Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1987, Az.: BVerwG 1 WB 127/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 127/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Eckhardt,
Major Köhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit Oktober 1981 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit 19. März 1980 gehört er dem Heeresamt (HA) - Abteilung II 5 - als S-4-Stabsoffizier und Dezernatsleiter an. Der Dienstort ist B.-D..
Eine unter dem 18. Dezember 1984 gegen seinen Gruppenleiter eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes Heeresamt (StvAChef/ChdSt HA) mit Bescheid vom 11. März 1985 im wesentlichen zurück. Die weitere Beschwerde wurde vom Amtschef (AChef) HA mit Bescheid vom 25. Juni 1985, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 8. Januar 1986 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1985 an den StvAChef/ChdSt HA beantragte der Gruppenleiter des Antragstellers, "für Oberstleutnant R. eine andere Verwendung - außerhalb HA Abteilung II 5 - zu erwirken, da in der Zusammenarbeit mit OTL R. keinerlei Vertrauen und keine gemeinsame Basis" bestehe. Dieser Umstand habe Auswirkungen auf das innere Gefüge der Gruppe und werde auch zum Schaden des Offizierkorps in allen Bereichen spürbar. Unter den gegebenen Bedingungen sehe er seine Aufgabe als Gruppenleiter derart beeinträchtigt, daß für ihn eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr tragbar sei. Nachdem der Antragsteller diesen Antrag noch am 11. Oktober 1985 zur Kenntnis genommen hatte, erhob er hiergegen unter dem 12. Oktober 1985 Beschwerde, die der StvAChef/ChdSt HA am 14. November 1985 mangels einer Beschwer als unzulässig zurückwies. Die dagegen unter dem 25. November 1985 erhobene weitere Beschwerde wies der AChef HA mit Bescheid vom 17. Januar 1986 zurück. Diese Entscheidung ist unanfechtbar geworden.
Am 28. Oktober 1985 eröffnete der StvAChef/ChdSt HA dem Antragsteller, daß er beabsichtige, seine, des Antragstellers, vorzeitige Versetzung aus der derzeitigen Verwendung als Instandsetzungsstabsoffizier und Dezernatsleiter Abteilung II 5 (3), Standort Bonn, zu beantragen und bis zur Entscheidung über diesen Antrag den Antragsteller im HA zbV Abteilung III 5 zu verwenden. Er händigte dem Antragsteller eine Durchschrift des "Anhörungsvermerkes zum Antrag auf vorzeitige Versetzung gemäß Nr. 109 ZDv 20/6" aus, in dem als Grund angegeben ist:
"Oberstlt R. hat seit Zuversetzung seines derzeitigen Gruppenleiters, Oberst D., Schwierigkeiten in der dienstlichen Zusammenarbeit und im zwischenmenschlichen Bereich. Die Spannungen sind so groß geworden, daß der dienstliche Bereich betroffen ist und eine Lösung des Problems nicht mehr zu erwarten ist.
Im übrigen ist der von Oberstlt R. besetzte Dienstposten, wie bereits seit längerem gemeldet, in erster Linie mit der Vorschriftenbearbeitung aus dem Gebiet der Instandsetzung, Schießwesen, MunFachkunde, Kfz-Wesen, Fahrschulausbildung betraut und nur noch in geringem Umfang mit Vorschriften aus dem NschWesen. Entsprechend wurde der Dienstposten in der neuen STAN Heeresamt als InstStOffz u. DezLtr ATN 6501/0912 ausgeworfen.
Die Nachbesetzung muß mit einem derartig ausgebildeten Offizier erfolgen."
Mit Kommandierungsverfügung Nr. 0271 vom 28. Oktober 1985 verfügte der StvAChef/ChdSt HA die Kommandierung des Antragstellers für die Zeit vom 11. November 1985 bis 31. Januar 1986 zum HA - Abteilung III - in K. zur "Unterstützung HA Abt. III 5 in Sachen Bekleidung und Ausrüstung gem. Weisung BMVg Fü H V 4 vom 2.10.85". Als Dienstantrittsdatum war zunächst der 4. November 1985 angegeben; dieser Termin wurde später wegen der Teilnahme des Antragstellers an einer Übung auf den 11. November 1985 abgeändert.
Unter dem 30. Oktober 1985 nahm der Antragsteller zu dem Anhörungsvermerk vom 28. Oktober 1985 schriftlich Stellung und bat, da die im Gespräch vom 28. Oktober vorgesehene Planung für seine Verwendung bis zu einer Versetzung zum 1. April 1986 nicht seine Zustimmung fände, von der Planung abzusehen.
Mit einem an den AChef HA gerichteten Schreiben vom 31. Oktober 1985 erhob der Antragsteller Beschwerde "gegen die Behandlung meiner Personalangelegenheit 'Versetzung und vorhergehende Maßnahmen'". Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, der Antrag des Gruppenleiters vom 11. Oktober 1985 sei nichtig, weil er durch die Verwendung von Argumenten, die aus seiner Beschwerde vom 18. Dezember 1984 stammten und über die noch nicht entschieden sei, gegen das Benachteiligungsverbot verstoße. Die Kommandierung zur Abteilung III sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die geforderte Stellungnahme sei nicht einmal abgewartet, geschweige denn berücksichtigt worden. Wenn so verfahren werden solle, sei die rechtliche Untersuchung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Argumente im Änderungsantrag für seine Verwendung wohl unerläßliche Voraussetzung, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.
Nachdem dem Antragsteller unter dem 5. November 1985 mitgeteilt worden war, daß seine Stellungnahme dem StvAChef/ChdSt HA am 31. Oktober 1985 vorgelegen und sowohl die beabsichtigte Kommandierung zur Abteilung III 5 als auch den Antrag auf vorzeitige Versetzung nicht beeinflußt habe, und nachdem der AChef HA am 8. November 1985 einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 3 Abs. 2 WBO herzustellen, zurückgewiesen hatte, wies der AChef HA mit Bescheid vom 9. Dezember 1985 die Beschwerde vom 31. Oktober 1985 als unbegründet zurück. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich der Befehl des StvAChef/ChdSt HA vom 28. Oktober 1985, ab 4. November 1985 - später geändert auf den 11. November 1985 - im HA - Abteilung III 5 - Dienst zu leisten. Für diese vorübergehende Verwendung sei der Antragsteller geeignet; für deren Anordnung seien dienstliche Gründe maßgebend. Der Befehl sei demnach nicht zu beanstanden. Der Führungsstab des Heeres V habe in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Entwicklungsvorhaben "Bekleidung/PersAusrüstung" das HA angewiesen, durch umgehende und noch im IV. Quartal 1985 greifende personelle Maßnahmen sicherzustellen, daß die seinerzeit ruhende Bearbeitung von wichtigen Entwicklungsvorhaben des Heeres wieder aufgenommen werden könne. Soweit der Antragsteller auf die Begründung seiner Beschwerde vom 12. Oktober 1985 gegen seinen Gruppenleiter Bezug nehme, werde auf den Beschwerdebescheid des StvAChef/ChdSt HA vom 14. November 1985 verwiesen, in dem das Verfahren der Vorbereitung der Versetzung abgehandelt worden sei.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1985, beim Inspekteur des Heeres (InspH) eingegangen am 20. Dezember 1985, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein.
Bevor über die weitere Beschwerde entschieden wurde, wurde der Antragsteller am 13. Januar 1986 für die Zeit vom 1. Februar bis 7. Februar 1986 und durch Kommandierungsverfügungen des StvAChef/ChdSt HA Nr. 0081 und Nr. 0082 jeweils vom 7. März 1986 für die Zeiten vom 12. März bis 18. April 1986 und vom 28. April bis 27. Juli 1986 zur Abteilung III 5 des HA kommandiert.
Gegen die ihm am 14. März 1986 bekanntgegebene Kommandierungsverfügung Nr. 0081 beschwerte sich der Antragsteller unter dem 21. März 1986. Die offene Entscheidung über seine weitere Verwendung stelle nach nun fast fünf Monaten eine ungerechtfertigte Zumutung dar. Die Verfahrensweise sei mit den Grundsätzen der Menschenführung nicht vereinbar.
Mit Schreiben vom 30. April 1986 an den InspH legte er weitere Beschwerde ein, da er zu seiner Beschwerde vom 21. März 1986 noch keinen Bescheid erhalten habe.
Gegen die ihm nach seinem Vortrag am 17. März 1986 bekanntgegebene Kommandierungsverfügung Nr. 0082 beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 1986. Aus den gleichzeitigen Kommandierungsverfügungen Nr. 0081 und Nr. 0082 sei ersichtlich, daß die Höchstdauer einer Kommandierung nach der Zuständigkeit der Kommandierungsdienststelle bewußt umgangen werden solle.
Mit Schreiben vom 9. Mai 1986 legte er beim InspH ebenfalls weitere Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 WBO ein.
Am 22. Mai 1986 fand beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - ein Personalgespräch mit dem Antragsteller statt. In dem schriftlichen Vermerk hierüber wurde festgehalten:
"1.
VerwendungsplanungNachdem OTL R. seit nunmehr über 6 Jahren als DezLtr im Heeresamt tätig ist, war beabsichtigt, ihn bis zu seinem Dienstzeitende am 30.9.1988 in seiner derzeitigen Verwendung zu belassen. Mit Schreiben HA v. 18.11.1985 wurde P III 7 ein Antrag auf vorzeitige Versetzung vorgelegt. Dieser Antrag wurde u.a. mit den sehr großen Schwierigkeiten begründet, die sich in der dienstlichen Zusammenarbeit zwischen dem Gruppenleiter, Oberst D., und dem Offizier zunehmend verstärkten.
Dieses Personalgespräch hat den Zweck, unter diesen Bedingungen gemeinsam eine sinnvolle Verwendungsplanung bis zum planmäßigen Ausscheiden vornehmen zu können.
Unter dem Aspekt der nur noch zweijährigen Dienstzeit, der gegebenen Dienstposten- und Planstellenlage und unter Abwägung der vorliegenden Personalunterlagen (Ablöseantrag, planmäßige Beurteilung vom 5.9.1985) sieht sich P III 7 außerstande, die beantragte Personalveränderung derzeit vorzunehmen. Vielmehr besteht die Absicht des Referats darin, den Offizier in seiner alten Verwendung bis Dienstzeitende zu belassen. Diese Planung wird allerdings nur im Einverständnis mit den Vorgesetzten im Amt zu realisieren sein.
2.
Verwendungswünsche, Aussagen des OffiziersOTL R. erklärt, daß er grundsätzlich an einer Versetzung nicht mehr interessiert ist. Er strebt auch aus persönlichen Gründen eine evtl. notwendige Veränderung ausschließlich im Raum B. an. Er erwartet eine Lösung des gesamten Problems ohne irgendwelche ihn betreffenden Benachteiligungen.
3.
Stellungnahme zu den VerwendungswünschenDie Aussagen des Offiziers wurden zur Kenntnis genommen. Eine angemessene Veränderung im Raum B. zeichnet sich derzeit nicht ab.
Es muß deshalb bei der o.a. Verwendungsplanung zunächst bleiben."
Das Ergebnis des Personalgespräches wurde dem HA unter dem 30. Mai 1986 mitgeteilt. Bereits am 21. Mai 1986 hatte der StvAChef/ChdSt HA verfügt, daß die Kommandierung des Antragstellers zur Abteilung III 5 am 20. Juni 1986 ende und die Verfügung Nr. Nr. 0082 entsprechend zu ändern sei.
Der InspH wies mit Bescheid vom 13. Juni 1986 die weiteren Beschwerden vom 17. Dezember 1985, 30. April 1986 und 9. Mai 1986 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Wenn besondere Umstände vorlägen, die ein Verbleiben des Soldaten in der derzeitigen Dienststellung bis zur Entscheidung über einen Ablösungsantrag ausschlössen, könne der betroffene Soldat durch einen Disziplinarvorgesetzten (in der Regel mit der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs) von der Führung seiner Dienstgeschäfte entbunden und mit der Führung anderer Dienstgeschäfte beauftragt werden. Die vom StvAChef/ChdSt HA getroffenen Maßnahmen seien unumgänglich erforderlich gewesen. Das dienstliche Erfordernis hierfür habe sich aus der Notwendigkeit ergeben, die zwischen dem Antragsteller und seinem Gruppenleiter bestehenden irreparablen Spannungen zu beseitigen. Es sei offenkundig und vom Antragsteller nicht bestritten, daß der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen dem Antragsteller und seinem Gruppenleiter seit längerem ernst und nachhaltig gestört gewesen sei. Der StvAChef/ChdSt HA habe auf Grund der ins einzelne gehenden Ausführungen und Vorwürfe des Gruppenleiters in dessen Vorschlag vom 11. Oktober 1985 und auf Grund der Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 1985 von einer sich noch verstärkenden Beeinträchtigung der dienstlichen Zusammenarbeit ausgehen müssen. Unter diesen Gegebenheiten sei eine umgehende Trennung erforderlich und ein Abwarten der endgültigen Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle nicht vertretbar gewesen. Zu einer vorherigen Prüfung des Vorbringens des Antragstellers in dessen Beschwerde vom 12. Oktober 1985 sei der StvAChef/ChdSt HA nicht verpflichtet gewesen.
Mit der Kommandierung sei auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoßen worden. Der Umstand, daß es im Zusammenhang entstandener Spannungen zu Beschwerden gekommen sei, schließe als solcher erforderliche Personalmaßnahmen zur Behebung der Spannungen nicht aus. Die wegen eines Spannungsverhältnisses angeordnete Kommandierung sei an sich wertneutral; sie habe nicht den Charakter einer diskriminierenden Maßnahme, da es nicht darauf ankomme, welcher Beteiligte die "Schuld" an dem Entstehen der Spannungen trage, ob überhaupt einem der Beteiligten eine "Schuld" im Rechtssinne zugesprochen werden könne. Es sei daher nicht zu beanstanden, daß das bestehende Spannungsverhältnis gerade durch die Kommandierung des Antragstellers gelöst worden sei. Im übrigen sei der Antragsteller auf die Gründe hingewiesen worden, die seine vorübergehende Verwendung in der Abteilung III 5 eher erforderten als sein Verbleiben in der Abteilung II 5.
Wenn nach § 29 Abs. 1 SG i.V.m. den Nrn. 109, 156 der ZDv 20/6 zu einem beabsichtigten Ablösungsvorschlag dem betroffenen Soldaten nach Anhörung Gelegenheit zu geben sei, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich zu äußern, sei diese Rechtslage jedoch nicht auf einstweilige Sofortmaßnahmen zur Behebung von dienstlichen Spannungen übertragbar. Wenn besondere Umstände - wie hier - vorlägen, genüge der entscheidende Vorgesetzte dem Anspruch des Soldaten auf rechtliches Gehör, wenn er ihm Gelegenheit zu einer mündlichen Äußerung gebe. Dies sei im Rahmen der Anhörung zu dem beabsichtigten Ablösungsvorschlag am 28. Oktober 1985 geschehen. Diese Verfahrensweise widerspreche auch nicht den Grundsätzen der Inneren Führung. Der StvAChef/ChdSt HA sei durch die vorherige Anhörung des Antragstellers und des Leiters der Abteilung II insbesondere der Forderung des Leitsatzes 27 für Vorgesetzte (ZDv 10/1 RdNr. 329) gerecht geworden.
Der Antragsteller habe in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 1985 dem Befehl des StvAChef/ChdSt HA und der entsprechenden Kommandierung auch nicht widersprochen, weil er die dafür maßgebenden Umstände nicht anerkannt habe, sondern nur deshalb, weil die Verwendung in Abteilung III 5 nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Der Soldat könne jedoch seine Ablösung nach der ZDv 20/6 Nr. 109 nicht von gewissen Bedingungen oder von der Erfüllung bestimmter Wünsche abhängig machen; dies schließe schon die jederzeitige Versetzbarkeit des Berufssoldaten aus.
Durch die Kommandierung seien dem Antragsteller auch keine unzumutbaren Nachteile entstanden. Auf Grund des Dienstortwechsels von Bonn nach Köln werde dem Antragsteller ein Fahrtkostenzuschuß gewährt, der die Mehrausgaben vollständig abdecke.
Dem Einwand des Antragstellers, seine Planstelle "A 15, Dezernatsleiter" sei nicht einer Undefinierten "zbV-Stelle bei HA Abt III 5" gleichwertig, komme Bedeutung erst für die Verlängerungen der Kommandierungen im März 1986 zu. Zutreffend habe der Antragsteller vorgetragen, daß der StvAChef/ChdSt HA die beiden Kommandierungen nicht aus eigenem Recht habe anordnen können, da nach der ZDv 14/5 B 171 Nr. 19 Abs. 2 eine Verlängerung der Kommandierung von Offizieren über drei Monate hinaus dem BMVg vorbehalten sei. Daraus ergebe sich aber für den BMVg nicht die Verpflichtung, bei einer notwendigen Verlängerung einer Kommandierung über drei Monate hinaus diese in jedem Fall selbst zu verfügen. Eine Kommandierung dürfe ohne das Einverständnis der personalbearbeitenden Stelle nicht erfolgen. Im vorliegenden Fall habe der BMVg - P III 7 - am 11. November 1985 zunächst der Kommandierung bis März 1986 zugestimmt. Auch die beiden am 7. März 1986 verfügten Kommandierungen seien mit Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle erfolgt.
Der Grund für die vorzeitige Beendigung der Kommandierung am 20. Juni 1986 liege in der zu diesem Zeitpunkt möglich gewordenen Änderung der bisherigen Verwendung des Gruppenleiters.
Im Hinblick auf die Gesamtdauer vom 11. November 1985 bis zum 20. Juni 1986 erweise sich die Kommandierung auch unter dem Gesichtspunkt eines unterwertigen Einsatzes als ermessensfehlerfrei, wobei bereits fraglich sei, ob der Einsatz in der Abteilung III 5 überhaupt eine unterwertige Verwendung darstelle. Das Soldatenrecht kenne keinen abstrakten Aufgabenbereich einer Oberstleutnant- oder Hauptmannstelle. Der Soldat habe deshalb keinen Anspruch darauf, nur auf Dienstposten verwendet zu werden, die seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprächen. Er könne zeitweilig auch auf solchen Dienstposten eingesetzt werden, die - gemessen an seinem Dienstgrad - nach dem Stellenplan höher oder niedriger eingestuft seien. Die Grenze des dem zuständigen Vorgesetzten insoweit eingeräumten Ermessens sei erst dann überschritten, wenn dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände eine nach der Art der Tätigkeit schlechthin unangemessene Verwendung übertragen oder eine zunächst zuzumutende unterwertige Verwendung ohne sein Einverständnis allzulange dauere. Der Antragsteller habe bisher auch nicht geltend gemacht, die Verwendung in der Abteilung III 5 sei für ihn nach der Art der von ihm verlangten Tätigkeit unzumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände und im Hinblick darauf, daß Soldaten nach den "PERSKM" 1/85 Nr. 2.3 bis zu sechs Monaten sogar ohne die Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle nicht dienstpostengerecht eingesetzt werden dürften, sei die Kommandierung in dem Gesamtzeitraum von etwa sieben Monaten noch nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen diese ihm am 20. Juni 1986 ausgehändigte Entscheidung stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 1986, beim InspH eingegangen am 3. Juli 1986, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspH hat den Antrag mit Schreiben vom 29. Juli 1986 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, nicht die Maßnahme "Kommandierung zur Trennung der Kontrahenten" sei Gegenstand der Beschwerde vom 31. Oktober 1985, sondern nur die Verfahrensweise "Forderung einer Stellungnahme und das Erkennenlassen, daß niemand vor einer Entscheidung überhaupt an der Stellungnahme interessiert ist". Mit der Beschwerde vom 21. März 1986 habe er sich gegen die "ungerechtfertigte Zumutung der zu dem Beschwerdezeitpunkt schon fast fünf Monate verschleppten Entscheidung über die weitere Verwendung" und mit der Beschwerde vom 26. März 1986 gegen die "Umgehung der Zuständigkeit für Kommandierungen von Offizieren über drei Monate in Verbindung mit dem Offenlassen der Entscheidung" gewendet. Diese Beschwerden habe er getrennt eingelegt, da ihm die Kommandierungsverfügungen Nr. 0081 und Nr. 0082 zu unterschiedlichen Terminen ausgehändigt worden seien.
Er halte seine Beschwerden für begründet. Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung, die Rückkehr auf den alten Dienstposten, seine Beurteilung vom 5. September 1985 und die Entscheidung des BMVg - P III 7 - in der Sache zeigten, daß der Antrag auf vorzeitige Versetzung von seinen Vorgesetzten nicht habe aufrechterhalten werden können. Den Mangel der ungenügenden Prüfung sehe er auch im Hinblick auf das verletzte Benachteiligungsverbot als Verfahrensfehler an.
Er habe sich nicht gegen die Trennung der Kontrahenten gewandt, sondern nur eine ausgewogene Behandlung einschließlich einer erkennbaren zeitlichen Begrenzung gefordert. Wenn der InspH die Kommandierung von "etwa sieben Monaten" bis zum 20. Juni 1986 "für noch nicht ermessensfehlerhaft" halte, dürfte bei mehr als neun Monaten geplanter Kommandierungsdauer vor der Änderung der Kommandierungsverfügung Nr. 0082 die Ermessensfehlerhaftigkeit nicht mehr in Frage stehen. Von einer Zustimmung des BMVg - P III 7 - zur Fortsetzung der Kommandierung über den 31. März 1986 hinaus habe er erstmals aus dem Beschwerdebescheid des InspH vom 13. Juni 1986 erfahren. Ihm sei eine Erledigung seiner Personalangelegenheit bis zum 1. April 1986 zugesagt gewesen.
Er beantragt festzustellen,
"1.daß nach meiner Beschwerde vom 31.10.1985 (weitere Beschwerde vom 17.12.1985) die Unterlassung der Klärung der Richtigkeit der Vorwürfe des Antrages auf vorzeitige Versetzung (wiedergegeben auf S. 4-6 des Beschwerdebescheids) und die Verwendung von Punkten, die aus meiner Beschwerde vom 18.12.1984 stammen (WBO § 2), rechtswidrig bzw. rechtlich unzulässig waren;
2.daß die Kommandierungen, soweit sie über den März 1986 hinausgehen, rechtswidrig waren und rückwirkend aufzuheben sind;
3.daß die Zurückweisung meiner Beschwerden rechtswidrig ist, da aus der Entscheidungsbegründung des InspH hervorgeht, daß mein Vorbringen ganz oder teilweise begründet ist."
Der InspH bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den zulässigen Antrag für nicht begründet und hat von einer Stellungnahme zu dem Antragsvorbringen abgesehen, da der Antragsteller keine Gründe vortrage, die nicht in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1986 gewürdigt worden seien.
Auf ein Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, sein mit den Beschwerden verfolgtes Ziel "mit der Beendigung der Kommandierungen per 20.6.1986" erreicht zu haben. Der Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Kommandierung und seinen Beschwerden sei offenkundig. Es könne nicht ausbleiben, bei dieser Sachlage den Erfolg seiner Beschwerden anzuerkennen. Aus rechtlichen Gründen sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommandierungen - soweit sie über den 31. März 1986 hinausgingen - erforderlich. Diese Feststellung halte er auch aus ideellen Gründen für geboten. Er fühle sich in einem Ausmaß ungerecht behandelt, daß seine individuelle Rechtsposition nur durch "eine gerichtliche Feststellung in dieser Sache" wiederhergestellt werden könne. Diskriminierend sei der Bezug auf die Nr. 109 der ZDv 20/6 "Ablösung wegen mangelnder Eignung oder Leistung". Beides sei nicht zutreffend, Schuld oder Teilschuld sei ihm nicht zugewiesen worden.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH und die Personalakten (Hauptteile A bis C) des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antrag zu 1 ist unzulässig.
Bei seiner wörtlichen Auslegung - als Antrag auf Feststellung, daß der StvAChef/ChdSt HA die Klärung der Richtigkeit der Vorwürfe in dem Antrag des Gruppenleiters auf vorzeitige Versetzung rechtswidrig unterlassen habe und daß die Verwendung von Punkten in diesem Antrag, die aus der Beschwerde des Antragstellers vom 18. Dezember 1984 stammten, rechtlich unzulässig wäre - gilt das schon deshalb, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nicht bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung der Unterlassung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht, welche die Rechtssphäre des Antragstellers - noch - nicht berührt, bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
Aber wenn man den Antrag unter Berücksichtigung der Interessenlage zugunsten des Antragstellers als Antrag auf Feststellung auslegt, daß der StvAChef/ChdSt HA durch die Kommandierung des Antragstellers, ohne zuvor dessen Stellungnahme zu dem "Anhörungsvermerk" abgewartet zu haben, seine ihm, dem Antragsteller, gegenüber obliegende Anhörungspflicht verletzt habe (vgl. ZDv 20/6 Nr. 109 i.V.m. Nrn. 154 bis 158) gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, daß die Kommandierung selbst nicht Gegenstand seines Antrages ist. Die Frage, ob der StvAChef/ChdSt HA vor Erlaß der Kommandierungsverfügung Nr. 0271 vom 28. Oktober 1985 die schriftliche Stellungnahme des Antragstellers abwarten mußte, wäre aber nur ein Element im Rahmen einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommandierung selbst. Elemente oder Vortragen einer dienstlichen Maßnahme können jedoch nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden (vgl. Eyermann/Fröhler, a.a.O.) Vielmehr hätte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommandierung der Senat auch zur Frage der Verletzung von Anhörungspflichten Stellung nehmen müssen. In einem solchen Fall ist ein Feststellungsantrag als subsidiär gegenüber dem Anfechtungsantrag anzusehen und auch deshalb unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 46/86).
2.
Auch der Antrag zu 2 ist unzulässig.
Der Antragsteller hatte zunächst mit seinen Beschwerden vom 21. März und 26. März 1986 seine Kommandierungen über den 12. März 1986 hinaus angefochten. Mit der Beendigung der Kommandierung am 20. Juni 1986 haben sich die Kommandierungen erledigt. Der Antragsteller ist deshalb zu Recht zum (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag übergegangen. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller das für einen solchen Feststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht dargetan hat.
Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwGE 53, 134, 137) [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]. Dabei sind insoweit nicht die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, sondern objektive Maßstäbe maßgeblich (BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77).
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommandierungen - über den 31. März 1986 hinaus - sei aus rechtlichen Gründen erforderlich, weil "die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kommandierungen über den 31.3.1986 hinaus ... jedoch bisher nicht geklärt" sei; da der Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Kommandierung und seinen Beschwerden offenkundig sei, könne es nicht ausbleiben, den Erfolg seiner Beschwerden anzuerkennen. Damit hat er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargetan; denn ein berechtigtes Interesse läßt sich mit dem reinen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nie begründen (BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1978 a.a.O.). Daß der Antragsteller die Feststellung seinem weiteren Verhalten zugrunde legen will, hat er selbst nicht vorgetragen; zu eigenen Ermittlungen ist das Gericht insoweit nicht verpflichtet.
Auch ein Rehabilitationsinteresse des Antragstellers ist weder dargelegt noch ersichtlich. Sowohl der vom Antragsteller wie auch der vom InspH vorgetragene Sachverhalt läßt bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe nicht den Schluß auf eine noch bestehende mögliche Beeinträchtigung der Persönlichkeits rechte des Antragstellers zu, die durch die gerichtliche Entscheidung behoben werden könnte. Der Antragsteller, der die "Kommandierung zur Trennung der Kontrahenten" nicht angefochten hat, leitet die Rechtswidrigkeit der Kommandierungen über den 31. März 1986 hinaus vornehmlich daraus ab, daß die endgültige Entscheidung über seine weitere Verwendung fast fünf Monate verschleppt und eine für ihn ungerechtfertigte Zumutung gewesen sei und daß die Zuständigkeit für seine Kommandierung über drei Monate hinaus umgangen worden sei. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Dauer der Kommandierung und ein Verstoß gegen die Zuständigkeit für die Kommandierungen konnten zwar zur Rechtswidrigkeit der Kommandierungen führen, nicht aber das Ansehen des Antragstellers schädigen. Ein Feststellungsinteresse läßt sich daraus nicht herleiten. Eine Verwendungsänderung, die wie hier ausdrücklich und ausschließlich wegen des Bestehens von Spannungen erfolgt, ist wertneutral, weil sie als solche keinen Schluß auf ein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen zuläßt; die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hängt nämlich nicht davon ab, ob den Betroffenen ein Verschulden an dem Spannungsverhältnis trifft (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85).
Der StvAChef/ChdSt HA hat sich in seinem Antrag auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers und für die bis zur Entscheidung über diesen Antrag erfolgten Kommandierungen ausschließlich auf Schwierigkeiten in der dienstlichen Zusammenarbeit und im zwischenmenschlichen Bereich zwischen dem Antragsteller und seinem Gruppenleiter berufen und keinen irgendgearteten Schuldvorwurf gegen den Antragsteller erhoben. Einen Schluß auf die Verletzung der Ehre des Antragstellers lassen deshalb auf Spannungen gegründete Kommandierungen nicht zu. Der Antragsteller selbst hat sich zudem offensichtlich durch die Kommandierungen bis zum 31. März 1986 weder diskreditiert noch in seiner Ehre verletzt gefühlt; es ist objektiv kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der "gute Ruf" des Antragstellers allein durch die Kommandierung über den 31. März 1986 hinaus Schaden gelitten haben könnte.
3.
Schließlich ist auch der Antrag zu 3 unzulässig, mit dem der Antragsteller die eigenständige Feststellung begehrt, die Zurückweisung seiner Beschwerden sei rechtswidrig.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO), wobei nur die ursprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung Gegenstand des Antrages sein und später nicht erweitert werden kann (vgl. Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 17 RdNr. 16; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 321, 3. Leitsatz).
Die pflichtgemäße Prüfung des Beschwerdesachverhalts und die darauf basierende, ebenfalls pflichtgemäß vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung gehören zum Gegenstand und Stoff des Beschwerdeverfahrens selbst und sind nicht vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt, in dem sich der InspH und der Antragsteller außerhalb des Beschwerdeverfahrens begegnen (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. August 1978 - 1 WB 97/77). Selbst wenn das Ergebnis der Prüfung nicht den Erwartungen des Antragstellers entspricht, stellt der Beschwerdebescheid als solcher keine anfechtbare Maßnahme nach § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. BVerwG a.a.O.). Die Zurückweisung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde gibt dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit, in der ursprünglichen Beschwerdeangelegenheit selbst weitere Beschwerde bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Daß der Bescheid des InspH einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers enthalte, der über den eigentlichen Zweck des Beschwerdeverfahrens hinausgeht, der insbesondere nach der Art und Abfassung des Bescheides das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berühre, hat der Antragsteller nicht behauptet.
4.
Der Antrag ist nach alledem insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring
Eckhardt
Köhler