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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1981, Az.: BVerwG 4 B 195.80

Modernisierung; Wohnhaus; Bestandsschutz; Reparatur; Instandsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 195.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 12.12.1978 - AZ: 2 K 3680/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.07.1980 - AZ: 7 A 340/79

Fundstellen

  • BRS 38, 229 - 230
  • BlGBW 1981, 138
  • DVBl 1982, 906 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1982, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1982, 180

Amtlicher Leitsatz

Die ohne bauliche Erweiterung vorgenommene Modernisierung eines Wohnhauses im Außenbereich wird von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 b BBauG 1979 nicht erfaßt.

Redaktioneller Leitsatz

Die Modernisierung eines Wohnhauses, die ohne bauliche Erweiterungen erfolgt, fällt nicht unter Nr. 5 (Neufassung). Grund dafür ist, daß der Bestandsschutz neben Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten auch Modernisierungsmaßnahmen erfaßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 b BBauG 1979 mit der Begründung abgelehnt, daß eine bauliche Erweiterung durch den streitigen Umbau des Klägers nicht habe erfolgen sollen und daß der Wortlaut sowie der Zweck der Vorschrift ihrer Auslegung dahin, daß die Vorschrift auch Modernisierungen ohne bauliche Erweiterungen erleichtern wolle, entgegenstünden. Demgegenüber hält die Beschwerde die Frage für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob die Vorschrift sinngemäß auch auf Modernisierungsmaßnahmen anwendbar sei, die nur den Altbaubestand selbst beträfen, ohne eine Erweiterung zu bewirken. Es liegt aber auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, nach der § 35 Abs. 4 BBauG 1979 entsprechend "für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes, wenn ... die im Zusammenhang mit der Modernisierung beabsichtigte Erweiterung geringfügig ist ..." gilt, kein Raum für eine Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle ist, in denen der Bauherr keine Erweiterung des Baubestandes beabsichtigt. Für einen solchen Fall der Modernisierung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes ohne bauliche Erweiterung bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Denn das durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsinstitut des auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhenden Bestandsschutzes (Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96 S. 42 [44]; Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - BVerwGE 42, 8 [14]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - BVerwGE 36, 296 [300]; Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [116]) deckt grundsätzlich nicht nur Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, sondern auch Modernisierungsmaßnahmen. Da es allerdings damit zusammenhängende bauliche Erweiterungen in der Regel nicht deckt, ist für Erweiterungen - und nur für sie - der neue § 35 Abs. 5 Nr. 4 BBauG 1979 eingeführt worden.

2

Die Beschwerde muß auch deshalb erfolglos bleiben, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung einmal auf das Fehlen des Tatbestandsmerkmals der baulichen Erweiterung gestützt und zum anderen damit begründet hat, daß die Umbauarbeiten des Klägers den Grad der unter § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 b BBauG 1979 fallenden Modernisierung überschritten haben. Jede dieser beiden Begründungen trägt selbständig diesen Teil der Berufungsentscheidung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann gerechtfertigt, wenn durchgreifende Zulassungsgründe bezüglich beider Begründungen geltend gemacht werden (vgl. Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176 S. 51/52 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde macht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur bezüglich des Tatbestandsmerkmals der baulichen Erweiterung geltend, führt jedoch keinen Zulassungsgrund, bezüglich der Modernisierung an. Auch das schließt die Zulassung der Revision aus.

3

Die Revision kann euch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden: Das Berufungsurteil beruht nicht auf der in der Beschwerde bezeichneten Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht das Einholen eines Sachverständigengutachtens zu der Frage unterlassen hat, "daß die von ihm (dem Kläger) vorgenommenen Umbauarbeiten zwar einen statischen Nachweis erfordern, daß dieser statische Nachweis jedoch nicht für die Gesamtanlage, sondern nur für Teile hiervon, nämlich die eingezogene Decke, erforderlich ist". Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung, nach der die Frage der statischen Nachrechnung offenbleiben konnte, keinen Anlaß, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Gielen