Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1986, Az.: BVerwG 4 C 80.82
Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung eines Gebäudes mit Bestandsschutz im Interesse einer funktionsgerechten Nutzung; Bestandsschutz für ein ursprünglich im Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 80.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.05.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 72, 362 - 365
- BBauBl 1986, 494-497
- BRS 46, 331 - 335
- BauR 1986, 302
- DVBl 1986, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1986, 151-154
- DÖV 1986, 697
- JA 1987, 157-158
- JuS 1987, 245-246
- NJW 1986, 2126-2127 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 740 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1988, 190-191
- RdL 1986, 184-185
- UPR 1986, 221-222
- ZfBR 1986, 143-145
Amtlicher Leitsatz
Begrenzte Erweiterung eines Gebäudes mit Bestandsschutz zulässig im Interesse einer funktionsgerechten Nutzung. (hier: Erweiterung um Garagen und Nebengebäude
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung und begehrt zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur - nachträglichen - Genehmigung der durchgeführten Maßnahmen zum Umbau eines Wohnhauses und zur Errichtung eines Nebengebäudes mit drei Garagen und zwei Geräteräumen.
Das Wohnhaus besteht seit spätestens 1926. Das Grundstück liegt im Ortsteil D. der beigeladenen Gemeine B. Z. in der Nähe des Z. Meeres im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung. Im Bebauungsplan ist es im wesentlichen als Grünfläche festgesetzt.
Im Antrag des Klägers auf - nachträgliche - Genehmigung des Wohnhausumbaus sind als neue Bauteile der gesamte Dachstuhl, sämtliche Außenfundamente und eine allseitige, 11,5 cm starke Außenverblendung der Außenwände angegeben. An den Giebelseiten sind Krüppelwalmdächer durch Giebeldreiecke ersetzt worden; die Außenmauern sind bis zum Obergeschoß hochgezogen worden. Das Pultdach über einem eingeschossigen Anbau ist durch ein Flachdach ersetzt. Innerhalb des Hauses wurde eine Stahlbetontreppe eingebaut. Fenster und Türen wurden erneuert und dabei teilweise verändert. Die umlaufenden Fundamente sind - im Gegensatz zu der Bauzeichnung - nicht vollständig erneuert worden; der Umfang der Erneuerung ist allerdings streitig. In dem Wohnhaus befinden sich zwei Wohnungen im Obergeschoß und eine Wohnung im Erdgeschoß.
Mit Verfügung vom 19. Januar 1976 versagte der Beklagte die Baugenehmigung mit der Begründung, das Vorhaben sei mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar und liege auch nicht mehr im Rahmen des Bestandsschutzes. Er forderte den Kläger unter Bußgeldandrohung zugleich auf, das Wohnhaus bis zum 1. März 1976 zu beseitigen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Baumaßnahmen seien überwiegend baugenehmigungspflichtig, und das Vorhaben insgesamt widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Maßnahmen seien auch nicht vom Bestandsschutz gedeckt; sie liefen im Ergebnis auf einen Ersatzbau hinaus. Das neue Gebäude sei mit dem alten nicht mehr identisch. Die Kosten des Umbaus hätten denen eines vergleichbaren Neubaus entsprochen.
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Beseitigungsanordnung aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zu erteilen. Es hat dazu ausgeführt: Die Umbaumaßnahmen seien im Hinblick auf die Erneuerung des Dachgeschosses einschließlich der Giebelwände und der an die Giebel angrenzenden seitlichen Wände im Bereich des Obergeschosses insgesamt baugenehmigungspflichtig. Sie seien, da der Bebauungsplan nichtig sei, nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen und danach unzulässig. Das Gebäude genieße jedoch Bestandsschutz. Dieser umfasse die durchgeführten Baumaßnahmen und gebe, soweit Maßnahmen der Genehmigungspflicht unterlägen, auch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Demgemäß sei die Beseitigungsanordnung aufzuheben. Der Verpflichtungsklage sei nur im Hinblick auf den Hilfsantrag zur Erteilung eines Bauvorbescheids stattzugeben, weil der Kläger bisher keine vollständigen Bauunterlagen eingereicht habe.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Die Anordnung zur Beseitigung des Wohnhauses und des Nebengebäudes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Eigentumsrecht. Das Berufungsgericht hat sie deshalb zu Recht aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar entsprechen das Wohnhaus und das Nebengebäude nicht dem geltenden Bebauungsrecht, weil sie entweder innerhalb einer in dem Bebauungsplan "Nr. 1 D Dreibergen" rechtsverbindlich festgesetzten Grünfläche (vgl. § 30 BBauG) oder - bei Ungültigkeit des Bebauungsplans - im Außenbereich liegen und dort - wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat - öffentliche Belange, insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). Aus welchem dieser Gründe das Vorhaben dem geltenden Bebauungsrecht widerspricht, hat der Senat nicht zu entscheiden; denn das Vorhaben ist vom Bestandsschutz gedeckt, den ein ursprünglich im Einklang mit dem materiellen. Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, S. 90 <93>;Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 §§ 29 BBauG Nr. 21, S. 7 <11>). Dieser Bestandsschutz setzt sich sowohl gegenüber den Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch gegenüber den nach § 35 Abs. 2 und 3 BBauG für sonstige Vorhaben im Außenbereich maßgebenden öffentlichen Belangen durch.
Der Bestandsschutz berechtigt nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126;Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 <S. 137 f.>;Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23;Beschluß vom 20. März 1981 - BVerwG 4 B 195.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 181). Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muß gewahrt bleiben. Kennzeichen dieser Identität ist es, daß das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die "Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird.
Der erkennende Senat hat seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dessen Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf dieser Grundlage hält die Annahme, die Baumaßnahmen des Klägers seien vom Bestandsschutz gedeckt, der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Augenscheinsannahme und der Erörterung der baulichen Maßnahmen mit den Beteiligten festgestellt, die Arbeiten seien nicht so umfangreich und in den Bestand eingreifend gewesen, daß eine statische Berechnung für das gesamte Gebäude erforderlich geworden wäre. Die Außenmauern seien in ihrem Bestand erhalten geblieben, die Fundamente seien beim Gießen der Fundamentverbreiterung für das aus Wärmeschützgründen errichtete Verblendmauerwerk nur bei kleineren Hohlräumen und an abgebröckelten Stellen im Randbereich mit ausgegossen worden. Die hiergegen von dem Beklagten erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch:
Zwar ist das Berufungsgericht in bezug auf die alten Fundamente zu einem anderen Ergebnis gekommen als das Verwaltungsgericht; dieses hatte aus der Aussage des Zeugen Nissen, die Fundamente seien bis auf eine Reststärke von 10 bis 15 cm rundum erneuert worden, die Schlußfolgerung gezogen, das habe die Standsicherheit des ganzen Hauses berührt und möglicherweise eine statische Neuberechnung erfordert. Das Berufungsgericht hat aber seine gegenteilige Überzeugung nicht aus einer Verwertung von Ausführungen des Bauunternehmers Nissen in der mündlichen Verhandlung wie eine Zeugenaussage gewonnen, sondern auf der Grundlage intensiver Erörterung mit den Beteiligten, an der auf Seiten des Klägers die Architektin und der Bauunternehmer Nissen, auf Seiten des Beklagten der Bauamtsleiter und ein Baurat teilgenommen haben. Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts war die Überlegung, wenn durch die Arbeiten am Fundament die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdet gewesen wäre, so hätte anders, als tatsächlich geschehen, gearbeitet werden müssen, nämlich in kleinen Abschnitten. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist nicht an bestimmte Beweismittel gebunden. Ein Berufungsgericht ist nicht gehalten, einen in der ersten Instanz vernommenen Zeugen ebenfalls als Zeugen zu vernehmen, wenn es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung gelangt, daß eine vom Verwaltungsgericht aufgrund einer Zeugenvernehmung gezogene Schlußfolgerung so nicht zutreffen kann.
Der Arbeitsaufwand für Instandsetzungsmaßnahmen als Merkmal zur Beantwortung der Frage, ob die Identität des ursprünglichen Gebäudes gewahrt bleibt, umfaßt nur solche Maßnahmen, die "zur Erhaltung des Gebäudes wahrhaft erforderlich" sind und bemißt sich nach den Kosten dieser Maßnahmen (vgl.Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - a.a.O. S. 138). Außer Betracht bleiben also Kosten für Maßnahmen, die zwar den Wohnwert eines Gebäudes erhöhen, aber zur Aufrechterhaltung der Wohnnutzung nicht unumgänglich sind. Zutreffend hat danach das Berufungsgericht in den notwendigen Erhaltungsaufwand einbezogen die Arbeiten am Dachgeschoß, dessen Gebälk wegen Holzbockbefalls ausgewechselt werden mußte, ferner die Verblendung des Hauses, die eine ausreichende Wärmeisolierung ermöglichen sollte. Es hat zutreffend dagegen die Kosten für Fliesenarbeiten, Fußbodenbeläge, Elektroarbeiten, Installationsarbeiten und schalldämmende Maßnahmen außer acht gelassen, weil nach seinen Feststellungen ohne diese Maßnahmen das Gebäude grundsätzlich als Wohngebäude weiterhin nutzbar gewesen wäre und weil diese Maßnahmen nur dazu dienten, das Haus mit modernem Wohnkomfort auszustatten. Es durfte ferner außer acht lassen die Kosten für das Aufschütten und Planieren der Zufahrt und des Hofes. Die danach vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, die zur Erhaltung des Gebäudes mit 256 qm Wohnfläche wahrhaft erforderlichen Maßnahmen mit einem Kostenaufwand von unter 200.000 DM lägen weit unter den Kosten eines entsprechenden Neubaus, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Bestandsschutz nicht daran scheitern lassen, daß das Gebäude von außen einem Neubau gleicht. Dieser Eindruck entsteht durch die Herstellung des Verblendmauerwerks und das neue Dachgestühl (zum letzteren vergleiche auchUrteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 3.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 187). Entscheidend ist, daß diese Maßnahmen das Volumen des Hauses nicht wesentlich erweitert haben. Durch das Hochziehen von Außenmauern bis zum Obergeschoß sind zwar die Einrichtung eines Bades und einer Küche im Obergeschoß begünstigt und zwei Wohnräume erweitert worden. Der nutzbare Raum ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht wesentlich vergrößert worden, Innengrundriß und Aufteilung, insbesondere Innenwände, Decken und Fußböden, Flure und Raumhöhen sind unverändert geblieben. Offensichtlich handelt es sich daher um ein zwar renoviertes, aber doch altes Gebäude.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Gebäude früher nur zwei Wohnungen oder schon, wie jetzt, drei Wohnungen enthalten hat. Wenn die unverändert bleibende Wohnfläche eines Wohngebäudes anders, nämlich von bisher zwei auf nunmehr drei Wohnungen aufgeteilt wird, so berührt das den Bestandsschutz des Gebäudes nicht. Zwar kann sich das Berufungsgericht insoweit nicht auf die Entscheidung des Senatsvom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19) stützen; in dieser Entscheidung ging es nicht um die Bedeutung der Zahl der Wohnungen für den Bestandsschutz, sondern um die bodenrechtliche Relevanz der Zahl der Wohnungen im Zusammenhang mit § 34 BBauG 1960. So kann die Veränderung der Zahl der Wohnungen für den Bestandsschutz etwa von Bedeutung sein, wenn diese Veränderung substanzaustauschend oder die Standfestigkeit berührend in den Bestand eingreift oder einen den Kosten für einen Neubau vergleichbaren Arbeitsaufwand erfordert. Beim Bestandsschutz geht es nämlich um die Frage, ob die bauliche Anlage selbst oder ihre Nutzung im wesentlichen dieselbe bleibt oder eine andere wird. Eine mit einer anderen Einteilung der Wohnfläche verbundene Erhöhung der Zahl der Wohnungen wie hier von zwei auf drei macht das Wohngebäude nicht zu einem anderen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abbruchanordnung auch insoweit aufgehoben, als sie das ca. 13,8 m mal 5,5 m große Nebengebäude mit drei Garagen und zwei Geräteräumen betrifft. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieses Gebäude stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar, die nach heutiger Auffassung zur funktionsgerechten Nutzung der Wohnungen erforderlich sei. Das heutige Bauordnungsrecht verlange Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abstellräume dienten der Gewährleistung einer heutigen Anforderungen entsprechenden Wohnnutzung des Hauptgebäudes; dieses besitze, bedingt durch die Bodenverhältnisse in der Nähe des Zwischenahner Meeres, keinen Keller.
Der Senat hatim Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 76.71 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112) wie schon in vorangegangenen Entscheidungen(Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 16.66 - BVerwGE 25, 161 <163>[BVerwG 19.10.1966 - IV C 16/66];Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG 4 C 109.65 - BVerwGE 27, 341 <343>;Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 119.68 - BVerwGE 36, 296 <301>;Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG 4 C 212.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96, S. 42 <44>;Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG 4 B 97.70 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11, S. 9 <10>) die Möglichkeit angedeutet, daß sich aus dem Bestandsschutz, weil es sich um einen Schutz der Bestandsnutzung handelt, "über den Schutz des tatsächlich Vorhandenen hinaus" auch ein Anspruch auf eine - begrenzte - Erweiterung des Bestehenden herleiten läßt, "soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert". Er hat die Frage in dem mit Urteil vom 5. Juli 1974 entschiedenen Fall, in dem es um eine Garage ging, nur deshalb offengelassen, weil jedenfalls die Hauptnutzung keinen Bestandsschutz hatte. Er bejaht diese Frage: Der begrenzten Erweiterung, hier durch Errichtung des Nebengebäudes mit drei Garagen und zwei Abstellräumen, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei unzulässig, weil das Hauptgebäude und seine Nutzung bebauungsrechtlich unzulässig seien. Sie ist vielmehr zulässig, wenn sie öffentlichrechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt, was die Erhaltung des Bestands und seine weitere Nutzung bereits mit sich bringen. So ist es hier; es ist nicht erkennbar, daß hier die Nebenanlage an bebauungsrechtliche Schranken stößt, die nicht schon durch den Bestandsschutz des Wohnhauses überwunden sind. Zur funktionsgerechten Nutzung einer Wohnung gehört nämlich die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug unterzustellen, ebenso wie die Möglichkeit, Geräte abzustellen, die im Rahmen der üblichen Nutzung des bestandsgeschützten Wohngebäudes gebraucht werden. Die Wertung des Berufungsgerichts, das diesen Zwecken dienende Nebengebäude überschreite im Verhältnis zu dem bestandsgeschützten Hauptgebäude nicht das Maß des Geringfügigen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid für die von ihm durchgeführten, nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftigen Maßnahmen zu erteilen. Zwar vermittelt der Bestandsschutz keinen Anspruch auf Genehmigung des ursprünglich zwar materiell rechtmäßig geschaffenen, inzwischen aber materiell rechtswidrig gewordenen Bestandes; denn bei einer jetzt beantragten Genehmigung für den Bestand ist das jetzt geltende Recht anzuwenden; ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung eines inzwischen rechtswidrig gewordenen Zustandes besteht nicht.
Anders zu beantworten ist jedoch die Frage, ob ein Anspruch auf Genehmigung solcher - nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftiger - Maßnahmen besteht, die aufgrund des Bestandsschutzes an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend materiell, nämlich aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, rechtmäßig durchgeführt werden dürfen. Die Baugenehmigung ist die Feststellung, daß das beantragte Vorhaben mit dem materiellen Recht übereinstimmt. Ist diese materielle Übereinstimmung, und sei es auch aufgrund des Bestandsschutzes, gegeben, besteht ein Anspruch auf Erteilung der - nur das formelle Bauverbot aufhebenden - Genehmigung. Der formellrechtlichen Genehmigungspflicht entspricht ein formell rechtlicher Genehmigungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch