Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1983, Az.: BVerwG 1 D 73.82
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Bundespost wegen eines durch diesen begangenen fortgesetzten Diebstahls von Briefmarkenfehldrucken; Folgen des Ausnutzens einer dienstlichen Tätigkeit zum Diebstahl; Auswirkungen einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu dem Dienstherrn durch den Beamten; Dienstliche Einsetzung zur Verhinderung von Diebstählen und Missbrauch dieser Position; Fortwährende Verletzung von auferlegten Überwachungspflichten und Aufsichtspflichten; Beaufsichtigung und Überwachung postalischer Druckaufträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 73.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Düsseldorf - 26.05.1982 - X VL 20/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1983, 219-224
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. April 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsinspektor Hermann Schaumann,
Postoberschaffner Franz Blank als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ....
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 26. Mai 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Das Amtsgericht - Schöffengericht - D... verurteilte den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls am 28. Januar 1981 gemäß § 242 Straffgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf seine strafmaßbeschränkte Berufung änderte das Landgericht D... durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 9. April 1981 den Strafausspruch ab und erkannte auf eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 40 DM. Der Bundesdisziplinaranwalt legte ihm in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion D... eingeleiteten Disziplinarverfahren den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Mai 1982 aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die Urteilsfeststellungen des Schöffengerichts für gebunden und demgemäß folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:
Der Beamte war gemeinsam mit anderen Postbediensteten über Jahre hinweg zur Aufsicht und Überwachung bei der Druckerei B... in D... eingesetzt, wenn diese von der Deutschen Bundespost Druckaufträge erhalten und Sonderbriefmarken herzustellen hatte. Diese Tätigkeit nutzte er im Lauf der Zeit dazu aus, Briefmarkenfehldrucke zu entwenden, die zur Vernichtung bestimmt und bereits zum Abtransport beiseite gelegt worden waren. Er wußte als leidenschaftlicher Briefmarkensammler und Mitglied eines Sammlervereins, daß derartige Fehldrucke, Abarten genannt, im Regelfall zwar ohne Wert sind, daß sie sehr schnell aber zu einem hohen Wert kommen können, wenn sie durch Schalterverkauf an die Öffentlichkeit gelangen. Er wußte auch, daß der Briefmarkenhandel an derartigen Abarten deshalb stark interessiert ist.
Von 1974 bis Juni 1978 nahm er bei seiner Dienstleistung in der Druckerei solche Abarten in großer Zahl weg. Unter anderem brachte er im Jahre 1974 fünfzig bis sechzig Bogen Fehldrucke der Marke "Wandern gibt Lebensfreude" im Nennwert von 0,30 DM, im Jahr 1976 fünfundzwanzig bis dreißig Bogen der Marke "Tag der Briefmarke" im Nennwert von 0,10 DM, im Jahr 1977 wiederum vierzig Bogen derselben Marke und von Anfang März bis Anfang Juni 1978 dann nochmal zwölf Bogen dieser Marke, diesmal aber im Nennwert von 0,40 und 0,50 DM, an sich. Dies geschah stets im Perforationsraum der Druckerei, wo die zur Vernichtung bestimmte Makulatur aufbewahrt wurde, weil ihm die Wegnahme im Druckereibetrieb selbst und unter den Augen der Drucker zu riskant schien. Meistens handelte es sich um noch nicht gezähnte Bogen, die er zu Hause in seinem Keller versteckte, weil seine Familie nichts merken sollte. Nach und nach brachte er die hier im einzelnen beschriebenen Fehldrucke dann zu dem Briefmarkenhändler T..., den er vom Sammlerverein her kannte und der später einem Tötungsverbrechen zum Opfer fiel. Troschitz gab dem Beamten dafür sowohl Geld als auch Briefmarken. Während das Schöffengericht den Barbetrag mit ca. 8 000 DM, den Katalogwert der Briefmarken mit ca. 12 000 DM angenommen hat, ist das Bundesdisziplinargericht aufgrund der Einlassung in der Hauptverhandlung davon ausgegangen, daß der Beamte von T... als Gegenleistung höchstens 4 000 DM in bar und ca. 5 bis 6 000 DM in Briefmarken, deren Katalogwert zugrunde gelegt, erhalten hat.
Vom Herbst 1977 an gab der Beamte die Fehldruckbogen nicht mehr allein an T... ab, sondern auch noch an einen gewissen F... der ebenfalls einen Briefmarkenhandel betrieb und mit dem er im Strafverfahren dann auch zusammen angeklagt wurde.
Bei F... hatte er schon des öfteren Briefmarken gekauft, meist aber nicht sofort bezahlt, so daß 1977 schließlich ein Schuldbetrag in Höhe von insgesamt etwa 1 200 DM aufgelaufen war, Auf diese Schulden rechnete F... dem Beamten im Jahre 1977 250 DM an, und zwar dafür, daß ihm der Beamte drei Bogen Fehldrucke "Tag der Briefmarke" geliefert hatte, im Jahr 1978 dann nochmals 600 DM, weil ihm der Beamte im Frühjahr und im Herbst 1978 wiederum Fehldrucke beschafft hatte. F... bewahrte die ihm von dem Beamten überlassenen Fehldrucke in einem Schließfach bei der D... Bank auf. Im Schließfach wurden, als die Sache herauskam, insgesamt 667, im Keller des Beamten über 700 Briefmarkenfehldrucke sichergestellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gewertet (§ 54 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und hierin ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen.
Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beamte nicht mehr vertrauenswürdig und daher nicht mehr für den öffentlichen Dienst tragbar sei. Er habe, obwohl dienstlich zur Verhinderung von Diebstählen eingesetzt, sich mittels solcher Diebstähle in eigennütziger Weise einen erheblichen Verdienst verschafft; er habe als Aufsichtsbeamter in so schwerwiegender Weise im Kernbereich seiner Pflichten versagt, daß ihm dienstlich kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden könne. Zugleich habe er sein eigenes berufliches Ansehen wie auch das der Beamtenschaft der Deutschen Bundespost aufs schwerste geschädigt. Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten zwar nicht für unwürdig, aber im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau nicht für bedürftig gehalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine geringere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird:
Er sei nunmehr 25 Jahre im Postdienst und habe abgesehen von dem ihm hier zur Last gelegten Dienstvergehen seinen Dienst stets gewissenhaft verrichtet. Er sei durch die ihm damals aufgetragenen dienstlichen Pflichten überfordert gewesen, auch wenn ihm die mit dem Auftrag verbundene Tätigkeit bei der Druckerei B... an sich gefallen habe. Als Briefmarkensammler sei er aber für den Zugriff auf die zur Vernichtung bestimmte Makulatur anfällig gewesen, und dies hätten seine Vorgesetzten erkennen und ihn rechtzeitig von dieser dienstlichen Tätigkeit entbinden müssen. Über den Wert dieser Abarten sei er sich übrigens nicht im klaren gewesen. Bliebe es bei dem angefochtenen Urteil, so würde er aus Alters- und Gesundheitsgründen keinen anderen Arbeitsplatz mehr finden. Er würde zudem auch die Wohnung der Postbaugesellschaft verlieren.
Unter Bezugnahme auf eine ebenfalls rechtzeitig eingegangene Berufungsschrift des Verteidigers, in der eine Begründung des Rechtsmittels angekündigt und zugleich erklärt wurde, daß sich die Berufung vorerst gegen das Urteil insgesamt richte, hat der Verteidiger später erklärt, daß das Rechtsmittel auf das Disziplinarmaß beschränkt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist ausdrücklich, aber auch vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen des. Beamten wiegt sehr schwer und macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Der Beamte hat durch sein eigennütziges und auch strafbares Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört.
Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzung einer öffentlichen Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Gerade im Bereich der dienstleistungsintensiven Betriebsverwaltungen des Bundes mit notwendigerweise großem Personalbestand ist eine dauernde Kontrolle aller Bediensteten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung sind daher auf die Gewissenhaftigkeit und Uneigennützigkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Insbesondere muß die Verwaltung hierauf bei ihren Beamten vertrauen können, mit denen sie Rechtsbeziehungen verbinden, die ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet werden (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend auch inhaltlich ausgestaltet sind. Ein Beamter, der dieses Vertrauen nicht rechtfertigt, weil er sich durch schweres schuldhaftes Versagen als eigennützig erwiesen hat, muß daher in aller Regel als untragbar angesehen und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. So liegen die Dinge hier.
Sicherlich waren der Beamte und die mit ihm eingeteilten Kollegen nicht mit dem speziellen Auftrag in die Druckerei B... entsandt worden, das Aufkommen und Herausgelangen von Briefmarkenfehldrucken, eben der schon erwähnten Abarten, aus dem Drückereibetrieb zu verhindern. Der dienstliche Auftrag wird in Überein| Stimmung mit den Interessen der Deutschen Bundespost in erster Linie vielmehr darauf gerichtet gewesen sein, die Garantie zu bieten, daß die dem Druckauftrag entsprechend fehlerfrei hergestellten Postwertzeichen ohne jede Ausnahme dem Auftraggeber zugeführt werden und so ausnahmslos in die Hände der Deutschen Bundespost gelangen. Es sollte ausgeschlossen werden, daß sich postfremde Dritte in den Besitz solcher - geldwerten - Marken setzen und je nach dem Nennwert der Wertzeichen der Post dann Leistungen abverlangen könnten, für die der Post eine Gegenleistung nicht zugeflossen war, weil ein ordnungsgemäßer Verkauf dieser Marken am Schalter oder durch Wertzeichengeber zu keiner Zeit stattgefunden hatte. Mag das postalische Hauptanliegen der Überwachung danach auch an diesem Zweck orientiert gewesen sein: Der dem Beamten und seinem Kollegen erteilte Aufsichts- und Überwachungsauftrag erschöpfte sich in dieser Zielrichtung aber nicht. Der Beamte und seine mit ihm in die Druckerei entsandten Kollegen sollten alle Unregelmäßigkeiten verhindern, die bei der Ausführung eines solchen, nur ausnahmsweise an ein Unternehmen der privaten Wirtschaft vergebenen Druckauftrages überhaupt denkbar sind. Sicherung der vertragsgemäßen Erfüllung des Druckauftrages und Abschirmung gegen jede nur möglich erscheinende Vertragswidrigkeit waren Inhalt des dienstlichen Auftrages und mit diesem wiederum der beamtenrechtlichen Grund- und Kernpflicht. Gegen diese Pflicht hat der Beamte durch seine strafbaren Machenschaften verstoßen, ohne daß es darauf ankommt, ob durch das Wegschaffen der Abarten der Deutschen Bundespost oder der Firma B... ein Schaden entstanden ist. Auch wenn beides nicht der Fall, angesichts der in Aussicht genommenen alsbaldigen Vernichtung der Fehldrucke ein Nachteil insoweit auch nicht zu erwarten gewesen wäre, läge eine Verletzung der dienstlichen Hauptpflichten vor. Denn schlechthin wertlose Abfälle waren es nicht, die der Beamte heimlich an sich genommen und beiseite gebracht hat. Ungeachtet dessen, daß sie der Vernichtung zugeführt werden sollten, verkörperten sie sogar einen recht hohen Wert, der weit über den ausgedruckten Nennwert derartiger Exponate hinausgeht und dessen Eigenart darin liegt, daß er erst mit Verlassen des verwaltungsinternen, zumindest postalisch überwachten Bereichs entsteht. Denn an das Überschreiten dieser Grenze knüpft der Sammlerwert derartiger Abarten an; ein Wert wiederum, der nicht etwa nur eine imaginäre, rein fiktiv angenommene und nicht konkret zu bestimmende Größe darstellt, sondern in dem sich eine Summe ausdrückt, die zwar nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort gleichermaßen durch Verkauf oder Tausch zu erzielen sein mag, die im Rahmen einer gewissen Spannbreite aber eingespielt ist und sich so durchaus realisieren läßt. Dem Beamten mag der Sammlerwert des einzelnen Fehldrucks, sollte sich ein konkreter Wert überhaupt schon herausgebildet haben, in der Tat nicht geläufig gewesen sein. Das ist aber nicht erheblich. Denn nicht auf den genauen Wert im Einzelfall kommt es an. Wesentlich ist allein, daß dem Beamten das Vorhandensein einer über den Nenn- und Materialwert hinausgehenden Wertvorstellung für die als Makulatur behandelten Fehldrucke nicht verborgen geblieben war, und eben sein Wissen insoweit steht ungeachtet etwa sonst seine Kenntnis unterstreichender Umstände für den Senat aufgrund des Urteils des Bundesdisziplinargerichts mit bindender Wirkung fest. Auf die in der Berufungsschrift enthaltene Behauptung, daß er sich über den Wert der Abarten nicht im klaren gewesen sei, kann sich der Beamte daher nicht zu seiner Entlastung berufen. Dagegen spricht auch, daß er die Wegnahme der Fehldrucke unter den Augen Dritter für zu gefährlich hielt und deshalb den Weg der Heimlichkeit wählte.
Wie jeder Beamte, der sich aus eigennützigen Gründen an ihm anvertrautem oder dienstlich sonst zugänglichem Geld seines Dienstherrn oder an Beförderungsgut vergreift, hat sich auch der hier beschuldigte Beamte durch die fortwährende Verletzung der ihm auferlegten Überwachungs- und Aufsichtspflichten, durch die er geldwerten Vorteil erlangen wollte und auch erlangt hat, vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar gemacht. Eine der von der hiernach grundsätzlich notwendigen Beendigung des Beamtenverhältnisses in ständiger Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmen liegt nicht vor.
Solche im Interesse einer funktionstüchtigen Verwaltung und integeren Beamtenschaft eng zu begrenzenden Ausnahmen lassen sich nach der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann rechtfertigen, wenn der Beamte in einer außergewöhnlichen, unverschuldeten und unausweichlich erscheinenden wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten Zwangssituation versagt hat, oder wenn sich sein Verhalten als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen Beamten darstellt. Für ein Fehlverhalten unter einer dieser Voraussetzungen fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Was Dauer, Häufigkeit und Vorteilshöhe anlangt, stellen sich die über Jahre währenden Pflichtverletzungen des Beamten sogar als ein besonders schweres Dienstvergehen dar. Einem solchen Dienstvergehen gegenüber kann auch eine von Strafen und Disziplinarmaßnahmen sonst nicht belastete Dienstzeit von vielen Jahren keinen angemessenen Ausgleich für den durch das schuldhafte Fehlverhalten verursachten völligen Vertrauensverlust bilden.
Soweit sich der Beamte auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn beruft, geht dies fehl. Denn daß Beaufsichtigung und Überwachung postalischer Druckaufträge mit Versuchungssituationen verbunden wären, die über das Maß des Alltäglichen hinaus gehen, trifft nicht zu; nichts ist dafür ersichtlich, daß hier Anforderungen gestellt würden, die ein höheres Maß an Zurückhaltung und Widerstandskraft erfordern als das, was j der überaus vielseitige Postbetrieb jedem einzelnen Bediensteten Tag für Tag abverlangt. Auch ein grundsätzliches Mißtrauen gegenüber Briefmarkensammlern wäre unangebracht. Ausschließlich Sache des Beamten wäre es gewesen, an seine Vorgesetzten heranzutreten und um einen anderweitigen dienstlichen Einsatz nachzusuchen, wenn er sich Anforderungen gegenübergesehen hätte, denen er sich nicht gewachsen glaubte. Sein Dienstherr konnte dies so nicht erkennen. Für ihn wird sich die Frage anderweitigen dienstlichen Einsatzes des Beamten sogar um so weniger gestellt haben, als es vorher wiederholt schon Schwierigkeiten und Klagen gegeben hatte, nun aber eine dienstliche Tätigkeit gefunden schien, der der Beamte gern nachgegangen ist, die ihm - wie er selbst betont - gefallen hat.
Auch der Hinweis des Verteidigers darauf, daß ohne das Verbrechen an dem Briefmarkenhändler T... und die hierdurch ausgelösten polizeilichen Ermittlungen die dienstlichen Verfehlungen des Beamten nicht entdeckt worden wären, gibt zugunsten des Beamten nichts her. Denn Art und Umstände der Aufklärung eines Dienstvergehens sagen über dessen Gewicht naturgemäß nichts aus; Schwere und Bedeutung werden vielmehr durch andere Merkmale bestimmt, wie sie hier im einzelnen dargelegt worden sind. Aus dem Verbrechen selbst, dem Troschitz zum Opfer gefallen ist, sind dem Beamten disziplinarrechtlich Nachteile nicht erwachsen, und auch die Tatsache, daß die Verantwortlichen für das Verbrechen bisher offenbar nicht ermittelt werden konnten, hat sich nicht zum Nachteil des Beamten ausgewirkt.
Die sich aus dem fortgeschrittenen Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Beamten sowie aus dem drohenden Verlust seiner allein für Postbedienstete bestimmten Wohnung ergebenden Begleitumstände der Dienstentfernung sind Folgen des Dienstvergehens, dessen Gewicht nicht durch diese Gesichtspunkte gekennzeichnet wird, die aber voraussehbar waren und auf die der Beamte sein Verhalten hätte einrichten können.
Muß es danach bei der Entfernung des Beamten aus dem Dienst bleiben, so ist erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten angesichts einer insgesamt rund zwanzigjährigen Dienstzeit mit früher recht günstigen Beurteilungen und ansprechender Führung und Leistung, die sich auch in seiner sofortigen Wiedereinstellung nach früherem freiwilligen Ausscheiden aus dem Postdienst widerspiegeln, eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig.
Der Beamte ist aber nicht im Sinne des § 77 BDO bedürftig, da durch den Arbeitsverdienst seiner Ehefrau (z.Zt. monatlich ca. 920 DM netto), der sich bei Umschreiben der Steuerklasse noch erhöhen wird, und durch seine eigenen Einkünfte aus Reparaturen von Ledertaschen (z.Zt. monatlich ca. 200 DM netto) ein Familieneinkommen erzielt wird, das die Höhe eines Unterhaltsbeitrages im gesetzlich höchstzulässigen Umfange von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts mindestens erreicht. Unter diesen Umständen kann die für einen Unterhaltsbeitrag erforderliche Bedürftigkeit nicht festgestellt werden. Sollte der Beamte trotz ausreichenden und nachweisbaren Bemühens um eine seinen und seiner Familie Unterhalt sichernde Einkommensquelle künftig in Not geraten, steht es ihm frei, sich wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz