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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: BVerwG II C 29.65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und der sechsjährigen Statusdienstzeit wegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 29.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1964 - AZ: I A 1160/64

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 228 - 234
  • AS 26, 228
  • DÖV 1968, 433 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1967, 262

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein Beamter auf Probe vor Ablauf der Sechs Jahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG ein Verhalten gezeigt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte, kann er noch nach Ablauf dieser Frist entlassen werden, wenn dies wegen der Durchführung des Untersuchungsverfahrens nach § 107 BDO nicht früher möglich war.

  2. 2.

    Zum Entlassungsgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Urkunde vom 26. März 1956, die ihm am 28. März 1956 ausgehändigt wurde, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Legationsrat ernannt. Im April 1956 wurde er als Gesandtschaftsrat an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Madrid versetzt. Seine laufbahnrechtliche Probezeit wurde auf 1 1/2 Jahre abgekürzt, weil er schon vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter im Dienst des Auswärtigen Amtes tätig war. Im Herbst 1957 wurde er aus Madrid in das Auswärtige Amt zurückberufen. Hier wurde er als Hilfsreferent für Rundfunk- und Pernsehfragen beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch der sogenannte Tonbanddienst, durch den Rundfunkgesellschaften des Auslands mit Tonbandaufnahmen deutschen Kulturgutes teils in deutscher, teils in fremder Sprache versorgt wurden.

2

Schon im Jahre 1961 trug sich das Auswärtige Amt mit der Absicht, den Kläger wegen mangelnder Bewährung zu entlassen. Der davon im September 1961 unterrichtete Personalrat äußerte keine Bedenken.

3

Am 10. November 1961 erhoben die Redaktionsgemeinschaft Übersee GmbH in Frankfurt am Main und ihr Geschäftsführer, Wirtschaftsredakteur H. P. A. schriftlich schwerwiegende Vorwürfe gegen den Kläger. Daraufhin wurde durch Einleitungsverfügung vom 22. Dezember 1961 gemäß § 107 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761), geändert durch § 198 Nr. 15 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BDO - eine Untersuchung darüber angeordnet, ob der Kläger sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht habe, indem er

  1. 1.

    am 5. Juni 1960 den Gesellschafter der Redaktionsgemeinschaft Übersee, über deren Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen er als zuständiger Hilfsreferent der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes zu befinden hatte, Herrn H. P. A. aus Frankfurt, dazu bestimmte, ihm ein Darlehen im Betrage von 1.000 DM zu gewähren;

  2. 2.

    sich am 10. Januar 1961 von Herrn A. ein weiteres Darlehen von 200 DM geben ließ;

  3. 3.

    sich und seine Tochter am 5. Juni 1960 von Herrn A. zur Übernachtung in einem Gasthof in Stallenkandel einladen ließ;

  4. 4.

    den ihm hierzu von Herrn Antes übergebenen Betrag von 100 DM für sich behielt, ohne die Hotelrechnung zu bezahlen;

  5. 5.

    es unterließ, die ihm gewährten Darlehen zurückzuzahlen und dies erst im Dezember 1961 nachholte, als er durch den Leiter der Unterabteilung 10 zu den obigen Vorwürfen vernommen worden war;

  6. 6.

    in den Jahren 1960 und 1961 die in Konkurrenz zur Redaktionsgemeinschaft Übersee stehenden Unternehmen des Herrn von B. und des Deutschen Auslandsdienstes für Rundfunk und Fernsehen bei der Vergabe von Aufträgen ohne sachlichen Grund bevorzugte und ihnen höhere Abrechnungssätze zugestand.

4

Durch Weisung vom 31. Januar 1962 beschränkte das AuswärtigeAmt die Untersuchung auf die Punkte 1 bis 5.

5

Der Kläger wurde im Januar 1962 vorläufig des Dienstes enthoben.

6

Noch bevor der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht - vom 7. August 1962 - vorgelegt hatte, entließ der Bundespräsident den Kläger durch Erlaß vom 25. Juni 1962 zum 30. September 1962 wegen mangelnder Bewährung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 des. Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) - BBG -.

7

Nachdem der Untersuchungsbericht vom 7. August 1962 vorgelegt war, entließ der Bundespräsident den Kläger durch Erlaß vom 29. August 1962 in Änderung des Erlasses vom 25. Juni 1962 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BBG ohne Einhaltung einer Frist. Im Begleiterlaß erklärte das Auswärtige Amt: Es sei durch das Untersuchungsverfahren erwiesen, daß der Kläger durch die Aufnahme der beiden zinslosen und unbefristeten Darlehen von 1.000 DM und 200 DM und die Annahme der Einladung zur Übernachtung in Stallenkandel schuldhaft schwerwiegend gegen das Verbot verstoßen habe, ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde Belohnungen und Geschenke in bezug auf das Amt anzunehmen. Ein solches Verhalten würde bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe im Sinne des § 11 BDO zur Folge haben. Der Kläger werde daher nicht nur wegen mangelnder Bewährung während der Probezeit, sondern auch fristlos wegen des nachgewiesenen schweren Dienstvergehens entlassen.

8

Die Widersprüche des Klägers gegen die Erlasse vom 25. Juni und 29. August 1962 wurden durch Bescheid vom 21. Mai 1963 zurückgewiesen.

9

Der Kläger hat daraufhin durch Klage im Verwaltungsrechtswege die Aufhebung der Entlassung und des Widerspruchsbescheides betrieben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 29. April 1964 abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Entlassungsverfügung des Bundespräsidenten vom 29. August 1962, den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom selben Tage sowie den Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 1963 aufzuheben,

10

hilfsweise,

Herrn A. und Frau W. als Zeugen darüber zu hören

  1. 1)

    daß das Darlehen von 1.000 DM ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers in Ausfluß der guten freundschaftlichen Beziehungen und wegen einer Notlage des Klägers gezahlt worden ist und daß

  2. 2)

    der Kläger bei der Übernachtung in Stallenkandel den Rechnungsbetrag beim Verlassen des Hotels nicht erfuhr und ihn auch von Antes trotz wiederholter Antragen und der geäußerten Bitte um Erledigung nicht erfahren hat,

11

ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 15. Dezember 1964 abgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:

12

Am 29. August 1962 - als der zweite Entlassungserlaß erging habe der Kläger noch die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe gehabt. Damals habe also die Entlassungsmöglichkeit nach § 31 BBG noch fortbestanden. Sie sei auch nicht auf Grund des § 9 Abs. 2 BBG entfallen. Zwar sei nach dieser Vorschrift ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, jedoch nur dann, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfülle. Diese habe der Kläger aber gerade nicht erfüllt; denn seit dem 22. Dezember 1961 sei gegen ihn ein disziplinarrechtliches Untersuchungsverfahren gelaufen und bis zu dessen Abschluß sei offengeblieben, ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben seien. Am 22. Dezember 1961 sei die Sechsjahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG überdies noch nicht abgelaufen gewesen; denn diese Frist habe am 28. März 1956 begonnen und dementsprechend am 27. März 1962 geendet. Noch vor dem für die beamtenrechtlichen Ansprüche des Klägers maßgeblichen Stichtag des 27. März 1962 sei somit die charakterliche Zuverlässigkeit des Klägers in Frage gestellt gewesen. Deshalb habe er nicht auf Grund des § 9 Abs. 2 BBG einen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit erworben, den er möglicherweise der am 29. August 1962 verfügten fristlosen Entlassung nach § 31 Abs, 1 Nr. 1, Abs. 4 BBG hätte entgegenhalten können.

13

Die im Untersuchungsverfahren festgestellten Tatsachen rechtfertigten die fristlose Entlassung. Das Berufungsgericht lege seiner Entscheidung nur die in jenem Verfahren abgegebenen Erklärungen des Klägers und die in seinem - im Berufungsverfahren gestellten - Beweisantrag enthaltenen Behauptungen zugrunde; die Aussagen der Zeugen A. und Frau W. berücksichtige es nicht, soweit darin Abweichungen von der Darstellung des Klägers enthalten seien. Die hilfsweise beantragte Vernehmung dieser Zeugen erübrige sich daher. Aus den Angaben des Klägers, die dieser aufrechterhalte, wie er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, ergebe sich folgendes: Der Kläger habe den Darlehnsgeber Antes in dienstlicher Eigenschaft erst Anfang 1958 kennengelernt. Die Beziehungen zwischen beiden seien dann möglicherweise zeitweise freundschaftlich gewesen. Außerdem seien die Beziehungen, jedenfalls von Seiten des Darlehnsgebers Antes, der sich erst im Frühjahr 1960 durch die Gründung der "Redaktionsgemeinschaft Übersee" wirtschaftlich selbständig gemacht habe, auch geschäftlich erwünscht und von Vorteil gewesen; denn der Kläger habe damals in amtlicher Eigenschaft die Aufträge zu erteilen gehabt, die Antes für seine Redaktionsgemeinschaft benötigte. Bei dieser Sachlage habe sich der Kläger durch die Annahme des Darlehens von 1.000 DM, für das weder Zinsen noch ein Rückzahlungstermin vereinbart worden seien, der Korruption verdächtig gemacht. Das gleiche gelte in etwa auch für die Nichtbezahlung der Hotelrechnung in Stallenkandel; der Kläger hätte gegenüber dem Wirt auf sofortiger Bezahlung bestehen müssen, um bei diesem nicht den bösen Anschein zu erwecken, daß ein Legationsrat des Auswärtigen Amtes sich von einem Geschäftsmann "freihalten" lasse. Ein Beamter auf Lebenszeit, der sich von einem Geschäftsmann, dem er kraft seines Amtes gewinnbringende Aufträge vermittelst ein zinsloses und unbefristetes Darlehen von 1.000 DM geben und der sich - jedenfalls nach außen hin - "freihalten" lasse, müsse aber - nach Auffassung des Berufungsgerichts mit Recht mit einer im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarstrafe (§ 11 Abs. 1 BDO) rechnen. Demnach lägen im Falle des Klägers die Voraussetzungen vor, die eine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG rechtfertigten.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag des Klägers zu entscheiden,

15

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

17

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

II.

Die Revision muß Erfolg haben.

19

Der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG durch den Erlaß vom 29. August 1962 - fristlos (§ 31 Abs. 4 BBG) - habe entlassen werden dürfen, ist allerdings im Ergebnis beizupflichten.

20

Die dafür vom Berufungsgericht angeführte Begründung ist in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt einwandfrei; der Kläger hatte bei Zugang des Erlasses vom 29. August 1962 noch den Rechtsstand eines Beamten auf Probe. Das Beamtenverhältnis auf Probe endet nicht kraft Gesetzes mit Ablauf der in § 35 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1961 (BGBl. I S. 1173) - BLV - bestimmten laufbahnrechtlichen Probezeit oder mit Ablauf einer sechsjährigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 9 Abs. 2 BBG), sondern erst durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Keine dieser beiden gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe lag im Zeitpunkt der angefochtenen Entlassung vom 29. August 1962 vor. Die erste Entlassung vom 25. Juni 1962 war noch nicht wirksam geworden, sie bestimmte als Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erst den Ablauf des 30. September 1962.

21

Zu Unrecht hält die Revision der Entlassung vom 29. August 1962 entgegen, sie hätte im Hinblick darauf nicht mehr ausgesprochen werden dürfen, daß im Zeitpunkt dieser fristlosen Entlassung sowohl die laufbahnrechtliche Probezeit (§ 35 BLV) des Klägers als auch die am 28. März 1956 in Lauf gesetzte sechsjährige "Statusdienstzeit" - nämlich eine sechsjährige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 9 Abs. 2 BBG) - abgelaufen war.

22

Die gesetzliche Einschränkung, daß ein Beamter auf Probe nur wegen einer i n der laufbahnrechtlichen Probezeit erwiesenen mangelnden Bewährung entlassen werden kann (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG im Zusammenhalt mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1834] - BRRG -), bedeutet nicht, daß der Beamte mit Ablauf der als Bewährungszeit gedachten laufbahnrechtlichen Probezeit einen Anspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwirbt. Sie festigt nur die rechtliche Stellung des Beamten auf Probe dadurch, daß sie die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG vorgesehene Entlassungsmöglichkeit einschränkt. Schon deshalb kann der Entlassungsgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG, um den es im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geht, ohne weiteres auch noch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit die Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigen. - Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BBG wurde durch § 139 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BRRG (ursprüngliche Fassung vom 1. Juli 1957, BGBl. I S. 667) in das Bundesbeamtengesetz eingefügt; sie soll verhindern, daß Beamte ungebührlich lange im Probebeamtenverhältnis verbleiben. Diese Vorschrift verpflichtet allerdings den Dienstherrn, ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens sechs Jahre nach dessen Begründung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln; und diese sechsjährige "Statusdienstzeit" hatte der Kläger unstreitig schon abgeleistet, bevor ihm der Erlaß vom 29. August 1962 zuging. Gleichwohl kann daraus nicht hergeleitet werden, daß der Kläger seit Ablauf der sechsjährigen "Statusdienstzeit" nur noch wegen eines Verhaltens habe entlassen werden dürfen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte. Eine solche Einschränkung der Entlassungsmöglichkeit tritt dann nicht (schon) bei Ablauf der Sechsjahresfrist ein, wenn der Beamte auf Probe vor Ablauf dieser Frist ein Verhalten gezeigt hat, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe (§ 11 Abs. 1 BDO) zur Folge hätte, und wenn das nach § 107 BDO der Entlassung obligatorisch vorgeschaltete Untersuchungsverfahren - wie im vorliegenden Falle - zur Zeit der Sechsjahresfrist (§ 9 Abs. 2 BBG) noch nicht abgeschlossen ist. Anderenfalls würde der Dienstherr im Ergebnis die in Nr. 1 des § 31 Abs. 1 BBG vorgesehene Entlassungsmöglichkeit aus Gründen, die mit einem von dieser Vorschrift erfaßten Fehlverhalten des Beamten zusammenhängen, vorzeitig verlieren, weil er sie wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisses, zunächst ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, nicht bis zum Ablauf der sechsjährigen Dienstzeit im Probebeamtenverhältnis nutzen kann. Dies kann nicht Rechtens sein. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts darf der Dienstherr grundsätzlich das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens abwarten, bevor er über die Entlassung entscheidet; die zur Klärung erforderliche Zeit muß ihm zugebilligt werden.

23

Die Revision macht allerdings in diesem Zusammenhang geltend, daß die Beklagte die Entscheidung ungebührlich verzögert habe. Das kann aber auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht anerkannt werden. Das Auswärtige Amt ordnete, nachdem ihm die in den Schreiben vom 10. November 1961 gegen den Kläger erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe bekanntgeworden waren, nach Vorprüfung die Untersuchung durch die Einleitungsverfügung vom 22. Dezember 1961 gemäß § 107 BDO an. Nach Vorlage des abschließenden Untersuchungsberichts vom 7. August 1962 erging der hier angefochtene Entlassungserlaß schon am 29. August 1962. Dieses Verfahren läßt keine schuldhafte Verzögerung erkennen. Der Hinweis der Revision, daß nach der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung dem Kläger bereits auf Grund seiner Erklärungen in den Vernehmungen vom 19. und 20. Januar 1962 der Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstverfehlung im Sinne des § 11 Abs. 1 BDO gemacht werden könne, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Revision berücksichtigt nämlich nicht, daß die disziplinare Untersuchung noch nach Abgabe dieser Erklärungen des Klägers fortgesetzt wurde, weil dies der Untersuchungsführer für erforderlich hielt, und daß nur das Berufungsgericht, nicht aber der Dienstherr, sich bei seiner Entscheidung auf diese Erklärungen beschränkt hat.

24

Die Revision kann sich gegenüber der Entlassung auch nicht mit Erfolg auf eine dem Kläger erteilte Zusicherung berufen. Der hierauf bezügliche Revisionsvortrag enthält neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Neu ist jedes Vorbringen, das weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist und auch nicht die in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erwähnten Tatsachen betrifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - [ZBR 1966 S. 304; DÖD 1966 S. 176]). Überdies geht weder aus dem Vorbringen der Revision noch aus dem Inhalt der Personalakten hervor, daß dem Kläger in bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Zusicherung gemacht wurde.

25

Die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil sind jedoch rechtlich bedenklich, soweit sie die Frage betreffen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG erfüllt sind.

26

Das Berufungsgericht hat das Verhalten, das die Beklagte zur fristlosen Entlassung des Klägers veranlaßte, nicht - wie die Beklagte - als Verletzung des § 70 BBG, also als Verstoß gegen das Verbot, Belohnungen und Geschenke in bezug auf das innegehabte Amt ohne Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde anzunehmen, gewürdigt, sondern es hat darin schon deshalb eine Dienstverfehlung erblickt, weil sich der Kläger durch dieses Verhalten "der Korruption verdächtig" gemacht und außerdem den (bösen) Anschein erweckt hat, sich von einem Geschäftsmann "freihalten" zu lassen. Eies allein gibt zwar zu rechtlichen Bedenken noch keinen Anlaß, zumal das Berufungsgericht nicht etwa den der Entlassung vom Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt ausgetauscht, nämlich durch einen anderen Sachverhalt ersetzt hat. Rechtlich bedenklich ist auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Erregung des Verdachts der "Korruption" disziplinar strafbar ist; denn ein Beamter ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er nicht den Verdacht der Bestechlichkeit auf sich lenkt, weil er anderenfalls nicht nur sein Ansehen, sondern auch das der ganzen Beamtenschaft schädigt (ebenso schon Preuß. Oberverwaltungsgericht in OVGE 96, 242 f., das ausgeführt hat, es gehe um die Pflicht, das "Dekorum" zu wahren; vgl. auch Behnke, Bundesdisziplinarordnung S. 102; Schütz, Disziplinarrecht S. 144 f.).

27

Materiellrechtliche Bedenken erweckt das angefochtene Urteil jedoch, soweit es darin heißt, ein Beamter auf Lebenszeit, der sich von einem Geschäftsmann, dem er kraft seines Amtes gewinnbringende Aufträge vermittelt, ein zinsloses und unbefristetes Darlehen von 1.000 DM geben und der sich, jedenfalls nach außen hin, freihalten läßt, müsse - nach Auffassung des Berufungsgerichts mit Recht - mit einer im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarstrafe (§ 11 BDO) "rechnen". Die Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist nämlich nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Beamter auf Lebenszeit bei einem Verhalten, wie es dem Kläger zur Last gelegt wird, mit einer der in § 11 BDO angeführten Disziplinarstrafen zu "rechnen" hätte, wenn er also möglicherweise eine solche Disziplinarstrafe erhalten würde, sondern nur dann, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß das zuständige Disziplinargericht gegen einen Beamten auf Lebenszeit eine dieser Disziplinarstrafen verhängt hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht dies verkannt hat. Insbesondere ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht, statt - wie geboten - die einschlägige Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu ermitteln, der Entscheidung darüber, ob das Verhalten des Klägers bei einem Beamten auf Lebenszeit von den Disziplinargerichten mit einer im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Dienststrafe geahndet worden wäre, in Wahrheit das eigene richterliche Ermessen zugrunde gelegt hat, nämlich nur erwogen hat, mit welcher Dienststrafe ein Beamter auf Lebenszeit "zu rechnen" hätte, wenn das zuständige Disziplinargericht eine nach seiner - des Berufungsgerichts - Meinung angemessene Strafe verhängen würde. Auch dies wäre ein materiellrcchtlioher Mangel des angefochtenen Urteils, der, abgesehen von der Wortfassung der Urteilsgründe, vor allem dadurch nahegelegt wird, daß das Berufungsgericht nicht die berücksichtigte Rechtsprechung der (Bundes-)Disziplinargerichte angeführt hat. Außerdem läßt das angefochtene Urteil Feststellungen über Art und Umfang des dem Kläger zur Last zu legenden Verschuldens vermissen, obgleich die Dienststrafe, die das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Folge hätte, von der Beantwortung der Frage abhängig wäre, ob der Beamte sich bewußt war, eine ihm obliegende Dienstpflicht zu verletzen, oder ob er sich fahrlässigerweise in Unkenntnis über seine Pflichten befand (vgl. hierzu BDHE 1, 55 [62]). Hierzu sei nur am Rande bemerkt, daß das Preuß. Oberverwaltungsgericht in dem Falle, welcher der schon oben angeführten Entscheidung zugrunde liegt und in dem es um die Erregung des Verdachts der Bestechung durch Annahme eines Geldgeschenks ging, das ohne Beziehung auf das Amt aus Freundschaft oder Erkenntlichkeit gewährt wurde, trotz Feststellung einer "erheblichen Fahrlässigkeit" eine Geldbuße für ausreichend und angemessen gehalten hat.

28

Diese Mängel des angefochtenen Urteils nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird nach Ermittlung der einschlägigen Rechtsprechung der (Bundes-)Disziplinargerichte unter Vermeidung der als möglich aufgezeigten Rechtsfehler nochmals prüfen müssen, ob das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe (§ 11 Abs. 1 BDO) zur Folge hätte. Es wird dieses Verhalten erforderlichenfalls auch auf Grund des § 70 BBG prüfen müssen, nämlich jedenfalls dann, wenn die Verletzung der Pflicht, sich so zu verhalten, daß eine Schädigung des Ansehens der Beamtenschaft vermieden wird, nicht die Entscheidung rechtfertigen sollte, daß das Verhalten des Klägers bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe (§ 11 BDO) zur Folge hätte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision auf 10.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer