Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1986, Az.: BVerwG 1 C 20.85
Familiennachzug; Wohlwollensgebot; Niederlassen zu Erwerbszwecken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 20.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 08.09.1983 - AZ: 5 K 203/83
- VGH Baden-Württemberg - 14.03.1985 - AZ: 11 S 2677/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- Art. 2 Abs. 1 Deutsch-span. NV
- Art. 2 Abs. 2 Deutsch-span. NV
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1987, 359
Amtlicher Leitsatz
Der deutsch-spanische Niederlassungsvertrag verpflichtet nicht, über den Nachzug aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Eltern spanischer Staatsangehöriger, die sich im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken niedergelassen haben, wohlwollend zu entscheiden (Fortführung von BVerwGE 66, 268).
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 1985 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. September 1983 sind unwirksam.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlägen wäre. Danach hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem während des Revisionsverfahrens der Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften wirksam geworden ist und daraufhin der Beklagte den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts erneut geprüft hat. Im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung ist danach billigerweise darauf abzustellen, welcher Beteiligte ohne die erwähnte Änderung der Rechtslage voraussichtlich unterlägen wäre.
Gegen die Zulässigkeit der Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses bestanden keine Bedenken. Daß er sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hatte, steht dem nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß der Vertreter des öffentlichen Interesses sich noch nach Abschluß des Berufungsverfahrens am Verfahren beteiligen kann, um Revision einzulegen, und zwar jedenfalls so lange, als den anderen Beteiligten gegenüber die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwGE 16, 265 <268>[BVerwG 29.08.1963 - VIII C 59/62]; Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - NVwZ 1983, 413). Diese Voraussetzung war hier erfüllt.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht dahin erkannt, daß der Beklagte sein Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorbehaltlich einer sich aus dem Niederlassungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1041) - NV - ergebenden Beschränkung der Ermessensfreiheit rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Insoweit läßt das Berufungsurteil eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts stimmen mit den Grundsätzen überein, die das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle des Familiennachzugs von ausländischen Eltern zu ihren im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken niedergelassenen Kindern entwickelt hat (Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 25.78 - BVerwGE 66, 268; Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 109.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 41). Nach dieser Rechtsprechung kann allerdings aus Gründen vorrangigen Rechts ein Anspruch auf Nachzug in Betracht kommen, wenn z.B. ein Elternteil auf die in der Familie zu leistende Lebenshilfe in einer Weise angewiesen ist, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin pflegebedürftig und demgemäß auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist. Nach seinen weiteren Feststellungen spricht aber nichts dagegen, daß insbesondere ihr Ehemann und ihr in Spanien lebender Sohn die erforderliche Betreuung, zu der sie auch verpflichtet seien, gewährleisten können. Unter diesen Umständen hätte sich die Auffassung des Berufungsgerichts voraussichtlich nicht beanstanden lassen, die Klägerin sei trotz ihrer Behinderung auf die familiäre Lebenshilfe nicht in einer Weise angewiesen, daß ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich sei.
Das Berufungsgericht hat die ablehnende Entscheidung des Beklagten allein deswegen für rechtsfehlerhaft erachtet, weil der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens das Wohlwollensgebot nach dem deutsch-spanischen Niederlassungsvertrag nicht beachtet habe. Damit hat sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt. Es besteht aber kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere zeigt das Berufungsurteil keine Gesichtspunkte auf, die dies rechtfertigen könnten.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon ausgegangen, daß Art. 2 Abs. 1 NV ein Wohlwollensgebot enthält. Dieses bezieht sich zum einen auf gesetzgeberische Maßnahmen, wie die Befreiung von der Sichtvermerks- und der Aufenthaltserlaubnispflicht. Das Wohlwollensgebot gilt zum anderen für Einzelfallentscheidungen über eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis und begrenzt insoweit ein etwaiges behördliches Ermessen (BVerwGE 56, 273 <277>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 22/77]; 66, 268 <275>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; BVerfG, NVwZ 1984, 165 [BVerfG 22.08.1983 - 2 BvR 1193/83]).
Art. 2 Abs. 2 NV konkretisiert das allgemeine Wohlwollensgebot für Niederlassungsfälle. Die Klägerin will sich zwar im Bundesgebiet niederlassen, nicht aber eine Erwerbstätigkeit ausüben, so daß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 NV auf sie nicht zutrifft. Sie will zu ihrer Tochter ziehen, die zu dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 NV begünstigten Personenkreis gehört. Ein Anspruch auf wohlwollende Entscheidung über einen solchen Fall des Familiennachzugs steht aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 NV unter den dort genannten Voraussetzungen nur Familienangehörigen im engeren Sinne zu, zu denen die Eltern des im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken niedergelassenen Ausländers nicht gehören. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwGE 42, 148 <150 f.>[BVerwG 03.05.1973 - I C 35/72]; 66, 268 <276>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]).
Liegen die Voraussetzungen, unter denen in Niederlassungsfällen ein Wohlwollensgebot zu beachten ist, nicht vor, so kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf die allgemeine Wohlwollensklausel des Art. 2 Abs. 1 NV nicht zurückgegriffen werden (BVerwGE 66, 268 <276>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, Rdnr. 361). Ein solcher Rückgriff ließe diese Voraussetzungen in ihrer das Wohlwollensgebot zugleich begrenzenden Wirkung leerlaufen und widerspräche damit auch dem völkerrechtlichen Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (vgl. dazu BVerwGE 66, 29 <35>[BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]). Diese Beurteilung entzieht nicht etwa den Wohlwollensgebot der allgemeinen Klausel des Art. 2 Abs. 1 NV einen praktischen Anwendungsbereich, wie das Berufungsgericht meint. Es entfaltet praktische Wirkung, wenn es sich nicht um eine Niederlassung handelt.
Aus der Aufgabe des Niederlassungsvertrages, wie sie in der vom Berufungsgericht erwähnten Denkschrift zu dem Vertrag (BTDrucks. VI/2122 S. 15) zutreffend umschrieben ist, läßt sich nichts für die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz herleiten. Das Ziel, "bei größtmöglicher Freizügigkeit die Niederlassung sowie die berufliche und sonstige Betätigung der Staatsangehörigen ... der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei zu gewährleisten ...", wird nur nach Maßgabe der näheren Vertragsvorschriften angestrebt (BVerwGE 56, 273 <279>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 22/77]). Es kann auch keine Rede davon sein, daß die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Vertragsauslegung einer Verwirklichung der genannten Zwecke entgegenstünde.
Über die Familienzusammenführung mit Personen, die sich im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken niedergelassen haben, braucht nach allem aufgrund des Niederlassungsvertrages die Bundesrepublik Deutschland nur unter den in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 NV genannten Voraussetzungen wohlwollend zu entscheiden. Da die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt und folglich der vom Berufungsgericht angenommene Ermessensmangel nicht vorlag, hätte sie voraussichtlich unterliegen müssen. Es entspricht daher der Billigkeit, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach