Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1982, Az.: BVerwG 1 D 122.81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 122.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.10.1981 - AZ: X VL 42/81
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz, ferner Postoberamtsrat Ludwig Kreuzer, Bundesbahnamtsrat Gisbert Tschacher
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Fernmeldeamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 15. Oktober 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
1.
unter Verletzung seiner Pflicht zu objektiver, und uneigennütziger Amtsführung seine dienstliche Stellung und die ihm übertragenen Befugnisse zumindest im Jahr 1970 dazu mißbraucht habe, durch Beteiligung an der Firmengründung seines Schwagers und Auftragsvergabe an diese sich selbst und Angehörigen wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen bzw. zu erhalten, sowie als Dienststellenvorsteher die ungenehmigte Nebenbeschäftigung von Postbediensteten in dieser Firma bis zu deren Auflösung im Jahre 1975 zugelassen habe;
2.
unter Verletzung einschlägiger Dienstvorschriften in den Jahren 1973 und 1974
a)
nicht genehmigte Geräte im Gesamtwert von 1.500 DM für den Dienstgebrauch über die Firma seines Schwagers beschafft habe und durch fingierte Rechnungen dieser Firma, deren Richtigkeit er sich wahrheitswidrig von ihm unterstellten Mitarbeitern habe bestätigen lassen, zu Lasten der Bundespost habe bezahlen lassen,
b)
verbotswidrig postfremde Arbeiter mit der Durchführung von Kabelverbindungsarbeiten beauftragt und den Ausgleich der Arbeitsvergütung durch Vorlage fingierter Rechnungen der Firma seines Schwagers, deren Richtigkeit er sich wahrheitswidrig durch ihm unterstellte Mitarbeiter habe bestätigen lassen, zu Lasten der Bundespost herbeigeführt habe;
3.
in den Jahren 1973, 1974 und 1975 dem Finanzamt drei von ihm mit dem Namen eines Mitarbeiters unterschriebene Bescheinigungen zur Gewährung von Steuervergünstigungen vorgelegt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. Oktober 1981 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, lediglich auf eine Geldbuße zu erkennen.
Im Anschuldigungspunkt 1. bestreitet er, seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Er habe nicht private Interessen mit dienstlichen Interessen verquickt. Seinem Schwager habe er aus rein familiären Gründen geholfen, aus dieser Hilfeleistung keine persönlichen Vorteile gezogen. Es sei nicht bewiesen, daß er in eigennütziger Weise die Firma U. mit Aufträgen bedacht habe. Vorsorglich werde beantragt, die insoweit in den Vorermittlungen gehörten Zeugen nochmals zu vernehmen. - Es treffe zu, daß er gegen Beschaffungsvorschriften verstoßen und Geräte für den Dienstgebrauch angeschafft und die Bezahlung der Geräte mit Hilfe fingierter Rechnungen erlangt habe. Dies sei ausschließlich geschehen, um Schäden vom Dienstherrn abzuwenden, der dadurch lediglich einen Vorteil gehabt habe. Unrichtig sei der Vorwurf, der Beamte habe seinen Vorgesetzten nicht davon unterrichtet, daß Postbedienstete in der Firma seines Schwagers arbeiteten. Allen Dienststellen und maßgebenden Vorgesetzten sei bekannt gewesen, daß Postbedienstete bei Fremdfirmen, nicht nur bei der Firma U., tätig gewesen seien. Einer besonderen Information des Vorgesetzten habe es hier daher überhaupt nicht bedurft. Er habe ohnehin mit seinen Vorgesetzten darüber gesprochen. Auch insoweit werde gebeten, die Zeugen nochmals zu vernehmen. -
Hinsichtlich der Bescheinigungen für das Finanzamt sei er davon ausgegangen, daß der Mitarbeiter mit der Verwendung seines Namens einverstanden gewesen sei, was dieser als Zeuge bestätigen werde. Dieses Vorgehen habe er für erforderlich gehalten, um unnötige Rückfragen des Finanzamts bezüglich der Identität zwischen Steuerpflichtigen einerseits und Aussteller der Bestätigung andererseits zu vermeiden. Wesentlich sei, was vom Bundesdisziplinargericht überhaupt nicht angesprochen werde, daß die Erklärungen selbst inhaltlich in jeder Beziehung richtig gewesen seien und es zu keinerlei Schäden oder Steuerverkürzungen gekommen sei. - Selbst wenn man die Richtigkeit der Entscheidungsgründe des Bundesdisziplinargerichts unterstelle, wäre eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und einen erstklassigen dienstlichen und außerdienstlichen Leumund habe. Ferner sei nicht hinreichend gewürdigt, daß er in allen Fällen nicht zum eigenen Vorteil gehandelt habe.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte zu einem der Anschuldigungspunkte bestreitet, sich pflichtwidrig verhalten zu haben. Der erkennende Senat hat daher den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen.
1.
Die Verteidigung beantragt,
sämtliche Zeugen, die in den Vorermittlungen gehört worden sind, nochmals zu vernehmen.
Hierzu besteht kein Anlaß:
a)
§§ 68, 74 Abs. 3 Satz 1 BDO gelten im Berufungsverfahren nicht (§ 87 Abs. 1 Satz 3 BDO). Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können vielmehr durch Verlesen oder Verzicht auf Verlesen seitens des Beamten, seines Verteidigers und des Bundesdisziplinaranwalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden (§§ 74 Abs. 1 Satz 3, 87 Abs. 1 Satz 2 BDO).
b)
Bei dem Antrag der Verteidigung handelt es sich auch nicht um einen Beweisantrag nach § 244 StPO, weil keine bestimmte Tatsache angegeben ist, über die Beweis erhoben werden soll. Der Antrag brauchte daher nicht vor oder in der Hauptverhandlung beschieden zu werden.
c)
Es besteht schließlich keine Notwendigkeit, die Zeugen gemäß § 244 Abs. 2 StPO vom Amts wegen zu vernehmen, weil davon keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten ist.
2.
Die Hauptverhandlung hat - weitgehend übereinstimmend mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts - folgendes ergeben:
a)
Mitwirkung bei der Gründung der Firma U. und mißbräuchliche Auftragsvergabe an diese zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile.
Der Beamte war bis Ende 1971 - als er den Dienstposten des Stellenvorstehers der Dienststelle FkU übernahm - als Bezirksbauführer beim Fernmeldeamt E. im Jahre 1970 im Baubezirk 25 und im Jahre 1971 im Baubezirk 26 eingesetzt. In dieser Funktion war er u.a. für die Herstellung von Hauseinführungen, d.h. für die Verlegung von Abzweigungen von den in der Straße liegenden Fernmeldekabeln in die Häuser der Endteilnehmer, verantwortlich. Zu einer solchen Hauseinführung gehörten folgende Arbeiten: Erdaushub, Mauerdurchbruch, Kabelverlegung, Lötarbeiten und Wiederherstellen, des ursprünglichen Zustandes der Erdoberfläche. Diese Arbeiten wurden überwiegend Privatunternehmen übertragen. Als Bezirksbauführer konnte er Aufträge für Hauseinführungen in eigener Zuständigkeit erteilen, wenn diese nicht mehr als 500 DM kosteten.
Im Jahre 1970 gab es beim Fernmeldeamt E. tausende von unerledigten Anträgen für Telefonanschlüsse. Wegen dieser großen Nachfrage und weil der Schwager des Beamten, H. U., der als Arbeiter beim Fernmeldeamt E. Hauseinführungen ausführte, glaubte, zu wenig zu verdienen, wurde in den Familien N. und U. des öfteren das Thema, der Gründung einer Firma besprochen, die sich mit Hauseinführungen befassen sollte. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Besprechungen war, daß H. U. im Februar 1970 beim Gewerbeamt in ... - wohin ihn der Beamte begleitete - ein Unternehmen für Kabelmontagen unter seinem Namen und seiner Anschrift anmeldete.
In diesem Unternehmen war U. für die praktischen Arbeiten auf den Baustellen verantwortlich. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Schreibarbeiten übernahm die Ehefrau des Beamten. Ihm selbst war schließlich die Aufgabe zugedacht, für die Vergabe von Aufträgen an das Unternehmen zu sorgen. Daneben half er seiner Ehefrau auch ab und zu bei den Schreibarbeiten oder er gab z.B. Ratschläge, wer durch das Unternehmen welches Weihnachtsgeschenk bekommen sollte.
Für ihre Arbeit erhielten U. und die Ehefrau des Beamten zunächst einen Stundenlohn von 6 DM. Aber schon ab April 1970 erhielt die Ehefrau des Beamten nicht mehr einen Stundenlohn, sondern eine fünfprozentige Beteiligung am Bruttoumsatz des Unternehmens.
Zum Kauf von Werkzeugen für die Erstausstattung lieh die Ehefrau des Beamten ihrem Bruder 1.700 DM. Diesen Betrag erhielt sie inzwischen zurück. U. richtete beim Postscheckamt ... ein Geschäftskonto ein, für das er, der Beamte, und dessen Ehefrau zeichnungsberechtigt waren.
In dem Unternehmen U.s arbeiteten - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur Postbedienstete, so neben dem Techn. Fernmeldesekretär B. und dem Techn. Fernmeldesekretär M. auch der Posthauptschaffner S., der durch die Vermittlung des Beamten dort hinkam. Gearbeitet wurde in diesem Unternehmen in der Regel nach Feierabend oder an arbeitsfreien Samstagen.
Im Jahre 1970 erteilte der Beamte in seiner Eigenschaft als Bezirksbauführer an U. 166 Aufträge mit einer mündlichen Preisvereinbarung bis zu der ihm möglichen Höhe von 500 DM. Bei diesen Aufträgen handelte es sich um Hauseinführungen, wobei für jede Hauseinführung ein Pauschbetrag von 499,50 DM festgesetzt wurde. Darüber hinaus schloß das Unternehmen unter Mitwirkung des Beamten 52 Verträge mit der Dienststelle BvL (Bauvorbereitung für Linientechnik) ab. Bei diesen Verträgen handelte es sich um solche, die über die 500 DM-Grenze hinausgingen. Aus Einzelverträgen erhielt das Unternehmen von der Bundespost 1970 142.987,41 DM auf das Postscheckkonto überwiesen. In den folgenden Jahren wurde dieser Auftragsumfang aus Einzelverträgen nicht mehr erreicht. So wurden 1971 19.156,02 DM, 1972 nur 225,89 DM, 1973 4.096,37 DM, 1974 11.843,01 DM und 1975 2.660,67 DM überwiesen. Als die Postverwaltung 1975 den Sachverhalt aufdeckte, wurde das Unternehmen sofort aufgelöst, und U., dem die fristlose Entlassung aus dem Postdienst drohte, schied von allein aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Bundespost aus. Seit dieser Zeit benutzten der Beamte und seine Frau das ehemals unternehmenseigene Fahrzeug vom Typ Ford-Turnier.
Mit der Berufung wird geltend gemacht, es sei nicht erwiesen, daß der Beamte an der Firma U. beteiligt gewesen sei, private Interessen mit dienstlichen Interessen verquickt habe und die Firma U. parteiisch und aus Eigennutz mit Aufträgen bevorzugt betraut habe.
Dieses Vorbringen kann den Beamten nicht entlasten. Die Auftragsvergabe durch den Beamten an die Firma U., die den wesentlichen Beitrag seiner Beteiligung am Geschäft darstellt, war aus verschiedenen Gründen pflichtwidrig. Er durfte an dieses Unternehmen überhaupt keine Aufträge vergeben, denn er nahm dadurch Amtshandlungen vor, durch die er sich selbst, zumindest aber Personen, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, Vorteile verschaffte. Das Verbot der Vornahme solcher Amtshandlungen ergibt sich aus der Pflicht des Beamten zu unparteiischer Amtsführung - § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG -, zu uneigennütziger Verwaltung seines Amts - § 54 Satz 2 BBG - und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes - § 54 Satz 3 BBG - (vgl. BVerwGE 43, 42 [43]; 63, 353 [361]). Außerdem handelte der Beamte, der die Aufträge nach seinem Ermessen zu vergeben hatte, pflichtwidrig, weil er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten ließ, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf den Vorteil Raum gab, den er zumindest in Form der Beteiligung seiner Ehefrau an den Einnahmen U.s gefordert hatte und/oder sich hatte versprechen lassen. Dies ergibt sich daraus, daß er seinen Vergabespielraum von 500 DM pauschal bis auf einen Betrag von 0,50 DM je Auftrag ausschöpfte, ohne überhaupt zu versuchen, im Interesse seines Dienstherrn gegenüber U. einen möglichst niedrigen Preis auszuhandeln, der ja in der gegebenen Situation ohne unternehmerisches Risiko arbeitete.
Seine Einlassung ändert auch nichts am Fordern bzw. Versprechenlassen von Vorteilen als Gegenleistung dafür, daß er künftig Diensthandlungen vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzen würde und diese pflichtwidrigen Handlungen anschließend auch im großen Umfang vorgenommen hat. Es handelt sich neben der oben bereits beamtenrechtlich gewürdigten Pflichtverletzung um einen Fall der Bestechlichkeit im Sinne von § 332 StGB, und zwar zumindest in Form der sog. "mittelbaren Bestechung" durch Zuwendung von Vorteilen an Angehörige des Beamten, nämlich an seine Ehefrau (vgl. BGHSt 14, 123 [127 f.]). Denn je größer die Auftragsvergabe durch ihn an die Firma war, desto größer waren der Umsatz und naturgemäß die Einnahmen seiner am Bruttoumsatz beteiligten Ehefrau. Aber auch soweit die Ehefrau auf Stundenlohnbasis entlohnt wurde, fielen bei sehr vielen Aufträgen Mehrarbeit und damit zu bezahlende Bürostunden an. Die der Ehefrau zugewendeten Vorteile kamen mittelbar auch dem Beamten zugute, denn wie die Ehfrau als Zeugin eingeräumt hat, flössen die Mittel zumindest "in geringem Umfang" auch in die Haushaltskasse. Im übrigen war es dadurch der Ehefrau möglich, ihren eigenen persönlichen Bedarf zu decken und insoweit den Beamten zu entlasten. Außerdem konnte sie erhebliche Sparguthaben ansammeln, die geeignet waren, dem Beamten eine gewisse wirtschaftliche Sicherheit zu vermitteln. Auch für einen Bausparvertrag steuerte sie etwa 2.000 DM bei, der dadurch früher zuteilungsreif wurde und den Kauf einer Eigentumswohnung für die Familie ermöglichte.
b)
Zulassen ungenehmigter Nebenbeschäftigung von Postbediensteten bei der Firma U..
Es ist dem Beamten nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu widerlegen, daß er ohne Verschulden glaubte, derartige Nebentätigkeiten von Postbediensteten seien beim Fernmeldeamt allgemein bekannt, so daß er keinen Anlaß gehabt habe, diesen Umstand zu melden. Für die Richtigkeit der Einlassung könnte sprechen, daß seinerzeit Aufträge in enormem Umfang an Kleinbetriebe vergeben wurden und es deshalb im Laufe der Zeit aufgefallen sein muß, daß dort vielfach Postbedienstete arbeiteten. Berücksichtigt man dazu die von dem Beamten geschilderte damalige Personalsituation, nach der immer wieder die Abwerbung von Fachkräften drohte und deshalb die Fernmeldehandwerker nachsichtig behandelt wurden, so ist es durchaus denkbar, daß keine große Neigung bestand, die auf dem Fernmeldeamt bekannten Mißstände zu verfolgen. Abweichend von dem angefochtenen Urteil ist der Beamte daher insoweit von einem Schuldvorwurf freizustellen.
c)
Beschaffung nicht genehmigter Geräte und Bezahlung über fingierte Rechnungen.
1973 und 1974 ließ der Beamte als Stellenvorsteher FkU über die Firma H. U. für den Dienstgebrauch 1000 Stück Adernverbindungshülsen für 83,99 DM, zwei geräuscharme Spannungsumwandler für 550 DM und zwei Elektronenrechner für 816 DM beschaffen, obwohl er wußte, daß die Adernverbindungshülsen nur über die Fernmeldebezirksämter besorgt werden durften, daß die Elektronenrechner für den Dienstgebrauch bei der Deutschen Bundespost nicht zugelassen waren und daß auch für die Anschaffung der geräuscharmen Spannungsumwandler jegliche Genehmigung fehlte. Um nun diese verauslagten Beträge wieder hereinzubekommen, legte er der Deutschen Bundespost zwei fingierte Rechnungen der Firma H. U. über insgesamt 1.464,09 DM vor. Wissend, daß die in diesen beiden Rechnungen angegebenen Arbeiten nicht geleistet worden waren, bestätigte der Techn. Fernmeldesekretär T. als Bauführer im Einvernehmen mit dem Beamten dennoch die Richtigkeit dieser Rechnungen.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt eingeräumt und sich dazu wie folgt eingelassen:
Die auf einer Baustelle dringend benötigten Adernverbindungshülsen seien nicht vorrätig gewesen. Wären sie nicht schnell beschafft worden, hätte die Baustelle stillgelegt werden müssen. Sein Lagerverwalter habe sich zwar beim Fernmeldezeugamt um die Beschaffung der Adernverbindungshülsen bemüht, aber er habe eine negative Antwort bekommen. Das Fernmeldezeugamt habe den Hinweis gegeben, sich die Hülsen bei der Firma R. in H. zu besorgen. Dies sei dann auch geschehen. Hierbei sei die Rechnung auf die Firma H. U. ausgestellt worden. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, sonst irgendwie schneller an die Hülsen zu kommen.
Nach einer dienstlichen Auskunft des Fernmeldeamts E. vom 6. November 1975 ist es nicht üblich, bei einem auftretenden Mangel an Fernmeldezeug so zu verfahren. Dieses ganz und gar unübliche Verfahren werde nicht gebilligt.
Zu den weiteren Anschaffungen hat der Beamte erklärt:
Die beiden geräuscharmen Spannungsumwandler habe er beschafft, weil die ihm bis dahin dienstlich zur Verfügung gestellten Geräte zu laut gewesen seien und bei nächtlichen Einsätzen im Prüfdienst Anlieger sich wegen des Lärms beschwert hätten. Die beiden Elektronenrechner habe er zur Lösung komplizierter Arbeiten beschafft. Mit den dienstlich gestellten mechanischen Addiatoren sei es öfter zu Fehlberechnungen gekommen.
Die Berufung wendet sich gegen die Ansicht des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte "betrügerisch" gehandelt habe. Insoweit ist der Verteidigung zuzustimmen. Ob der Deutschen Bundespost ein Vermögensschaden entstanden ist, läßt sich nicht feststellen. Möglicherweise ist dem Postvermögen der volle Gegenwert der Aufwendungen zugute gekommen.
Das ändert aber nichts daran, daß dem Beamten grobe vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften zur Last fallen (§ 55 Satz 2 BBG). Denn zu einem derart von den Gepflogenheiten abweichenden, den wahren Sachverhalt zudem verschleiernden Verhalten durfte sich der Beamte unter gar keinen Umständen für berechtigt halten.
d)
Verbotswidrige Beschäftigung postfremder Arbeiter und Bezahlung über fingierte Rechnungen.
Ende 1973 mußten durch die Dienststelle FkU mehrere Fernkabel vom alten Fernmeldeamt in der ...straße zum Neubau des Fernmeldeamts in der ... Straße umgeschwenkt werden. Diese Arbeiten konnten nur mit Spezialwerkzeugen durchgeführt werden, die die Post jedoch noch nicht besaß. Dagegen waren Privatfirmen bereits im Besitz solcher Geräte und hatten auch Erfahrungen auf diesem Gebiet. Die Arbeiter Mu. und M. von der Firma V. und L. waren mit diesen Spezialwerkzeugen ausgerüstet und konnten auch damit umgehen. Für einzelne termingebundene Umschwenkarbeiten wurden diese Beiden Arbeiter vom Beamten für die Firma H. U. abgeworben. Sie führten dann diese - an später mit den Niederfrequenzverbindungskabeln zu verbindende neuverlegten Kabeln - vorbereitenden Arbeiten aus. Die Verspleißung der Kabel selbst wurde aber nach unwiderlegter Einlassung des Beamten von Kräften seiner Dienststelle ausgeführt. Die von den Arbeitern Mu. und M. durchgeführten Arbeiten zum Preise von 977,91 DM wurden von dem Beamten in zwei Aufträge über 498,39 DM und 479,52 DM aufgeteilt, damit er innerhalb des ihm gesteckten Vergaberahmens von 500 DM bleiben konnte. In den von ihm unterzeichneten Auftragsschreiben wurden die Aufträge fälschlich als "Fehlerbeseitigung" deklariert. Demgemäß lauteten die Rechnungen auf "vorbereitende Arbeiten zur Beseitigung einer Kabelstörung". Der Techn. Fernmeldehauptsekretär A. gab fingierte Aufmaßbescheinigungen für Arbeiten ab, die in dieser Art überhaupt nicht durchgeführt worden waren. Das wußte der Beamte und bescheinigte auf den Rechnungen die Richtigkeit.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Beamten in der Untersuchung und den erwähnten Urkunden.
Der Beamte hat in der Untersuchung eingeräumt, Arbeiten an einem in Betrieb befindlichen Fernkabel seien rein postalische Arbeiten; nur aufgrund des Zeitdrucks habe er sich damals gezwungen gesehen, den Auftrag in der geschilderten Weise zu vergeben und die Arbeiten ausführen zu lassen. Gleichwohl bleiben Zweifel daran, ob er verbotswidrig postfremde Kräfte an einem in Betrieb befindlichen Kabel arbeiten ließ. Der Sinn dieses Verbots liegt nach Ansicht des erkennenden Senats zumindest im wesentlichen darin, das Fernmeldegeheimnis zu schützen. Dies spricht zwar dafür, die von den beiden Arbeitern ausgeführten Arbeiten nicht als solche anzusehen, die an einem in Betrieb befindlichen Kabel geschahen. Der Beamte ist aber durch die Bestellungs-, Bescheinigungs- und Rechnungsmanipulationen überführt, gegen Dienstvorschriften verstoßen und sich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten zu haben (§§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG). Seine Einlassung kann sein Verhalten nicht rechtfertigen oder entschuldigen. Es hätte zumindest von ihm erwartet werden müssen, daß er sich mit Vorgesetzten darüber berät, wie das Problem zu lösen ist, nachdem angeblich ein Zeitdruck bestanden hatte und ein benötigtes Gerät nicht vorhanden gewesen war.
Der Einbeziehung dieses Anschuldigungspunktes in das Dienstvergehen steht nicht entgegen, daß das Bundesdisziplinargericht den Beamten insoweit freigestellt hat. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es vielmehr, bei einer unbeschränkten Berufung, den Anschuldigungsstoff erschöpfend zu würdigen (BDHE 1, 32 [37]). Das Bundesverwaltungsgericht ist lediglich gehindert, bei alleiniger Berufung des Beamten die Disziplinarmaßnahme zu verschärfen (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 25 BDO).
e)
Fälschung von Bescheinigungen und ihre Benutzung gegenüber dem Finanzamt.
1973, 1974 und 1975 legte der Beamte dem Finanzamt zum Nachweis seiner Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Bescheinigungen über dienstliche Abwesenheitszeiten vor, die er mit dem Namen "S." unterzeicnnet hatte. Der Inhalt der Vorlagen war unwiderlegt richtig, nur die Unterschriften waren gefälscht. Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.
Der Beamte hat den Sachverhalt zugegeben und erklärt, er habe die entsprechenden Bescheinigungen für seine Mitarbeiter stets selbst unterschrieben, dagegen habe er die ihn betreffenden Bescheinigungen von dem Einsatzbeamten S. unterschreiben lassen wollen, weil dieser die Unterlagen über dienstliche Abwesenheitszeiten geführt habe. Da S. jedoch beim ersten Mal nicht anwesend gewesen sei, habe er mit dessen Namen unterschrieben. 1974 und 1975 habe er es ebenso gehalten, weil er sich hierbei nichts mehr gedacht habe. S. wäre mit dieser Handhabung einverstanden gewesen.
Der Beamte verstieß hierbei erneut vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG). Auf das vermutete Einverständnis S. kommt es nicht an. Auch dieser konnte den Beamten nicht ermächtigen, Erklärungen der Behörde unter seinem, S., Namen abzugeben. Nach außen hin nimmt der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der behördlichen Äußerung. Mit der Sicherheit des Urkundenverkehrs wäre es unvereinbar, wenn sich Behördenangehörige gegenseitig ermächtigten, Erklärungen der Behörde jeweils unter dem Namen des anderen abzugeben. Der Beamte erreichte sein Ziel, nicht zutage treten zu lassen, daß Aussteller der Bescheinigung und Steuerpflichtiger identisch waren. Eine Steuerverkürzung wird dem Beamten nicht zur Last gelegt.
Das Gesamtverhalten des Beamten ist ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das das Bundesdisziplinargericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zutreffend gewertet hat.
3.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist allein schon wegen des zu Anschuldigungspunkt 1. festgestellten Sachverhalts unerläßlich. Schwere Bestechlichkeit gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinerlei persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums überhaupt. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität. Denn er erweckt hierdurch zugleich den bösen Schein, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder bereits gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich ein allgemeiner Grundsatz dahin ableiten, daß Bestechlichkeit jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, wenn der bestechliche Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen hat (Urteile vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 - mit weiteren Nachweisen, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217] und vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beamte vergab in großem Umfang pflichtwidrig Aufträge an das Unternehmen U. mit der Folge, daß sowohl seiner Ehefrau als auch seinem Schwager H. U. erhebliche materielle Vorteile zuflössen. Eine mildere Betrachtung ist nicht deshalb möglich, weil es sich um einen Fall einer sogenannten "mittelbaren Bestechung" handelt. Der Vertrauensverlust ist hier nicht geringer als bei der unmittelbaren Vorteilsgewährung an den Täter selbst. Eher läßt sich das Gegenteil sagen. Der Täter handelt besonders raffiniert und wohldurchdacht, um seinen Dienstherrn zu hintergehen. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist die unausbleibliche Folge. Das Persönlichkeitsbild des Beamten wird abgerundet durch die wiederholten Täuschungen gegenüber seinem Dienstherrn bei der Abwicklung von unzulässigen Beschaffungen durch Abrechnung nicht ausgeführter Arbeiten über fingierte Bestellungen, Bescheinigungen und Rechnungen sowie Fälschung von Bescheinigungen der Dienststelle für das Finanzamt, wodurch er sich noch schuldhaft dem Verdacht der Steuerhinterziehung aussetzte. Eigenmächtiges Handeln ohne Rücksicht auf bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte festgestellte Verhalten. Wer in dieser Weise mit öffentlichen Mitteln umgeht, entzieht den für die Haushaltsgestaltung und Wirtschaftsführung Verantwortlichen die Kontrolle und untergräbt damit ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaats. Unbürokratisches Gestalten ist nicht mit illoyalem und illegalem Verhalten zu verwechseln. Die sonst bisher einwandfreie Dienstleistung kann die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht aufwiegen.
4.
Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist zu bestätigen. Eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags scheidet schon aus prozessualen Gründen aus, denn der Bundesdisziplinaranwalt hat keinen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO gestellt. Andererseits besteht kein Anlaß, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zugunsten des Beamten zu ändern. Ein solches Ziel läßt die Berufung auch nicht erkennen. Das Bundesdisziplinargericht hat die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Die Laufzeit von zunächst sechs Monaten entspricht der ständigen Übung des erkennenden Senats.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz