Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1986, Az.: BVerwG 3 C 64.85
Antrag auf Feststellung von verfolgungsbedingten Vertreibungsschäden am Betriebsvermögen einer Schneiderei; Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit des Geschädigten als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verfolgungsschadens; Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit; Darlegung eines Aufklärungsmangels; Rüge der Nichtvernehmung eines namentlich benannten Zeugen; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 64.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 26.01.1984 - AZ: III/V E 175/83
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 96 Abs. 1 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
Fundstellen
- IFLA 1987, 78-80
- ZLA 1987, 20-22
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 1984 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1927 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen einer Konfektions- und Maßschneiderei in ... Mittelpolen. Nach seinen Antragsangaben ist der Schaden seinem Vater S. F. durch die deutsche Besatzung Ende des Jahres 1940 entstanden. Der Kläger ist Alleinerbe seines Vaters, der ebenso wie seine Mutter und seine drei Geschwister zum 8. Mai 1945 für tot erklärt worden ist. Streitig ist, ob der Erblasser des Klägers deutscher Volkszugehöriger war.
Der Kläger selbst ist im Besitz des Vertriebenenausweises A, ausgestellt am 23. März 1962 vom Landkreis Friedberg/Hessen. In dem Ausweisverfahren haben zwei Zeugenerklärungen vorgelegen, darunter eine Erklärung des Zeugen Pe..
Nach Einholung von Auskünften der Heimatauskunftsstelle sowie nach Befragung mehrerer Zeugen (Pe., Py., M., Gä., Z., G., H., Gu., W.) lehnte das Ausgleichsamt den Feststellungsantrag des Klägers durch Bescheid vom 28. Juni 1982 ab, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen die deutsche Volkszugehörigkeit des S. F. verneint werden müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage durch Urteil vom 26. Januar 1984 abgewiesen, weil es den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit des unmittelbar Geschädigten, die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verfolgungsschadens ist, ebenfalls als nicht erbracht angesehen hat. Die allgemeine Erfahrung über die Volkstumsverhältnisse in Mittelpolen gehe dahin, daß es neben einem polnischen und einem deutschen Volkstum auch ein starkes selbständiges jüdisches Volkstum gegeben hätte und daß Juden weitaus mehr dem jüdischen oder auch dem polnischen Volkstum als dem deutschen zugehört hätten. Die bei der Volkszählung im Jahre 1921 für P. angegebenen 45 deutschen Volkszugehörigen hätten sich bei offenbar gleichbleibenden Verhältnissen bis zu dem für Juden vorrangig maßgebenden Jahr 1933, jedoch auch danach auf etwa 15 bis 20 Familien verteilt. Schon aufgrund dieser Volkstumsverhältnisse spreche mehr dafür, daß der Vater des Klägers als Jude jedenfalls nicht gerade der deutschen Volksgruppe zugehört habe. Zur Widerlegung dieser Annahme seien die eigenen Angaben des Klägers und die der Zeugen nicht geeignet. So seien die Angaben des Klägers selbst über die deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters teils widersprüchlich, teils unschlüssig, unglaubhaft oder widerlegt. Auch die Angaben der "eigenen" Zeugen des Klägers rechtfertigten nicht den Schluß, der Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die Erklärungen des Zeugen Pe., insbesondere dessen im Jahre 1976 nachgeschobene Angaben, der Vater habe polnisch nur sehr schlecht gesprochen und habe jiddisch überhaupt nicht beherrscht, der Haushalt sei Treffpunkt für viele Deutsche gewesen, die Familie sei Mitglied des "deutschen Vereins" gewesen und die Kinder hätten vom Pfarrer Deutschunterricht erhalten, würden zwar ein ausreichendes Bekenntnis zur deutschen Volksgruppe ergeben haben können. Diese Angaben seien jedoch mit "Nachweiszweifeln" aus dem späten Vorbringen belastet; sie seien ferner, soweit es sich um die behauptete deutsche Vereinsmitgliedschaft und den Deutschunterricht handele, durch die Angaben der Zeuginnen Z. und M. überzeugender widerlegt. Die übrigen noch erreichbaren Zeugen, Deutsche aus P., hätten sich teils mit Nichtwissen, teils ausdrücklich verneinend über eine deutsche Volkszugehörigkeit des Erblassers des Klägers geäußert.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig die Zugehörigkeit des Vaters zum jüdischen Glauben und den Gebrauch des "Jiddischen" als entscheidende Tatsachen gegen dessen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum gewertet. Auch seien die Beweisschwierigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich verstoße das angefochtene Urteil gegen die Vorschriften der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO, weil der Zeuge Pe. und er selbst nicht vernommen worden seien. Die vom Verwaltungsgericht in den Angaben der Zeugen festgestellten Widersprüche seien gegen ihn - den Kläger - verwertet worden. Diese Widersprüche hätten jedoch Anlaß geben müssen, insbesondere den Zeugen Pe. und ihn selbst zu hören.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1982 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 17. Januar 1983 aufzuheben und einen verfolgungsbedingten Vertreibungsschaden festzustellen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hält die Revision für unbegründet, weil ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht oder gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vollständig dargelegt sei und sich das übrige Revisionsvorbringen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpfe.
Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil hält zwar in seiner materiellrechtlichen Begründung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß verfolgungsbedingte Vertreibungsschäden im Sinne des § 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nur festgestellt werden können, wenn der unmittelbar Geschädigte selbst zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Volkszugehörigkeit besessen hat (§ 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV). Nach der auch im Rahmen des § 5 der 7. FeststellungsDV hierfür maßgebenden Vorschrift des § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie deutsche Abstammung, Gebrauch der deutschen Sprache, deutsche Erziehung und Verbundenheit mit der deutschen Kultur bestätigt wird. Bei Geschädigten mosaischen Glaubens ist für die Kundgabe des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zumutbar nur auf die Zeit bis zum 30. Januar 1933 abzustellen. Die mosaische Glaubenszugehörigkeit selbst ist volkstumsneutral (vgl. BVerwGE 26, 344/351). Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nicht verkannt. Denn es hat weder die Zugehörigkeit des unmittelbar Geschädigten zum jüdischen Glauben noch den Gebrauch des "Jiddischen" allein als gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum sprechende Tatsachen gewertet, wie mit der Revision geltend gemacht wird.
Dagegen erweist sich das angefochtene Urteil als verfahrensfehlerhaft, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, es seien weder Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Schluß rechtfertigten, der Erblasser des Klägers habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, noch solche Tatsachen, die einen entsprechenden Schluß im Hinblick auf die Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG zuließen. Diese tatsächlichen Feststellungen sind unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO getroffen worden.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten entspricht das Revisionsvorbringen insoweit auch den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach in der Revision die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur ordnungsmäßigen Bezeichnung insbesondere einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO außer der Anführung der Beweismittel (Zeugen), deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was im einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellt wird und diese mithin voraussichtlich hätten bekunden können, wenn sie vom Tatsachengericht vernommen worden wären, damit beurteilt werden kann, ob dann eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Die umfassende Bezeichnung eines Aufklärungsmangels in dem vorstehenden Sinne ist grundsätzlich geboten, um dem Revisionsgericht die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel auch tatsächlich beruht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und deshalb gemäß § 144 Abs. 3 VwGO keinen Bestand haben kann (vgl. u.a. Urteile vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 14.84 und BVerwG 3 C 42.83 -).
Hat ein Verfahrensbeteiligter keinen Beweisantrag gestellt, ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht gleichwohl eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn dem Tatsachengericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und diese der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten.
Die Revisionsbegründung des Klägers enthält eine (noch) ordnungsgemäße Darlegung des Verfahrensmangels, auch wenn nur allgemein geltend gemacht wird, daß das Verwaltungsgericht es verfahrensfehlerhaft unterlasen habe, ihn - den Kläger - selbst sowie den Zeugen Pe. zu vernehmen. Im vorliegenden Verfahren war zum einen allein die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers streitig. Dieses Beweisthema ist aus dem angefochtenen Urteil sowie auch aus der Revisionszulassung des Senats vom 16. Oktober 1985 zweifelsfrei zu entnehmen. Zum anderen befinden sich in den Verwaltungsvorgängen zwei schriftliche Erklärungen des Zeugen Pe. sowie eine Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen im Verwaltungsverfahren (vgl. Vertriebenenausweisakte Bl. 20; Schadensfeststellungsakte Bl. 104, 127). Dem Verwaltungsgericht haben die Verwaltungsvorgänge vorgelegen; es hat sich mit den Angaben des Zeugen Pe. in den Gründen seines Urteils auseinandergesetzt. Der Kläger selbst hatte sich auf den Zeugen Pe. berufen und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeregt, die "wesentlichsten" Zeugen zu vernehmen. Unter solchen Umständen ist der Pflicht zur Darlegung des Verfahrensmangels auch mit dem Hinweis der Revision auf die Nichtvernehmung des Zeugen Pe. genügt. Denn damit wird der Sache nach geltend gemacht, es werde in das Wissen dieses Zeugen gestellt, was dieser im Verwaltungsverfahren in seinen schriftlichen Erklärungen und bei seiner Anhörung an Tatsachen angegeben hat. Bei dieser eindeutigen Sachlage würde es eine Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht bedeuten, zusätzlich auch die Aufnahme des Inhalts der vorliegenden Zeugenerklärungen in die Revisionsbegründung zu verlangen. Vielmehr genügt unter den hier gegebenen Umständen die Rüge der Nichtvernehmung eines namentlich benannten Zeugen, wenn sich das Beweisthema unmittelbar aus dessen in den Gründen des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Erklärungen ergibt. Denn damit ist dem Revisionsgericht in ausreichendem Maße die Prüfung eröffnet, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Zeugen Pe. nicht vernommen hat, greift durch. Aus § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich eine umfassende Verpflichtung des Tatsachengerichts, jede ihm mögliche Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Hiervon kann lediglich abgesehen werden, wenn ein angebotenes oder greifbares Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die von dem Zeugen Pe. schriftlich bekundeten Tatsachen waren entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sie - ihre Richtigkeit unterstellt - für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit des unmittelbar Geschädigten selbst als bedeutsam erachtet. Das Verwaltungsgericht hat die bekundeten Tatsachen auch nicht als wahr unterstellt. Deshalb mußte sich dem Verwaltungsgericht, ungeachtet des Fehlens eines förmlichen Beweisantrages, die Vernehmung des Zeugen Pe. aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen aufdrängen. Die unterlassene Beweiserhebung durch Vernehmung dieses Zeugen verstößt daher gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
Von einer Vernehmung des Zeugen Pe. durfte das Verwaltungsgericht nicht deshalb absehen, weil es - abwertend - gemeint hat, die Bekundungen dieses eigenen - des Klägers - Zeugen seien wegen des verspäteten Vorbringens mit "Nachweiszweifeln" belastet. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO). Dieser Grundsatz hat zum Ziel, den persönlichen Eindruck eines Zeugen vor Gericht zur Geltung zu bringen. Wenn das Verwaltungsgericht meinte, die schriftlichen Angaben des Zeugen nicht verwerten zu können, so hätte es sich vorab einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschaffen müssen. Zur Aufklärung auch der Gründe, die für das "Nachschieben" von Tatsachen durch den Zeugen Pe. maßgeblich waren, hätte jedenfalls dessen Vernehmung beitragen können.
Soweit das Verwaltungsgericht die Vernehmung des Zeugen Pe. ferner mit der Begründung unterlassen hat, dessen Angaben seien durch andere Zeugenangaben "überzeugender" widerlegt, stellt dies eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts gründet sich nicht auf das Ergebnis eigener Beweiserhebungen, sondern wiederum auf schriftliche Erklärungen anderer Zeugen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 96 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen ohne allseitiges Einverständnis auf schriftliche, im Verwaltungsverfahren eingeholte Erklärungen von Personen gestützt hat, die als Zeugen hätten vernommen werden können. Gegenwärtig sind mithin keine Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß es sich bei dem Zeugen Pe. etwa um ein "untaugliches" Beweismittel gehandelt hat.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht im Falle einer Vernehmung des Zeugen Perkal zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob das Verwaltungsgericht zu einer Vernehmung auch des Klägers als Partei verpflichtet gewesen wäre. Dem Kläger bleibt es überlassen, zur Glaubhaftmachung von Tatsachen, die die Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG und ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum ergeben sollen, in dem erneuten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die insoweit gegebenenfalls erforderlichen weiteren Beweisanträge zu stellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schäfer
Schmidt