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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1986, Az.: BVerwG 3 C 62.85

Feststellung eines Schadens an den Anteilsrechten einer Aktiengesellschaft; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Fällen einer Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht; Gesonderte Bewertung des einem Steinbruch dienenden Grund und Bodens für das Mineralgewinnungsrecht einer Aktiengesellschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 62.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 19040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.07.1985 - AZ: 5 VG A 94/83

Fundstelle

  • ZLA 1988, 42-44

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Juli 1985 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 17. Juli 1958 aus dem Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) geflüchtete Kläger beantragte die Feststellung eines Wegnahmeschadens an Anteilsrechten der Industrie- und Baustoff-AG in P. R., die im wesentlichen Sandsteinbrüche ausbeutete und nach den Angaben des Klägers bis heute als "VEB E." weiterbetrieben wird. Am Grundkapital der Aktiengesellschaft in Höhe von 55.000 Mark-Ost waren der Kläger mit 10.000 Mark-Ost, seine Mutter mit 25.900 Mark-Ost sowie seine Schwester mit 9.800 Mark-Ost und seine Tante mit 5.000 Mark-Ost beteiligt.

2

Nach einem vom Kläger vorgelegten Bericht des Wirtschaftsprüfers O. für das Geschäftsjahr 1956/57 waren am 30. September 1956 Darlehensschulden in Höhe von 83.733,50 Mark-Ost vorhanden. Als Einheitswert der - gemäß dem vorgenannten Wirtschaftsprüfungsbericht insgesamt ca. 36 ha umfassenden - Grundstücke der Aktiengesellschaft waren 24.710 Mark-Ost angegeben.

3

Die Bilanz der Aktiengesellschaft wies für das Geschäftsjahr 1956/57 einen Verlust von 9.720,12 Mark-Ost aus. Der von der Ausgleichsverwaltung eingeschaltete V. für Steinbrüche und Schotterwerke schätzte das Reinvermögen der in Rede stehenden Gesellschaft mit Gutachten vom 16. Februar 1977 zum 1. Januar 1955 auf 47.560 Mark-Ost ohne Betriebsgrundstücke.

4

Die Beklagte lehnte die beantragte Schadensfeststellung durch Bescheid vom 29. April 1977 ab, weil wegen Überschuldung zum maßgebenden Hauptveranlagungszeitpunkt des 1. Januar 1955 und damit auch im Schadenszeitpunkt feststellbares Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft nicht vorhanden gewesen sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Kläger Klage, auf die hin das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 24. Februar 1981 (3 VG A 92/79) die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsverwaltung aufhob und die Beklagte verpflichtete, den Wert der Gewerbeberechtigung des Steinbruchbetriebes zu ermitteln und dann zu prüfen, ob unter Hinzurechnung dieses Wertes ein positives Betriebsvermögen vorhanden sei, das eine Schadensfeststellung an den verlorengegangenen Anteilsrechten ermögliche.

5

Aufveranlassung der Beklagten ermittelte der zuständige V. für Mineralgewinnungsrechte mit Gutachten vom 23. Juni 1981 einen Ersatzeinheitswert für die Gewerbeberechtigung zum 1. Januar 1955/1. Januar 1958 mit insgesamt 2.650 Mark-Ost; er legte dabei 2.200 cbm jährlich gebrochenen Stein nach der Sortierungsgruppe 1 mit 1,20 Mark-Ost pro cbm zugrunde.

6

Die Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 16. September 1981 die beantragte Schadensfeststellung erneut ab, weil auch nach Abzug des wertmäßig mit 2.650 Mark-Ost ermittelten Mineralgewinnungsrechtes von dem mit 9.763,50 Mark-Ost festgestellten Minusvermögen der Aktiengesellschaft noch ein Minusvermögen von 7.113,50 Mark-Ost verbleibe. Im Beschwerdeverfahren des Klägers ermittelte der zuständige V. in seiner Stellungnahme vom 4. August 1982 einen noch geringeren Ersatzeinheitswert für das Mineralgewinnungsrecht mit lediglich 1.850 Mark-Ost. Dabei ging er aufgrund der Angaben des Klägers von jährlich 1.300 cbm gebrochenem Stein aus, von denen 98 % nach der Sortierungsgruppe 1 und lediglich 2 % nach der Sortierungsgruppe 2 zu bewerten seien. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß vom 19. April 1983 zurückgewiesen.

7

Mit seiner erneuten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, die Einordnung der gebrochenen Steine in die Sortierungsgruppe 1 sei ungerechtfertigt. Es habe sich um hochwertige Sandsteine gehandelt, die in den maßgebenden Jahren 1952 bis 1954 als Rohblöcke und Werksteine sämtlich nach der Sortierungsgruppe 3 zu bewerten seien. Die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes sei auch deshalb fehlerhaft, weil das 36 ha große und verpachtete Oberland nicht zusätzlich als Reservegelände wertmäßig berücksichtigt worden sei.

8

Nach Vorlage der durch Beweisbeschluß angeordneten erneuten gutachtlichen Stellungnahme des zuständigen Vorortes bei der Regierung von Oberbayern vom 18. Juli 1984 hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Juli 1985 den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. September 1981 und den Beschwerdebeschluß vom 19. April 1983 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Schaden an den Anteilsrechten der Aktiengesellschaft in Höhe von 27 Mark-Ost je 100 Mark-Ost des Grundkapitals festzustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, entscheidender Anhaltspunkt für die gruppenmäßige Zuordnung der gebrochenen Steine sei der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers O. für das Geschäftsjahr 1956/57. In Verbindung mit dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten M. vom 1. Dezember 1984 sowie mehreren eidesstattlichen Erklärungen von im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes lebenden Zeugen sei es jedoch gerechtfertigt, die jährlich 1.300 cbm gebrochenen Stein zu 98 % nach der Sortierungsgruppe 3 und zu 2 % nach der Sortierungsgruppe 2 zu bewerten. Daraus ergebe sich ein abgerundeter Ersatzeinheitswert von 24.600 Mark-Ost für die Gewerbeberechtigung, von dem das festgestellte Minusvermögen von 9.763,50 Mark-Ost abgezogen werden müsse, so daß sich ein (aufgerundetes) Reinvermögen von 14.850 Mark-Ost ergebe. Aus diesem Vermögenswert des Unternehmens, der mit 100 zu multiplizieren und dann durch das 55.000 Mark-Ost betragende Grundkapital zu dividieren sei, ergebe sich als gemeiner Wert der Anteile ein Betrag von 27 Mark-Ost für je 100 Mark-Ost des Grundkapitals. Bei dieser Feststellung sei zwar kein Ertragswert der Aktiengesellschaft berücksichtigt worden. Das sei aber rechtlich bedenkenfrei, weil nach Nr. 44 Abs. 6 der Vermögensteuer-Richtlinien 1940 ein Ertragswert nicht zu berücksichtigen sei, wenn sich wie hier bei der Feststellung des Vermögenswertes ergebe, daß das Vermögen der Gesellschaft erheblich hinter dem Nennbetrag des eingezahlten Grundkapitals zurückbleibe. Soweit der Kläger eine gesonderte Bewertung des Grund und Bodens des Steinbruchs und dadurch die Feststellung eines höheren Vermögenswertes der Gesellschaft verlange, habe seine Klage keinen Erfolg. Nach § 1 Abs. 1 der 9. BAA-FeststellungsDV komme eine gesonderte Bewertung nur in Betracht, wenn die Größe des Grundbesitzes, der als Steinbruchgelände und Lagerstättenfläche mit der Ausübung von Mineralgewinnungsrechten zur Gewinnung von Gestein zusammenhängt, bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei. Ein "Zusammenhang mit der Ausübung des Mineralgewinnungsrechts" bestehe nach § 1 Abs. 2 und 3 der 9. BAA-FeststellungsDV nicht für solche Flächen, die über die für Gewinnungsgelände und Reservegelände festgelegten Höchstflächen hinausgehen, sowie für solche Flächen, die im Zeitpunkt der Schädigung bereits abgebaut gewesen waren. Der mithin für das Begehren des Klägers erforderliche "Zusammenhang mit der Ausübung des Mineralgewinnungsrechtes" könne hier nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Zwar sei aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers O. zu entnehmen, daß die Grundstücke eine Größe von rd. 36 ha gehabt haben. Es sei aber durch nichts belegt, daß die in diesem Bericht (nach Grundbuch, Wirtschaftsart, Lage und Größe) im einzelnen aufgeführten Grundstücke "Reservegelände mit abbauwürdigem Gestein" gewesen seien. Zwar lasse sich eine solche Möglichkeit nicht ausschließen, es sei aber ebensogut denkbar, daß der umfangreiche Grundbesitz auch Gelände umfaßt habe, das dem Steinbruch gegenüber keine dienende Funktion besessen habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß die Gesellschaft bereits im Jahre 1905 gegründet und schon damals mit der Ausbeutung des Geländes begonnen worden sei. Es lasse sich mithin nicht ausschließen, daß - trotz Stillegung des Betriebes in der Zeit von 1943 bis 1945 - in den für die Eisatzeinheitswertfeststellung hier maßgebenden Bewertungsjahren 1952 bis 1954 bereits erhebliche Teile des früheren Gewinnungsgeländes abgebaut gewesen seien und schon aus diesem Grunde für eine gesonderte Bewertung ausschieden. Im übrigen sei der Grund und Boden nicht völlig unberücksichtigt geblieben; vielmehr habe der zuständige V. bei seiner Begutachtung vom 4. August 1982 bereits den "Bewertungssatz mit Werterhöhung für Grund und Boden" nach Buchst. C Abschnitt 3 der Anlage 2 zur 17. FeststellungsDV angewendet. Soweit der Kläger rüge, daß das als "Reservefläche" nicht glaubhaft gemachte und an Bauern verpachtete Oberland unberücksichtigt geblieben sei, sei im Vorprozeß bereits durch das rechtskräftige Urteil vom 24. Februar 1981 entschieden worden, daß sämtliche Betriebsgrundstücke einen Umfang von ca. 36 ha gehabt hätten und in dem damals ermittelten Ersatzeinheitswert von 24.710 Mark-Ost berücksichtigt worden seien.

9

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 12. September 1986 als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner in den Schriftsätzen vom 10. September 1985 und 11. Oktober 1985 zugleich eingelegten Verfahrensrevision beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Juli 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist sowie die Beklagte zu verpflichten, eine höhere Schadensfeststellung an den Anteilsrechten der Industrie- und Baustoff-AG P.-R. als 27 Mark-Ost je 100 Mark-Ost des Grundkapitals vorzunehmen,

10

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Zur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Die letzte Ersatzeinheitswertberechnung der Beklagten in einem nicht datierten Schreiben, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei seinem Prozeßbevollmächtigten erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht worden, so daß dieser ihn davon nicht mehr rechtzeitig habe in Kenntnis setzen können. Deshalb habe er in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 1985 dazu auch keine Stellung nehmen können. Dadurch sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, denn er hätte bei rechtzeitiger Information Einwendungen erheben können, die eine andere und ihm günstigere Berechnung des Ersatzeinheitswertes zur Folge gehabt haben würden. Seine Einwendungen wären durch die bereits bei den Akten befindlichen schriftlichen Erklärungen mehrerer Zeugen gestützt worden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger Fotokopien der schriftlichen Erklärungen der Zeugen H., H., W., K., und Frau H. überreicht. Aus ihnen ergebe sich, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt und auch nicht weiter aufgeklärt habe, daß sich auf einer Fläche von reichlich 35 ha wertvolles abbauwürdiges Gestein befunden habe. Deshalb sei es unverständlich, daß der noch heute in vollem Betrieb befindliche Steinbruch, der auch Firmen in der Bundesrepublik Deutschland beliefere, nicht höher bewertet worden ist.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht begründet. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 1985 sei die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Deshalb müsse auch das fragliche Schreiben der Beklagten - offenbar vom 26. Juni 1985 - erörtert worden sein. Es enthalte im übrigen keinen neuen Sachvortrag, sondern nur eine Berechnungshilfe für das Verwaltungsgericht. Bisher sei auch nicht dargelegt, welche konkreten Einwendungen der Kläger gegen diese Berechnung hätte erheben wollen.

14

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

15

II.

Die nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 1 BFG und § 339 Abs. 1 LAG zulassungsfreie Verfahrensrevision, die sich gegen die teilweise Klageabweisung und die damit zusammenhängende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, ist formgerecht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt worden; sie ist auch fristgerecht. Denn wegen der fälschlich auf eine Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes hinweisenden und damit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ist hier für die Einlegung der Revision die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgebend, die bei Eingang der Schriftsätze des Klägers vom 10. September 1985 bzw. 11. Oktober 1985 noch nicht abgelaufen war.

16

Die Verfahrensrevision ist auch begründet; sie führt - soweit die Klage abgewiesen worden ist und im Kostenpunkt - gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.

17

Soweit der Kläger rügt, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, liegt kein Verfahrensfehler vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, daß der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muß, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Aus diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestalteten Anspruch folgt, daß der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern dieses Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht unberücksichtigt bleiben muß oder kann (BVerfGE 28, 378 <384>[BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch dann anzunehmen, wenn das Gericht eine "Überraschungsentscheidung" getroffen hat. Diese liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu: Urteile vom 4. Februar 1961 - BVerwG 1 C 132.60 -, vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 -, vom 16. Mai 1974 - BVerwG 3 C 54.72 - <sämtlich Buchholz 310 § 108 Nr. 2 und Nr. 30 sowie § 104 Nr. 9>; ferner Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - <BVerwGE 36, 264/267> und vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 17.72 - <ZLA 1975, 183>). In diesem Zusammenhang kann unbeschadet des Umstandes, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf ein vor Erlaß der Entscheidung zu führendes Rechtsgespräch umfaßt (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - <Buchholz 232 § 7 Nr. 3>), sich im Einzelfall möglicherweise aus § 86 Abs. 3 VwGO oder aus § 104 Abs. 1 VwGO eine Verpflichtung des Gerichts ergeben, auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung machen will.

18

Unter Zugrundelegung aller dieser Maßstäbe kann der erkennende Senat nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht eine Überraschungsentscheidung gefällt oder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt hat. Nach dem Inhalt der Streitakten scheint zwar unter den Beteiligten im wesentlichen nur der Bewertungssatz für die gebrochenen Sandsteine, d.h. die maßgebende Sortierungsgruppe gemäß Anlage 2 zur 17. FeststellungsDV (Gewerbeart C Abschnitt 3), streitig gewesen zu sein. Die Entscheidung dieser Frage, die das Gericht zugunsten des Klägers getroffen hat, setzte indessen gemäß § 12 Abs. 2 FG - hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen - zwingend die Anwendung der 17. FeststellungsDV insgesamt und damit auch die Berücksichtigung der nach ihren § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 erlassenen 9. BAA-FeststellungsDV voraus. Das Verwaltungsgericht brauchte bei dieser sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden klaren Rechtslage nicht besonders darauf hinzuweisen, daß auch die in § 1 Abs. 1 der 9. BAA-FeststellungsDV für die Bewertung von Grundbesitz bei Mineralgewinnungsrechten maßgebenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger seinen Anspruch auf "Einordnung in die Sortierungsgruppe 3" selbst auf § 4 der 17. FeststellungsDV in Verbindung mit deren Anlage 2 gestützt hat.

19

Der Kläger ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb überrascht worden, weil ein undatiertes Schreiben der Beklagten (Gerichtsakten Bl. 90), dessen Inhalt das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Würdigung im wesentlichen gefolgt ist, seinem Prozeßbevollmächtigten verspätet zugesandt worden sei, so daß er sich darauf in der mündlichen Verhandlung nicht mehr habe äußern können. Dieses Schreiben enthält im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO keine neuen Tatsachen, sondern lediglich eine Berechnung der auf den eigenen Angaben des Klägers beruhenden Einordnung der gebrochenen Steine in die Sortierungsgruppen 2 und 3 sowie ferner die Berechnung des Reinvermögens unter Abzug des unter den Beteiligten nicht streitigen Minusvermögens des Gewerbebetriebes ohne Mineralgewinnungsrecht zum 1. Januar 1950. Im übrigen hätte der in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretene Kläger auch einen Vertagungsantrag stellen können, wenn er zu diesem Schreiben noch weitere Erklärungen oder neue Tatsachen hätte anführen wollen. Das ist nicht geschehen.

20

Das angefochtene Urteil kann indessen, soweit die Klage abgewiesen worden ist und damit auch im Kostenpunkt, keinen Bestand haben, weil die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine gesonderte Bewertung des dem Steinbruch dienenden Grund und Bodens sei im vorliegenden Falle gemäß § 1 der 9. BAA-FeststellungsDV nicht möglich, auf einer wegen Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO unzureichenden Sachaufklärung durch das Gericht beruht und damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler auch in einer den Anforderungen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Form (noch) ordnungsgemäß dargelegt. Grundsätzlich gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO außer der Anführung der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was im einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellt wird und diese voraussichtlich hätten bekunden können, wenn sie vom Tatsachengericht vernommen worden wären. Dies ist für die Beurteilung erforderlich, ob dann eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Eine solche Darlegung ist grundsätzlich geboten, um dem Revisionsgericht überhaupt die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel auch tatsächlich beruht und deshalb gemäß § 144 Abs. 3 VwGO keinen Bestand haben kann. Dem Darlegungserfordernis hinsichtlich einer wegen Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO erhobenen Verfahrensrüge ist auch noch entsprochen, wenn sich trotz einer allgemein gehaltenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, bestimmte Zeugen zu vernehmen, Sachverständigengutachten einzuholen oder bereits in den Vorgängen befindliche schriftliche Zeugenerklärungen zu würdigen, unter den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles aus dem Gesamtinhalt der. Revisionsbegründung und den zu ihrer Ergänzung nachgereichten Schriftsätzen ergibt, daß sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die vom Kläger aufgestellte Behauptung hätte aufdrängen müssen, diese möglich gewesen wäre und dann auch zu dem vom Kläger begehrten Ziel hätte führen können. So liegt der Fall hier.

21

Das Verwaltungsgericht hat für die Beantwortung der von ihm - insoweit zu Recht - als entscheidungserheblich angesehenen Frage, inwieweit es sich bei dem etwa 36 ha umfassenden Oberland um Reservegelände, d.h. um Gelände mit abbauwürdigem Gestein, gehandelt hat, ausweislich der Entscheidungsgründe allein auf eine Anlage zum Prüfungsbericht Nr. 9 des Wirtschaftsprüfers O. für das Geschäftsjahr 1956/57 Bezug genommen, aus der sich zugunsten des Klägers nichts ergebe. Es lasse sich die Möglichkeit zwar nicht ausschließen, daß es sich bei den strittigen Grundstücksflächen um sog. Reservegelände zur Gewinnung von Gestein gehandelt habe; es sei aber ebensogut denkbar, daß der umfangreiche Grundbesitz auch Gelände umfaßt habe, das dem Steinbruch gegenüber keine dienende Funktion besaß. Im übrigen sei es auch nicht auszuschließen, daß bereits in den Jahren 1952 bis 1954 erhebliche Teile des früheren Gewinnungsgeländes abgebaut gewesen wären und somit für eine gesonderte Bewertung ausschieden. Das Verwaltungsgericht hat sich bei dieser Beurteilung nicht mit den vom Kläger sowohl im Vorverfahren als auch im Verfahren beim Verwaltungsgericht vorgelegten zahlreichen schriftlichen Zeugenerklärungen auseinandergesetzt, aus denen - insbesondere der Erklärung des ... K. vom 26. Februar 1982 sowie der Erklärung des ... H. vom 10. Januar 1984 - sich beachtliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die streitigen Grundstücksflächen oder zumindest ein Teil davon Reservegelände zur Gewinnung von Gestein gewesen ist. Dem Verwaltungsgericht hätte sich in dieser Hinsicht eine weitere Sachaufklärung - gegebenenfalls durch die Vernehmung des Klägers als Partei - aufdrängen oder es hätte darlegen müssen, aus welchem Grunde dies nicht möglich oder erforderlich gewesen ist. Das gleiche gilt für das vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1983 als Beweismittel benannte und erbetene Sachverständigengutachten der Universität Heidelberg oder eines anderen Instituts. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger bereits vorgetragen, daß das an Bauern verpachtete Oberland, nämlich die Reserven im Bericht des Wirtschaftsprüfers O., nicht hätte erfaßt werden können. Aus dem Gesarncvorbringen des Klägers in seiner Revisionsbegründung ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit seine Behauptung, daß bei einer Auswertung der bereits vorliegenden Zeugenerklärungen oder weiterer Sachverhaltsaufklärung durch Einvernahme der im Schriftsatz vom 11. Oktober 1985 namentlich genannten Zeugen bzw. bei Einholung des erbetenen Sachverständigengutachtens eine ihm im Hinblick auf § 1 Abs. 1 bis 3 der 9. BAA-FeststellungsDV günstigere Entscheidung hinsichtlich einer gesonderten Bewertung des Grund und Bodens für das Mineralgewinnungsrecht nicht auszuschließen ist.

22

Da der erkennende Senat die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist sowie im Kostenpunkt, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Kostenentscheidung insgesamt vorbehalten bleibt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff ist durch Eintritt in den Ruhestand an der Unterzeichnung verhindert Fandré
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert Fandré
Fandré
Schmidt
Sommer