die nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BFG i.V.m. § 13 LAG feststellungsfähig seien, richte sich nach § 15 Absätzen 2 und 4 BFG i.V.m. § 12 FG sowie den Bestimmungen der Dritten Durchführungsverordnung zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) und der Sechsten Feststellungsdurchführungsverordnung. Danach müsse der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt ermittelt werden. Da bei Kriegssachschäden nur Teilverluste in Betracht kämen, sei gemäß § 20 BFG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 FG der Ersatzeinheitswert des gesamten Betriebsvermögens um den von der Schädigung nicht betroffenen Teil zu kürzen. Im vorliegenden Fall seien sowohl am 4. Dezember 1943 als auch im Mai 1945 jeweils Kriegssachschäden an dem in Frage stehenden Betriebsvermögen eingetreten, so daß gemäß § 15 Abs. 4 BFG für die Schadensberechnung der höhere Ersatzeinheitswert - bezogen auf den 1. Januar 1943 oder auf den 1. Januar 1945 - zugrunde gelegt werden müsse. Maßgebend sei hier der für den 1. Januar 1943 zu ermittelnde Ersatzeinheitswert, den der Beklagte zutreffend mit 2.054 RM errechnet habe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten werde auf den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1978 und den Beschwerdebeschluß vom 15. November 1983 gemäß Art. 1 § 2 des Entlastungsgesetzes verwiesen. Soweit der Kläger meine, maßgebender Berechnungszeitpunkt für den gesamten Kriegssachschaden sei der 1. Januar 1945, habe er keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die für diesen Zeitpunkt eine Feststellung des von ihm mit 163.750 RM behaupteten Ersatzeinheitswertes ermöglichen würden. Den angeblichen Plünderungsschaden von 30.000 RM habe der Kläger weder durch Unterlagen oder Zeugenaussagen noch in anderer Weise glaubhaft gemacht. Die Angaben der Ehefrau seines verstorbenen Vaters vom 24. August 1973 sowie die Erklärungen des vom Kläger als Zeugen benannten H. M. vom 6. Dezember 1973 und des Bruno Beckmann vom März 1974 seien in diesem Zusammenhang unzureichend; sie seien zum Teil in sich widersprüchlich und beruhten im wesentlichen auf Schätzungen und Vermutungen über die Entwicklung des Betriebes im Jahre 1945. Weitere Beweismöglichkeiten seien nicht erkennbar. Der daraus entstehende Nachteil gehe zu Lasten des Klägers, der die anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 36 BFG glaubhaft machen müsse. Schließlich habe der Beklagte auch einen Wegnahmeschaden aufgrund der polizeilich veranlagten Einstellung des Betriebes zu Recht abgelehnt; insoweit werde ebenfalls auf die Gründe des Bescheides des Beklagten vom 8. September 1978 und des Beschwerdebeschlusses vom 15. November 1983 gemäß Art. 1 § 2 des Entlastungsgesetzes verwiesen.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger in vollem Umfang gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt; außerdem seien § 108 Abs. 2 VwGO und § 138 Ziffer 6 VwGO verletzt worden.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht liege insbesondere darin, daß das Klagevorbringen in seinen wesentlichen Einzelheiten vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Bereits die Vorinstanzen hätten sich über sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen ohne Angabe von Gründen hinweggesetzt. So seien insbesondere seine Hinweise auf die Steuerbilanzen sowie auf die Bedeutung von Buch- und Teilwerten und von Rückstellungen für kurzfristige Wirtschaftsgüter in Verbindung mit seinem Vorbringen zur seinerzeitigen Anmeldung von Kriegssachschädenforderungen überhaupt nicht geprüft worden. Wenn sich das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen ohne jede eigene Begründung den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf das Entlastungsgesetz anschließe, habe es seine Prüfungspflicht verletzt. Dazu macht der Kläger noch weitere Ausführungen, die sich auf einzelne Posten der als beweiskräftige Unterlage zugrunde gelegten Bilanz zum 31. Dezember 1942 beziehen. Insbesondere rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, daß hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens sowohl zum 1. Januar 1943 als auch zum 1. Januar 1945 ein Sachverständigengutachten beantragt, indessen nicht eingeholt worden sei. Auch der ausdrücklich als Zeuge benannte H. M., der in den Betriebsräumen ein- und ausgegangen sei, sei ebenso wie der Kläger selbst nicht vernommen worden. Aus diesen Versäumnissen ergebe sich, daß auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im übrigen sei er durch das Urteil überrascht worden, weil er sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. August 1986 ausdrücklich widerrufen habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zumindest ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Sachaufklärungsrüge nicht für begründet, weil das Verwaltungsgericht - ebenso wie der Beschwerdeausschuß - für die Ersatzeinheitswertermittlung des Betriebsvermögens zutreffend die Bilanz zum 31. Dezember 1942 zugrunde gelegt habe. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers bezögen sich auf die Anwendung materiellen Rechts, die mit der hier vorliegenden Verfahrensrevision nicht beanstandet werden könne. Selbst wenn ein Sachaufklärungsmangel vorliegen würde, hätte ihn der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs spiele es keine Rolle, daß der Kläger in Erwartung eines Beweisbeschlusses zunächst sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, dies dann aber widerrufen habe. Es sei auch rechtlich unerheblich, daß sich das Gericht nicht mit allem Parteivorbringen ausdrücklich auseinandergesetzt habe; das Gericht sei lediglich gehalten, in seiner Entscheidung diejenigen Gründe anzugeben, die es nach seiner Überzeugung für wesentlich erachtet habe. Das sei durch die Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen hinreichend erfolgt; eine weitere Sachaufklärung habe sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 1 BFG und § 339 Abs. 1 LAG zulassungsfreie Verfahrensrevision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, für die Schadensberechnung sei der für den 1. Januar 1943 zu ermittelnde Ersatzeinheitwert insofern maßgebend, als ein höherer Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1945 mangels Glaubhaftmachung durch den Kläger nicht festgestellt werden könne, beruht auf einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Dies führt, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO als richtig erweist, nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.
Bei der Beurteilung einer auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützten Verfahrensrüge ist grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Gerichts im angefochtenen Urteil auszugehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 92>, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 122> und Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 5 CB 13.74 - <Buchholz 427.3 § 360 Nr. 49>). Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 15 Abs. 4 BFG die Frage zu Recht als entscheidungserheblich angesehen, ob für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des Betriebsvermögens im vorliegenden Fall von der Steuerbilanz zum 1. Januar 1943 ausgegangen werden müsse oder ob ein auf den 1. Januar 1945 zu ermittelnder höherer Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens für die begehrte Schadensfeststellung zugrunde gelegt werden müsse. Letzteres hat das Verwaltungsgericht indessen unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflichten verneint, weil es die beantragte Vernehmung des Zeugen H. M. unterlassen und damit seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden umfassenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Von der Verpflichtung des Tatsachengerichts, jede ihm mögliche Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen, kann nur abgesehen werden, wenn ein angebotenes oder greifbares Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird (Urteile vom 27. Oktober 1971 - BVerwG 5 C 78.70 - <BVerwGE 39, 36/27>, vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 111> und vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 112>). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Um eine unerhebliche Beweistatsache handelt es sich nicht. Die von dem als Zeugen benannten H. M. im Schreiben vom 6. Dezember 1973 schriftlich bekundeten Tatsachen (Akten des Ausgleichsamtes der Stadt Bielefeld, Az.: M 2259, S. 63) hat das Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich für die Frage angesehen, ob Tatsachen vorliegen, die eine auf den 1. Januar 1945 bezogene höhere Ersatzeinheitswertermittlung des Betriebsvermögens ermöglichen würden. Das Verwaltungsgericht hat indessen die schriftlichen Angaben des Zeugen H. M. - ebenso wie die weitere schriftliche Erklärung der Ehefrau des verstorbenen Heinrich Möller aus dem Jahr 1973 sowie eines B. B. vom März 1974 - als nicht ausreichend angesehen, weil sie zum Teil in sich widersprüchlich seien und im wesentlichen auf Schätzungen und Vermutungen über die Entwicklung des Betriebes im Jahre 1945 beruhten. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung vertreten, ohne den vom Kläger ausdrücklich für seine Behauptungen benannten Zeugen H. M. zu vernehmen, wie es bei der gegebenen Sachlage nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 VwGO geboten gewesen wäre. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hat zum Ziel, den persönlichen Eindruck eines Zeugen vor Gericht zur Geltung zu bringen. Wenn das Gericht meint, die schriftlichen Angaben eines Zeugen nicht verwerten zu können, weil sie - wie hier angenommen - in sich widersprüchlich seien, so muß es sich vorab einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffen und gegebenenfalls versuchen, die vermeintlichen Widersprüche durch entsprechendes Befragen aufzuklären.
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 1986 bereits vor dem Widerruf seiner Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragte Vernehmung des Zeugen H. M. hätte sich dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO um so mehr aufdrängen müssen, weil dieser Zeuge vom Kläger für sein gesamtes Klagevorbringen - wenn auch nicht unter ausdrücklicher Wiederholung der einzelnen im Verwaltungsverfahren bezeichneten Beweisthemen - benannt worden ist. Wie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen und in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergeben, sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren gegen die ermittelte Höhe des Ersatzeinheitswertes sowohl zum 1. Januar 1943 als auch zum 1. Januar 1945 vorgebrachten Argumente im einzelnen weder vom Beschwerdeausschuß noch im Klageverfahren vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr unter Hinweis auf Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit der allein auf die Steuerbilanz zum 1. Januar 1943 bezogenen Argumentation im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. September 1978 und des Beschwerdebeschlusses vom 15. November 1983 angeschlossen. Die nach dem Entlastungsgesetz rechtlich mögliche Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsakte entsprach hier nicht der nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Sachaufklärungspflicht des Gerichts, weil der Kläger für die gegen diese Begründungen erhobenen Einwendungen greifbare Beweismittel angeboten hat, die nicht schlechterdings als untauglich angesehen werden können. Unter solchen Umständen ist eine alleinige Würdigung früherer schriftlicher Bekundungen eines benannten Zeugen nicht ausreichend und als eine "vorweggenommene Beweiswürdigung" unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten hat der Kläger im vorliegenden Fall den geltend gemachten Verfahrensfehler, § 86 Abs. 1 VwGO sei vom Verwaltungsgericht verletzt worden, im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch ordnungsgemäß dargelegt. Zwar gehört grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO außer der Anführung des Beweismittels, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was im einzelnen in das Wissen des Zeugen gestellt wird und was dieser voraussichtlich hätte bekunden können, wenn er vom Tatsachengericht vernommen worden wäre. Dies ist für die Beurteilung erforderlich, ob eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Dem Darlegungserfordernis hinsichtlich einer wegen Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO erhobenen Verfahrensrüge ist entsprochen, wenn sich unter den besonderen Umständen des Einzelfalles aus dem Gesamtinhalt der Revisionsbegründung die Rüge ergibt, daß sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich einer bestimmten aufgestellten Behauptung eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung bestimmter Zeugen hätte aufdrängen müssen, diese möglich gewesen wäre und dann auch zu dem vom Kläger begehrten Ziel hätte führen können (vgl. ähnlich Urteile vom 5. Juni 1986 - BVerwG 3 C 64.85 - <ZLA 1987, 20 = IFLA 1987, 78> und vom 27. November 1986 - BVerwG 3 C 62.85 -). So liegt der Fall hier. In der Revisionsbegründung vom 7. November 1986 ist unter Abschnitt I Ziff. 6 auf die vom Kläger in erster Instanz gestellten Beweisanträge, ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Zeugen H. M. zu vernehmen, sowie auf den Inhalt der Klageschrift vom 29. Februar 1984 hingewiesen worden. In der Klageschrift ist wiederum auf das ausführliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren Bezug genommen worden. Unter diesen Umständen ist mit der Behauptung des Klägers, der benannte Zeuge sei in den Räumen des Gewerbebetriebes ein- und ausgegangen, habe dort vorübergehend gewohnt und sei mit dem Inventar und der Ausrüstung des Personals vertraut gewesen, hinreichend dargelegt, daß der Zeuge für die Behauptung des Klägers, der Einheitswert sei am 1. Januar 1945 höher gewesen als am 1. Januar 1943, entscheidungserhebliche Bekundungen hätte machen können, wenn er vom Verwaltungsgericht, wie ausdrücklich beantragt, vernommen worden wäre.
Bei dieser Sachlage braucht auf die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden, nicht mehr eingegangen zu werden. Das angefochtene Urteil kann wegen der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO keinen Bestand haben und muß nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht wird im erneuten Rechtsgang die entgegen seiner Auffassung vorhandenen Beweismöglichkeiten auszuschöpfen haben. In diesem Zusammenhang wird es gegebenenfalls auch die Vernehmung des Klägers als Partei (vgl. dazu Urteile vom 22. August 1974 - BVerwG 3 C 15.73 - <ZLA 1975, 43> und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - <Buchholz 448.0 § 25 Nr. 122>, ferner Beschlüsse vom 14. Februar 1974 - BVerwG 2 B 41.73 - <Buchholz 310 § 98 Nr. 12> und vom 11. Januar 1977 - BVerwG 3 B 51.76 - und vom 13. Januar 1977 - BVerwG 3 B 60.73 -) zu erwägen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer