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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1986, Az.: BVerwG 2 B 7.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Möglichkeit des Hinzuziehens von Berichten Dritter bei der Beurteilung eines Beamten durch den neuen Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 7.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.09.1985 - AZ: 4 S 1322/83

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1985 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob die dienstliche Beurteilung eines Beamten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Nr. 13 der Richtlinien der Beklagten über die Abgabe dienstlicher Beurteilung der Beamten der Deutschen Bundesbahn - BurtRl - vom 18. Oktober 1973 in der Fassung der Verfügung vom 17. Januar 1978 (Sonderamtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 1 vom 2. März 1978) zwei Vorgesetzten übertragen werden darf, die nicht Dienstvorgesetzte sind, und ob zudem ein Vorgesetzter gemäß § 5 Abs. 7 BurtRl allein die dienstliche Beurteilung abgeben kann. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der Regel hat zwar der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständige Dienstvorgesetzte Beurteilungen als personalrechtliche Maßnahme abzugeben (vgl. BVerwGE 62, 135 <138>[BVerwG 02.04.1981 - 2 C 34/79]; Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbamten, § 41 Rz 7; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 104 Rz 5). Dies schließt jedoch eine Beurteilung, die Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen ist (vgl. BVerwGE 21, 127 <129>[BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]; Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 18>, vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1> und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.82 <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 2>), durch andere Vorgesetzte nicht aus. Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in §§ 40, 41 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten ausdrücklich geregelt. Der Dienstherr ist deshalb im Rahmen seiner Organisationsgewalt berechtigt, eine Regelung zu treffen, nach der andere Vorgesetzte für dienstliche Beurteilungen zuständig sind. Die Frage, inwieweit die dienstliche Beurteilung eines Beamten einem anderem Beamten zur selbständigen Erledigung übertragen werden kann, der selbst weder Dienstvorgesetzter noch Vorgesetzter des zu Beurteilenden ist, stellt sich im vorliegenden Falle nicht. - Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien nur ein Vorgesetzter, der Erstbeurteilende, die dienstliche Beurteilung abgibt, weil der Zweitbeurteiler zur Abgabe einer dienstlichen Beurteilung nicht im Stande ist. Soweit der beurteilende Vorgesetzte den Beurteilten nicht genügend kennt, kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich gegebenenfalls auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 14>, vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 - <a.a.O.>, vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 15> sowie vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.81 - <a.a.O.>).

4

Mit der Formulierung,

"ob zwingend die Summe der Antworten auf alle Einzelfragen inhaltlich der Gesamtantwort entsprechen muß oder ob nicht die Gesamtantwort auf eine Problemsituation anders ausfallen kann als die Summe der Einzelantworten",

5

wird keine weitere konkrete Frage im dargelegten Sinne bezeichnet. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Grunde unter Heranziehung der Besonderheiten des vorliegenden Falles gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen allein kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>).

6

Die Frage,

"ob es allgemeinen Bewertungsprinzipien entspricht, wenn in einer dienstlichen Beurteilung, die aus Teilmerkmalen und einer Gesamtbewertung besteht, die Beurteilung der Teilmerkmale abhängig gemacht wird von dem Gesamturteil",

7

wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Für die Annahme der Beschwerde, zunächst sei

"das Gesamturteil in pauschaler und undifferenzierter Form vor Augen gestellt ... und danach die einzelnen Teilmerkmale bewertet"

8

worden, fehlt es nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) an jedem Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch aus den Äußerungen des Beurteilers beim Beurteilungsgespräch nicht der Schluß gezogen werden könne, daß dieser tatsächlich entgegen seiner Überzeugung die hier angegriffenen Einzelbewertungen mit Rücksicht auf die von ihm in Aussicht genommene Gesamtnote zu niedrig festgesetzt habe. Im übrigen ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei der Beurteilung eines Teilmerkmals die Gesamtpersönlichkeit berücksichtigt werden könne. Damit wird nicht in der von der Beschwerde angenommenen Weise von einer "Gesamtbeurteilung aus auf die Bewertung der Teilmerkmale" geschlossen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer