Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1986, Az.: BVerwG 2 B 82.86
Erforderlichkeit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung der Revision; Möglichkeit der Überschreitung der Statusfrist bei der Entlassung eines Beamten auf Probe; Entlassung nach Ablauf der Statusdienstzeit auf Grund eines dienstlichen Vergehens; Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Einleitung eines zweiten Untersuchungsverfahrens; Ungebührliche Verzögerung der Entlassung des Beamten auf Probe durch den Dienstherrn; Unmissverständlichkeit der Entlassungsverfügung als Voraussetzung für die Wirksamkeit der fristlosen Entlassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 82.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.04.1985 - AZ: M 2463 XII 84
- VGH Bayern - 07.05.1986 - AZ: 3 B 85 A.2083
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf je 25.700,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sowie des § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Fragen,
ob bei der Entlassung eines Beamten auf Probe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG "ein Überschreiten der Statusfrist auch zulässig ist, wenn
a) Durchführung der Untersuchung und Entlassung innerhalb der Statusfrist evident möglich waren,
b) bei rechtzeitiger Einleitung der zweiten Untersuchung die Entscheidung noch vor Ablauf den Statusfrist getroffen werden kann",
bedürfen keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 26, 228 <231>[BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65]; vgl. auch Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - <Buchholz 232 § 31 Nr. 20>, Beschluß vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 184.81 -; Fürst, GKÖD I, K § 9 Rz 15; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 11 Rz 7) ist geklärt, daß ein Beamter auch nach Ablauf der "Statusdienstzeit" gemäß § 9 Abs. 2 BBG entlassen werden kann, wenn er vor Ablauf dieser Frist ein Dienstvergehen im Sinne dieser Vorschrift begangen hat und wenn eine Entlassung wegen des zwingend vorgeschriebenen Untersuchungsverfahrens (§ 126 Abs. 1 Satz 1 BDO) nicht früher möglich war. Ob im übrigen das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die von solchen Umständen abhängige Beantwortung einer Frage kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 40>).
Die Frage, ob die Einleitung eines zweiten Untersuchungsverfahrens "gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz 'venire contra factum proprium' sowie gegen das Verfahrensprinzip der Rechtshängigkeit" verstoße, ist ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Ein derartiger Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil das Untersuchungsverfahren wegen einer erneuten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet worden ist, die nur von Bedeutung sein konnte und sollte, wenn die erste Entlassung keinen Bestand hat (Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - <Buchholz 237.1 Art. 43 Nr. 4> m.w.Nachw.). Es handelt sich insoweit um getrennte Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren. Die Beschwerde beachtet in diesem Zusammenhang nicht genügend, daß die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung ist (BVerwGE 62, 280 <281>[BVerwG 09.06.1981 - 2 C 24/79]).
Die Frage, "ob im verwaltungsgerichtlichen Entlassungsverfahren ein Lösungsbeschluß möglich ist", d.h. ob sich ein Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO wie ein Disziplinargericht durch Mehrheitsbeschluß von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils lösen könnte, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der die Entscheidung tragenden weiteren Begründung, daß auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO jedenfalls im vorliegenden Falle keine Veranlassung bestehe, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zur Schuldfähigkeit des Klägers abzuweichen (UA S. 9). Insoweit hat der Kläger keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufgezeigt, sondern sich lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall gewandt. Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn in bezug auf jede der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 209> m.w.Nachw.).
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 23. Februar 1967 - BVerwG 2 C 29.65 - (BVerwGE 26, 228) ab, nach der die Entlassung, die wegen der Durchführung des Untersuchungsverfahrens nicht früher möglich gewesen sei, unverzüglich nach Ablauf der Statusfrist erfolgen müsse. Eine Abweichung ist nach der ständigen Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß der Dienstherr weder die Einleitung des Untersuchungsverfahrens noch nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens die Entscheidung über die Entlassung des Beamten auf Probe ungebührlich verzögern dürfe (UA S. 7). Mit den Ausführungen zu der ihrer Meinung nach hier vorliegenden verzögerlichen Entscheidung über die Entlassung greift die Beschwerde in Wahrheit allein die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall an. Solche Angriffe sind für die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz unbeachtlich (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 68>).
Aus den dargelegten Gründen weicht das Berufungsurteil auch nicht von der in BVerwGE 19, 344 abgedruckten Entscheidung des beschließenden Senats ab. Im übrigen ist diese Entscheidung nicht zu der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, sondern zu Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG 1960 ergangen.
Die Annahme der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von den in BDHE 2, 90; 3, 82 abgedruckten Entscheidungen ab, nach denen der Untersuchungsbeamte das Ergebnis seiner Untersuchung nicht abschließend würdigen dürfe, greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht, das gemäß Art. 2 § 6 EntlG weitgehend auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verweist, hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern vielmehr angenommen, daß der zusammenfassende Bericht über eine unverbindliche Meinungsäußerung nicht hinausgehe. Soweit die Beschwerde dies in Würdigung des Untersuchungsberichts in Abrede stellt, wird keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht, sondern die Auslegung dieses Berichts durch das Berufungsgericht beanstandet.
Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht weiche im Sinne von § 127 Nr. 1 BRRG von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1964 - VI A 564/64 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1963 - OS I 57/63 - ab, die im Gegensatz zum Berufungsgericht von der Möglichkeit eines Lösungsbeschlusses ausgingen. Wie sich bereits aus den Ausführungen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, beruht das angefochtene Urteil insoweit auf einer selbständig tragenden weiteren Begründung, so daß schon deshalb auch die Zulassung gemäß § 127 Nr. 1 BRRG ausscheidet.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung weiche "zumindest im Ergebnis" von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1980 - 6 B 1390/80 - (RiA 1981, 78) ab, nach der die fristlose Entlassung eines Beamten auf Probe gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LBG nur dann rechtlich wirksam erfolgt, wenn die Entlassungsverfügung unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß es sich um eine fristlose Entlassung handelt. Insoweit ist zwischenzeitlich das Urteil des beschließenden Senats vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 77.81 - (Buchholz 237.7 § 34 Nr. 5) ergangen (§ 127 Nr. 1 BRRG), nach dem die Gewährung einer "Auslauffrist" bei der fristlosen Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nichts daran ändert, daß es sich um eine fristlose Entlassung handelt. - Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - (BVerwGE 62, 280) ab. Es ist vielmehr ausdrücklich von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Im Grunde genommen wendet sich der Kläger auch hier lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht aus dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht die Schlüsse gezogen hat, die er gezogen wissen will.
Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil sie sein Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt habe, nach dem die Beklagte zur Vermeidung des Vorwurfs einer schuldhaften Verzögerung der Entscheidung über die Entlassung bereits während des ersten Verwaltungsstreitverfahrens ein zweites Untersuchungsverfahren hätte einleiten müssen und die Entlassungsverfügung schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte sie nicht als fristlos bezeichnet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (u.a. BVerfGE 27, 248 <251 f.>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - in Ausnahmefällen - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 28, 378 <384 f. [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]>; 47, 182 <187 f.>). Solche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere zu dem Vorbringen einer ungebührlichen Verzögerung der Entlassungsentscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im einzelnen Stellung genommen. Im übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht ausreichend, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde beanstandet weiter unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - (BVerwGE 18, 216 <217>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]) und auf den Beschluß vom 26. November 1980 - BVerwG 6 B 16.80 -, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den ausdrücklich gestellten Beweisantrag, die im Untersuchungsverfahren herangezogenen Sachverständigen zur Erläuterung ihres Gutachtens zu hören, abgelehnt; auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehe in der Regel die Verpflichtung, auf Antrag einer Partei das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 397, 402 ZPO). Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beweisantrag nicht die Anhörung eines Sachverständigen betrifft, der ein in diesem Verwaltungsstreitverfahren verwertetes Sachverständigengutachten erstattet hat.
Auch mit der Rüge, der Kläger habe erst den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnommen, daß der Beweisantrag auch bei Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO abzulehnen sei, wird eine Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Hierzu gehört die Darlegung, wie sich der Antragsteller auf die ihm nach seiner Darstellung erst durch das Urteil bekannt gewordenen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag auch mit dieser Begründung vorab durch Beschluß abgelehnt worden wäre (Beschluß vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 20>). Die Beschwerde hat diese Rüge aber nur damit begründet, sie habe mit Rücksicht auf die in dem Ablehnungsbeschluß getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß kein Lösungsbeschluß möglich sei, davon abgesehen, die Beiziehung des Untersuchungsberichts und der Aufzeichnungen des untersuchungsführenden Beamten zu beantragen. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, zu welchem für den Kläger günstigen Ergebnis die Beiziehung dieser Unterlagen hätte beitragen können. - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Hinweis, der Kläger sei durch die zusätzliche Begründung des Ablehnungsbescheides in den Entscheidungsgründen überrascht worden, scheidet aus, schon weil bereits das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diese Erwägung gestützt hatte.
Der Antrag des Klägers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen, ist mit der Entscheidung über die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die dem Kläger überbürdete Kostenlast umfaßt auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwGE 29, 115 <116 f.>[BVerwG 31.01.1968 - VIII B 142/67]; Beschlüsse vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 -, vom 14. Februar 1980 - BVerwG 2 B 5.80 -, vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - und vom 2. August 1983 - BVerwG 2 C 27.83 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf je 25.700,00 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis bei Probebeamtenverhältnisse betreffenden statusrechtlichen Streitigkeiten - den geschätzten hälftigen Jahresbetrag des Grundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwerts zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Sommer