Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1986, Az.: BVerwG 1 D 63.85
Fortgesetzte Untreue eines Bahnbetriebswerkleiters der Deutschen Bundesbahn durch Heranziehen nachgeordneter Dienstkräfte zu einem privaten Bauvorhaben während der Dienstzeit; Mißachtung des Gebotes uneigennütziger Amtsführung; Erwerb bundesbahneigenen Schrotts unter weit zu geringer Gewichtsangabe; Vertrauensverlust trotz langjähriger Dienstzeit mit sonst ausgezeichneten Dienstleistungen; In der Tat oder in der Person liegende Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.02.1985 - AZ: IV VL 1/85
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Techn. Bundesbahnoberamtsrat ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsamtmännin Adelheid Melz, Bundesbahnbetriebsassistent Hans-Dieter Unger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Bundesbahnoberamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 26. Februar 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - ... den Beamten am 28. April 1983 wegen fortgesetzter Untreue - Vergehen gemäß § 266 Abs. 1 StGB - zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt und das Landgericht ... die strafmaßbeschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 26. September 1983 verworfen hatte, legte in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren der Bundesdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf, als Dienststellenleiter Bundesbahnarbeiter in großem Umfang während der Dienstzeit zum Bau seines Hauses herangezogen zu haben, dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt sowie ferner als Dienstvergehen zur Last, sich im November 1981 in zwei Fällen Schrottrohre und ein Notstromaggregat betrügerisch bei seiner Dienststelle verschafft zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Februar 1985 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Es hat sich zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 an die Feststellungen des zur Tat- und Schuldfrage rechtskräftig gewordenen Urteils des Schöffengerichts für gebunden gehalten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) und danach im wesentlichen festgestellt:
1.
Im Jahre 1975 übernahm der Beamte die Leitung des Bahnbetriebswerks Mü., das zu jener Zeit 538 Dienstkräfte hatte, darunter - dem vielseitigen Aufgabenbereich einer solchen Dienststelle entsprechend - Handwerker und Arbeiter der verschiedensten technischen Fachrichtungen. Als er im Herbst 1977 mit dem Bau eines Eigenheims in Mü. begann, setzte er in großem Umfange auch Bedienstete seiner Dienststelle für sein Vorhaben ein. Während ihrer Dienstzeit halfen vor allem im Jahre 1978 Bundesbahnarbeiter dabei mit, das Einfamilienhaus des Beamten mit Einliegerwohnung, das im Rohbau schon 1977 erstellt worden war und dann überwintert hatte, vom Frühjahr 1978 ab fertig auszubauen. Im einzelnen wurden von Bundesbahnbediensteten die Elektro- und die Wasserinstallation vorgenommen, die sanitären Anlagen eingebaut sowie Maurer-, Fliesenleger-, Pflaster-, Schreiner- und Malerarbeiten ausgeführt; ferner wurden der Zaun errichtet und Einfahrt und Garten angelegt; außerdem wurden schmiedeeiserne Fenstergitter gefertigt und Aufräumungsarbeiten geleistet. Auch wurden Transporte mit bundesbahneigenen Kraftwagen durchgeführt, so etwa das Heranschaffen von Pflanzen aus einer im westlichen Landkreis gelegenen Baumschule. Im September 1978 konnte das Haus von dem Beamten und seiner Familie bezogen werden. Einzelne Arbeiten an Haus und Grundstück dauerten aber noch bis Anfang des Jahres 1981 fort.
Der Einsatz der Bundesbahnbediensteten war unregelmäßig und richtete sich nach den jeweils gegebenen Möglichkeiten. Einzelne Arbeiter waren den ganzen Tag über - auch wochenweise - auf der Baustelle tätig, andere waren wiederum nur für Stunden eingesetzt. Insgesamt kamen so aber mindestens 800 Stunden zusammen, die Dienstkräfte der Deutschen Bundesbahn während ihrer Dienstzeit auf der Baustelle des Beamten beschäftigt waren. Das bedeutete bei einem Nettolohn-Stundensatz von etwa 15 DM einen Schaden der Deutschen Bundesbahn von mindestens 12.000 DM.
Über diese während der Dienstzeit geleistete Arbeit hinaus - und in noch weit größerem Umfange - halfen Dienstkräfte des Bahnbetriebswerks aber auch in ihrer dienstfreien Zeit beim Bau des Beamten mit aus. Für die hierbei geleisteten Arbeiten wendete der Beamte nachweislich 16.038 DM auf, was einer Arbeitszeit von rund 1.600 Stunden entspricht.
2.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt:
a)
Im Oktober 1981 stellte der Beamte einem Jagdfreund das Beschaffen von Rohren für einen Weidezaun in Aussicht. An einem Samstag im November 1981 bestellte er den Jagdfreund zum Schrottlager des Bahnbetriebswerks, wo zusammen mit einem Arbeiter der Deutschen Bundesbahn etwa 20 Rohre von je ca. 3 m Länge auf das Fuhrwerk des Jagdfreundes geladen und von diesem anschließend abtransportiert wurden. Verwogen wurden die Rohre nicht, da eine Wiegemöglichkeit beim Bahnbetriebswerk fehlte. Später wurde jedoch festgestellt, daß die Rohre ein Gesamtgewicht von etwa 1.500 kg hatten.
Der Beamte hatte diese Rohre teils schon 1976, teils erst am 6. November 1981 beim Stofflagerverwalter seiner Dienststelle als Rohrschrott erworben. Dabei war 1976 ein Gewicht von 50 kg, am 6. November 1981 ein solches von 30 kg angegeben und von dem Beamten der dieser Angabe jeweils entsprechende Preis von 5,55 DM bzw, 5,42 DM gezahlt worden. Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten die Einlassung, der Meinung gewesen zu sein, mit den insgesamt 10,97 DM den marktüblichen Preis entrichtet zu haben, nicht abgenommen, sondern sie als Schutzbehauptung ohne Beweiskraft gewertet.
Ein gegen den Beamten dieserhalb eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Diebstahlverdachts ist von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Mai 1982 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, von der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Beamten wegen Untreue (vgl. Anschuldigungspunkt Nr. 1) durch Verfügung vom 2. November 1983 abgesehen worden.
b)
Am 16. November 1981 teilte der Beamte dem Stofflagerverwalter des Bundesbahnbetriebswerks mit, daß er das im Keller der Dienststelle befindliche Notstromaggregat zum Schrottpreis erwerben wolle, das etwa 40 Jahre alt und nicht mehr betriebsbereit war. Der Stofflagerverwalter legte ein Gewicht von 10 kg Elektromotorenschrott zugrunde und nahm dem Beamten dafür den entsprechenden Preis in Höhe von 20,34 DM ab. Tatsächlich hatte das Aggregat ein Gewicht von 184 kg und war noch nicht ausgemustert.
Der Beamte ließ das Aggregat, für das er in der Schlosserei des Betriebswerks ein fahrbares Gestell hatte herrichten lassen, mit einem bundesbahneigenen Lkw und einem Fahrer der Deutschen Bundesbahn zu einem Jagdfreund schaffen, der es für seine Zwecke wieder funktionsfähig machte.
Auch hier hat das Bundesdisziplinargericht dem Beamten die Einlassung, den von ihm gezahlten Betrag für den marktüblichen Preis gehalten zu haben, nicht abgenommen. Selbst wenn der Betrag von 20,34 DM der handelsübliche Preis für sogar 50 kg Elektromotorenschrott gewesen wäre, sei dies unerheblich, weil das Notstromaggregat weit mehr als das dreifache Gewicht gehabt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG angesehen, durch das sich der Beamte ungeachtet seiner in der Vergangenheit sonst sehr guten dienstlichen Leistungen für einen Verbleib im öffentlichen Dienst objektiv untragbar gemacht habe. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte trotz des Gewichts des Dienstvergehens nicht unwürdig; in Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts sei er auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den zugrundeliegenden Feststellungen sowie die Verurteilung zu einer geringeren als der disziplinaren Höchstmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:
Die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, die dienstliche Ausfallzeit durch den Einsatz von Dienstkräften des Betriebswerks an seinem Bau habe insgesamt etwa 800 Stunden ausgemacht und der der Deutschen Bundesbahn entstandene Schaden habe demnach etwa 12.000 DM betragen, sei falsch; in Wirklichkeit seien Kräfte des Bahnbetriebswerks während ihrer Dienstzeit nur ganz ausnahmsweise und in wenigen Einzelfällen beim Hausbau behilflich gewesen. Im übrigen - und damit im Regelfall - hätten sich die beim Hausbau eingesetzten Kräfte allenfalls formell zu den betreffenden Zeiten im Dienst befunden, weil sie sich durch Strichvermerk im Tagewerksbuch eingetragen hätten; tatsächlich seien sie aber wegen des "Abfeierns" von Mehrleistungen dienstfrei gewesen und nicht von ihrem Dienstherrn, sondern von ihm, dem Beamten, für die Arbeit an seinem Hause vergütet worden.
Soweit der Einsatz auf dem Bau ausnahmsweise während der Dienstzeit geschehen sei, hätten stets besondere Voraussetzungen vorgelegen: Einerseits seien wegen des Personalüberhangs beim Betriebswerk dringende Arbeiten dort ohnehin nicht zu leisten gewesen, andererseits habe auf seiner Baustelle wegen unvorhergesehener Umstände kurzfristig "Not an Mann" geherrscht. Eine gewisse Versuchungssituation habe sich im übrigen allgemein daraus ergeben, daß der Werkmeister H. Personal des Betriebswerks schon zu der Zeit mit Arbeiten an seinem, H.s, Haus beschäftigt habe, als er die Leitung des Betriebswerks 1975 übernommen habe, und daß wegen des Personalüberhangs auf der Dienststelle, den übrigens erst er mit Erfolg abgebaut habe, der umfangreiche Einsatz von Bundesbahnbediensteten zum Sportstättenbau für den Eisenbahnsportverein gebilligt worden sei.
Was den Ankauf des Notstromaggregats und des Rohrschrotts betreffe, so sei ihm die Differenz zwischen dem tatsächlichen Gewicht des Aggregats bzw. des Schrotts und demjenigen, das auf dem Zahlungsbeleg vermerkt war, sehr wohl bewußt gewesen. Die internen Listen der Deutschen Bundesbahn hätten jedoch utopische Preise für Schrott genannt, so daß dieser oft jahrelang nutzlos herumgelegen habe und eine Verwertung nicht möglich gewesen sei. Bei einem Verkauf zu handelsüblichen Preisen sei deshalb letztlich nur die Möglichkeit geblieben, ein geringeres Gewichtsvolumen anzusetzen, wie dies auch hier geschehen sei. Deswegen habe er aber doch auch hier den handelsüblichen und marktgängigen Preis gezahlt. Dies über unrichtige Gewichtsangaben bewerkstelligt zu haben, möge nicht richtig gewesen sein; geschädigt habe er seinen Dienstherrn deshalb aber noch nicht. Ihm habe auch jede Schädigungsabsicht ferngelegen, so wie er sich auch persönlich nicht habe bereichern wollen.
Im übrigen dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß er sich 27 Jahre lang mit weit überdurchschnittlichen Leistungen praktisch wie ein freier Unternehmer für seinen Dienstherrn eingesetzt und Ergebnisse erzielt habe, die es rechtfertigten, ihm einen restlichen Vertrauensbestand zuzubilligen. Denn sein dienstlicher Einsatz mache eine so positive Einstellung gegenüber dem Dienstherrn deutlich, daß es ausgeschlossen erscheine, er habe seinen eigenen Vorteil bewußt zum Nachteil des Dienstherrn ausspielen wollen. Im Gegenteil: Er hätte auf jeden privaten Einsatz der ihm unterstellten Bediensteten verzichtet, wenn dienstliche Belange darunter auch nur im Ansatz gelitten hätten.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie richtet sich auch gegen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Sachverhalt mit der Folge, daß der Senat diesen selbst zu ermitteln hat. Er ist dabei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen des zur Tat- und Schuldfrage rechtskräftig gewordenen Urteils des Schöffengerichts ... vom 28. April 1983 gebunden, soweit diese Feststellungen für den Urteilsspruch tragend sind. Dazu gehört u.a. auch die Feststellung, daß insgesamt mindestens 800 Arbeitsstunden angefallen sind, "in welchen Bahnarbeiter während ihrer Dienstzeit auf der Baustelle des Angeklagten ... beschäftigt worden waren". Der Senat hat einen Beschluß, sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen, nicht gefaßt. Die Lösung von der im Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen eines Strafgerichts ist nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich; denn ebenso wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene richterliche Überzeugung über den Geschehensablauf an die Stelle der des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich hielten. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Geht es im Straf- wie im Disziplinarverfahren um denselben Sachverhalt, so ist das Privileg seiner Feststellung grundsätzlich dem Urteil des Strafgerichts eingeräumt. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewertet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 18 Rz. 12 a mit weiteren Nachweisen).
Der Senat legt darüber hinaus auch diejenigen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde, die das Bundesdisziplinargericht zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 getroffen hat. Sie werden von dem Beamten in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, da er einräumt, das vom Stofflagerverwalter auf den Verkaufsbelegen vermerkte Gewicht sei vom Preis her bestimmt worden, und nicht umgekehrt der Preis vom Gewicht, wie es richtig gewesen wäre, er hinsichtlich des Notstromaggregats zudem nicht in Abrede stellt, gewußt zu haben, daß es wesentlich schwerer als 10 kg gewesen ist.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht diesen Sachverhalt als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit §§ 54 Satz 2 und 3 und 55 Satz 2 BBG gewertet. Einen vom Bundesdisziplinargericht überdies angenommenen Verstoß gegen die Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) hat der Senat allerdings nicht zu erkennen vermocht. Denn ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht bereits gegeben, wenn ein Beamter irgendeiner seiner Dienstpflichten zuwiderhandelt. Die Vorschrift hat vielmehr eigene Bedeutung, indem sie die Leistungsbereitschaft des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn fordert und damit in erster Linie den Einsatz seiner vollen Arbeitskraft sichern soll. Daß es der Beamte hieran je hätte fehlen lassen, ist nicht ersichtlich. Der Beamte hat vielmehr, von dem in diesem Verfahren verfolgten Dienstvergehen abgesehen, auch als Leiter des Bundesbahnbetriebswerks in Mü. seine beruflichen Pflichten nicht nur ohne Beanstandungen wahrgenommen, sondern sie im Gegenteil offenbar auch unter vollem Einsatz seiner persönlichen Leistungskraft zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen als so schwer angesehen, daß sich der Beamte vertrauensunwürdig und damit objektiv untragbar gemacht hat und eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden kann.
Im Vordergrund steht Anschuldigungspunkt Nr. 1: Dadurch, daß der Beamte Dienstkräfte der Deutschen Bundesbahn in großem Umfang auch während des Dienstes zum Bau seines Privathauses herangezogen hat, hat er sich als eigennützig und auf seinen eigenen Vorteil bedacht erwiesen. Denn er hat auf diese Weise für sich Privatwerte geschaffen, ohne selbst für die von der Deutschen Bundesbahn entlohnten oder vergüteten Kräfte entsprechenden Aufwand gehabt zu haben. Er hat das Gebot uneigennütziger Amtsführung mißachtet. Gerade das Gebot selbstloser, uneigennütziger Wahrnehmung der Dienstgeschäfte aber ist ein Kernpunkt herkömmlichen Beamtenrechts und einer der tragenden Pfeiler des Beamtentums überhaupt. Ein Beamter, der sich insoweit nicht als absolut verläßlich erweist, setzt das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße herab und untergräbt das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit. Eigennütziges Handeln bei Ausübung der übertragenen Dienstgeschäfte beeinflußt Achtung und Vertrauen regelmäßig in weit stärkerem Maße, als dies mit schuldhaftem Fehlverhalten sonst verbunden ist, wo der Gedanke an persönlichen Vorteil nicht in Frage steht. Oft muß bei materiellem Eigennutz daher die Frage nach der disziplinaren Höchstmaßnahme ohne weiteres gestellt werden. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats waren es allerdings zumeist Fälle unerlaubter Geschenkannahme oder Bestechlichkeit, die Anlaß zu Disziplinarentscheidungen gegeben haben, die wegen Verletzung der Pflicht zu Uneigennützigkeit auf die disziplinare Höchstmaßnahme lauten (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217>; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>; Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 122.81 -; Urteil vom 23. Mai 1984 - BVerwG 1 D 92.83 -). Grundsätzlich kann aber nichts anderes gelten, wenn die dienstlich gegebenen Möglichkeiten oder gar die Amtsgeschäfte direkt zu persönlichem Vorteil genutzt werden; so etwa dann, wenn sich ein zur Verwahrung und Überwachung von Material- und Lagerbeständen berufener Magazinverwalter an den seiner Obhut anvertrauten Gegenständen schadlos hält, um sich diese selbst oder jedenfalls ihren Wert durch Veräußerung nutzbar zu machen (Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 1 D 50.83 -; Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 D 103.83 -), wenn ein als Sachbearbeiter für Beschaffung tätiger Beamter auf Kosten und für Rechnung des Dienstherrn Gegenstände beschafft, die er privat benötigt und dann auch verwendet (Urteil vom 28. November 1984 - BVerwG 1 D 115.83 - <BVerwGE 76, 228>) oder wenn ein Beamter, der einen für seinen Dienstherrn tätigen Betrieb überwachen soll, sich dort strafbarer Machenschaften mit dem Ziel schuldig macht, für sich - sei dies auch ohne Schaden für den überwachten Betrieb und für den Dienstherrn - geldwerten Vorteil zu erlangen (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 1 D 73.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 219>), oder wenn sich ein Beamter, dessen dienstliche Aufgabe - wie das hier aufgrund der Funktion als Dienststellenleiter der Fall ist - in der "Leitung und Überwachung des Dienstes" besteht, diesen Pflichten zuwider Können und Arbeitskraft der ihm unterstellten Dienstkräfte zum eigenen Vorteil zunutze macht. Trotz prinzipieller Vergleichbarkeit müssen jedoch in der disziplinaren Wertung Unterschiede durchaus gesehen werden. Das rechtfertigt sich schon daraus, daß bei der Annahme von Geld oder geldwerten Gegenständen in bezug auf das Amt die Hemmschwelle besonders hoch anzusetzen (Beschluß vom 24. April 1980 - BVerwG 1 DB 9.80 -), ihr Überschreiten deshalb in besonderem Maße vertrauensbeeinträchtigend ist, während der Entgegennahme von Dienstleistungen durch Untergebene vielfach ein persönliches Element innewohnt, das in der Regel für gutes menschliches Klima unter den Beteiligten spricht und das nicht in erster Linie vom materiellen Vorteil bestimmt ist. In der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts ist dann auch beim Einsatz nachgeordneter Dienstkräfte für Bauvorhaben des Dienststellenleiters oder sonst für dessen private Zwecke regelmäßig noch eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung für ausreichend gehalten worden (Urteil vom 13. November 1959 - BDH 2 D 22.59 -; Urteil vom 20. Januar 1967 - BDH 3 D 26.66 - <BDH Dok.Ber. 1967, 3007>; Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 64.79 - <BVerwGE 73, 71>; Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 13.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 203>).
Auch im Blick auf diese sämtlich unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme liegenden Entscheidungen kann im vorliegenden Verfahren von der Dienstentfernung des Beamten nicht abgesehen werden. Denn entweder hat in jenen Verfahren der Umfang eigennützigen Einsatzes nachgeordneter Kräfte bei weitem nicht das Ausmaß erreicht, wie es hier festgestellt worden ist; oder es haben im Einzelfall Milderungsgründe eine Rolle gespielt, die dem Beamten hier nicht zugute gehalten werden können. Die von materiellen Entbehrungen geprägte Nachkriegszeit mit ihren das Unrechtsbewußtsein abstumpfenden Praktiken und Gewohnheiten gehörten lange der Vergangenheit an, als der Beamte 1977 mit dem Bau seines Hauses in Mü. begann. In wirtschaftlicher Bedrängnis kann sich der Beamte damals auch nicht befunden haben, da er bereits vordem Eigentümer eines Einfamilienhauses im Großraum von ... war, das er verkauft hatte, und das Grundstück in Mü. stand im Besitz seiner Schwiegermutter, so daß Aufwand für den Erwerb von Grund und Boden nicht nötig war. Diese wirtschaftlich günstig erscheinende Ausgangsposition für den Hausbau unterscheidet den vorliegenden auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 13.80 - zugrunde lag und der dadurch gekennzeichnet war, "daß der Beamte durch Grundstückserwerb und Bau eines Eigenheims für seine Familie in eine außerordentlich angespannte finanzielle Lage geraten war, die ihn - wollte er das Bauvorhaben nicht aufgeben - dazu zwang, sich nicht nur selbst in größtmöglichem Umfange auf der Baustelle zu betätigen, sondern auch nach jedem zur Kostensenkung geeigneten Material- oder Dienstleistungsangebot Ausschau zu halten". Anders als in jenem Fall kann sich der Beamte hier auch nicht darauf berufen, Bundesbahnbedienstete nur dann zu Bauarbeiten abgestellt zu haben, wenn auf der Baustelle "Not an Mann" war und jede helfende Hand dringend gebraucht wurde, um Schaden oder Verlust zu vermeiden. Dazu war der Umfang des Einsatzes von Bundesbahnbediensteten auf dem Bau des Beamten zu groß, als daß er sich noch mit der Aushilfe einzig in dringenden Notfällen begründen ließe, ganz abgesehen davon, daß der pflichtwidrige Einsatz im festgestellten Umfang von mindestens 800 Arbeitsstunden nur einen Teilbereich der Mitarbeit bundesbahneigener Kräfte erfaßt, die über ihren Einsatz während der Dienstzeit hinaus auch in beachtlichem Umfang im Laufe von Urlaub oder sonst dienstfreier Zeit auf der Baustelle des Beamten geleistet wurde.
Zugunsten des Beamten kann nicht angeführt werden, daß er etwa zu einem Zeitpunkt gebaut hätte, als Bauunternehmer und -handwerker überall bis zur Grenze ihrer Kapazität ausgelastet und deshalb für ein Bauvorhaben der hier maßgebenden Größenordnung binnen angemessener Frist nicht zu haben waren. Hierauf hat er sich selbst nicht berufen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Arbeiten auf dem Bau des Beamten auch dann zügig vorangeschritten und zum Abschluß gekommen wären, wenn er statt des dienstlichen Einsatzes bundesbahneigener Kräfte solche des freien Baumarkts beschäftigt hätte.
Auch ein Vergleich mit dem Urteil vom 20. Januar 1967 - BDH 3 D 26.66 - kommt nicht in Betracht, bei dem wegen der engen persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und der Ausgewogenheit gegenseitiger Unterstützung davon auszugehen war, daß eine streng wirtschaftliche bzw. finanzielle Regelung nicht geboten oder gar unangemessen gewesen wäre. Mag auch keine der auf dem Bau des Beamten beschäftigten Dienstkräfte gegen ihren Einsatz dort Widerspruch erhoben haben, so übersteigt doch der dienstliche Einsatz in dem hier festgestellten Umfang bei weitem dasjenige Maß, das sich noch dem rein persönlichen, wirtschaftlichen Maßstäben entzogenen Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen zuordnen ließe.
Der Beamte kann sich nicht darauf berufen, mit Wissen von Vorgesetzten oder gar mit deren Billigung oder jedenfalls Duldung gehandelt zu haben. Er selbst war Dienststellenleiter. Dafür, daß höhere Vorgesetzte Kenntnis von den Vorgängen gehabt und diese geduldet oder gar gedeckt hätten, ist nichts ersichtlich. Daß der mit ihm strafrechtlich gemeinsam verfolgte Hauptwerkmeister H. seiner eigenen Dienststelle Kräfte des Bundesbahnbetriebswerks gleichfalls in großem Umfang an seinem Privathaus arbeiten ließ, entlastet den Beamten nicht. Denn er war, als er 1975 Leiter des Bundesbahnbetriebswerks wurde, für den Dienstbetrieb dort verantwortlich. Er hätte die dienstliche Pflicht gehabt, Mißstände, wie sie durch die Handhabung H.s eingerissen und sichtbar geworden waren, unverzüglich abzustellen und für strikte Einhaltung der dienstlichen Vorschriften zu sorgen. Zu diesen ist u.a. auch die des § 11 ADAB zu rechnen, die in ihrem Absatz 1 ausdrücklich bestimmt, daß Beamte ihre Dienststellung nicht ausnutzen dürfen, um andere Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu Privatarbeiten heranzuziehen, in deren Absatz 2 es weiterhin heißt, daß eine Beschäftigung mit privaten Arbeiten während der Dienstzeit nicht zulässig ist. Die damit gezogene Grenze liegt so eindeutig fest, daß Hinweise auf den damals zu hohen Personalbestand des Betriebswerks und den vom Beamten dann bis 1982 veranlaßten Abbau auf eine Personalstärke von nur etwa noch 380 Kräften nicht durchgreifen können. Sie vermögen den Beamten um so weniger zu entlasten, als es bei dem vielseitigen Aufgabenbereich einer Dienststelle wie der von ihm geleiteten unvermeidbar ist, Dienstkräfte für den nie auszuschließenden Eventualfall in Bereitschaft zu halten, der absolute Ausschluß sogenannter "Tot-Zeiten" daher kaum durchgehend und jedenfalls nicht zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist.
Nicht mit Erfolg vermag sich der Beamte auch darauf zu berufen, daß Dienstkräfte des Bahnbetriebswerks Mü. in großem Umfange zum Sportstättenbau für den Eisenbahnsportverein Mü. herangezogen worden sind und viele tausend Stunden dafür geleistet hätten. Als soziale Einrichtung kam der Sportstättenbau allen Bahnbediensteten zugute, die dem - im Interesse der Erhaltung der Dienstfähigkeit vom Dienstherrn geförderten - Eisenbahnsportverein angehörten, und führte nicht zu einer Steigerung von privatem Vermögen. Der Einsatz für diesen Sportverein war zudem auch geeignet, der Förderung des Verhältnisses zwischen der Gemeinde und der Deutschen Bundesbahn zu dienen und deren Ansehen in der Bevölkerung zu unterstützen, während das Dienstvergehen des Beamten diesem Ansehen gerade überaus abträglich gewesen ist. Denn niemand wird Verständnis dafür haben, daß letztlich zu Lasten des Steuerzahlers der Leiter einer Dienststelle fortgesetzt ihm unterstellte Dienstkräfte auf seiner privaten Baustelle beschäftigt. Zu dem Verlust innerdienstlichen Vertrauens, zu dem das eigennützige Versagen des Beamten als Dienststellenleiter geführt hat, kommt deshalb noch die Ansehensbeeinträchtigung nach außen, zu dem das auch strafbare Fehlverhalten notwendigerweise hat führen müssen.
Gegenüber den Verfehlungen zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 tritt das disziplinare Gewicht von Anschuldigungspunkt Nr. 2 zwar deutlich zurück. Indessen lassen auch diese Vorwürfe erkennen, daß der Beamte dazu neigt, sich nicht an die durch die beamtenrechtlichen Pflichten gezogenen Grenzen zu halten, wenn es um seine privaten Interessen geht. Sie runden das Persönlichkeitsbild des Beamten damit in einer negativen Weise ab.
Der Beamte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe dem für den Schrottverkauf zuständigen Stofflagerverwalter sein Interesse am Ankauf der betreffenden Gegenstände bekundet und dann diesem als die zuständige Fachkraft die weitere Entscheidung überlassen. Der Beamte kann sich nicht hinter seinen nachgeordneten Dienstkräften verschanzen. Als Dienststellenleiter hatte er deren Wirken insgesamt zu verantworten und die dienstliche Tätigkeit der zur Dienststelle gehörenden Kräfte dementsprechend zu überwachen. Nicht der Beamte durfte sich an dem Verhalten nachgeordneter Bediensteter ausrichten, sondern er mußte diesen an Pflichterfüllung auf allen Gebieten Vorbild sein. Daß das Vorgehen des Stofflagerverwalters bei dem Schrottverkauf an ihn nicht Rechtens sein konnte, hat er schon deshalb erkannt, weil ihm die Differenz zwischen tatsächlichem Gewicht der von ihm erworbenen Gegenstände und demjenigen, das auf den Verkaufsbelegen vermerkt war, nicht verborgen geblieben ist.
Darauf, ob der vom Beamten gezahlte Preis handelsüblich oder jedenfalls vom Marktwert her gesehen noch vertretbar gewesen ist, kommt es nicht an. Aus den von der Bundesbahndirektion herausgegebenen Listen mit nach Meinung des Beamten überhöht angesetzten Preisen war erkennbar, daß die Deutsche Bundesbahn am Absatz ihres Schrotts und sonst ausgemusterter Güter nicht um jeden Preis interessiert war, daß es ihr also zumindest nicht vordringlich um das Räumen der betreffenden Bestände, sondern um das Erzielen eines ihr angemessen erscheinenden Preises ging. Auf Marktüblichkeit des von ihm gezahlten Entgelts könnte sich der Beamte daher bei Unterschreiten des Listenpreises selbst dann nicht berufen, wenn er die freilich hier nicht vorhandene Absicht gehabt hätte, durch Verkauf und Abtransport des Schrotts womöglich benötigten Platz auf dem Betriebsgelände zu schaffen.
Daß es sich bei dem Beamten um einen Bediensteten handelt, dessen Leistungen und Verdienste für die Deutsche Bundesbahn sonst über jeden Zweifel erhaben sind, weil er sich bis zu den ihm im vorliegenden Verfahren angelasteten Verfehlungen in seinem ganzen beruflichen Werdegang bei der Deutschen Bundesbahn langjährig auf das Beste bewährt und vielfach mit der Note "ausgezeichnet" bewertete Spitzenleistungen erbracht hat, vermag den Vertrauens- und Ansehensverlust nicht auszugleichen. Verdienste und Leistungen bestätigen nur, daß auch bestens qualifizierte Mitarbeiter, die von erheblichem Nutzen für ihre Verwaltung gewesen sind, durchaus nicht vor schweren schuldhaften Pflichtwidrigkeiten gefeit sind, die das berufserforderliche Vertrauen insgesamt zerstören und damit ungeachtet im übrigen positiv zu bewertender Elemente dem Beamtenverhältnis doch die tragfähige Grundlage für seinen Fortbestand endgültig nehmen.
Die genannten Umstände, wie ansonsten tadelfreie dienstliche Führung und bestens benotete Leistungen, ermöglichen es indessen, trotz des Gewichts des Dienstvergehens die Grundvoraussetzung für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages, die Nichtunwürdigkeit des Beamten, festzustellen (§ 77 Abs. 1 BDO), worüber der Senat aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts aus § 80 Abs. 4 BDO zu befinden hat. Der Beamte ist nach Fortfall seiner Dienstbezüge auch bedürftig. Obwohl ein Unterhaltsbeitrag nur den notwendigen Lebensbedarf des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichern soll, finanzielle Verpflichtungen daher nur sehr bedingt zu berücksichtigen sind, geht der Senat von Bedürftigkeit des Beamten im Umfang von fünfzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts aus, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit den aus dem Hausbau stammenden Verbindlichkeiten an seine derzeitigen finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Der Senat berücksichtigt dabei auch, daß der Gesundheitszustand des Beamten selbst und seiner Ehefrau erhöhte Aufwendungen erforderlich machen. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung bewilligt der Senat diesen Unterhaltsbeitrag zunächst auf die Dauer von sechs Monaten. Sollte es dem Beamten binnen dieser Zeit nicht gelingen, eine seinen und seiner Familie Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neu- oder Fortbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz